Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100505/2019
Keine Verlängerung der Verjährung nach § 207 Abs 2 BAO bei einer durch die Finanzstrafbehörde festgestellten grob fahrlässigen Abgabenverkürzung. Keine Liebhaberei bei Wohnungsvermietung ohne Vorlage einer Prognoserechnung, Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen und Erzielung eines Gesamtüberschusses. Ermittlung fiktive AfA bei nicht erklärter Vermietung.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100505/2019vom 11.05.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Hinsichtlich der Berechnung der Abschreibung der fiktiven Anschaffungskosten wurden von seiten des Steuerberaters die m²-Preise aus dem Jahr 2010 herangezogen; dieser vom BF vertretenen Ansicht ist entgegenzuhalten, dass im Hinblick auf die fiktiven Anschaffungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 lit c EStG 1988 auf den Zeitpunkt der erstmaligen Einkünfteerzielung abzustellen ist und es daher logisch nicht nachvollziehbar ist, hinsichtlich der Anschaffungskosten auf einen anderen, viele Jahre danach gelegenen Zeitpunkt, abzustellen. Die streitgegenständliche Vermietung begann unstrittig am 01.08.2003. Nach Ansicht des BFG ist auf den Beginn der Vermietung abzustellen. Wie die Abgabenbehörde daher zu Recht ausführt, sind für die Bewertung die m²-Preise stichtagsbezogen zum Zeitpunkt der erstmaligen Vermietung, heranzuziehen. Nachdem kein Gutachten vorgelegt wurde, gilt als geeignetes Mittel dafür der Immobilienpreisspiegel aus diesem Zeitraum.
Wenn die belangte Behörde den angeführten Immobilienpreisspiegel heranzieht, welcher einen Quadratmeterpreis für gebrauchte Eigentumswohnungen in guter Wohnlage von EUR 1.770,-/m² ausweist, dann wird dieser Wert vom BFG bei der Schätzung der fiktiven Anschaffungskosten ebenso berücksichtigt und der Berechnung zugrunde gelegt. Dass dieser Wert nicht einzubeziehen sei, wandte der BF nicht ein.
Dabei wurde von Seiten der Betriebsprüfung der Wert für eine Wohnung mit guter Lage, das sind € 1.770,00/m2, für 83m2 herangezogen. Das ergibt EUR 146.910,00. Für die Garage wurde ein Wert iHv € 11.665,00 angesetzt. Abzüglich von 20 % Grund- und Boden-Anteil ergibt 1,5 % EUR 1.902,78, das sind gerundet € 1.900,- an AfA.
Die Leerstehung von April 2006 bis Juli 2007 wurde entsprechend berücksichtigt.
Zu der von der steuerlichen Vertretung vorgelegten Berechnung wird ausgeführt, dass diese scheinbar im Nachhinein (im Rahmen der Betriebsprüfung) erstellte Einnahmen-/Ausgabenrechnung in Summe selbst einen positiven Überschuss von EUR 2.163,80 aufweist und das eigene Vorbringen der Liebhaberei somit selbst untergräbt. Der natürlich bei weitem viel niedrigere Überschuss im Vergleich zu den Feststellungen der Betriebsprüfung ergibt sich im Wesentlichen aus der (oben angeführten) falschen Berechnung der AfA und nicht belegter Ausgaben im Zusammenhang mit Renovierung und Inseraten. Sämtliche andere Abzugspositionen wurden vollinhaltlich, in beantragter Höhe, gewährt.
Seltsam mutet es für das Gericht an, wenn die steuerliche Vertretung im ersten Jahr der Vermietung (ab 08/2003) die ganze AfA ansetzt. Für den Beginn der AfA ist nicht der Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt, sondern in der Regel der Zeitpunkt der Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes entscheidend. Zu beachten ist aber, ob die Inbetriebnahme des Anlagegutes im 1. Halbjahr (sogenannte "Ganzjahresabschreibung") oder im 2. Halbjahr (sogenannte "Halbjahresabschreibung") erfolgt. Die Halbjahres-AfA findet Anwendung, wenn ein Wirtschaftsgut im betreffenden Jahr nicht mehr als sechs Monate vom Unternehmen genutzt wird.
Dasselbe gilt für die jährlich angesetzten Reisekosten (von durchschnittlich EUR 954,-), für die nicht einmal ein einziger Beleg aufbewahrt bzw. vorgelegt wurde und in 15 Jahren lediglich 3 verschiedene Mieter die Wohnung bewohnt haben. Somit sieht es das BFG für schlüssig und plausibel an, wenn die belangte Behörde lediglich jene Reisekosten in Abzug bringt, die im Zusammenhang mit einem Mieterwechsel standen.
Weder im Rahmen der Prüfung noch in der sehr knappen Beschwerde fanden sich Hinweise darauf, dass der BF tatsächlich Überlegungen zum Fehlen einer Einkunftsquelleneigenschaft angestellt hätte. Die Komplexität einer Wohnungsvermietung ist begrenzt, sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben können bereits zu Beginn der Tätigkeit relativ sicher eingeschätzt werden. Es liegt im natürlichen Bestreben jedes Vermieters, einen Überschuss an Einnahmen zu erzielen, anderenfalls mit einer solchen gar nicht erst begonnen wird. Dies belegen nicht zuletzt die sehr sorgfältig und akribisch genau durchgeführten Indexanpassungen, die der BF pünktlich an seine Mieter weiterverrechnet hat. Eine realistische Prognoserechnung bei Vermietungsbeginn wäre zu dem eindeutigen Ergebnis gekommen, dass aus der gegenständlichen Vermietung ein Einnahmenüberschuss zu erwarten war. Ab 2003 wurden Einnahmenüberschüsse erwirtschaftet und die gewählte Bewirtschaftungsart erschien somit nachhaltig gewinnträchtig. Eine durchgängige Betrachtung führt damit ebenfalls zu einem positiven (Gesamt-)Ergebnis.
Der Einkommensteuerbescheid 2012 erging daher zu Recht und es war spruchgemäß zu entscheiden.
Finanzamt Österreich
§ 323b Abs. 1 bis 3 BAO lautet i. d. F. BGBl. I Nr. 99/2020 (2. FORG)
§ 323b. (1) Das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe treten für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich am 1. Jänner 2021 an die Stelle des jeweils am 31. Dezember 2020 zuständig gewesenen Finanzamtes. Das Zollamt Österreich tritt am 1. Jänner 2021 an die Stelle der am 31. Dezember 2020 zuständig gewesenen Zollämter.
(2) Die am 31. Dezember 2020 bei einem Finanzamt oder Zollamt anhängigen Verfahren werden von der jeweils am 1. Jänner 2021 zuständigen Abgabenbehörde in dem zu diesem Zeitpunkt befindlichen Verfahrensstand fortgeführt.
(3) Eine vor dem 1. Jänner 2021 von der zuständigen Abgabenbehörde des Bundes genehmigte Erledigung, die erst nach dem 31. Dezember 2020 wirksam wird, gilt als Erledigung der im Zeitpunkt des Wirksamwerdens für die jeweilige Angelegenheit zuständigen Abgabenbehörde.
Die gegenständliche Entscheidung ergeht daher an das Finanzamt Österreich.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die zugrundeliegende Rechtsfrage (Vorliegen einer hinterzogenen Abgabe im Sinne des § 207 Abs. 2 BAO) durch die oben dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind (vgl. insbesondere VwGH 31. Jänner 2018, Ra 2017/15/0059). Weiters handelt es sich bei der Beurteilung der Frage der Liebhaberei zudem weder um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung noch fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und die zu lösende Rechtsfrage wurde in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet.
Wien, am 11. Mai 2023
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Normen und Schlagworte
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 34 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 116 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 99 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 8 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Z 9 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100505/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100505.2019
- Stammnummer
- 141543
- Gültig
- 11.05.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF