Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100144/2023
Haftung für KESt von verdeckten Ausschüttungen; Verletzung des Verbindungsgebots gemäß § 299 Abs. 2 BAO im Zuge einer Bescheidaufhebung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100144/2023vom 27.07.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
V.9. Wie der Verwaltungsgerichtshof (zuletzt) im Erkenntnis vom 15.3.2023 ausgeführt hat, ist es eine Frage des Ermessens, ob im Falle verdeckter Ausschüttungen die Haftung für Kapitalertragsteuer gegenüber der ausschüttenden Körperschaft geltend gemacht wird oder eine unmittelbare Vorschreibung an den Empfänger der Kapitalerträge erfolgt. Die Kapitalertragsteuer ist grundsätzlich vom Schuldner der Kapitalerträge abzuführen. Nur ausnahmsweise wird der Empfänger der Kapitalerträge gemäß § 95 EStG 1988 in Anspruch genommen.
Das Bundesfinanzgericht übt dieses Ermessen dahin aus, dass die Beschwerdeführerin zur Haftung für die Kapitalertragsteuer von den dem Gesellschafter C zugeflossenen Kapitalerträgen herangezogen wird. Dabei wird vor allem berücksichtigt, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Vorschreibung der KESt gegenüber dem Gesellschafter C infolge Verjährung nicht mehr möglich wäre.
VI. Neuberechnungen
Die Neuberechnung der verdeckten Ausschüttungen und der darauf entfallenden Kapitalertragsteuer ist dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen.
VII. Zulässigkeit der ordentlichen Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfrage, welche verfahrensrechtlichen Auswirkungen eine Verletzung des Verbindungsgebotes gemäß § 299 Abs. 2 BAO (idF des AbgÄG 2003, BGBl. I Nr. 124/2003), durch die Abgabenbehörde hat, wurde - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht beantwortet.
Eine Revision ist daher zulässig.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Innsbruck, am 27. Juli 2023
Normen und Schlagworte
- § 201 Abs. 2 Z 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 224 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 202 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 224 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100144/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.3100144.2023
- Stammnummer
- 141698
- Gültig
- 27.07.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF