Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101217/2023
1. verbilligte Fahrberechtigungen für Fahrten der Dienstnehmer in der Freizeit als entgeltliche Leistungen iSd § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994 2. unentgeltliche Fahrberechtigungen für Fahrten der Dienstnehmer in der Freizeit als Leistungen iSd § 3a Abs.1a Z2 UStG 1994
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101217/2023vom 27.07.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Umsätze 2009 à 10% USt lt. BFG:
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363.548.381,77
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Bezeichnung:
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2009
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Gesamtbetrag d. Entgelte lt. BP:
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443.599.268,80
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Reduzierung Umsätze 1-3/2009:
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- 134.167,53
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Gesamtbetrag d. Entgelte lt. BFG:
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443.465.100,83
4. Zu Spruchpunkt II. (Revision):
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, als diese Entscheidung in der Frage der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage beim entgeltlichen Erwerb eines Dienstausweises gegen ein monatliches Entgelt durch Dienstnehmer, der die uneingeschränkte Nutzung der (öffentlichen) Verkehrsmittel in der Freizeit und an Wochenenden durch Dienstnehmer ermöglichte, der Rechtsprechung des VwGH folgt (vgl. VwGH 19.4.2023, Zl. Ra 2022/13/0085).
Soweit im vorliegenden im Fall im Zeitraum 04-12/2009 durch die unentgeltliche Ausgabe von Dienstausweisen, welche die uneingeschränkte Nutzung der (öffentlichen) Verkehrsmittel in der Freizeit und an Wochenenden durch Dienstnehmer ermöglichten, ein Eigenverbrauch bzw. eine sonstige Leistung iSd § 3a Abs. 1a Z 2 UStG 1994 begründet wurde, folgt dieses Erkenntnis ebenso der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 19.4.2023, Zl. Ra 2022/13/0085).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 5 Berechnungsblätter
Wien, am 27. Juli 2023
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 26 Abs. 1 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- Art. 6 Abs. 2 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1
- § 3a Abs. 1a Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a Abs. 1a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101217/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101217.2023
- Stammnummer
- 141538
- Gültig
- 27.07.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF