Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101123/2020
Zulässigkeit von Beschwerden
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/5101123/2020vom 31.07.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Ausreichend ist auf einer Eingabe zB der Vermerk "Vollmacht erteilt" ( VwGH 23.6.2003, 2003/17/0096) oder "Vollmacht ausgewiesen". Die Worte "Namens und auftrags meiner Mandantschaft" genügen (VwGH 28.6.2001, 2001/16/0060). Die Wendung "vertreten durch …" auf einem Anbringen, das der Bevollmächtigte einreicht, genügt nicht ( OGH 24.3.1992,
5 Ob 25/92, NZ 1993, 20; 16.4.1993, 5 Ob 1020/93, NZ 1994, 93; 13.3.1996, 5 Ob 1022/96; BMF, AÖF 2001/225, Abschn 2.2; dies offen lassend VwGH 18.7.2001, 97/13/0179). "Vertreten durch" heiße schlicht, dass der Schriftenverfasser die Partei vertrete. Darunter sei aber nicht zwingend zu verstehen, die Vertretung geschehe auf Grund einer erteilten Bevollmächtigung; man denke beispielsweise an ein (vorsorgliches) Tätigwerden als Geschäftsführer ohne Auftrag.
Beruft sich ein zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugter Vertreter (hier: Notar auf) eine ihm erteilte Bevollmächtigung, so ist für den Umfang seiner Vertretungsmacht (§ 83 Abs. 2 BAO) seine Behauptung maßgebend (vgl VwGH 24.6.1999, 97/15/0131). Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die als Grunderwerbsteuerbescheide indentierten Erledigungen vom 19.12.2019 zu ErfNr.: ***A*** und ErfNr.: ***B*** zu Handen des einschreitenden Notars zugestellt, da sie von dessen Zustellbevollmächtigung ausgegangen ist. Da jedoch in den Bescheidbeschwerden vom 22. Jänner 2020 ausführlich und überzeugend dargelegt wurde, dass der einschreitende Notar keine Zustellvollmacht inne hatte und zudem auch dargelegt wurde, dass der beschwerdeführenden Partei die Schriftstücke tatsächlich nicht zugekommen sind, ist keine wirksame Zustellung dieser Erledigungen erfolgt.
Kommt dem angefochtenen Bescheid in Wahrheit mangels ordnungsgemäßer Bekanntgabe iSd § 97 Abs 1 BAO Bescheidcharakter nicht zu, fehlt es an einer Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde (vgl. VwGH 24.6.1999, 97/15/0131).
Soweit die belangte Behörde diese Unzulässigkeit der Bescheidbeschwerden vom
22. Jänner 2020 bereits in der Beschwerdevorentscheidung vom 21. Februar 2020 festgestellt hat und daher die Bescheidbeschwerden vom 22. Jänner 2020 als unzulässig zurückgewiesen hat, ist sie demnach rechtskonform vorgegangen. Die in § 262 Abs. 2 lit. a und lit. b BAO angeführten Voraussetzungen für das Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung müssen kumulativ erfüllt sein (VwGH 25.1.2022, Fr 2021/16/0005). Entscheidet die belangte Behörde trotz eines Antrages nach § 262 Abs. 2 lit a BAO über die Bescheidbeschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung, so bewegt sie sich im Rahmen der vom Gesetzgeber eingeräumten Entscheidungsbefugnis. Die behauptete Rechtswidrigkeit der Beschwerdevorentscheidung vom 21. Februar 2020 liegt somit nicht vor.
Wenn die beschwerdeführende Partei die Aufhebung der als Grunderwerbsteuerbescheide indentierten Erledigungen vom 19.12.2019 zu ErfNr.: ***A*** und
ErfNr.: ***B*** begehrt, ist darauf hinzuweisen, dass diese eine Wirksamkeit der Erledigungen (§ 97 Abs. 1 BAO) voraussetzen würde. Dies liegt nicht vor, sodass deBegehren und gleichartige auf Aufhebung von nicht wirksam gesetzten Rechtsakte hinauslaufende Begehren nicht gefolgt werden kann.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Zu den Bescheidbeschwerden vom 14. Juni 2021 betreffend die als Grunderwerbsteuerbescheide vom 24.02.2020 zu ErfNr.: ***A*** und
ErfNr.: ***B***
Die beschwerdeführende Partei irrt, wenn sie von einer Nichtigkeit der Grunderwerbsteuerbescheide vom 24.02.2020 ausgeht. Diese läge nur vor, wenn in einem vorangegangenen Verfahren nach dem klaren Wortlaut des § 300 Abs. 1 BAO bereits wirksame Abgabenfestsetzungsbescheide ergangen und die dagegen gerichteten Beschwerden dem Bundesfinanzgericht bei Bescheiderlassung (24.02.2020 / Zustellung 27.02.2020) bereits vorgelegt gewesen wären. Beide Voraussetzungen für eine Nichtigkeit liegen nicht vor, da - wie ja von die beschwerdeführende Partei selbst ins Treffen geführt hat - die als Grunderwerbsteuerbescheide indentierten Erledigungen vom 19.12.2019 zu ErfNr.: ***A*** und ErfNr.: ***B*** nicht wirksam ergangen sind. Zudem sind die dagegen eingebrachten Beschwerden erst mit Vorlagebericht vom 07.09.2020 - somit nach Erlassung der Grunderwerbsteuerbescheide vom 24.02.2020 - dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wurden. Selbst der Vorlageantrag vom 26. März 2020, welcher nun im Vorlageantrag vom 24. April 2023 als "Vorlageerinnerung" uminterpretiert wird, ist nach Erlassung der Grunderwerbsteuerbescheide vom 24.2.2020, zugestellt am 27. Februar 2020, eingebracht worden. Somit sind - selbst wenn man dieser Interpretation folgt - die Grunderwerbsteuerbescheide vom 24.02.2020 vor Einbringung dieser Vorlageerinnerung vom 26.3.2020 erlassen worden, sodass auch diese Voraussetzung für eine Nichtigkeit nach § 300 Abs. 1 BAO nicht erfüllt ist.
Die wirksame Zustellung der Grunderwerbsteuerbescheide vom 24.02.2020 zu ErfNr.: ***A*** und ErfNr.: ***B*** am 27.2.2020 wird von der beschwerdeführenden Partei selbst eingeräumt. Die Rechtsmittelfrist ist daher nach § 245 Abs. 1 BAO am 27. 3.2020 abgelaufen.
Die Bescheidbeschwerde vom 14. Juni 2021 ist daher nicht rechtzeitig eingebracht worden. Diese Tatsache wird auch von der beschwerdeführenden Partei eingeräumt. Die Rechtsfolge der Zurückweisung ergibt sich somit bereits aus dem Gesetz.
Die in § 262 Abs. 2 lit. a und lit. b BAO angeführten Voraussetzungen für das Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung müssen kumulativ erfüllt sein (VwGH 25.1.2022,
Fr 2021/16/0005). Entscheidet die belangte Behörde trotz eines Antrages nach § 262 Abs. 2
lit a BAO über die Bescheidbeschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung, so bewegt sie sich im Rahmen der vom Gesetzgeber eingeräumten Entscheidungsbefugnis. Die behauptete Rechtswidrigkeit der Beschwerdevorentscheidung vom 13. April 2023 liegt somit nicht vor.
Zur Erledigung des als Eventualantrag gestellten Wiedereinsetzungsantrages (§ 308 BAO) ist das Bundesfinanzgericht nach dem eindeutigen Wortlaut des § 308 Abs. 3 BAO nicht zuständig.
Soweit die beschwerdeführende Partei die Aufhebung der Grunderwerbsteuerbescheide vom 24.2.2020 zu ErfNr.: ***A*** und ErfNr.: ***B*** begehrt, ist darauf hinzuweisen, dass diese eine rechtzeitige und zulässige Bescheidbeschwerde voraussetzen würde (§ 279 Abs. 1 BAO).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung basiert auf der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. ergibt sich direkt aus dem Wortlaut des Gesetzes, sodass diese von keiner Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Linz, am 31. Juli 2023
Normen und Schlagworte
- § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 262 Abs. 2 lit. a und b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 262 Abs. 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 83 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/5101123/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.5101123.2020
- Stammnummer
- 141697
- Gültig
- 31.07.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF