RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100354/2023

Antrag auf Berichtigung der Einkunftsart von Vermietung und Verpachtung auf gewerbliche Einkünfte (gewerblicher Grundstückshandel) gemäß § 293a BAO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100354/2023vom 09.08.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Am 9.8.2023 fand die von der Bf. beantragte mündliche Verhandlung vor dem Senat statt und wird hinsichtlich des Verlaufes dieser Verhandlung auf die darüber aufgenommene Niederschrift verwiesen. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Dem Bf. wurde im Jahr 2000 vom Ordnungsamt ***59*** gemäß § 34c dt. GewO die Erlaubnis zur Ausübung folgenden Gewerbes erteilt: die Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie über Wohnräume und gewerblich genutzte Räume die Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über den Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft und von ausländischen Investmentanteilen soweit die Voraussetzungen des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 dt. KWG erfüllt sind sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden öffentlich angebotenen Anteilen einer Kapitalgesellschaft (nur GmbH) oder Kommanditgesellschaft Der Bf. war auch in den Jahren vor 2016 für die ***80*** in Deutschland als Vertreter tätig und hat ab 1.7.2001 auch die Funktion als Verkaufsleiter-***84*** (***85***) übernommen. Am 14.2.2017 wurde ihm von der Industrie- und Handelskammer ***82*** die Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 Satz 1 dt. GewO (Immobiliardarlehensvermittler) erteilt. Der Bf. hat mit Kaufvertrag vom 6.5.2016 die Liegenschaft EZ ***7***, KG ***11***, bestehend aus den Grundstücken Nr. ***12*** und Nr. ***86***, mit der Anschrift ***2***, ***9*** (im Folgenden: Immobilie ***9***) von der Verlassenschaft nach dem am ***87*** verstorbenen ***88*** um € ***89*** erworben. Auf dieser Liegenschaft hat sich zum Zeitpunkt des Erwerbes ein Restaurant im Erdgeschoß sowie Wohneinheiten im ersten und zweiten Obergeschoß befunden. Die Übergabe der erworbenen Liegenschaft wurde mit 1.8.2016 vereinbart (Punkt VI. des Kaufvertrages vom ***4***2016). In den Jahren 2016 bis 2018 war der Bf. ausschließlich in Deutschland als Handelsvertreter für die ***80*** sowie als Verkaufsleiter-***84*** tätig, woraus er Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezog, und war auch in Deutschland sozialversichert (Krankenversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung). Der Bf. hat mit Schreiben vom 18.8.2016 dem Finanzamt ***1*** mitgeteilt, dass er die Immobilie ***9*** erworben hat und diese Immobilie nach Kernsanierung voraussichtlich ab September 2017 vermieten bzw. verpachten wird. Die Vermietung der Wohneinheit wäre an Privatpersonen geplant und das Restaurant soll an Gewerbetreibende verpachtet werden. Nach dem Erwerb der Immobilie ***9*** wurde mit der Planung der Kernsanierung und Aufstockung des dort befindlichen Wohnhaues begonnen. Diese Sanierung und Aufstockung (Dachgeschoß) war Mitte 2018 abgeschlossen. Mit Mietvertrag vom 19.11.2018 wurde mit Beginn 15. Jänner 2019 die Wohnung W 1 im ersten Obergeschoß an ***90*** befristet bis 15.1.2022 vom Bf. vermietet. Mit weiteren Mietvertrag vom 10.4.2019 wurde mit Beginn 1.8.2019 die Top 2 im zweiten Obergeschoß an ***10*** befristet bis 31.7.2022 vermietet. Auch die übrigen beiden Wohnungen (Wohnung W 3 im zweiten Obergeschoß und die Wohnung im Dachgeschoß) wurden 2019 vermietet. Nicht vermietet wurde das Restaurant im Erdgeschoß. In den Jahren 2021 und 2022 erfolgte die Veräußerung von drei Wohnungen und des Restaurants im Erdgeschoß wie folgt: | Objekt | Kaufvertrag vom | Erwerber | Wohnung W 1 | 18.3.2021 | ***91*** | Top 1 Restaurant | 25.2.2021 | ***91*** | Wohnung W 2 | 28.7.2021 | ***92*** | Wohnung 2 | 23.3.2022 | ***91*** Für die Jahre 2016 bis 2019 erklärte der Bf. betreffend die Immobilie ***9*** gegenüber dem Finanzamt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und wurden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vom Finanzamt wie folgt für die Jahre 2016 bis 2019 veranlagt: | Jahr | Bescheid vom | Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | 2016 | 3. Juni 2019 (Beschwerdevorentscheidung) | - € 80.571,47 | 2017 | 3. Juni 2019 | - € 239.617,00 | 2018 | 3. Juni 2019 | - € 112.249,94 | 2019 | 7. Jänner 2022 | - € 27.204,35 Mit Schreiben vom 7.2.2022 in Verbindung mit der Excel-Aufstellung, die der Mail der steuerlichen Vertretung des Bf. vom 7. Mai 2022 angeschlossen war, beantragte der Bf. die Änderung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Jahre 2016 bis 2019 zu Einkünften aus Gewerbetrieb (gewerblicher Grundstückshandel) gemäß § 293a BAO, wobei folgende betragliche Änderungen dieser Einkünfte begehrt wurden: | Jahr | Bisher laut Bescheiden des Finanzamtes | begehrte Höhe der Einkünfte | 2016 | - € 80.571,47 | - € 34.788,94 | 2017 | - € 239.617,00 | - € 114.896,94 | 2018 | - € 112.249,94 | - € 99.415,51 | 2019 | - € 27.204,35 | - € 33.243,00 Diese begehrten betraglichen Änderungen wurden vom Bf. wie folgt begründet: Behandlung des Gastronomieobjektes als Umlaufvermögen, das bisher als Anlagevermögen behandelt wurde bisher in der Einkommensteuererklärung 2016 nicht berücksichtigte Gutschrift in Höhe von € 4.935,17 Aktivierung der Strom-, Wasser- und Kanalkosten während der Sanierung und der Aufstockung des Gebäudes ***9*** statt der bisher erfolgten sofortigen Absetzung im Jahr der Bezahlung Nichtansatz der auf das Gastronomieobjekt entfallenden Vorsteuer wegen der noch bestehenden Unsicherheit ob zur Steuerpflicht gemäß § 6 Abs. 2 zweiter Unterabsatz UStG 1994 optiert wird anstatt wie bisher im Zeitpunkt des Anfallens Bisher nicht vorgenommene Abschreibung für Abnutzung im Jahr 2018 in Höhe von € 1.982,44 Verteilung der Fremdmittelkosten für die Kreditbesicherung in Höhe von € 15.628,22 gemäß § 4 Abs. 6 EStG 1988 auf die Laufzeit des bei der ***65***-Bank für die Sanierung und Aufstockung aufgenommenen Kredites statt bisher vorgenommene sofortige Absetzung in voller Höhe im Jahr 2016 3. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen gründen sich - soweit im Folgenden nicht zu einzelnen Feststellungen gesonderte Ausführungen erfolgen - auf die vom Finanzamt mit dem Vorlagebericht vom 26.5.2023 vorgelegten Unterlagen bzw. auf die Unterlagen, die der Bf. dem Bundesfinanzgericht am 29.6.2023 übermittelt hat. Dass der Bf. in den Jahren 2016 bis 2018 ausschließlich in Deutschland als Handelsvertreter tätig war, woraus er Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezog, ergibt sich aus den vom Bf. vorgelegten deutschen Einkommensteuerbescheiden des Finanzamtes ***59*** für diese Jahre. Dass der Bf. in den Jahren 2016 bis 2018 sozialversichert war, ergibt sich ebenfalls aus den im Vorabsatz angeführten Bescheiden und zwar hat der Bf. im Jahr 2016 € 18.208, im Jahr 2017 € 20.109 und im Jahr 2018 € 22.119 an Vorsorgeaufwendungen iS des § 10 dt. EStG geleistet. Unter die Vorsorgeaufwendungen fallen Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie auch zu den berufsständischen Versorgungseinrichtungen (§ 10 Abs. 1 Z 2 dt. EStG) sowie Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen (§ 10 Abs. 1 Z 3 dt. EStG). Die im Antrag vom 7.2.2022 begehrten Änderungen gegenüber den bisherigen Einkommensteuerbescheiden 2016 bis 2018 ergeben sich aus den Ausführungen auf den Seiten 7 f dieses Antrages sowie aus der Excel-Tabelle für die Jahre 2016 bis 2019, die dem Finanzamt in Form eines "pdf-Dokuments" am 7. Mai 2022 über FinanzOnline übermittelt wurde. 4. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe) § 293a BAO idF BGBl I Nr. 14/2013 bestimmt: Verletzt die Angabe der Einkunftsart in der Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a) eines Abgabenbescheides rechtliche Interessen der Partei (§ 78), so kann sie auf Antrag der Partei auch dann berichtigt werden, wenn eine Berichtigung nach § 293 nicht zulässig ist. Die Aufnahme dieser ab 1.1.2014 (vgl. § 323 Abs. 37 BAO) geltenden Regelung in die BAO wurde in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (BlgNR 24. GP, 21, Z 44 des Gesetzesentwurfes) wie folgt begründet: "Der neue § 293a BAO für Fälle, in denen zwar der Spruch des Bescheides richtig ist, aber dessen Begründung rechtliche Interessen der Partei verletzt, erfolgt primär zur Vermeidung von Rechtsnachteilen, die sich aus folgender Widersprüchlichkeit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt: Die Qualifikation unter eine bestimmte Einkunftsart ist bei Einkommensteuerbescheiden kein Teil des Spruches, sondern gehört lediglich zur Bescheidbegründung (ständige Rechtsprechung zB VwGH 28.11.2007, 2006/14/0057). Eine unrichtige Qualifikation ist daher (abgesehen von Anträgen gemäß § 293 BAO) nicht anfechtbar. Die Judikatur im Sozialversicherungsrecht geht von einer Bindung der Sozialversicherung an die genannte Qualifikation in Einkommensteuerbescheiden aus (zB VwGH 24.1.2006, 2003/08/0231). Diese Judikaturdivergenz geht zu Lasten des Abgabepflichtigen. Er kann im Abgabenverfahren die Einkunftsart (idR) nicht anfechten. Im Sozialversicherungsbereich wird ihm jedoch die Bindung an den Einkommensteuerbescheid entgegengehalten." Die als Ergänzung zu § 293 BAO geschaffene Regelung des § 293a BAO soll dazu dienen, eine Korrektur der in der Begründung eines Abgabenbescheides enthaltenen unrichtigen rechtlichen Qualifikation von Einkünften zu ermöglichen, nicht aber eine Korrektur des Spruches des Abgabenbescheides. Wird daher mit dem auf § 293a BAO gestützten Antrag neben einer anderen Einkünftequalifikation auch die Abänderung der Höhe der Einkünfte bezweckt, ist § 293a BAO nicht anwendbar, weil eine Abänderung der in den bisherigen Einkommensteuerbescheiden 2016 bis 2018 ausgewiesenen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gegenüber den begehrten Einkünften aus Gewerbebetrieb (gewerblicher Grundstückshandel) auch zu einer Änderung des Spruches der bisherigen Einkommensteuerbescheide führt (vgl. BFG 20.9.2017, RV/6100466/2017; Tanzer/Unger, BAO-Kommentar2, Band 4, §§ 210-310 BAO, Rz 2 zu § 293a: "Allein in dem Fall, dass die Bemessungsgrundlage in einem Bescheid zufolge der unzutreffend angenommenen Einkunftsart eine Änderung erfährt, ergibt sich eine Berechtigung zur Beschwerde. Sodann hat sich aber das Rechtsmittel (Anmerkung: damit ist eine Beschwerde gegen den Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerbescheid gemeint) nicht gegen die Einordnung unter die (falsche) Einkunftsart zu richten. Die gem § 250 Abs 1 lit b BAO erforderliche Beschwerdeerklärung muss vielmehr die dadurch abweichende Bemessungsgrundlage als unabdingbaren Spruchbestandteil thematisieren. Nur in der Begründung (§ 250 Abs 1 lit d BAO) hat das Vergreifen der Einkunftsart als Wurzel des Bemessungsfehlers seinen Platz."). Wie im festgestellten Sachverhalt dargestellt wird aber genau eine solche Vorgangsweise nämlich eine Änderung der bisher als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ausgewiesener Einkünfte der Höhe nach bei den begehrten Einkünften aus Gewerbebetrieb (gewerblicher Grundstückshandel) begehrt und erfüllt ein solches Begehren, das auch auf die Abänderung des Spruches der Einkommensteuerbescheide 20916 bis 2018 (Höhe der Einkünfte) gerichtet ist, nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 293a BAO weswegen der Antrag vom 7.2.2023 vom Finanzamt zu Recht abgewiesen wurde und daher auch die dagegen gerichtete Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Überdies dient die Regelung des § 293a BAO nicht dazu bei fehlenden Tatbestandsvoraussetzungen einer sonstigen im Siebenten Abschnitt unter Punkt B. der BAO angeführten Maßnahme zur Abänderung von Bescheiden wie zum Beispiel, dass eine Wiederaufnahme auf Antrag nicht zulässig ist, wenn aus Sicht des Antragstellers keine neuen Tatsachen iS des § 303 Abs. 1 lit. b) neu hervorgekommen sind (vgl. dazu VwGH 29.3.2017, Ro 2016/15/0036; VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058), eine Bescheidänderung bzw. -aufhebung zu ermöglichen. Bezüglich der begehrten betraglichen Änderungen vermeint auch das Bundesfinanzgericht im Einklang mit der Ansicht des Bf., dass diese - bei Bejahung eines gewerblichen Grundstückshandels - vorzunehmen wären und zwar bis auf die Verteilung der Fremdmittelkosten für die Kreditbesicherung in Höhe von € 15.628,22 (siehe dazu die nachstehenden Ausführungen zu diesem Punkt) und wird dazu wie folgt ausgeführt: Behandlung des Gastronomieobjektes als Umlaufvermögen, das bisher als Anlagevermögen behandelt wurde: Die Behandlung als Umlaufvermögen führt dazu, dass eine Absetzung für Abnutzung (§ 7 f EStG 1988) nicht zulässig ist und § 4 Abs. 3 vierter Satz EStG 1988 idF BGBl I Nr. 105/2014 zur Anwendung kommt. bisher in der Einkommensteuererklärung 2016 nicht berücksichtigte Gutschrift in Höhe von € 4.935,17: Gutschriften sind bei einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung jedenfalls im Jahr des Zuflusses Jahr gem. § 19 Abs. 1 EStG 1988 als Betriebseinnahme anzusetzen. Aktivierung der Strom-, Wasser- und Kanalkosten während der Sanierung und der Aufstockung des Gebäudes ***9*** statt der bisher erfolgten sofortigen Absetzung im Jahr der Bezahlung: Auch Energiekosten zählen zu den Fertigungsgemeinkosten bzw. zu den Materialeinzelkosten (vgl. zB Urnik/Urtz/Fellinger/Niedermoser in Straube/Ratka/Rauter, UGB II/RLG 3, Rz 87/2 und 94 zu § 203 UGB) und sind daher Bestandteil der Herstellungskosten. Nichtansatz der auf das Gastronomieobjekt entfallenden Vorsteuer wegen der noch bestehenden Unsicherheit ob zur Steuerpflicht gemäß § 6 Abs. 2 zweiter Unterabsatz UStG 1994 anstatt wie bisher im Zeitpunkt des Anfallens: Solange keine nachweisliche Absicht besteht, die Grundstücksveräußerung steuerpflichtig zu behandeln besteht, stehen keine Vorsteuern zu (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2014/15/0044) sodass bei einer bestehenden Unsicherheit, ob die Option gemäß § 6 Abs. 2 zweiter Unterabsatz UStG 1994 ausgeübt wird, kein Vorsteuerabzug betreffend die Kosten der Sanierung des Gastronomieobjektes zusteht. Bisher nicht vorgenommene Abschreibung für Abnutzung im Jahr 2018 in Höhe von € 1.982,44 Verteilung der Fremdmittelkosten für die Kreditbesicherung in Höhe von € 15.628,22 gemäß § 4 Abs. 6 EStG 1988 auf die Laufzeit des bei der ***65***-Bank für die Sanierung und Aufstockung aufgenommenen Kredites statt bisher vorgenommene sofortige Absetzung in voller Höhe im Jahr 2016: Diesbezüglich findet sich in § 19 Abs. 3 EStG 1988 eine dem § 4 Abs. 6 EStG 1988 entsprechende Bestimmung und wäre daher eine entsprechende Abänderung der Einkommensteuerbescheide 2016 bis 2018 im Spruch jedenfalls - unabhängig ob man von einem gewerblichen Grundstückshandel oder Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausgeht - vorzunehmen. Daraus folgt, dass aufgrund der unrichtigen Berücksichtigung dieser Fremdmittelkosten in voller Höhe in der Beschwerdevorentscheidung vom 3.6.2019 betreffend Einkommensteuer 2016 und der Nichtberücksichtigung entsprechend der Verteilungspflicht in den Einkommensteuerbescheiden der Jahre 2017 und 2018 ebenfalls jeweils vom 3.6.2019 dem Bf. ein Beschwerderecht bzw. ein Recht auf Stellung eines Vorlageantrages zugestanden wäre um die spruchmäßig richtige Behandlung dieser Fremdmittelkosten zu erreichen. In diesem Beschwerdeverfahren hätte auch geprüft werden können, ob die bis dato betreffend das Immobilienobjekt ***9*** im Bescheid ausgesprochene Einkunftsart zutreffend ist oder nicht. Auch das in der mündlichen Verhandlung vom 9.8.2023 vom Vertreter der Bf. vorgebrachte Wahlrecht betreffend Bauzeitzinsen (vgl. dazu Zorn/Stanek in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20, Tz 60 zu § 16 unter dem Stichwort "Bauzeitzinsen" mwN) hätte bei dessen Ausübung auch im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu einer Änderung der Einkünfte geführt. Soweit vom Vertreter der Bf. in der mündlichen Verhandlung vom 9.8.2023 (vgl. Seite 5 Mitte der Niederschrift) vorgebracht wurde, dass es sich bei der detaillierten Darstellung der gebotenen Änderungen betreffend die Höhe der Einkünfte bloß um "Ungenauigkeiten" handeln würde und es nur ein Aspekt gewesen wäre um aufzuzeigen, dass es auch wesentliche Gründe eine Wiederaufnahme vorzunehmen geben würde, ist festzuhalten, dass ein "Verzicht" auf eine richtige Einkunftsermittlung, um die Anwendung des § 293a BAO zu erreichen, im Gesetz nicht vorgesehen ist. § 293a BAO stellt gegenüber der Beschwerde, mit der Korrekturen in Bezug auf die Höhe der veranlagten Einkünfte geltend zu machen sind, einen subsidiären Rechtsbehelf dar. Daher steht die Berichtigungsmöglichkeit des § 293a BAO nur dann zu, wenn ausschließlich Unrichtigkeiten in der Begründung im zu berichtigenden Bescheid gegeben sind. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts fehlt es auch im Hinblick auf die im Antrag vom 7.2.2023 vorgebrachte Relevanz für eine Beitragspflicht nach dem GSVG an einem rechtlichen Interesse iS des § 293a BAO. Der Bf. war im Beschwerdezeitraum nicht Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich, weswegen aus einem gewerblichen Grundstückshandel auch keine Pflichtversicherung des Bf. gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG resultieren kann. Eine Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (die Tatbestände des § 2 Abs. 1 Z 2 und Z 3 GSVG sind für den Bf. nicht denkbar) setzt voraus, dass die § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG genannte Grenze (das Zwölffache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 GSVG = Geringfügigkeitsgrenze [diese hat für 2016 € 415,72 betragen sohin x 12 € 4.988,64; für 2017: € 425,70 x 12 = € 5.108,40; für 2018: € 438,05 x 12 = € 5.256,60]) übersteigt, woraus sich ergibt, dass bei negativen gewerblichen Einkünften nach diesem Tatbestand keine Pflichtversicherung besteht. Überdies ist zu bedenken, dass der Bf. in den Jahren 2016 bis 2018 einer gewerblichen Tätigkeit in Deutschland nachgegangen ist und er in Deutschland sozialversichert war. Nach der VO Nr. 883/2004 kann nur eine Pflichtversicherung in der Sozialversicherung in einem Mitgliedstaat bestehen (Grundsatz der Exklusivität; Art. 11 Abs 1 der VO 883/2004). Aufgrund der Höhe der in den vorgelegten deutschen Einkommensteuerbescheiden für 2016 bis 2018 ausgewiesenen in Deutschland erzielten Einkünften aus Gewerbebetrieb ist davon auszugehen, dass jedenfalls der wesentliche Teil der gewerblichen Tätigkeit in Deutschland ausgeübt wurde, sodass in Deutschland Versicherungspflicht besteht (Art 13 Abs. 2 VO 883/2004). Soweit im Vorlageantrag vorgebracht wird, dass die übrigen Anträge, die in der Beschwerdevorentscheidung aufgezählt sind, keine Eventualanträge wären, sondern als Parallelanträge gestellt worden wären (Wiederaufnahmeantrag bzw. Antrag gemäß § 293b BAO), ist auf die Bestimmung des § 279 Abs. 1 BAO zu verweisen, der folgendes normiert: Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Die in § 279 Abs. 1 BAO vorgesehene Änderungsbefugnis ist durch die Sache des Beschwerdeverfahrens begrenzt. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (vgl. zB VwGH 13.9.2018, Ro 2016/15/0012; Ritz/Koran, BAO7, Tz 10 zu § 279 BAO mwN). Da mit dem angefochtenen Bescheid lediglich über den Antrag vom 7.2.2022 betreffend Berichtigung der Einkommensteuerbescheide 2016 bis 2019 entschieden wurde, ist das Bundesfinanzgericht nicht berechtigt im gegenständlichen Beschwerdeverfahren erstmals über die anderen angeführten Anträge wie insbesondere jenen gemäß §293b BAO zu entscheiden. Abschließend ist zu diesem Punkt festzuhalten, dass der Antrag Berichtigung gemäß § 293b BAO erst im Schreiben vom 11. Mai 2022 gestellt wurde, dh. nach Ergehen des angefochtenen Bescheides. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur Frage der Auslegung des § 293a BAO idF BGBl I Nr. 13/2014, nämlich der Anwendbarkeit bzw. Nichtanwendbarkeit, wenn neben der Umqualifikation von Einkünften auch betragliche Änderungen gegenüber dem gemäß § 293a BAO zu berichtigenden Bescheid begehrt werden, liegt bislang noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, weshalb die Revision zuzulassen war. Linz, am 9. August 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100354/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100354.2023
Stammnummer
141774
Gültig
09.08.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF