Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102669/2015
Unerwartete und plötzliche Rückberufung eines Managers nach drei Jahren als unschädlich erachtet (DBA-CH)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102669/2015vom 18.07.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Sind schulpflichtige Kinder betroffen, zeigen auch Arbeitgeber in aller Regel Verständnis dafür, den Beginn der Entsendung mit dem Schulbeginn in Einklang zu bringen. Für einen Wechsel zu Schulbeginn September 2009 kam die Abberufung Ende August 2009 allerdings zu spät. Der Beginn der Entsendung Ende August 2009 kam unerwartet für den Bf und seine Familie, sodass der Bf vorausreisen musste und der Familiennachzug wegen der Schulpflicht erst organisiert werden musste. Der Familiennachzug iVm dem Schulwechsel konnte mit Jänner 2010 organisiert werden, sodass vom Schuljahr 2009/10 kaum mehr als das Sommersemester 2010 offen war. Ein Schulwechsel nur für ein Semester wäre für die Kinder unzumutbar, was aber der Fall gewesen wäre, wäre die Entsendung nur für ein Jahr angelegt gewesen.
Das Übersiedlungsgut hat einen Versicherungswert von EUR 125.440,00 und nach der für Versicherungszwecke erstellten Liste (ON 17, Seite 16, 17) ist davon auszugehen, dass der Bf und seine Familie vom Wiener Wohnsitz alles in die Schweiz mitgenommen haben, um dort so leben zu können, wie sie es in Wien getan haben. In der Zollerklärung wird die Verlegung des Wohnsitzes vom Ausland nach dem schweizerischen Zollgebiet erklärt und die Ehefrau als mitübersiedelnde Person genannt. Die Wortfolge "Beibehaltung des Wohnsitzes im Ausland" wurde nicht angekreuzt. Die Wohnsitzverlegung wurde mit 18.12.2009 erklärt. Am 18.12.2009 wurde die abgabenfreie Erklärung für 334 Kolli und 5,5 Tonnen laut Liste im Gesamtwert des übersiedelten Hausrates von CHF 75.000,00 bzw EUR 125.440,00 gestellt. Nach der Liste befanden sind darunter: ein Pianoklavier im Wert von EUR 18.000,00 (weitere Instrumente im Wert von EUR 4.000,00), Bilder im Wert von EUR 13.000,00 und Teppiche im Wert von EUR 8.000,00 aus dem Wohnzimmer, Bücherregale und Bücher aus dem Wohnzimmer, Gegenstände aus jedem Bereich des Hausrats (Weihnachtsdekoration, Werkzeug, Vespa, Porzellan, Esszimmermöbel, 1 Bett aus dem Schlafzimmer und zwei weitere Betten aus anderen Zimmern, Einrichtungen der Kinderzimmer einschließlich Spielsachen, Bekleidung sämtlicher Personen, Küchenmaschine, Töpfe, Pfannen, Besteck/Zubehör, Glas, Bügeleisen, Bügelbrett, Nähmaschine, Staubsauger, Schiausrüstungen, Fahrräder, Gartenmöbel, Werkzeug, Schmuck, Tischtücher, Bettwäsche, Bettdecken, Lampen, TV, Pflanzen vom Innen- UND Außenbereich). Das Klavier wurde von den Töchtern zum Üben benötigt. Der PKW wurde gesondert in die Schweiz überführt und verzollt.
Die Unterlagen zum Übersiedlungsgut belegen als Beweismittel aus der damaligen Zeit, dass eine umfassende Verlegung des Familienwohnsitzes von Wien in die Schweiz geplant war. Dass der Bf erst im Dezember 2012, also nach Rückkehr, die Zuteilung einer Steuernummer für die beschränkte Steuerpflicht betreffend Einkommensteuer 2010 begehrte, änderst nichts an der Beweiskraft der Übersiedlungsgutliste.
Die drei Aspekte zusammen betrachtet (Sozialversicherungspflicht in Österreich nach der unionsrechtlichen sozialen Koordinierung en bloc ab dem 2. Jahr, Schulgeld für Kinder durch die Arbeitgeberin, Umfang des übersiedelten Hausrates) sprechen dafür, dass die Entsendung von Anbeginn an für die Dauer von fünf Jahren ausgelegt war.
Die belangte Behörde ist sachverhaltsbezogen davon ausgegangen, dass die Entsendung zunächst auf ein Jahr befristet abgeschlossen wurde, die sich jedoch automatisch verlängert, wenn sie nicht ordnungsgemäß durch eine Partei gekündigt wird. Die Entsendevereinbarung ist Anlage zum Überlassungsvertrag. Der belangten Behörde lag im Zeitpunkt der Entscheidung der Überlassungsvertrag nicht vor. Überlassungsvertrag und Entsendevereinbarung bilden eine rechtliche Einheit und sind gemeinsam auszulegen. In der Zusammenschau ergibt sich, dass die Entsendung für fünf Jahre geplant war und ein entsprechendes Expatriates-Paket für einen längeren Auslandsaufenthalt geschnürt wurde.
Die BelBeh hat zum Übersiedlungsgut gewürdigt, dass 334 Kolli nicht aussagekräftig seien. Nach Ansicht des BFG lässt das Übersiedlungsgut sowohl hinsichtlich seines Werte als auch hinsichtlich seines Umfanges keinen Zweifel offen, dass das Wiener Einfamilienhaus ab Mitte Dezember 2009 soweit leer stand, dass es nicht mehr als Familienwohnsitz gedient hat.
Unerwartete und plötzliche Rückberufung
Ebenfalls im August 2009 wurde der DOC ***15*** der Schweizer ***12*** Mode AG, ***14***, zum DOC für die CEE Region bestellt und für fünf Jahre nach Österreich zur Überlasserin des Bf entsandt und bekleidete die Funktion als Geschäftsführer, die zuvor der Bf ausgeübt hatte. Im Jahr 2012 wurde im Konzern ein neuer CEO für die im Aufbau befindliche ***12***-Niederlassung in China gesucht, der kurzfristig dorthin übersiedeln sollte. Der aus der Schweiz entsandte ***15*** war mit einer Asiatin verheiratet, verfügte über das dringend benötigte Asien-Know how und war kurzfristig und ungeplant zur Übernahme dieser Tätigkeit in China bereit, wodurch in Wien eine Kompetenzlücke entstand. Dem Bf wurde konzernintern nahegelegt, per Mitte 2012 wieder nach Wien zurückzukehren. Der Zeitpunkt deckte sich dieses Mal mit dem Ende des Schuljahres. Der Bf und seine Familie kehrten daher Mitte 2012 nach Österreich zurück, wo der Bf wiederum seine Tätigkeit als DOC CEE aufnahm.
Gründe, weshalb eine derart gravierende und abrupte Vertragsbeendigung gegenüber dem Bf nicht schriftlich erfolgt ist, konnten vom Vertreter der österreichischen Konzerntochter anlässlich des Erörterungsgesprächs nicht genannt werden. Der österreichische Arbeitgeber hat den Umstand der überraschenden und unerwarteten Rückberufung mit Schriftsatz vom 22.04.2022 ausdrücklich bestätigt. Die Rückberufung nach Österreich erfolgte überraschend und unerwartet.
Ausstattung Einfamilienhaus in Wien während Auslandsentsendung
Nach der Übersiedlungsgutliste anlässlich der Ausreise aus Österreich wurde aus dem Schlafzimmer nur das Bett (EUR 500,00) mitgenommen. Lediglich aus Schlafzimmer 2 und Schlafzimmer 4 wurde je ein Schrank verbracht. Bei fünf Personen wurden zwei Schränke aus Kinderzimmern und drei Betten übersiedelt. Da aus dem Schlafzimmer kein Schrank übersiedelt wurde, wurde die Zeugin ***9*** gefragt, ob es im Schlafzimmer einen Einbauschrank oder begehbaren Schrank gegeben habe. Das verneinte die Zeugin unter Wahrheitspflicht. Die Zeugin sagte aus, im Einfamilienhaus habe es nur in der Küche und im Vorzimmer Einbauschränke gegeben.
Nach dem Übergabeprotokoll an den Schweizer Vermieter waren unter den dort vorhandenen und zurückgegebenen Möbeln Wandschränke im Korridor/Essdiele und aus den anlässlich des Erörterungsgesprächs vorgelegten Fotos zeigen sechs Fotos Schränke, die bei zumindest acht Schränken sieben Meter Breite ausmachen.
Die Übersiedlungsgutliste iZm der Rückführung nach Österreich wurde von der belangten Behörde mit Vorhalt vom 08.04.2013 (Frage 5) abverlangt, jedoch mit Vorhaltsbeantwortung vom 02.05.2013 nicht vorgelegt. Die Frage 5 wurde im Antwortkatalog der Vorhaltsbeantwortung ausgelassen (kein "ad 5"). Die von der Arbeitgeberin geleistete Einmalzahlung wurde für Möbelkäufe aufgebraucht und die Belege wurden nach 10 Jahren entsorgt.
Es lässt sich daher auch nicht feststellen, welche Möbel der Bf für sich erworben hat. Eine objektive Überprüfung, ob die in die Schweiz mitgenommenen Schränke identisch sind mit den aus der Schweiz zurückgebrachten Schränken, ist folglich ebenso nicht möglich.
Die vom Schweizer Vermieter mitvermieteten Schränken sind nach den vorgelegten Fotos jedoch so viele Schränke, dass kein Bedarf bestanden hat, (sämtliche) Schränke von Wien in die Schweiz zu verbringen. Trotz unter Wahrheitspflicht getätigter Aussage wird aufgrund dieser Ausführungen zu Schränken am Wiener Wohnsitz davon ausgegangen, dass während des Auslandsaufenthaltes Schränke zur Aufbewahrung persönlicher Gegenstände weiterhin vorhanden waren. Diese Annahme wird dadurch erhärtet, dass die Fragen nach einer Übernachtung anlässlich der Teilnahme an Aufsichtsratssitzungen (ON 37, hg Beschluss 14.06.2022, Frage 3) nicht beantwortet und die erbetenen Unterlagen nicht vorgelegt wurden.
4. Rechtliche Beurteilung
4.1. Zu Spruchpunkt I.
Die zulässige und als Bescheidbeschwerde zu erledigende Berufung ist teilweise begründet.
Die Abhaltung einer mündlichen Senatsverhandlung war ordnungsgemäß beantragt. Beide Anträge wurden mit Schriftsatz vom 27.04.2022 rechtswirksam zurückgenommen.
Mit Berufungsantrag wurde die Steuerfestsetzung von EUR 17.713,04 begehrt, die nach den Regeln der unbeschränkten Steuerpflicht berechnet wurde. Die "Steuerschätzung 2010" unter Zugrundelegung der beschränkten Steuerpflicht wurde lediglich mit an die Richterin persönlich gerichteter E-Mail vorgelegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschlüssen VwGH 27.04.2017, Ra 2015/15/0007, VwGH 03.09.2019, Ra 2019/15/0081, ausgeführt, dass einem E-Mail im Anwendungsbereich der BAO nicht die Eigenschaft einer Eingabe zukommt, wobei es sich nicht einmal um eine einem Formgebrechen unterliegende, der Mängelbehebung gemäß § 85 BAO zugängliche Eingabe handelt. Ein mit E-Mail eingebrachtes Anbringen löst weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen abhängig ist, etwa eine Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu fällen, die von einem Rechtsmittel abhängig ist. Die Abgabenbehörde ist nicht einmal befugt, das "Anbringen" als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei einem solchen E-Mail eben nicht um eine Eingabe an die Behörde handelt.
Die an das BFG gerichteten E-Mails sind daher keine Eingaben und keine Ergänzungsschriftsätze zum Beschwerdeschriftsatz und können den Beschwerdeschriftsatz weder ergänzen noch abändern. Bereits anlässlich der Zurücknahme der Anträge auf Senat und Mündlichkeit wurde darauf hingewiesen, dass EINGABEN nach der BAO rechtswirksam ausschließlich schriftlich (Post oder Fax) eingebracht werden können. Die E-Mails waren daher nur soweit zu beachten, als damit Beweismittel vorgelegt wurden oder Sachverhaltsvorbringen erstattet wurde.
Ob die Bescheide, betreffend Einkommensteuer 2011 und 2012, vorläufig erlassen wurden, hängt ausschließlich von deren Spruch ab, ob also im Spruch eine Abgabenfestsetzung nach § 200 Abs 1 BAO erfolgt ist. Ein "davon ausgehen" ist rechtlich nicht vorgesehen. Das BFG kann in der "Urteilsausfertigung" solches weder formalrechtlich (da in der BAO nicht vorgesehen) ausführen noch ist das BFG für über die Beschwerdesache hinausgehende Rechtssachen sachlich zuständig.
Umfang der Steuerpflicht in Österreich
Die Frage, ob in Österreich die Voraussetzungen für eine unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht erfüllt sind, ist allein nach § 26 Abs 1 und 2 BAO zu beurteilen. Auf die (subjektiven) Begriffe des zwischenstaatlichen Steuerrechts kommt es dabei nicht an. Gemäß § 26 Abs 1 BAO hat jemand einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Davon zu unterscheiden ist die Frage der Ansässigkeit in einem Vertragsstaat, die ausschließlich nach zwischenstaatlichem Steuerrecht zu beantworten ist.
Eine Wohnung iSd § 26 Abs 1 BAO sind Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind, also ohne wesentliche Änderung jederzeit zum Wohnen benützt werden können und ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung ein dessen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten (zB VwGH 26.11.1991, 91/14/0041; VwGH 21.7.2021, Ra 2021/13/0080). Die Wohnung muss nicht "standesgemäß" sein (VwGH 28.2.1973, 1356/72; 3.11.2005, 2002/15/0102). Damit Räumlichkeiten nach der Verkehrsauffassung als Wohnung geeignet sind, müssen sie so ausgestattet sein, dass sie es erlauben, sich nicht nur ganz kurzfristig dort aufzuhalten: Die Möglichkeiten zum Schlafen, zur Körperpflege, zur Zubereitung von Essen und zur Aufbewahrung persönlicher Gegenstände muss gewährleistet sein (BFG 24.4.2015, RV/2100743/2014; Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), Lindeverlag, § 26, Rz 1 mwN).
Laut Sachverhalt und Beweiswürdigung hatte der Bf die Möglichkeiten zum Schlafen im nicht abgebauten Hochbett der zweiten Tochter, das Badezimmer war zur Körperpflege geeignet, weil das Wasser nicht abgedreht war, Strom und Gas waren ebenfalls nicht abgeschaltet, sodass auch die Zubereitung von Essen möglich war und es lagen die Voraussetzungen für die Aufbewahrung persönlicher Gegenstände vor.
Maßgebend ist die tatsächliche Gestaltung der Dinge (VwGH 24.1.1996, 95/13/0150; 19.12.2006, 2005/15/0127). Auf die subjektive Absicht und Einstellung kommt es nicht an (VwGH 21.5.1990, 89/15/0115; 21.7.2021, Ra 2021/13/0080). Entscheidend ist das objektive Moment der Innehabung unter den in § 26 Abs 1 genannten Umständen (VwGH 20.6.1990, 89/16/0020, Ritz/Koran, aaO, Rz 4 mwN). Die Wohnung muss nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bilden (VwGH 21.05.1990, 89/15/0115). Man kann gleichzeitig mehrere Wohnsitze haben (zB VwGH 21.01.1998, 95/16/0228, VwGH 05.03.2020, Ra 2019/15/0145, Ritz/Koran, aaO, Rz 8 mwN).
Das BFG ist davon überzeugt, dass der Bf in Wien während der Dauer der Entsendung den Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht hatte. Als subjektives Element kommt es bei der Beurteilung, ob ein Wohnsitz vorliegt, auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht an.
Innehaben bedeutet, über eine Wohnung tatsächlich oder rechtlich verfügen zu können, sie also jederzeit für den eigenen Wohnbedarf benützen zu können. Als Rechtsgründe für die Innehabung kommt vor allem Eigentum (zB am Einfamilienhaus) in Betracht (Ritz/Koran, aaO, Rz 5,6 mwN). Als Anhaltspunkt für eine Mindestfrist für die Innehabung der Wohnung unter Umständen, die auf die Beibehaltung und Nutzung schließen lassen, wird in der Literatur auf die Sechsmonatsfrist des § 26 Abs 2 BAO abgestellt (Ritz/Koran, aaO, Rz 9 mwN).
Im Beschwerdefall hat der Bf gemeinsam mit seiner Ehefrau grundbücherliches Ehegatteneigentum an dem als Familienwohnsitz dienenden Einfamilienhaus durch Intabulierung im Jahr 2002 begründet und das Einfamilienhaus während seiner Abwesenheit von Österreich nicht in Bestand gegeben, sodass die rechtliche Verfügungsmöglichkeit und damit die Innehabung gegeben waren. Das Einfamilienhaus sollte nach Beendigung der Entsendung wieder als Familienwohnsitz für sämtliche Familienangehörigen dienen und war während der Dauer der Entsendung für den Bf als Wohnsitz geeignet.
Nach jüngerer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 5.3.2020, Ra 2019/15/0145; VwGH 21.7.2021, Ra 2021/13/0080), ist es nicht entscheidend, in welchem zeitlichen Ausmaß eine Wohnung tatsächlich genutzt wird. Insbesondere treffe es nicht zu, dass nach der Rechtsprechung des VwGH eine bestimmte Mindestanzahl von jährlichen Nächtigungen Voraussetzung dafür ist, eine Wohnung als Wohnsitz iSd § 26 zu qualifizieren (vgl Ritz/Koran, aaO, Rz 9 mwN).
In dieselbe Richtung weist die jüngere Rechtsprechung des BFH 19.3.2002, I R 15/01, DStRE 2003, 346, wonach für die Annahme eines Wohnsitzes (und damit für die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht) nicht erforderlich ist, dass "der Steuerpflichtige sich während einer Mindestzahl von Tagen oder Wochen im Jahr in der Wohnung aufhält. Entscheidend ist allein, ob objektiv erkennbare Umstände dafür sprechen, dass der Steuerpflichtige die Wohnung für Zwecke des eigenen Wohnens beibehält (….). Die Ausstattung und tatsächliche Nutzung sind geeignete Umstände, um wiederzugeben, zu welchem Zweck" der Steuerpflichtige die Wohnung hält (vgl Ritz/Koran, aaO, Rz 9 mwN).
Der Bf und seine Ehefrau als Eigentümer haben das Einfamilienhaus zur Nutzung für eigene Wohnzwecke beibehalten. Die jüngere Rechtsprechung von VwGH und BFG gehen dahin, dass es im Beschwerdefall gar nicht darauf amkäme, dass es das Einfamilienhaus während der Dauer der Entsendung tatsächlich für eigene Wohnzwecke genutzt wurde, was aber aufgrund der Tätigkeit in Österreich als Aufsichtsratsmitglied laut Beweiswürdigung angenommen werden kann.
Die polizeiliche Ab- und Anmeldung (§ 1 Abs 1 MeldeG) ist nicht entscheidend (VwGH 26.11.1991, 91/14/0041; VwGH 27.11.2017, Ra 2015/15/0066), kann aber in Zweifelsfällen einen Begründungsanhalt bieten (VwGH 20.06.1990, 89/16/0020; 07.09.2006, 2004/16/0001). Ebenso Indizwirkung haben etwa die Abmeldung des Telefons und die Tatsache, dass die Wohnung außer einigen Einbaumöbeln leer ist (VwGH 21.01.1987, 85/13/0097; Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke, FLAG2, § 2 Rz 7, Ritz/Koran, aaO, Rz 7 mwN).
Das vom 21.01.1987 stammende VwGH-Erkenntnis ist zur Abmeldung des Telefons durch die technische Entwicklung in seiner Indizwirkung nach Ansicht des BFG eingeschränkt worden. In Zeiten der Mobiltelefonie und Internet am Handy ist die Abmeldung des Festnetzanschlusses kein Nachweis für Ortsabwesenheit mehr.
Nach Stapperford (in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz 21, § 1 Tz 63) ist es unerheblich, ob die Räumlichkeiten möbliert sind; jedoch sei erforderlich, dass sie beheizbar sind (vgl Ritz/Koran, aaO, Rz 7 mwN).
Das Einfamilienhaus war während der Dauer der Auslandsentsendung beheizbar und wurde zum Frostschutz auch tatsächlich beheizt.
Somit hatte der Bf in Wien und in der Schweiz einen Wohnsitz, wodurch Doppelbesteuerung potentiell denkbar wird, und anhand des Art 4 DBA der Ansässigkeitsstaat zu bestimmen ist.
Bemerkt wird, dass der Wohnsitzbegriff des Einkommensteuerrechts verschieden ist vom zollrechtlichen Wohnsitzbegriff. Die zollrechtliche Freistellung als Übersiedlungsgut ist unabhängig von einer Wohnsitzannahme in Österreich für Zwecke der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht und daher durch diese Entscheidung nicht gefährdet.
Bei der Ermittlung des Ansässigkeitsstaates hat die belangte Behörde die Prüfung der Wohnstätte übersprungen, worauf der Vorlageantrag zu Recht hinweist.
Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen
Im Fall einer Doppelansässigkeit nach Art 4 Abs 1 DBA-CH ist nach dem ersten Satz des Art 4 Abs 2 lit a DBA-CH zu prüfen, ob das Einfamilienhaus als eine ständige Wohnstätte anzusehen ist (VwGH 16.12.2015, 2013/15/0117;
Die ständige Wohnstätte ist ein Terminus des zwischenstaatlichen Steuerrechts und nach diesem auszulegen. Für eine Wohnstätte ist die subjektive Bestimmung der in ihr wohnenden natürlichen Person maßgeblich, an ihr ständig, und nicht nur gelegentlich zu wohnen oder sie bei sich bietender Gelegenheit zu nutzen. Dafür hat der Bf mit seiner Familie in der Schweiz Vorkehrungen getroffen (Arbeit, Schule, Klavierspielen, PKW in der Schweiz). Die Auslegungsregel ist, dass das Zentrum des eigenen häuslichen Lebens nur bei einem Wohnsitz liegt. Es wird häufig durch den Ort bestimmt, an dem die Familie lebt, was in concreto in der Schweiz der Fall ist (Wassermeyer in Wassermeyer/Lang/Schuch, Doppelbesteuerung, Linde, 2010, 286 Rz 55, 56).
Im Beschwerdefall erfüllt der Wohnsitz in der Schweiz die Voraussetzungen als Wohnstätte, sodass die Schweiz Ansässigkeitsstaat ist und in Österreich unbeschränkte Steuerpflicht besteht.
Erst an dritter Stelle wäre im Fall einer weiterbestehenden Doppelansässigkeit nach dem zweiten Satz des Art 4 Abs 2 lit a DBA-CH der Mittelpunkt der Lebensinteressen zu ermitteln. Zum Mittelpunkt der Lebensinteressen führte die belangte Behörde ins Treffen, dass dieser erst nach einer gewissen Dauer verlegt werde und im konkreten Fall der Zeitraum von 2¾ Jahren beim Bf sowie von bloß 2½ Jahren bei den übrigen Familienangehörigen zu kurz sei, um eine Verlegung des Lebensmittelpunktes anzunehmen.
Das BFG teilt diese Bedenken ausnahmsweise nicht, weil der Bf anlässlich des Erörterungsgesprächs am 27. April 2022 durch die Bestätigung seiner Arbeitgeberin nachgewiesen hat, dass er unerwartet und völlig überraschend aufgrund eines Wechsels auf der Managerebene in Wien nach Österreich abberufen wurde. Die Abberufung lag somit gänzlich außerhalb seiner Gestaltungsmöglichkeiten. Die unerwartete und überraschend erfolgte Abberufung entkräftet nicht den Umstand, dass die Entsendung ernsthaft auf fünf Jahre geplant und beabsichtigt war.
§ 115 Abs 3 BAO verpflichtet die Abgabenbehörden Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen. Leg.cit. verpflichtet die Abgabenbehörde auch dazu, jene rechtlichen Überlegungen in ihre Entscheidung aufzunehmen, aufgrund derer sie ein Beweismittel nicht für relevant hält. Konkret trifft dies im Beschwerdefall auf die Übersiedlungsgutliste anlässlich der Ausreise die vom Abgabepflichten zu.
Veranlagung nach § 39 EStG 1988 iVm DBA-CH
Neben den auf Österreich entfallenden nichtselbstständigen Managerbezügen iHv EUR 48.126,27 (nach Abzug SV) erwirtschaftete der Bf im Jahr 2010 inländische Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß §§ 22 Z 2 erster Teilstrich von EUR 8.294,97 und einen inländischen Verlust aus Vermietung und Verpachtung iHv EUR 424,53. Im Lohnzettel wurde keine anrechenbare Lohnsteuer ausgewiesen. Da die selbständigen Einkünfte über EUR 730,00 liegen, sind die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung erfüllt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist ein Kind iSd § 106 Abs 1 EStG 1988 ein solches, das dem Steuerpflichtigen oder dessen (Ehe)Partner den Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit a EStG 1988 vermittelt. Der Kinderabsetzbetrag steht demjenigen zu, dem nach den Bestimmungen des FLAG 1967 Familienbeihilfe gewährt wird. Aus den genannten Regelungen ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer ein Kind iSd § 106 Abs. 1 EStG 1988 nur im Falle eines Familienbeihilfenbezuges durch den Beschwerdeführer selbst oder seinen (Ehe)Partner gegeben wäre. Der unzweifelhafte Wortlaut der Regelungen stellt auf die Familienbeihilfe ab (VwGH 16.12.2010, 2008/15/0213; VwGH 25.11.2010, 2007/15/0150).
Der tatsächliche Bezug der Familienbeihilfe mitsamt Kinderabsetzbetrag ist materiell-rechtliche Tatbestandsvoraussetzung für den Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag (VwGH 16.12.2010, 2008/15/0213; VwGH 25.11.2010, 2007/15/0150). Am 20.03.2023 wurde die Mitteilung über den Bezug der FB für den streitgegenständlichen Zeitraum vorgelegt, sodass die Voraussetzungen für den Alleinverdienerabsetzbetrag 2010 erfüllt werden.
Der Alleinverdienerabsetzbetrag ist eine steuerliche Vergünstigung iSd Artikel 7 Abs 2 VO 1612/68 bzw Art 7 Abs 2 VO 492/2011 (EuGH 16.06.2022, C-328/20, Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich wegen Indexierung). Die Schweiz ist Drittstaat, partizipiert aber an der Arbeitnehmerfreizügigkeit und die dazu ergangenen EU-Verordnungen der sozialen Koordinierung. Es ist folglich nicht Voraussetzung, dass der Bf, die Ehefrau und Kinder in Österreich einen Wohnsitz oder den Mittelpunkt des Lebensinteresses haben. Da der Bf von der unionsrechtlich eingerichteten Möglichkeit der Beibehaltung des Sozialversicherungssystems im Fall einer Entsendung Gebrauch gemacht hat, war Österreich als Beschäftigungsstaat qua Unionsrecht vorrangig zur Leistung der Familienbeihilfe verpflichtet (Art 14, 73, 76 VO 1408/71), weil die Schweiz, wo die Familie tatsächlich gelebt hat, nach ihren eigenen Rechtsvorschriften den Kindergeldanspruch nicht an die Ausübung einer Beschäftigung angeknüpft hat.
4.2. Zu Spruchpunkt II. (Anspruchszinsen)
Nach § 205 Abs 1 BAO sind jeweils Differenzbeträge zu verzinsen, insbesondere jene, die sich aus einer Gegenüberstellung einer neuerlichen Abgabenfestsetzung mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben. Bei Abänderungen von Abgabenfestsetzungen ergibt sich der zinsenrelevante Differenzbetrag also aus der nunmehr vorgeschriebenen Abgabe abzüglich der bisher vorgeschriebenen Abgabe. Jeweils nach Abänderung der zugrunde liegenden Abgabe sind neue (weitere) Anspruchszinsenbescheide zu erlassen, die insoweit eine eigene "Sache" bilden (vgl VwGH 31.1.2019, Ro 2018/15/0005, mwN).
Aufgrund dieses Erkenntnisses hat die belangte Behörde einen neuen Anspruchszinsenbescheid 2010 zu erlassen. Eine Abänderung des Anspruchszinsenbescheides ist nicht vorgesehen.
4.2. Zu Spruchpunkt III. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zur Auslegung des Wohnsitzbegriffes (§ 26 Abs 1 BAO) liegt eine ausreichende und beständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor, auf die sich das Erkenntnis stützt und von der abzuweichen die Beschwerde keinen Anlass bot. Auch zum Wohnstättenbegriff des Art 4 DBA-CH exisitert Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sodass die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 18. Juli 2023
Normen und Schlagworte
- Art. 7 Abs. 2 VO 1612/68, ABl. Nr. L 257 vom 19.10.1968 S. 2
- Art. 7 Abs. 2 VO 492/2011, ABl. Nr. L 141 vom 27.05.2011 S. 1
- Art. 4 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- § 115 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- § 4 Abs. 2 Z 8 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102669/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102669.2015
- Stammnummer
- 141811
- Gültig
- 18.07.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF