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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100006/2023

Vorliegen einer Berufsausbildung - Abendgymnasium

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100006/2023vom 01.06.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Diese Angaben des Bf decken sich nicht mit dem Semesterzeugnis. Laut Semesterzeugnis belegte die Tochter 5 Module im Ausmaß von insgesamt 16 Wochenstunden. Die für die einzelnen Module angeführten Wochenstunden entsprechen exakt dem "Modulsystem mit Stundentafel". Unter der Annahme eines Fernstudiums und eines damit verbundenen Präsenzunterrichtes von nur 50% und der Annahme eines 50%igen Selbststudiums ist daher von nur 16 Wochenstunden und nicht von 20 Wochenstunden - wie vom Bf behauptet - auszugehen. (Vgl Pkt 2 Sachverhalt) Dabei ist noch gar nicht berücksichtigt, dass von 5 Modulen (16 Wochenstunden) 3 Module (9 Wochenstunden) negativ beurteilt (= "Nicht beurteilt" oder "Nicht genügend") wurden. Hinsichtlich des Moduls Deutsch D 6, welches mit "Nicht beurteilt" bewertet wurde, konnte der Lehrer offensichtlich keine sichere Leistungsbeurteilung wegen fehlender Tests, Schularbeiten, Ausarbeitungen, Mitarbeit etc. vornehmen und ist T in der Folge nicht zu einer Leistungsfeststellung angetreten (vgl § 21 Abs 2 SchUG-BKV und Pkt 2 Sachverhalt), was es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass T weder am Präsenzunterricht im ausreichenden Maß teilnahm noch entsprechende Zeit für das Selbststudium aufwendete. Hinsichtlich der mit "Nicht genügend" beurteilten Module ist zwar von einer entsprechenden Teilnahme am Präsenzunterricht auszugehen, die Beurteilungen mit "Nicht genügend" sprechen aber dafür, dass nicht die volle vorgesehenen Individualphase bzw Selbstlernphase von T für eine erfolgreiche Schulausbildung genutzt wurde. Im Hinblick auf die negative Beurteilung von 3 Modulen mit insgesamt 9 Wochenstunden (von insgesamt 16 Wochenstunden) liegt die für die Schulausbildung verwendete Arbeitszeit somit mit hoher Wahrscheinlichkeit sogar unter 16 Wochenstunden. Ohne dies weiter zu präzisieren, kann jedenfalls eindeutig festgehalten werden, dass im gegenständlichen Fall die nach der dargestellten Rechtsprechung geforderten zumindest 20 bis 25 Wochenstunden, bestehend aus Unterrichtsstunden inklusiver Selbststudium, bei Absolvierung einer Abendschule -unabhängig von einem zeitlichen Lernaufwand für Vor-/Nachbereitung oder für Prüfungen - nicht erreicht wurden. Zusätzliche Lernphasen der Tochter sind lediglich bei den beiden positiv beurteilten Modulen mit insgesamt 7 Wochenstunden naheliegend, wobei nach Erfahrungswerten ein Lernaufwand von 50% der Unterrichtsstunden anzunehmen ist. Diese Erfahrungswerte können auch im gegenständlichen Fall herangezogen werden, da es keinen Hinweis auf besondere Lernschwierigkeiten bzw Lernschwächen der Tochter gibt; so konnte die Tochter in den Vorsemestern mehr Module als im "Modulsystem mit Stundentafel" vorgesehen erfolgreich absolvieren. Es ist somit ein zusätzlicher Lernaufwand der Tochter T für die beiden positiv beurteilten Module (im Ausmaß von 7 Wochenstunden) von 3,5 Wochenstunden zu berücksichtigen. Trotz Ansatz von zusätzlichen Lernphasen bei den beiden positiv beurteilten Modulen im Ausmaß von 50% der dafür angesetzten Wochenstunden, also von 3,5 Wochenstunden, lag der für die Schulausbildung investierte Zeitaufwand (maximal 16 Wochenstunden Unterricht/Selbststudium + 3,5 Wochenstunden Lernphase) weit entfernt von dem für die Anerkennung als Berufsausbildung gemäß § 2 Abs 2 lit b FLAG geforderten Zeitaufwand von mindestens 30 Wochenstunden. Auch wenn für sämtliche belegten 16 Wochenstunden - trotz negativer Beurteilung von 9 Wochenstunden - ein zusätzlicher 50%iger Lernaufwand, d.s. 8 Wochenstunden, angesetzt würde und damit den Angaben des Bf in der Vorhaltsbeantwortung vom 23.04.2023 über einen Lernaufwand von ein bis zwei Stunden am Tag nahegekommen wird, wird ein Zeiteinsatz von zumindest 30 Wochenstunden nicht erreicht. Letztlich kommt das BFG aufgrund all dieser Überlegungen zu dem Ergebnis, dass T im Wintersemester 2021/22 nicht mindestens 30 Wochenstunden für das Vorantreiben ihrer Schulausbildung einsetzte. Die Anzahl der belegten Module und die überwiegend negative Beurteilung der Module spricht dagegen, dass die Schulausbildung im Wintersemester 2021/22, in der tatsächlich betriebenen Form zu einer vollen zeitlichen Inanspruchnahme von T führte. Darüber hinaus ist eine konkrete Vorbereitung auf konkrete Teilprüfungen der abschließenden Reifeprüfung inklusive VWA nicht erkennbar, sodass es insoweit ebenfalls zu keiner zeitlichen Mehrbelastung kam. Dafür, dass im Wintersemester 2021/22 nicht die volle Zeit investierte, spricht auch, dass T letztlich nicht - wie ursprünglich vorgesehen - im Februar 2023 die VWA einreichte und zum Ende des Sommersemester 2023 zur Reifeprüfung antritt bzw antreten wird. Das quantitative Element einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 wurde somit jedenfalls nicht erfüllt. Es lag somit in den Monaten September 2021 bis Jänner 2022 keine Berufsausausbildung im Sinne des § 2 Abs 2 lit b FLAG 1967 vor, weshalb der Rückforderungsbescheid hinsichtlich der Monate September 2021 bis einschließlich Jänner 2022 zu Recht ergangen ist. 3.2 Monate Februar 2022 bis Mai 2022: Ein Familienbeihilfenanspruch verlangt neben dem Vorliegen einer Berufsausbildung gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 auch, dass die sonstigen allgemeinen Voraussetzungen gegeben sind. § 2 Abs 2 S 1 FLAG 1967 stellt hinsichtlich des Familienbeihilfenanspruches primär auf die Haushaltszugehörigkeit mit einem Kind und subsidiär (§ 2 Abs 2 S 2 FLAG 1967) darauf ab, welche Person die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt (vgl VwGH 27.09.2012, 2012/16/0054). Die Tatsache, dass sich die Tochter des Bf laut Zentralem Melderegister am Datum vom Wohnsitz des Bf abmeldete und sich entsprechend einem von ihr abgeschlossenen Mietvertrag vom 19.01.2022 in der Ort mit einem Mietbeginn 01.02.2022 und einer Mietdauer von drei Jahren anmeldete, spricht nach allgemeiner Lebenserfahrung dafür, dass sie ab Februar 2022 nicht mehr dem Haushalt des Bf angehört. Dieser in freier Beweiswürdigung getroffenen Sachverhaltsdarstellung wurde von Seiten des Bf auch nicht widersprochen (vgl Verfahrensgang und Pkt 2 Sachverhalt). Ab dem Monat Februar 2022 stellt sich somit wegen der fehlenden Haushaltszugehörigkeit die Frage der überwiegenden Kostentragung durch den Bf als allgemeine Voraussetzung für den Familienbeihilfenanspruch. Die Beurteilung, ob jemand die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend trägt, hängt einerseits von der Höhe der gesamten Unterhaltskosten für ein den Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelndes Kind in einem bestimmten Zeitraum und andererseits von der Höhe der im selben Zeitraum von dieser Person tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträgen ab. Ohne die - zumindest schätzungsweise - Feststellung der gesamten Unterhaltskosten für ein Kind lässt sich, wenn dies nicht auf Grund der geringen (absoluten) Höhe der geleisteten Unterhaltsbeiträge ausgeschlossen werden kann, somit nicht sagen, ob die Unterhaltsleistung in einem konkreten Fall eine überwiegende war. (Vgl VwGH 18.10.2022, Ra 2021/16/0065, VwGH 01.03.2018, Ra 2015/16/0058, VwGH 22.12.2011, 2011/16/0068). Nach der Rechtsprechung des VwGH hängt die Antwort auf die Frage der überwiegenden Kostentragung also ua davon ab, ob der Bf überwiegend den Geldunterhalt geleistet hat. (Vgl VwGH 22.12.2011, 2011/16/0068). Es gibt im gesamten bisherigen Verfahren keinen Hinweis darauf, dass der Bf in den Monaten Februar 2022 bis Mai 2022, in denen die Tochter nicht mehr in seinem Haushalt lebte und auch eigene Einkünfte erzielte, Beiträge zur Finanzierung des Lebensunterhaltes seiner Tochter geleistet hätte. Insbesondere legte er trotz Aufforderung des BFG mit Vorhalt vom 22.02.2023 keinerlei Unterlagen als Nachweis über von ihm an T geleistete Unterhaltszahlungen vor. Unterhaltsbeiträge des Bf sind somit nicht erwiesen. (vgl Verfahrensgang). Da Unterhaltszahlungen des Bf für T in den Monaten Februar 2022 bis Mai 2022 nicht erwiesen sind, ist es nicht erforderlich die tatsächlichen Unterhaltskosten von T festzustellen. Im Hinblick darauf, dass T in den Monaten Februar 2022 bis Mai 2022 nicht dem Haushalt des Bf angehörte und der Bf für T in diesem Zeitraum keinen Unterhalt zahlte bzw keinen Nachweis dafür erbrachte, dass er während dieser Zeit für T den überwiegenden Unterhalt geleistet hat, sind die in § 2 Abs 2 FLAG 1967 normierten allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe (primär Haushaltszugehörigkeit, sekundär überwiegende Kostentragung) beim Bf nicht erfüllt und besteht dementsprechend für den Bf kein Anspruch auf Familienbeihilfe in den Monaten Februar 2022 bis Mai 2022. Eine Klärung der Frage, ob sich T in diesen Monaten in einer Berufsausbildung befand, erübrigt sich daher im gegenständlichen Verfahren. 3.3 Ergebnis Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich eine objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat. Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs der Familienleistungen, also auf das bloße Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug, an. (vgl. zB VwGH 29.09.2010, 2007/13/0120, VwGH 24.06.2009, 2007/15/0162). Die objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht (mehr) gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen kein Ermessensspielraum bleibt. (Vgl BFG 30.05.2022, RV/6100126/2022). In den Monaten September 2021 bis Jänner 2022 lag nach den Ausführungen unter Pkt 3.1 keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 vor. In den Monaten Februar 2022 bis Mai 2022 wurden laut den Ausführungen unter Pkt 3.2 die in § 2 Abs 2 FLAG 1967 normierten Anspruchsvoraussetzungen für einen rechtmäßigen Bezug der Familienbeihilfe nicht erfüllt. Die Rückforderung der Familienbeihilfe erfolgte somit für den Zeitraum September 2021 bis Mai 2022 im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Wurden, wie gegenständlich mangels Familienbeihilfenanspruch, auch Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist ebenfalls § 26 FLAG 1967 anzuwenden. Die Ausführungen zur Familienbeihilfe gelten somit auch für den Kinderabsetzbetrag. (Vgl BFG 16.11.2022, RV/3100772/2020). Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. 4 Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (Art 133 Abs 4 B-VG). Im gegenständlichen Fall ist die Revision nicht zulässig. Soweit Rechtsfragen zu beurteilen sind, folgt das Bundesfinanzgericht in seiner Entscheidung einer existierenden einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Tatfragen wie die Frage, ob eine Schulausbildung absolviert wird, sind einer Revision nicht zugänglich. Salzburg, am 1. Juni 2023

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100006/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.6100006.2023
Stammnummer
141421
Gültig
01.06.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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