Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102984/2022
Touristische Vermietung eines Ferienhauses
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102984/2022vom 05.07.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Senat verneinte daher vorläufig das Vorliegen von Liebhaberei und hob die endgültigen Einkommensteuerbescheide der Jahre 2014 bis 2017 auf. Damit erlangen die ursprünglichen vorläufigen Einkommensteuerbescheide dieser Jahre wieder ihre Wirksamkeit. Hinsichtlich des Jahres 2018 gab der Senat der Beschwerde Folge und sprach die vorläufige Festsetzung der Einkommensteuer 2018 aus.
Beilage: 1 Berechnungsblatt (ESt 2018)
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Fall in erster Linie Feststellungen über den maßgeblichen Sachverhalt zu treffen waren, und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen war, war die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen.
Wien, am 5. Juli 2023
Normen und Schlagworte
- Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102984/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102984.2022
- Stammnummer
- 141655
- Gültig
- 05.07.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF