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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100720/2023

Eigenanspruch eines in einer sozialpädagogischen Einrichtung zwecks voller Erziehung wohnhaften Kindes.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100720/2023vom 30.06.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der am ***2*** geborene Sohn des Beschwerdeführers befindet sich laut Bestätigung der Kinder und Jugendhilfe der Stadt Wien seit 23.02.2021 in voller Erziehung der Stadt Wien und ist seither in einer ***3*** untergebracht. Als gesetzlicher Vertretung beantragt der Magistrat Wien die Familienbeihilfe für den mj. Sohn (Eigenantrag) ab 3/2021. Diesem Antrag lag eine vom Beschwerdeführer unterschriebenen Vereinbarung der vollen Erziehung seines Sohnes mit der Stadt Wien vom 25.03.2021 bei, die auf Seite 2 enthält: "Ich bin verpflichtet, die Aufnahme meines Kindes in der ***3*** dem Finanzamt zu melden (§ 25 FLAG 1967). Ich ermächtige die Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 208 Abs. 3 ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch), den eventuellen Eigenanspruch meines Kindes zu beantragen und die Verwaltung der Familienbeihilfe durch die Kinder- und Jugendhilfe zu übernehmen." Dieser Antrag führte zur Rückforderung der Familienbeihilfe beim Kindesvater. Der Beschwerdeführer und die (getrenntlebende) Kindesmutter sind zu einem monatlichen Unterhalt verpflichtet. Der Beschwerdeführer führt an, dass der Sohn jedes Wochenende beim ihm verbringt und es in den Ferien ausgedehnte Besuchszeiten gäbe und somit auch laufend Naturalleistungen anfallen. Er beantragt die Familienbeihilfe aufgrund der überwiegenden Kostentragung durch die Eltern. Die Kosten für die Unterbringung des Sohnes betragen lt. Schreiben des Magistrat Wien € 2.400 monatlich, d.s. für 2021 von März bis Dezember € 24.000 Euro. Als Unterhaltskosten werden vom Beschwerdeführer seine und die Zahlungen der Kindesmutter, sowie seine Naturalleistungen, die bei den Wochenendbesuchen anfallen, geltend gemacht. Diese Kosten betragen - folgt man den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag - gerechnet auf den 10-monatigen Zeitraum € 12.770,00 (s. Beilage zu diesem Erkenntnis des BFG: Kostenaufstellung Geld- und Naturalunterhalt), sodass die Aufwendungen insgesamt mehr als die Hälfte der € 24.000 ausmachen. Aufgrund der überwiegenden Kostentragung stehe ihm seiner Ansicht nach die Familienbeihilfe gem. § 2 Abs. 2 FLAG zu. Das Bundesfinanzgericht ist in Übereinstimmung mit der o.a. Ansicht des Finanzamtes (s. o.a. Vorlagebericht des FA) zu folgender Erkenntnis gelangt: Lt. vorliegenden Unterlagen betragen die tatsächlichen Zahlungen der Eltern für den Zeitraum 3-10/2021 insgesamt € 5.995,19. Beim Naturalunterhalt wurde der Wohnungsaufwand ausgehend von den tatsächlich anfallenden Wohnkosten, prozentuell auf das Zimmer (9,59m²) umgelegt, das der Sohn in der 60,15 m² Wohnung bewohnt, d.s. 15,94 % berechnet. Die so errechneten Aufwendungen ergeben Kosten von € 2.453,70, sodass die gesamten Unterhaltsleistungen der Eltern € 10.318,89 für 2021 ergeben (siehe Beilage zu diesem Erkenntnis des BFG: Kostenaufstellung Geld- und Naturalunterhalt). Die öffentliche Hand bzw. Kinder- und Jugendhilfe der Stadt Wien trägt aus Sicht des Bundesfinanzgerichts und des Finanzamtes daher überwiegend die Kosten für den in der ***3*** untergebrachten Sohn, sodass kein Anspruch für den Beschwerdeführer besteht. Diese Unterhaltszahlungen der Eltern an die Kinder- und Jugendhilfe der Stadt Wien für die Unterbringung des Sohnes in der ***3*** bewirken jedoch wie o.a., dass das Kind einen Eigenanspruch auf die Familienbeihilfe hat. Dazu wird Folgendes vom Bundesfinanzgericht ergänzt: Dem Bf. ist zu entgegnen, dass der Sohn des Bf. im Beschwerdezeitraum in der ***3*** ständig wohnt und auch seine Verpflegung usw. dort gesichert erhält, weshalb auch bei allfälligen Besuchen beim Vater des Kindes bei den Kosten für die ***5*** keine nennenswerten Kostenreduktionen entstehen. Der Bf. selbst räumt ein, dass sein Sohn bei ihm zu bestimmten Zeiten "zu Besuch" sei. Bereits aus diesem Grund sind die anteiligen Kosten des dem Sohn bei seinen Besuchen beim Vater zur Verfügung gestellten Zimmers schon grundsätzlich nicht von vornherein und unreflektiert ganzjährig durchgehend dem Sohn "zuzurechnen". Überdies widerspricht es der Lebenserfahrung, dass das Zimmer in der rd. 60,15 m² großen Wohnung ausschließlich vom Sohn des Bf. im Rahmen seiner Besuche bei seinem Vater genutzt würde, darüber hinaus jedoch gänzlich ungenützt wäre. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts wären daher die Kosten für das Zimmer in der Wohnung allenfalls lediglich für die tatsächlichen Zeiten der Nutzung dieses Zimmers durch den Sohn während der Besuche des Sohnes beim Vater anzusetzen, und daher deutlich geringer als die vom Finanzamt berücksichtigten ganzjährigen anteiligen Kosten. Demnach wären unter Umständen die Beträge, die die Eltern des Sohnes für dessen Unterhalt leisten, noch deutlich geringer als die vom Finanzamt angesetzten Unterhaltsleistungen der Eltern (s. Vorlagebericht), die zum Vergleich der Unterhaltsleistungen durch die Eltern des Sohnes mit den Leistungen durch die öffentliche Hand (***6***) vom Finanzamt errechnet wurden (vgl. auch Beilage zu diesem Erkenntnis des BFG "Kostenaufstellung Geld- und Naturalunterhalt"). Da jedoch aufgrund der angeführten Erwägungen auch bereits bei Ansatz der ganzjährigen anteiligen Kosten für das Zimmer in der Wohnung des Bf. (das vom Sohn bei dessen Besuchen genutzt wird) im Ergebnis die überwiegende Kostentragung für die Unterbringung des Sohnes durch die öffentliche Hand bzw. Kinder- und Jugendhilfe der Stadt Wien vorliegt, sind weitergehende Ermittlungen betreffend die tatsächliche ganzjährige Zimmernutzung in der Wohnung des Bf. aus (verwaltungs)ökonomischen Gründen nicht anzustellen. Der Wohnbedarf, die Verpflegung, Förderung des Sohnes des Bf. usw. sind durchgehend und verlässlich durch die ***6*** gewährleistet. Es besteht ein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe des fremduntergebrachten Kindes, sofern ein regelmäßiger Beitrag zur Deckung der Unterhaltskosten eines Kindes vorliegt, da in diesem Fall die Unterhaltskostentragung nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln der Kinder und Jugendhilfe erfolgt. Dieser Beitrag kann durch das Kind selbst erfolgen oder durch seine unterhaltspflichtigen Eltern, was gegenständlich der Fall ist. Der Gesetzgeber nennt keine Mindestbeträge im Hinblick auf die Höhe dieses Beitrages. Das Bundesfinanzgericht ist wie die Abgabenbehörde aus angeführten Gründen zur Ansicht gelangt, dass die überwiegenden Kosten für die Unterbringung des Sohnes des Bf. in der ***3*** durch die öffentliche Hand / Kinder- und Jugendhilfe der Stadt Wien und nicht durch den Bf. bzw. nicht durch die Eltern des Sohnes getragen werden. Die rechnerischen Grundlagen sind der Beilage zu diesem Erkenntnis des BFG "Kostenaufstellung Geld- und Naturalunterhalt" zu entnehmen. Da der Sohn seit 23.02.2021 in einer ***3*** untergebracht ist, und der Bf. sowie die Kindesmutter einen regelmäßigen Beitrag zur Deckung der Unterhaltskosten leisten, entsteht demnach laut oben angeführten Gründen ein Eigenanspruch des Kindes auf Familienbeihilfe. Laut Aktenlage gab der Bf. im Zuge der Vereinbarung (vom Bf. unterschrieben) der vollen Erziehung des Sohnes mit der Stadt Wien ebenso eine Ermächtigung zugunsten der Kinder- und Jugendhilfe ab, einen eventuellen Eigenanspruch seines Sohnes auf Familienbeihilfe für den Sohn geltend zu machen. Dem Bf. ist weiters zu entgegnen, dass für das Bundesfinanzgericht nicht erkennbar ist, weshalb im vorliegenden Beschwerdefall ein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe durch den Sohn des Bf. der Intention des FLAG 1967, die grundsätzlich unter anderem wohl auch auf Förderung eines Kindes gerichtet ist, widersprechen solle. Wie bereits das Finanzamt ausführte kann im Sinne des Legalitätsprinzips vom Sohn des Bf. ein Eigenantrag auf Familienbeihilfe gestellt werden, da der Bf. und die Kindesmutter des Sohnes nachweislich (regelmäßig) Unterhalt für den Sohn leisten. Dadurch wird durch die Eltern des Sohnes des Bf. ein Beitrag zur Abdeckung der Kosten für die gesicherte und verlässliche Unterbringung mit gesicherter Verpflegung, Förderung usw. des Kindes, in einem kindgerechten Umfeld durch die ***5***, geleistet. Die ***5*** hat den Auftrag und die Verpflichtung, für die gesicherte und verlässliche Unterbringung, Verpflegung, Förderung usw. der Kinder in ihrer Obhut zu sorgen. In diesem Zusammenhang ist dem Bf. vom Bundesfinanzgericht weiters zu entgegnen, dass auch im Falle von Besuchen von Kindern außerhalb der ***3*** nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts keine ins Gewicht fallende Kostenreduktionen betreffend Verpflegung, Wohnen usw. betreffend die Kinder in der ***3*** anfallen, zumal die ***3*** jederzeit die gesicherte Verpflegung und dauernde Zurverfügungstellung angemessener Wohnmöglichkeit für die Kinder - auch bei allfälligen Ausfällen von vorab geplanten Besuchen außerhalb der Einrichtung etc. - gewährleisten muss, und nach den allgemeinen Lebenserfahrungen auch das zur Verfügung stehende Essen immer ausreichend unter Einplanung von Unwägbarkeiten bzw. allfälligen Planänderungen bei den Kindern zur Verfügung stehen muss, und nicht knappest bemessen bereitzustellen ist. Komplettierend wird angemerkt, dass der Vorlagebericht des Finanzamtes dem Bf. zur Kenntnisnahme übermittelt wurde. Weiters wird angemerkt, dass das Gericht wie auch die Abgabenbehörde auf Grund des Legalitätsprinzips an die geltenden Rechtsnormen gebunden sind, und aus den Beschwerdeeinwendungen gegen bestimmte Gesetzesnormen an sich schon allein aus diesem Grund nichts für das Beschwerdebegehren in gegenständlichem Verfahren gewonnen werden kann. Darüber hinaus wird auf die ausführlichen Begründungen des Finanzamtes in der o.a. BVE sowie im Vorlagebericht im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) hingewiesen, und diese Begründungen sind auch ausdrücklich Teile der Begründung des gegenständlichen Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts. Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden (vgl. unter anderem o.a. § 6 (5) FLAG 1967 idgF iVm § 26 FLAG 1967 idgF). Beilage: Kostenaufstellung Geld- und Naturalunterhalt (vgl. Beilage zum Vorlagebericht des Finanzamtes; s. im Text angeführter Vorlagebericht des Finanzamtes) Zu Spruchpunkt II. (Nichtzulassen der Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da das gegenständliche Erkenntnis der Gesetzeslage sowie der hL und hRspr folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage liegt nicht vor. Wien, am 30. Juni 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100720/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100720.2023
Stammnummer
141604
Gültig
30.06.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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