Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0187-W/05
Außergewöhnliche Belastung nach zwangsweiser Entrümpelung der Wohnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0187-W/05vom 17.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) macht in ihrer Erklärung
zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 2003 Aufwendungen in
Höhe von € 10.282,17 unter dem Titel
"außergewöhnliche Belastung" geltend.
Über Aufforderung des Finanzamtes
Originalbelege zu übermitteln, legte die Bw. nebst einem umfangreichen
Schreiben zahlreiche Ablichtungen von verschiedensten Rechnungen von
Lebensmittelgeschäften, Parfumerien etc. über den Kauf von
Lebensmitteln, Bekleidung, Parfumerieartikel, Haushaltswaren, Büchern usw.
vor.
Die Bw. legte des Weiteren eine Bewilligung der
Fahrnis- und Gehaltsexekution über eine Kapitalforderung von €
8.155,14 nebst Kosten von € 128,70 vor. Als Betreiber wird die Stadt Wien
angeführt. Den Gesamtbetrag von € 8.283,84 hat die Bw. am 4. März
2003 bezahlt.
Das Finanzamt erließ am 22. November 2004
den Einkommensteuerbescheid 2003, in dem es die von der Bw. geltend gemachten
Aufwendungen - wie auch schon für die Jahre 2000, 2001 und 2002
- nicht anerkannte.
Begründet wurde die Abweisung damit, dass
Aufwendungen für "Kleidung, Lebensmittel, Haushaltsartikeln,
Geschenkgutscheine, Taschen, Telefonwertkarten, Kapitalforderung BG
Fünfhaus etc." Kosten der privaten Lebensführung (§ 20 EStG
1988) seien und daher steuerlich nicht abgesetzt werden könnten. Auf die
Berufungsentscheidung des Jahres 2000 wurde verwiesen.
Die Bw. erhob gegen obigen Bescheid mit Schreiben
vom 22. Dezember 2004 fristgerecht Berufung.
Bezüglich des Inhaltes der Berufung wird an dieser
Stelle festgehalten, dass bereits die Veranlagungsjahre 2000, 2001 und 2002
Gegenstand eines Berufungsverfahrens waren, in dem die Bw. mit im Wesentlichen
identer Begründung außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht
hat. Hierüber hat
§die Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland (betreffend das Jahr 2000)
sowie
§der unabhängige Finanzsenat
(betreffend die Jahre 2001 und 2002)
mittels Berufungsentscheidungen vom 10. Juli 2002,
GZ. RV/504-16/02, vom 27. Jänner 2004, GZ. RV/97-W/04 und vom 24. Juni
2004, RV/974-W/2004, abweislich entschieden.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Der unabhängige Finanzsenat ermittelte daraufhin beim
Magistrat der Stadt Wien, auf welcher Rechtsgrundlage die von der Stadt Wien
betriebene Fahrnis- und Gehaltsexekution, die zur Zahlung des Betrages von
€ 8.283,84 geführt hat, beruhte.
Der Magistrat der Stadt Wien übermittelte einen an die
Bw. gerichteten Berufungsbescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 28.
Jänner 2000, aus dem sich Folgendes ergibt:
Der Wiener Magistrat - Magistratisches Bezirksamt
für den 18. Bezirk hat am 7. September 1999 gegen die Bw. einen Bescheid
erlassen, demzufolge sie verpflichtet werde, die im Zuge der am 6., 9. und 10.
August 1999 in ihrer Wohnung im Rahmen einer Sofortmaßnahme
gemäß
§ 12 der Reinhalteverordnung (Amtsblatt der Stadt
Wien Nr. 21/1982) getätigten Leistungen (Entfernung, Abtransport und
Entsorgung sämtlicher unbrauchbarer und verdorbener Gegenstände bzw.
Lebensmittel aus, sowie die Entrümpelung und Säuberung dieser Wohnung
und die Ungezieferbekämpfung und Geruchsbeseitigung) entstandenen
Barauslagen von insgesamt ATS 112.217,20 (= € 8.155,14) zu
entrichten.
Die dagegen gerichtete Berufung hat der Berufungssenat
mittels obigen Berufungsbescheids abgewiesen. Zunächst wurde die Bestimmung
des § 12 der Reinhalteverordnung wiedergegeben, demnach kostenpflichtige
Maßnahmen auch ohne vorangegangenes Verfahren durchgeführt werden
können, wenn infolge eines Übelstandes eine die Sicherheit oder
Gesundheit von Menschen unmittelbar bedrohende Gefahr besteht oder ein
Übelstand zu einer so unzumutbaren Belästigung der Nachbarschaft
führt, dass sie infolge ihrer Intensität aus hygienischen Gründen
sofortiger Abhilfe bedarf.
Die Bw. habe eingewandt, dass der Geruch von den Nachbarn
bzw. der Polizei erst wahrgenommen hätte werden können, als sie sich
unmittelbar vor den Wohnungstüre befunden hätten bzw. diese bereits
geöffnet worden wäre; weiters stimme es nicht, dass lediglich Mist und
Verdorbenes entfernt worden wäre, sondern es seien auch durchaus
Wertgegenstände, neue Gegenstände und auch brauchbare Gegenstände
von ihr genommen worden.
Der Niederschrift vom 6. August 1999 sei zu entnehmen, dass
laut Stellungnahme des Vertreters der MA 15 - Bezirksgesundheitsamt der
vorhandene Ekel erregende Geruch eine unzumutbare Belästigung der
Nachbarschaft darstelle, andererseits durch die verdorbenen Speisereste und
Exkremente krankheitsfähige Keime vorhanden seien, deren Existenz und
Vermehrung zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung der Mieterin und auch
der Nachbarschaft führen könne.
Weiters seien die Räumlichkeiten der
gegenständlichen Wohnung bis zu einer Höhe von ca. eineinhalb bis zwei
Meter durchgehend angeräumt gewesen. Die Geruchsentwicklung sei durch die
teilweise in Kübeln, andererseits frei herumliegenden Fäkalien
verursacht worden. Die sich zersetzenden Substanzen der verfaulenden
Lebensmittel und Speisereste hätten diese Situation
verstärkt.
Sodann listete der Berufungssenat die einzelnen Rechnungen
auf (im Wesentlichen Transportkosten und
Schädlingsbekämpfung).
Was den Einwand der Bw. betreffe, es seien auch brauchbare
Gegenstände im Rahmen der Ersatzvornahme entfernt worden, sei festzuhalten,
dass laut einem Aktenvermerk ausschließlich mit Fäkalien oder
organischen keimhältigen Substanzen kontaminierte Gegenstände entfernt
worden seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 (1) EStG 1988 sind bei
der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs 2) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende
Voraussetzungen erfüllen:
Sie
muss außergewöhnlich sein (Abs 2)
Sie
muss zwangsläufig erwachsen (Abs 3)
Sie
muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(Abs 4).
Die Belastung ist
außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl
der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher
Vermögensverhältnisse erwächst (Abs 2).
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann (Abs 3).
Die Belastung muss weiters einen vom Einkommen zu
berechnenden Selbstbehalt übersteigen (Abs 4).
Obwohl die Berufung der Bw. - wie auch schon in den
Vorjahren - sehr umfangreich ist, ist für den unabhängigen
Finanzsenat nicht erkennbar, auf welche Umstände die Bw. die geltend
gemachte außergewöhnliche Belastung stützt.
Dies allein würde schon dazu führen, dass die
geltende gemachte außergewöhnliche Belastung keine Anerkennung finden
kann. Bei Begünstigungsvorschriften - um eine solche handelt es sich bei
§ 34 EStG - hat nämlich der Steuerpflichtige von sich aus das
Vorliegen aller begünstigungsrelevanter Umstände darzutun (vgl. VwGH
28.5.1998, 94/15/0028).
Abgesehen davon ist es - soweit eine Anschaffung der
obigen Gebrauchsgegenstände und sonstigen den privaten Bereich betreffenden
Artikel vorliegt - in keiner Weise ersichtlich, warum diese Aufwendungen,
die im Streitjahr € 1.998,33 betragen haben, die dargestellten
Voraussetzungen für eine Abzugsfähigkeit nach § 34 EStG 1988
erfüllen sollte. Ergänzend wird auf die Begründung der oben
zitierten Berufungsentscheidungen verwiesen.
Hinzu kommt noch folgender Umstand:
Wie schon dargelegt, macht die Bw ebenso wie in der
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen 2000, 2001
und 2002 auch für das Jahr 2003 mit derselben Begründung, dass ihre
Wohnung geräumt worden sei, Aufwendungen für diverse Anschaffungen
(Lebensmittel, Haushaltsgeräte, Bücher etc.) als
außergewöhnliche Belastung geltend (2000: ca. S 35.000,00, 2001:
ca. S 60.000,00, 2002: ca. € 2.750, 2003: € 10.282,17). Somit kann ein
Zusammenhang der 2003 angeschafften Waren mit der im Jahr 1999
durchgeführten Räumung in keiner Weise mehr angenommen
werden.
Was nun den Betrag von € 8.283,84 betrifft, der im
Zusammenhang mit der oben dargestellten Wohnungsräumung steht, so ist
festzuhalten, dass gemäß ständiger Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB VwGH 19.3.1998, 95/15/0024 und VwGH
19.12.2000, 99/14/0294) zwangsläufige Aufwendungen dann nicht vorliegen,
wenn sie sich als Folge eines Verhaltens darstellen, zu dem sich der
Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat. Es kann nun kein
Zweifel bestehen, dass die völlige Vernachlässigung der Wohnung, die
zur zwangsweisen Säuberung führte, auf einem derartigen freiwilligen
Verhalten beruht.
Auch deshalb steht die beantragte
außergewöhnliche Belastung nicht zu.
Aus all diesen Gründen musste die Berufung daher
abgewiesen werden.
Wien, am 17.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0187-W/05
- Stammnummer
- 14168
- Gültig
- 17.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF