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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100556/2022

Mangels hinreichender Indizien (Befunde etc,) aus der Zeit VOR dem 21. Lj. der Bf ist es den SMS-Sachverständigen nicht möglich, den Eintritt der Erwerbsunfähigkeit im gesetzlich relevanten Zeitraum festzustellen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100556/2022vom 26.06.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

§ 6 Abs. 2 lit d FLAG 1967 stellt darauf ab, dass der Vollwaise auf Grund einer zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetretenen Behinderung außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Eine derartige geistige oder körperliche Behinderung kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt (bei angeborenen Krankheiten oder genetischen Anomalien etwa seit Geburt), sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt, ist der Tatbestand des § 6 Abs. 2 lit d erfüllt. Maßgeblich ist somit allein der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt; die vom Gesetzgeber geforderte Feststellung des tatsächlichen Eintritts der Erwerbsunfähigkeit eines Antragstellers kann immer nur mit hoher Wahrscheinlichkeit den Tatsachen entsprechen (VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010; VwGH 2.7.2015, 2013/16/0170). Liegen keine Befunde vor einem bestimmten Zeitraum vor, so ist es einem Gutachter nicht möglich, bereits davor eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, festzustellen, sofern kein Leidenszustand vorliegt, der eindeutig eine Erwerbsfähigkeit bereits von vorneherein ausschließt (BFG 17.7.2019, RV/7105214/2018; siehe zu vor Lenneis/Wanke, aaO, Rz 20 zu § 8 FLAG). V. Erwägungen: In gegenständlichem Beschwerdefall wurden im Zuge des Verfahrens seitens der Fachärzte/-innen des Sozialministeriumservice zunächst zwei ärztliche Sachverständigen-Gutachten sowie - auf Veranlassung durch das BFG zur nochmaligen Überprüfung und Vervollständigung - ein ergänzendes und abschließendes Gutachten erstellt: In allen Gutachten wurde bei der Bf übereinstimmend der Grad der Behinderung (GdB) mit 50 % und eine Erwerbsunfähigkeit aufgrund jeweils "Kognitiver Leistungseinschränkung-Intelligenzminderung" attestiert. Als maßgebend ist hier - nach oben dargelegten gesetzlichen Bestimmungen samt bezughabender Rechtsprechung - zu erachten, ob unabhängig vom GdB bereits vor vollendetem 21. Lebensjahr (= vor 01/1988) bei der Bf eine dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten war. Die Erwerbsunfähigkeit ist laut den von Psychiater Dr. F am 9.5.2022 und zuletzt am 4.4.2023 erstellten Gutachten spätestens ab 09/2020 eingetreten, wobei sich diese Einschätzung auf die erstmalige Beschreibung und Diagnose der vorliegenden Symptomatik im Befund des Dr. C vom 28.9.2020 stützt. Frühere Befunde sind nicht (mehr) vorhanden, sodass ein allenfalls weiter zurückliegender Eintritt der Erwerbsunfähigkeit von den Sachverständigen zwar nicht ganz ausgeschlossen, jedenfalls aber nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann. In dem nachgereichten Befundbericht der Uni-Klinik für Psychiatrie, Ort1, vom 10.12.2010 wurden lediglich "geringe bis mittelgradige Defizite in einigen kognitiven Domänen" beschrieben, die wegen ihre Ausmaßes noch kein diagnostiziertes Leiden dargestellt haben. Selbst dann, wenn man dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen ("Minderbegabung war bereits 2010 bekannt") folgen und auf diese "erstmalige Beschreibung" des Leidens der Bf im Befundbericht vom 10.12.2010 abstellen, dh. den Eintritt der Erwerbsunfähigkeit sohin zum Dezember 2010 feststellen wollte, ist nicht zu übersehen, dass die Bf damals bereits 43 Jahre alt war. Entgegen der - laienhaften - Vermutung des BFG samt hiezu konkreter Fragestellung (siehe lt. Anforderung an das SMS v. 1.2.2023), dass eine intellektuelle Minderbegabung allenfalls von Geburt an bestehe, hat der Gutachter Dr. F im abschließenden Gutachten vom 4./14.4.2023 - und zwar in Gesamtbeurteilung aller vorhandenen Befunde und der im Verfahren dargestellten "Gesamtumstände" (insbesondere laut der ihm übermittelten Stellungnahme der Bf v. 30.1.2023) - dezidiert ausführt, dass die dargestellten Umstände (zB nicht vollendete Ausbildung, keine Teilnahme am regulären Arbeitsmarkt) keine Schlussfolgerung dahingehend zulassen, dass die intellektuelle Minderbegabung seit jeher bzw. eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit bereits vor vollendetem 21. Lebensjahr bestanden hat. Vielmehr war im Hinblick auf die Absolvierung von Pflichtschule und zweijähriger Lehre bis dahin Erwerbsfähigkeit gegeben. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Eintritts der Erwerbsunfähigkeit in den darauffolgenden Jahren ist lt. Gutachter nicht mehr eruierbar, wobei "sich im gegebenen Fall jedenfalls deutliche Hinweise (..ergeben..), dass bei der Beschwerdeführerin offenbar seit der Jugendzeit ein weiterer intellektueller Abbau stattgefunden hat. Für diese Annahme spricht, dass die Beschwerdeführerin bei der neuropsychologischen Untersuchung während des stationären psychiatrischen Aufenthaltes im November 2010 offenbar bessere Ergebnisse erreichen konnte als bei der Untersuchung durch Dr. C im September 2020. Die Beurteilung dieser Differenz ist angesichts unterschiedlicher Testinstrumente jedoch nur eingeschränkt möglich. Auch im neurologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. G vom Oktober 2021 wird erwähnt, dass nur eine geringe Wahrscheinlichkeit vorliegt, dass eine die Erwerbsfähigkeit ausschließende Störung bereits vor 1985 bestanden hat bzw. sich bis 1994 entwickelt hat." (siehe SMS-Gutachten 4.4.2023, Fragenbeantwortung Pkt d). Dass es sich sohin um einen sich fortlaufend verschlechternden gesundheitlichen Zustand gehandelt hat, wird auch durch die Aussagen im nachgereichten Gutachten der Psychologin MMag. K mehrfach bestätigt, wenn dort von einer sukzessiven Erweiterung der Beeinträchtigungen und der Unselbständigkeit die Rede ist. Streng auseinanderzuhalten bzw. zu unterscheiden sind die diesbezüglichen Aussagen hinsichtlich "Erkrankung/Behinderung", die in gewissem Ausmaß höchstwahrscheinlich bereits vor dem 18. Lebensjahr eingetreten sei, sowie demgegenüber zur "Erwerbsunfähigkeit", die laut Gutachterin "derzeit besteht". Ebenso wie in den oben dargelegten SMS-Gutachten kann von MMag. K - unabhängig von einer möglicherweise schon länger bestehenden Erkrankung - der Eintritt einer hieraus sich entwickelnden Erwerbsunfähigkeit nur aktuell beurteilt werden. Insgesamt gilt daher zu diesem Gutachten festzuhalten, dass es sich zum Einen nur um ein neueres Gutachten aus dem Jahr 2022 handelt, das keinen Aufschluss geben kann über den tatsächlichen gesundheitlichen Zustand der Bf, insbes. nicht über den Eintritt der Erwerbsunfähigkeit, im relevanten Zeitraum vor deren 21. Geburtstag; zum Anderen werden laut dortigem Ergebnis/Fragenbeantwortung ("derzeit" Erwerbsunfähigkeit; Beeinträchtigung/ Behinderung fortlaufend verschlechtert) die Feststellungen der SMS-Gutachten weitgehend bestätigt. Aus diesen Gründen ist auch keine Veranlassung auf nochmalige Einholung eines hiezu ergänzenden SMS-Gutachtens gegeben. Die SMS-Gutachten sind nach dem Dafürhalten des BFG - abgesehen von dem im Erstgutachten zunächst bescheinigten Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit mit "10/2021", worauf allerdings das BFG gar nicht abstellt - durchaus als schlüssig zu befinden und ergibt sich kein Anhaltspunkt, die dortigen Feststellungen als nicht nachvollziehbar oder etwa als widersprüchlich in Zweifel zu ziehen. Die in der Beschwerde zum Vorwurf gemachten Verfahrensmängel sind durch die mittlerweile erfolgte Übermittlung sämtlicher SMS-Gutachten an die Bf wie auch durch Erstellung des Zweitgutachtens sowie des ergänzend eingeholten Letztgutachtens durch einen Facharzt für Psychiatrie als behoben zu erachten. Des Weiteren wurde dem Antrag der Bf entsprochen und vom BFG die Einholung eines ergänzenden Gutachtens zwecks Berücksichtigung aller dargestellten Gesamtumstände und des Befundberichtes vom 10.12.2010 veranlasst. Wenn die Erwachsenenvertreterin noch moniert, die Aussage des SV Dr. F hinsichtlich einer zweijährig absolvierten Berufsausbildung der Bf sei nicht nachzuzvollziehen, so ist dem zu erwidern, dass es sich hiebei offenkundig um eine von der Bf selbst gemachte Angabe dahin handelt, dass sie "die Pflichtschule absolviert und anschließend zwei Jahre den Beruf der Köchin erlernt" hat (siehe lt. Anamnese im SMS-Gutachten vom 9.5./28.5.2022). In einem Fall, bei dem (oftmals bei psychischen Erkrankungen) Jahrzehnte zurückliegende Sachverhaltselemente entscheidungsrelevant sind, liegt es allein am Antragsteller/der Antragstellerin, das Vorliegen der maßgeblichen Umstände klar und ohne Möglichkeit eines Zweifels nachzuweisen (vgl. zB BFG 5.5.2020, RV/7100591/2020). Entgegen dem Dafürhalten seitens der Bf, es müsse anhand der vorliegenden Gesamtumstände davon ausgegangen werden, dass die Bf aufgrund der Minderbegabung zu keiner Zeit in der Lage gewesen sei, am regulären Arbeitsmarkt teilzunehmen, und daher die Erwerbsunfähigkeit jedenfalls vor dem 21. Lebensjahr eingetreten sei, wurde aber gegenständlich selbst unter eingehender Berücksichtigung all dieser geltend gemachten Umstände im Letztgutachten keine seit jeher bestehende Erwerbsunfähigkeit, sondern vielmehr ein sich über die Jahre fortlaufend entwickelnder intellektueller Abbau bei der Bf festgestellt. Insofern wurde im Ergebnis nicht klar und zweifelsfrei nachgewiesen (vgl. UFS 7.6.2005, RV/0688-W/05), dass - wie nach dem Gesetz erforderlich - bereits vor der Vollendung des 21. Lebensjahres eine dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, eingetreten ist. VI. Ergebnis: Fest steht, dass mittels mehrfacher SMS-Bescheinigungen bei der Bf ein GdB von 50 % und der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit - letztlich abschließend und schlüssig - ab 09/2020 attestiert wurde; zu dieser Zeit war die Bf 53 Jahre alt. Es besteht mangels vorhandener Nachweise (Befunde oä.) aus der Zeit vor dem 21. Lebensjahr der Bf keine Möglichkeit, einen tatsächlich früheren Eintritt einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit zweifelsfrei festzustellen. Wie oben ausgeführt, ist ua. das Bundesfinanzgericht an die Feststellungen der im Wege des Sozialministeriumservice erstellten Gutachten gebunden. Besteht keine zweifelsfrei nachgewiesene, vor dem 21. Lebensjahr eingetretene voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht weder der Grund- noch der Erhöhungsbetrag an Familienbeihilfe zu. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Unzulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen die erhöhte Familienbeihilfe zusteht, ergibt sich bereits aus den bezughabenden Gesetzesbestimmungen. Hinsichtlich der Frage, ob noch vor dem 21. Lj. eine "voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit" eingetreten war, ist das BFG an die Bescheinigungen (gutachterlichen Feststellungen) des Sozialministeriumservice gebunden und liegt insofern keine zu lösende Rechtsfrage von "grundsätzlicher Bedeutung" vor. Eine Revision ist daher nicht zulässig. Innsbruck, am 26. Juni 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100556/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.3100556.2022
Stammnummer
141448
Gültig
26.06.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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