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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100144/2023

Haftung für KESt von verdeckten Ausschüttungen; Verletzung des Verbindungsgebots gemäß § 299 Abs. 2 BAO im Zuge einer Bescheidaufhebung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100144/2023vom 27.07.2023Teil 2 von 2
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Wortlaut laut Findok

V.9. Wie der Verwaltungsgerichtshof (zuletzt) im Erkenntnis vom 15.3.2023 ausgeführt hat, ist es eine Frage des Ermessens, ob im Falle verdeckter Ausschüttungen die Haftung für Kapitalertragsteuer gegenüber der ausschüttenden Körperschaft geltend gemacht wird oder eine unmittelbare Vorschreibung an den Empfänger der Kapitalerträge erfolgt. Die Kapitalertragsteuer ist grundsätzlich vom Schuldner der Kapitalerträge abzuführen. Nur ausnahmsweise wird der Empfänger der Kapitalerträge gemäß § 95 EStG 1988 in Anspruch genommen. Das Bundesfinanzgericht übt dieses Ermessen dahin aus, dass die Beschwerdeführerin zur Haftung für die Kapitalertragsteuer von den dem Gesellschafter C zugeflossenen Kapitalerträgen herangezogen wird. Dabei wird vor allem berücksichtigt, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Vorschreibung der KESt gegenüber dem Gesellschafter C infolge Verjährung nicht mehr möglich wäre. VI. Neuberechnungen Die Neuberechnung der verdeckten Ausschüttungen und der darauf entfallenden Kapitalertragsteuer ist dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen. VII. Zulässigkeit der ordentlichen Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Rechtsfrage, welche verfahrensrechtlichen Auswirkungen eine Verletzung des Verbindungsgebotes gemäß § 299 Abs. 2 BAO (idF des AbgÄG 2003, BGBl. I Nr. 124/2003), durch die Abgabenbehörde hat, wurde - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht beantwortet. Eine Revision ist daher zulässig. Beilage: 1 Berechnungsblatt Innsbruck, am 27. Juli 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100144/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.3100144.2023
Stammnummer
141698
Gültig
27.07.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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