Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0570-I/03
§ 295 Abs. 1 BAO setzt die nachträgliche (nach Erlassung des abgeleiteten Bescheides erfolgte) Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides voraus
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0570-I/03vom 17.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein auf § 295 Abs. 1 BAO gestützter Bescheid darf nur ergehen, wenn ein Grundlagenbescheid nachträglich (nach Zustellung des abgeleiteten Bescheides) erlassen oder abgeändert wird. Wird ein Grundlagenbescheid vor dem abgeleiteten Bescheid erlassen bzw. abgeändert und entgegen der Bindung im später ergehenden abgeleiteten Bescheid nicht berücksichtigt, so ist diese Rechtswidrigkeit nicht durch eine Änderung (Aufhebung) gemäß § 295 BAO sanierbar (vgl. Ritz, BAO, Kommentar, § 295 Rz 3 und 4).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch die
Bassetti-Bastinelli Consult Steuerberatung Wirtschaftsprüfung GmbH, vom
9. Oktober 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
25. September 2003 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Abgabepflichtige erzielt als Lehrbeauftragter am TK und
an der UM Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und als Musiker
(Mitglied mehrerer Ensembles) Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Am
25. September 2003 erließ das Finanzamt Innsbruck einen gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO geänderten Bescheid betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2000, mit dem Einkünfte aus selbständiger Arbeit im
Ausmaß von 52.500 S zusätzlich erfasst wurden. Die Änderung
gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO erfolgte aufgrund der
bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes Salzburg-Stadt zu
St.Nr. 123 (betrifft die Beteiligung an der CA) vom 18. April 2002.
Am 9. Oktober 2003 erhob der Abgabepflichtige gegen den
gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO geänderten Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2000 vom 25. September 2003 fristgerecht Berufung. Die
Berufung richtete sich gegen die Doppelversteuerung von Einnahmen aufgrund des
Feststellungsbescheides des Finanzamtes Salzburg-Stadt zu St.Nr. 123 betreffend
die Beteiligung an der CA. In der Einkommensteuererklärung und auch im
Erstbescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000 vom 23.
Jänner 2002 sei der Gewinnanteil der CA von 52.500 S irrtümlich als
einkommensteuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
erklärt worden. Mit der Änderung gemäß
§ 295 Abs. 1
BAO seien diese Einnahmen nun doppelt erfasst worden. Es wurde daher der
Berufungsantrag gestellt, den angefochtenen Bescheid vom 25. September 2003
aufzuheben und durch einen neuen Bescheid zu ersetzen, in dem die Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit um 52.500 S gekürzt anzusetzen seien.
Der Berufung wurde auch eine berichtigte Einkommensteuererklärung für
2000 beigelegt, in der "Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit, die nicht lohnsteuerpflichtig sind" (KZ
359) nicht mehr ausgewiesen wurden. Andererseits wurden aber wiederum
"Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht
berücksichtigen konnte" (KZ 277) im Ausmaß von 28.824 S
geltend gemacht. (Diese Ausgaben stünden mit der Tätigkeit für
die CA in Zusammenhang.)
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2003 brachte der
Abgabepflichtige erneut eine "Berufung gegen
den Einkommensteuerbescheid 2000, geändert am 25. September 2003"
ein. Mit diesem als Berufungsergänzung zu wertenden Schreiben wurde
außer Streit gestellt, dass die "geltend
gemachten Werbungskosten von 28.824 S bei der Einkommensteuerveranlagung von
Herrn R nicht mehr anzusetzen
sind." Das Berufungsbegehren wurde jedoch im Hinblick auf die Anerkennung
eines "Musikraumes" erweitert. Das
Finanzamt habe in einer "vorläufigen
Berufungsvorentscheidung" (Anm.: betrifft das vorgelagerte
Berufungsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 vom
23. Jänner 2002, das mit Berufungsvorentscheidung vom 2. September 2003
rechtskräftig erledigt wurde) festgehalten, dass die geltend gemachten
Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben für ein Arbeitszimmer absetzbar
seien. Damit sei das Finanzamt aber nicht auf das Vorbringen eingegangen, dass
es sich bei den Zehntelbeträgen des Schallschutzes von vornherein nicht um
Aufwendungen für ein Arbeitszimmer, sondern für einen im
Wohnungsverband gelegenen Raum handle, der aufgrund der funktionellen
Zweckbestimmung und Ausstattung entsprechend der Verkehrsauffassung von
vornherein der Betriebs- und Berufssphäre des Abgabepflichtigen zuzuordnen
sei. Es wurde diesbezüglich auf die Lohnsteuerrichtlinien (Rz 325 und 326)
verwiesen, in denen beispielhaft Räume angeführt seien, die nicht vom
Abzugsverbot betroffen seien
("Schallgeschützte Musikprobenräume,
wenn aufgrund der beruflichen Tätigkeit eine Notwendigkeit für einen
derartigen Raum besteht"). Der Nachweis des Schallschutzes sei aufgrund
einer übermittelten Rechnung erbracht worden. Die Notwendigkeit ergebe sich
aus der Tatsache, dass bei einem K die tiefen Töne besondere
Belästigungen für die Nachbarn darstellten. Darüber hinaus handle
es sich auch um einen Lagerraum für die umfangreichen Geräte, der
nicht geheizt werden dürfe und deswegen von vornherein für Wohnzwecke
nicht geeignet sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 5. November 2003 wurde der
Berufung vom 9. Oktober 2003 teilweise Folge gegeben. Die Doppelerfassung der
Einnahmen aus der Tätigkeit für die CA wurde beseitigt, andererseits
wurde das Arbeitszimmer steuerlich nicht anerkannt.
Am 10. November 2003 stellte der Abgabepflichtige
fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen,
die für andere Feststellungsbescheide, für Messbescheide oder für
Abgabenbescheide von Bedeutung sind, werden diesen Bescheiden gemäß
§ 192 BAO zugrunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht
rechtskräftig geworden ist. Einheitliche und gesonderte Feststellungen von
Einkünften (§ 188 BAO) sind Feststellungsbescheide
(Grundlagenbescheide für zB abgeleitete Einkommensteuerbescheide). Ist ein
Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten
ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung
des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu
ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten
Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder
Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die
Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der
nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden
ist.
§ 295 Abs. 1 BAO setzt die
nachträgliche (somit nach Erlassung
des abgeleiteten Bescheides erfolgte) Abänderung, Aufhebung oder Erlassung
des Feststellungsbescheides voraus. Ein auf § 295 Abs. 1 BAO
gestützter Bescheid darf nur ergehen, wenn ein Grundlagenbescheid
nachträglich (nach Zustellung des abgeleiteten Bescheides) erlassen oder
abgeändert wird und wenn dieser nachträgliche Bescheid dem Adressaten
des abgeleiteten Bescheides gegenüber wirksam ist (VwGH 6.4.1995,
93/15/0088). Wird ein Grundlagenbescheid vor dem abgeleiteten Bescheid erlassen
bzw. abgeändert und entgegen der Bindung im später ergehenden
abgeleiteten Bescheid nicht berücksichtigt, so ist diese Rechtswidrigkeit
nicht durch eine Änderung (Aufhebung) gemäß
§ 295 BAO
sanierbar (Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, § 295 Rz 3 und 4).
Bereits am 18. April 2002 erließ das Finanzamt
Salzburg-Stadt zu St.Nr. 123 (betrifft die CA) einen Bescheid betreffend
einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte für das Jahr
2000. Eine Mitteilung über die gesonderte Feststellung der Einkünfte,
die für den an der CA beteiligten Berufungswerber einen Gewinnanteil von
52.500 S auswies, ist dem Finanzamt Innsbruck am 6. Mai 2002 zugekommen.
Aufgrund der Bindungswirkung des § 192 BAO hätte dieser
Feststellungsbescheid (Grundlagenbescheid) bereits im Einkommensteuerbescheid
(Berufungsvorentscheidung) vom 2. September 2003 berücksichtigt werden
müssen, was jedoch nicht geschehen ist. Nach Erlassung der
Berufungsvorentscheidung vom 2. September 2003 (die Zustellung erfolgte am 4.
September 2003) wurde vom Finanzamt Salzburg-Stadt zu St.Nr. 123 kein weiterer
Grundlagenbescheid mehr erlassen bzw. abgeändert. Mangels
nachträglicher Erlassung oder Abänderung eines Grundlagenbescheides
hätte sich der angefochtene Einkommensteuerbescheid vom 25. September 2003
daher nicht auf § 295 Abs. 1 BAO stützen dürfen, weshalb er
infolge Rechtswidrigkeit aufzuheben ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 17. Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0570-I/03
- Stammnummer
- 14162
- Gültig
- 17.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF