Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0397-S/03
Bei einer landwirtschaftliche Übergabe ist die Grunderwerbsteuer von einfachen Einheitswert zu bemessen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0397-S/03vom 21.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., Adr., vom 9. April 2003
gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land vom 10. März 2003,
StNr. 077/7612, betreffend Grunderwerbsteuer und Schenkungssteuer
entschieden:
Den Berufungen
wird teilweise Folge gegeben.
Die Bescheide betreffend
Grunderwerbsteuer und Schenkungssteuer werden abgeändert:
Die Grunderwerbsteuer wird
festgesetzt mit € 2.101,44
Die Schenkungssteuer wird
festgesetzt mit € 278,92
Entscheidungsgründe
Aufgrund des Übergabs- und
Pflichtteilsverzichtsvertrages vom 12.9.2002 wurden folgende Liegenschaften
übergeben:
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Liegenschaften
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Vermögensart
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EW
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Verkehrswert
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3-facher
EW
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EZ 102, GB L. BG M.
u.a.
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L.u.F.
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20.057,70
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401154,00
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60173,10
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EZ 102, GB L. BG
M.
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GV-Wohnungswert
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25.072,13
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250721,30
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EZ 102, GB L. BG M.
u.a.
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Grundvermögen
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17.732,17
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106393,02
|
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Grundvermögen
gesamt
|
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42.804,30
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357114,32
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128412,90
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Verkehrswerte
gesamt
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758268,32
|
Die Abfgabenbehörde I. Instanz ging von einer
Gesamtgegenleistung von € 141.996,00 (anteilig für L.u.F. €
75.121 und für GV € 66.874) aus und schrieb mit drei Bescheiden die
folgenden Steuern vor:
a) StNr. 077/7620:
Grunderwerbsteuer von der anteiligen Gegenleistung
betreffend Übergabe des landwirtschaftlichen Vermögens in Höhe
von € 1.502,42.
b) StNr. 077/7612:
Grunderwerbsteuer von der anteiligen Gegenleistung
betreffend Grundvermögen (Wohnungswert und sonst. bebaute Liegenschaften)
in Höhe von € 1.337,48.
c) StNr. 077/7612:
Schenkungssteuer bezüglich des übergebenen
Grundvermögens unter Abzug der anteiligen Gegenleistung in Höhe von
€ 4.197,66.
Der am 9.4.2003 eingebrachten Berufung (samt
ausführlicher Berufungsergänzung vom 23.4.2003) wurde teilweise
stattgegeben:
Der unter a) angeführte Bescheid wurde zur Gänze
behoben und die Grunderwerbsteuer betreffend Übergabe des
landwirtschaftlichen Vermögens wurde in die BVE zu Bescheid b) mit dem
einfachen Einheitswert in die Bemessungsgrundlage einbezogen.
Der Vorlageantrag vom 6.11.2003 richtet sich daher nur mehr
gegen die Bescheide b) und c).
Aufgrund des auch von der Abgabenbhörde I. Instanz
anerkannten Berufungsvorbringens beträgt die Gegenleistung für die
nachfolgend angeführten Leistungen insgesamt:
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Ausgedinge
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16716,24
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Wartung und Pflege
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4400
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Begräbniskosten
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5120
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Schuldübernahme
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116276,53
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Bauplatzabfindung
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21800
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Leistungen für G. T.
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16200
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Summe
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180512,77
Die Abgabenbehörde I. Instanz hat in der BVE zum
Schenkungssteuerbescheid eine Schenkung nur hinsichtlich des Grundvermögens
angenommen und festgesetzt. Sie hat daher vom dreifachen Einheitswert des
Grundvermögens nur die anteilige Gegenleistung abgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.)
Grunderwerbsteuer:
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer
grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung zu ermitteln.
Nach Abs. 2 Z 2 dieser Bestimmung ist die Steuer jedoch vom
Wert des Grundstückes zu berechnen, wenn - unter gewissen Voraussetzungen -
ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück überlassen
wird.
In seinem Erkenntnis vom 4.12.2003, 2002/16/0246, hat der
VwGH zu diesem Thema ausgeführt, Tatbestandsmerkmal der Ausnahmebestimmung
des § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG sei unter anderem, dass das land- und
forstwirtschaftliche Grundstück gegen Sicherung des Lebensunterhaltes des
Übergebers überlassen werde. Dies bedeute, dass in allen Fällen
des § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG auch eine Gegenleistung vorhanden sei und
dennoch die Grunderwerbsteuer nach dem Wert des Grundstückes zu ermitteln
sei. Die Auffassung, die Anwendung dieser Bestimmung sei auf vollkommen
entgeltliche Verträge beschränkt, sei im Gesetz daher nicht
gedeckt.
Gemäß
§ 6 Abs. 1 lit. a) GrEStG 1987 ist
als Wert des Grundstückes im Falle des § 4 Abs. 2 Z 2 der
Einheitswert anzusetzen.
Werden land- oder forstwirtschaftlich genutzte
Grundstücke gleichzeitig mit einem Grundstück anderer Art
übergeben, so werden zwei verschiedene Grundstücke übergeben.
Für das landwirtschaftliche Grundstück wird daher die Steuer vom
(einfachen) Einheitswert, für das andere von der Gegenleistung erhoben
(vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Rz 21 zu § 4
GrEStG 1987).
Nicht erfüllt werden die Voraussetzungen des § 4
Abs. 2 Z. 2 GrEStG jedoch für das übergebene Wohnhaus. Bei diesem
Vermögen handelt es sich nicht um ein land- und forstwirtschaftliches
Grundstück.
Das Bewertungsrecht geht davon aus, dass die Wohnung privat
ist, weshalb eben der Wert privat genutzter Räumlichkeiten gesondert als
Wohnungswert (§ 33 BewG) bewertet wird: Im Sinne des § 30 Abs. 1 BewG
besteht der landwirtschaftliche Betrieb aus all jenen Teilen der
wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck
dienen. Gemäß Abs. 2 Z 4 dieser Bestimmung gilt hingegen nicht als
Teil des landwirtschaftlichen Betriebes der den Vergleichswert
übersteigende Teil des Wohnungswertes.
Dieser ist gemäß
§ 33 Abs. 2 BewG als
sonstiges bebautes Grundstück gemäß
§ 54 Abs. 1 Z 5 BewG
dem Grundvermögen zuzurechnen und nach den Vorschriften über die
Bewertung von bebauten Grundstücken zu bewerten. Lediglich ein pauschaler
Betrag von 30.000,00 S (2.180,185 €) bleibt gemäß der Fiktion
des § 33 Abs. 1 und 2 BewG bei landwirtschaftlichen Betrieben Bestandteil
des (betrieblichen) Vergleichswertes.
Dieses Vermögen ist als sonstiges bebautes
Grundstück dem Grundvermögen zuzurechnen. Für dieses
Grundvermögen kann nicht die Begünstigungsbestimmung des § 4 Abs.
2 Z. 2 GrEStG greifen, da es sich bei diesem Vermögen nicht um ein land-
und forstwirtschaftliches Grundstück handelt.
Bei gleichzeitiger Übertragung von land- und
forstwirtschaftlichen und sonstigen Grundstücken wird die
Gesamtgegenleistung im Verhältnis der jeweiligen Verkehrswerte aufgeteilt.
Die auf das sonstig bebaute Grundstück entfallende Gegenleistung ist daher
mittels einer Proportionalrechnung zu ermitteln, weil der Einheitswert nur
für die Anwendung des Sondertatbestandes des § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG
1987 herangezogen werden kann, im übrigen aber Verkehrswerte zum Ansatz zu
bringen sind (vgl. VwGH 17.05.1990, 89/16/0071, 0072).
Aufgrund der eindeutigen Rechtssprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist im gegenständlichen Fall für das land-
und forstwirtschaftliche Grundstück der einfache Einheitswert und für
das Grundvermögen incl. Wohnungswert die anteilige Gegenleistung
Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer.
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Einheitswert L.u.F.
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20.057,70
|
Anteilige Gegenleistung GV (47,10 %)
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85.014,36
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Summe:
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105.072,06
|
davon 2 %
Grunderwerbsteuer
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2.101,44
Bisher war an Grunderwerbsteuer vorgeschrieben:
€1.502,42 und 1.337,48, somit insgesamt € 2.839,9 (lt. BVE
2.101,27).
2.) Schenkungssteuer
für den Erwerb des Grundvermögens:
Nach § 3 Abs. 1 Z 2 zweiter Satz GrEStG 1987 sind
Schenkungen unter einer Auflage sowie Schenkungen, die teils entgeltlich und
teils unentgeltlich sind, nur insoweit von der Grunderwerbsteuer ausgenommen,
als der Wert des Grundstücks (ab 1.1.2001 der dreifache Einheitswert) den
Wert der Auflage oder der Gegenleistung übersteigt.
Eine gemischte Schenkung kommt bei einem offenbaren
Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in Betracht (vgl. VwGH
14.10.1991, 90/15/0084).
Auch bei gemischt freigebigen Zuwendungen muss der
Zuwendende den Willen haben, den Bedachten auf seine Kosten zu bereichern;
dieser Bereicherungswille kann von der Abgabenbehörde aus dem Sachverhalt
erschlossen werden. Aus den Umständen des Einzelfalles, zu welchen das
Vorliegen eines krassen Missverhältnisses der beiderseitigen Leistungen
gehört, lässt sich der Schenkungswille erschließen.
Dies gilt insbesondere bei Verträgen zwischen nahen
Angehörigen (vgl. VwGH 17.12.1998, 96/16/0241).
Die für eine gemischte Schenkung erforderliche
Feststellung, ob und in welchem Ausmaß ein offenbares Missverhältnis
von Leistung und Gegenleistung vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf Grund der steuerlichen Vorschriften des
Bewertungsgesetzes, also der Einheitswerte nach diesem Gesetz, sondern auf Grund
eines Vergleichs der Verkehrswerte zu treffen, weil die Steuer von Schenkungen
auf dem Grundsatz der objektiven Bereicherung einer Person beruht und weil sich
eine solche Bereicherung grundsätzlich nicht aus den steuerlichen
Bewertungsvorschriften, die nur der Ermittlung einheitlicher Durchschnittswerte
dienen sollen, ergeben kann (VwGH 04.12.2003, 2002/16/0246, unter Hinweis auf
die Erkenntnisse 16.11.1995, 93/16/0051, und 27.05.1999,
96/16/0038).
Im gegenständlichen Fall übergibt der Vater die
Landwirtschaft und sonstige Grundstücke (Wohnungswert, unbebautes
Grundstück) an den Sohn.
Die (unstrittigen) Verkehrswerte der Landwirtschaft und des
Grundvermögens betragen insgesamt € 758.268,32; dem steht eine
Gesamtgegenleistung von € 180.512,77 gegenüber.
Es ist daher ein offenbares Missverhältnis zwischen
Leistung und Gegenleistung gegeben.
Aufgrund der weiteren Umstände - es handelt sich um
einen Vertrag zwischen nahen Angehörigen - ist das Vorliegen eines
Schenkungswillens als erwiesen anzunehmen.
Für die Berechnung der Schenkungssteuer ist die
Gesamtbereicherung relevant.
Die Bemessungsgrundlage, die sich aus der Differenz
zwischen dem dreifachen Einheitswert des Grundvermögens und der anteiligen
Gegenleistung ergibt, ist insgesamt mit dem Differenzbetrag aus der Gesamtsumme
der Zuwendung (dreifache Einheitswerte der Liegenschaften) abzüglich der
Gesamtgegenleistung nach oben begrenzt.
|
Gesamtsumme der dreifachen Einheitswerte der
Gesamtzuwendung
|
188.586,00
|
abzüglich Gesamtgegenleistung
|
180.512,77
|
Wert der Bereicherung =
Bemessungsgrundlage für Schenkung
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8.073,23
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abzüglich Freibetrag gem.
§ 14 Abs. 1 Z. 1
|
2.200
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Berechnungsgrundlage (Rundung
nach § 28)
|
5.873,00
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davon 2 % Schenkungssteuer
gemäß
§ 8 Abs. 1 Steuerklasse I
|
117,46
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zuzüglich Schenkungssteuer
gemäß
§ 8 Abs. 4 lit. a (8.073,00 x 2 %)
|
161,46
|
Schenkungssteuer
gesamt
|
278,92
Die Schenkungssteuer war daher von € 4.197,66 (in der
BVE auf € 2.309,82 reduziert) auf € 278,92
herabzusetzen.
Salzburg, am
21. Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 6 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0397-S/03
- Stammnummer
- 14161
- Gültig
- 21.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF