Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103680/2022
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 5 Abs. 2 FLAG 1967 idgF
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103680/2022vom 04.06.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Da der Spruch des angefochtenen Bescheids nicht mit Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) behaftet ist, ist die Beschwerde daher gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.
Revisionsnichtzulassung
Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, da sich der Ausschluss von Kindern, denen gegenüber ihr Ehegatte unterhaltspflichtig ist, unmittelbar aus § 5 Abs. 2 FLAG 1967 ergibt und diese Norm auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwenden wäre.
Wien, am 4. Juni 2023
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Normen und Schlagworte
- Art. 2 StGG, Staatsgrundgesetz, RGBl. Nr. 142/1867
- § 5 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Art. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 94 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 6 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Art. 140 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103680/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7103680.2022
- Stammnummer
- 141423
- Gültig
- 04.06.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF