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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100729/2022

Heranziehung eines Gesamtschuldners für eine Umsatzsteuer aus Bauleistungen (§ 19 (1a) UStG 1994 iVm § 6 (2) BAO)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100729/2022vom 14.08.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Wenn die Abgabenbehörde die Heranziehung des Bf als Gesamtschuldner einerseits auf die Uneinbringlichkeit bei der M-GmbH und anderseits auf ein unredliches, bewusstes Zusammenwirken der beteiligten Unternehmen zum Zwecke der Vermeidung einer Umsatzsteuerlast aus dem strittigen Rechtsgeschäft stützte, räumte sie damit den beiden zuvor genannten Zweckmäßigkeitsaspekten größeres Gewicht ein, als Billigkeitserwägungen zu Gunsten der in Anspruch genommenen Gesamtschuldner. Wie ausgeführt, ging der Heranziehung der Gesamtschuldner zunächst im Juli 2019 die Ablehnung der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der M-GmbH wegen Vermögenslosigkeit und sodann im Sept. 2019 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus. Mit einer Einbringlichkeit der im Mai 2019 vorgeschriebenen USt bei der M-GmbH war nicht zu rechnen. Die zeitgleich mit dem Ergehen der bekämpften Bescheide erfolgte Vormerkung von Pfandrechten zu Gunsten des Abgabengläubigers in Höhe der verfügten Inanspruchnahme der Gesamtschuldner bestätigt die Zweckmäßigkeit der im anhängigen Verfahren bekämpften Maßnahme, deren Wirksamkeit durch die nachfolgenden Zahlungseingänge belegt wird. Da im Nov 2019 nicht absehbar war, ob und ggfs. wann eine Veräußerung der fertiggestellten Wohneinheiten erfolgen würde, war auch die gleichzeitige Heranziehung aller drei Miteigentümer im vollen Umfang der fällig aushaftenden Umsatzsteuer aus dem verfahrensgegenständlichen Bauauftrag zweckmäßig. Der Bf hält den Interessen des Abgabengläubigers an der Heranziehung der Gesamtschuldner einen Irrtum der gemeinsamen steuerlichen Vertretung über die Anwendbarkeit des § 19 (1a) UStG 1994 auf die vereinbarte Rohbauerrichtung und seine vollständige Entrichtung des in Rechnung gestellten Bruttobetrages an die M-GmbH entgegen. Im Übrigen weist er, mangels Einflussmöglichkeit, jegliche Verantwortung für die Vorgangsweise der M-GmbH zurück. Zum eingewendeten Irrtum der steuerlichen Vertretung ist zunächst daran zu erinnern, dass es dem Wesen einer Vertretung entspricht, Fehler des Vertreters dem Vertretenen zuzurechnen. Die Bereinigung von Folgen einer unrichtigen steuerlichen Beratung ist grundsätzlich eine Angelegenheit zwischen den Parteien des Vertretungsverhältnisses. Das gegenständliche Abgabenfestsetzungsverfahren bietet keinen Raum für eine Korrektur von Vertreterfehlern aus Ermessensgründen, zumal im anhängigen Verfahren eine abgabenbehördliche Mitveranlassung an der eingewendeten Fehlberatung weder behauptet wurde, noch aus dem Verfahrensergebnis ersichtlich ist. Auch das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung nach § 206 BA0 ist daraus nicht abzuleiten. Eine Überwälzung von Auswirkungen einer unrichtigen Beratung auf den Abgabengläubiger kommt daher nicht in Betracht. Auch mit dem Hinweis auf eine vollständige Entrichtung der in Rechnung gestellten Bruttobeträge an die M-GmbH zeigt der Bf keinen relevanten Billigkeitsaspekt für die vorzunehmende Ermessenabwägung auf. Vor dem Hintergrund der Mehrfachfunktionen des Bf als GF der M-GmbH, geschäftsführender Alleingesellschafter der Immo-GmbH und 2/3-Mehrheitsvertreter der MEG bedarf es keiner Erörterung, dass die Veranlassung der Rückzahlung einer von ihm vor der Rechnungsberichtigung bereits an die M-GmbH gezahlten Umsatzsteuer oder deren Weiterleitung an das FA in seiner Hand und damit auch in seiner Verantwortung lag. Eine Berücksichtigung der Entrichtung des Bruttobetrages an die M-GmbH als Billigkeitsgrund für eine Abstandnahme oder Einschränkung einer Inanspruchnahme der Gesamtschuldner käme im Ergebnis einer Aufhebung der Besteuerung des Umsatzes aus dem Werkvertrag vom 15.Febr 2018 gleich und würde wiederum zu einer Überwälzung des Schadens auf den Abgabengläubiger führen. Wenn der Bf schließlich als Billigkeitsgrund das Fehlen einer Einflussnahmemöglichkeit auf die Vorgangsweise des leistenden Unternehmens anführt, genügt es, neuerlich an seine Mehrfachfunktionen zu erinnern, aus denen seine klare Verantwortlichkeit für den Abgabenausfall bei der M-GmbH resultiert. In Abwägung der angeführten Umstände liegt der Heranziehung des Bf als Gesamtschuldner aus Sicht des BFG eine gesetzmäßige Ermessensübung iSd § 20 BAO zugrunde, an der auch die zwischenzeitig weitgehende Tilgung der betroffenen Umsatzsteuer nichts ändert. So wie die Immo-GmbH ist auch der Bf seit dem Verkauf seiner gesamten WE-Einheiten nicht mehr Teil der WEG in der R-Gasse. Die Vormerkung des Pfandrechts in Höhe seiner Inanspruchnahme als Gesamtschuldner wurde gelöscht. Die Festlegung der GF-Bezüge in unpfändbarer Höhe sowohl bei der M-GmbH (ab 2/2018) als auch bei der M2 Bau GmbH (ab 7/2019) sprechen für eine bewusste Gestaltung zur Vermeidung eines Gläubigerzugriffs und lassen auch für die Zukunft keine höheren Bezüge erwarten. Die langjährige Tätigkeit des Bf in der Baubranche und die offensichtlich plan- /gewerbsmäßige Vorgangsweise bei den unter seiner Verantwortung durchgeführten Immobilienprojekten (Erwerb - Umbau - WE-Begründung - Verkauf) rechtfertigt allerdings nicht nur die Annahme, dass er weiterhin in diesem Geschäftsfeld tätig sein wird, sondern auch, dass daraus regelmäßig Gewinne erwirtschaftet werden. Der in den Jahren 2020 - 2022 vom Bf und der Immo-GmbH USt-frei erzielte Veräußerungserlös von 2.000.000,- € für 2/3 der beim verfahrensgegenständlichen Bauprojekt in der R-Gasse geschaffenen Eigentumswohnungen und Garagenplätze, dem eine hypothekarische Besicherung der Finanzierungsbank für die gesamte Liegenschaft von 1.600.000,- € gegenübersteht, weist in diese Richtung. Aktuell eröffnen sich dem Bf mit dem Nachfolgeprojekt in der K.-Gasse, bei welchem offenbar zwei neue Häuser entstanden sind, konkrete Möglichkeiten der Einkünfteerzielung, sei es durch eine Vermietungstätigkeit bis zu einem beabsichtigten Verkauf unter Inanspruchnahme einer Hauptwohnsitzbefreiung nach § 30 (2) Z 1 EStG 1988 (wie von der Gattin bei Wohnungsverkäufen in der Vergangenheit) oder durch die zeitnahe Veräußerung neu geschaffener WE-Einheiten, wie beim verfahrensgegenständlichen Bauprojekt in der R-Gasse. Schließlich ist auch die Möglichkeit eines Anspruchs des Bf auf Refundierung entrichteter ImmoESt aus Veräußerungen (wie konkret aus einem Verkauf vom Juli 2020 in der R-Gasse) bis zur Durchführung der betreffenden ESt-Veranlagungen nicht auszuschließen. Unter Berücksichtigung der angeführten Gesamtumstände sieht das BFG keine Grundlage für eine Aufhebung/Einschränkung der Inanspruchnahme des Bf als Gesamtschuldner für die aktuell aushaftende Umsatzsteuer aus dem Rohbauauftrag vom 15.Febr 2018 an die M-GmbH, wobei neben den angeführten Einbringungsaspekten insbesondere zu berücksichtigen ist, dass den Bf nach dem Verfahrensergebnis die Hauptverantwortung sowohl für die Nichtabfuhr der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuer bei der M-GmbH, als auch für die Pflichtverletzungen auf Seiten der vermeintlichen Reverse-Charge-USt-Schuldnerin und damit für den Schadenseintritt beim Abgabengläubiger trifft. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im anhängigen Verfahren lagen die genannten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision vor, weil für den Bereich des § 19 (1a) UStG 1994 VwGH-Judikatur fehlt - zum Vorliegen eines unrichtigen Hinweises auf die Beauftragung des Leistungsempfängers mit der Bauleistung; - zur Auswirkung von Rechnungsberichtigungen nach der Heranziehung von Gesamtschuldnern. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (in Abgaben- und Abgabenstrafsachen auch von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen. Bei entsprechend ungünstiger Einkommens- und Vermögenslage kann Verfahrenshilfe gewährt werden. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst. Der Antrag ist beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Das Antragsformular ist elektronisch auf der Website des Bundesfinanzgerichtes (https://www.bfg.gv.at/public/faq.html) erhältlich. Graz, am 14. August 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100729/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100729.2022
Stammnummer
141663
Gültig
14.08.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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