RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100577/2021

Polizeigrundausbildung kein anerkanntes Lehrverhältnis

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100577/2021vom 12.06.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Davon entfallen Einkünfte aus nsA iHv EUR 3.934,39 auf die Kärntner Sparkasse AG, welche vom 01.05. - 31.05. (als der Bf in Berufsausbildung stand) erzielt wurden und daher in voller Höhe zu berücksichtigen sind und Einkünfte aus nsA iHv EUR 13.428,77 auf den Bundesdienst (Polizei), welche vom 01.01. - 31.12. erzielt wurden und daher (unter der Annahme, dass der monatliche Verdienst im Bundesdienst während eines Jahres in etwa gleich hoch ist) zu aliquotieren sind. Das Werbungskostenpauschale iHv EUR 132 sowie das Sonderausgabenpauschale iHv EUR 60 sind in voller Höhe zu berücksichtigen. Steuerfreie Einkünfte und nicht nach dem Tarif zu versteuernde Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Berechnung: 13.428,77 : 12 x 7 = +7.833,45 Einkünfte aus dem Bundesdienst für Jänner bis Juli 7 Monate +3.934,39 Einkünfte Kärntner Sparkasse für Mai 11.767,84 Zu berücksichtigende Einkünfte aus nsA - 132,00 WKP - 60,00 SaP Ergebnis: Das im Jahr 2015 zu berücksichtigende zu versteuernde Einkommen beträgt EUR 11.575,84. Der EUR 10.000 übersteigende Betrag im Jahr 2015 beträgt daher EUR 1.575,84. Er ist höher als die Familienbeihilfe für 7 Monate: 158,90 x 7 = Die Einschleifregelung kommt daher nicht zum Tragen. Der Betrag verringert sich auf Null, sodass im Jahr 2015 keine Familienbeihilfe zusteht. Der Antrag auf Familienbeihilfe ist daher für den Zeitraum Jänner bis Juli 2015 abzuweisen und bleibt der bekämpfte Bescheid insoweit unverändert. Revision: ‬ Eine Revision ist nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine Revision nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der zit. Rechtsprechung des VwGH folgt. Wien, am 12. Juni 2023

Dieses Dokument enthält 6 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100577/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100577.2021
Stammnummer
141429
Gültig
12.06.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF