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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102049/2019

Haftung: keinerlei Unterlagen vorgelegt, aus denen eine Vermögenslosigkeit zum Fälligkeitszeitpunkt der Abgaben hervorgeht

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102049/2019vom 01.06.2023Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Heidemarie Winkler über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 14. Juli 2016 gegen den Haftungsbescheid des vormaligen Finanzamtes Wien 1/23, nunmehr Finanzamt Österreich, vom 10. Juni 2016, Steuernummer ***BF1StNr1***, nach durchgeführter mündlicher Verhandlung am 01. Juni 2023, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer ***Bf1***, (in Folge: BF), war seit der Gründung am 19.07.2000 bis zur Konkurseröffnung am ***30***.2012 eingetragener handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***GmbH*** (in Folge: Primärschuldnerin). Die Geschäftstätigkeit wurde mit Konkurseröffnung eingestellt. Der Insolvenzantrag wurde am ***33***.2012 eingebracht; davor wurden außergerichtliche Sanierungsbemühungen gesetzt, die jedoch scheiterten. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom ***30***.2012, ***HG***, wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin das Sanierungsverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom ***31***.2012 erfolgte die Änderung der Bezeichnung in Konkursverfahren. Mit Beschluss vom ***32***.2016 wurde das Konkursverfahren nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben. Seitens des Finanzamtes (belangte Behörde) erging am 03.05.2016 ein Haftungsprüfungsvorhalt hinsichtlich der aushaftenden Abgabenschulden iHv EUR 29.009,47: [Grafik]   "Zu den im Rückstand enthaltenen bescheidmäßig vorgeschriebenen Abgaben werden Ihnen beiliegend die an die Firma ***GmbH*** ***1*** ergangenen Bescheide (Ablichtungen) übermittelt. Und zwar: - Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 11.06.2015 - Umsatzsteuerbescheid 2010 vom 03.05.2012 - Umsatzsteuerbescheid 2011 vom 01.08.2013 - Haftungsbescheid gem. § 82 EstG1988 für Lohnsteuer 2010 & 01-06/2012 v. 04.07.12 - Bescheid Festsetzung Dienstgeberbeitrag/Dienstgeberzuschlag 2010-6/2012 v. 04.07.12 - Bericht gem. § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 04.07.12 Bei den übrigen angeführten Abgaben handelt es sich um selbst gemeldete Selbstbemessungsabgaben. Durch die Selbstbemessung wurde die Rechtswirkung der Abgabenfestsetzung geschaffen (VwGH 26.4.2007, 2006/14/0039). Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom ***30***.2012, AZ ***IS***, wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Sanierungsverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom ***31***.2012 erfolgte die Änderung der Bezeichnung in Konkursverfahren. Mit Beschluss vom ***32***.2016 wurde das Konkursverfahren nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben. Der Rückstand ist daher beim Primärschuldner uneinbringlich. Die im Rückstand ausgewiesenen Abgabenschuldigkeiten sind nach Abgabenarten und Zeiträumen aufgeschlüsselt. Der Rückstand besteht infolge Nichtentrichtung der im Zeitraum 15.02.2010 bis 15.06.2012 fällig gewordenen Abgaben. Sie waren laut Firmenbuch vom 19.07.2000 bis dato zum Geschäftsführer der abgabenschuldnerischen Firma ***GmbH*** ***1*** bestellt und daher gemäß § 18 GmbHG zur Vertretung der Gesellschaft berufen. Gemäß § 80 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden; sie sind daher verpflichtet, die Abgaben aus den Mitteln der Gesellschaft zu entrichten. Im Falle der Uneinbringlichkeit des Rückstandes bei der Firma ***GmbH*** ***1*** werden Sie als gesetzlicher Vertreter (Geschäftsführer) der Gesellschaft gemäß den Bestimmungen der §§ 224 i.V.m. 9 und 80 Bundesabgabenordnung zur Haftung herangezogen werden, es sei denn Sie können beweisen, dass Sie ohne Ihr Verschulden daran gehindert waren, für die Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen. In diesem Zusammenhang wir Ihnen Folgendes zur Kenntnis gebracht: Bei der Verwirklichung des Haftungstatbestandes kommt es darauf an, dass während der Funktion als Geschäftsführer eine Verpflichtung zur Entrichtung von Abgaben vorgelegen ist, die nicht eingehalten wurde. […] Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen ist, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 9 Abs 1 BAO annehmen darf (vgl. etwa E VwGH vom 13.09.2006, 2003/13/0131). Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliegt dem Vertreter (vgl. VwGH vom 18.10.2007, 2006/15/0073). Auf diesem lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote. Der vom Vertreter zu erbringende Nachweis der Gleichbehandlung aller Gläubiger hat auch die von der Gesellschaft getätigten Zug-um-Zug-Geschäfte zu erfassen (Barzahlung von Wirtschaftsgütern, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlich sind). Tritt der Vertreter diesen Nachweis nicht an, dann kann ihm die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden (vgl. VwGH vom 28.09.2004, 2001/14/0176). Dem Vertreter obliegt es auch, entsprechende Beweisvorsorgen - etwa durch das Erstellen und Aufbewahren von Ausdrucken - zu treffen (VwGH vom 30.10.2001, 98/14/0082; 30.01.2014, 2013/16/0229). Bei der Frage der Gleichbehandlung der Gläubiger kommt es darauf an, ob der Abgabengläubiger im Hinblick auf die vorhandenen liquiden Mittel des Abgabenschuldners dadurch benachteiligt wurde, dass die Zahlungen an den Abgabengläubiger geringer ausgefallen sind als sie bei Verwendung der liquiden Mittel und anteiliger Befriedigung des Abgabengläubigers ausgefallen wären. Der VwGH vertritt dabei die "Mitteltheorie" (vgl. dazu VwGH 09.11.2011, 2011/16/0116). Sofern die Firma ***GmbH*** ***1*** bereits zum Zeitpunkt der Fälligkeit der einzelnen Abgaben nicht mehr über ausreichende liquide Mittel zur (vollen) Bezahlung aller Verbindlichkeiten verfügte, werden Sie ersucht, den Nachweis Gläubigergleichbehandlung zu erbringen, und zwar durch Darstellung der tatsächlich vorhandenen Mittel sowie der aliquoten Mittelverwendung. Dazu ist eine Auflistung sämtlicher Gläubiger mit zum Zeitpunkt der Abgabenfälligkeiten (siehe Aufgliederung) gleichzeitig oder früher fällig gewordenen Forderungen zu übermitteln. In dieser Aufstellung müssen alle damaligen Gläubiger der Firma ***GmbH*** ***1*** (auch die zur Gänze bezahlten) sowie die auf einzelne Verbindlichkeiten (Gläubiger) geleisteten Zahlungen enthalten sein. Außerdem ist rechnerisch darzustellen, in welchem prozentuellen Ausmaß durch Zahlungen die jeweils fälligen Verbindlichkeiten gegenüber den einzelnen (übrigen) Gläubigern reduziert wurden. Diese Tilgungsquoten sind dann der an das Finanzamt geleisteten Quote gegenüberzustellen. Zur Erbringung dieses Nachweises (bzw. Besorgung der benötigten Nachweise beim ehemaligen Masseverwalter) wird Ihnen eine Frist von einem Monat ab Zustellung dieser Aufforderung gewährt." Am 16.05.2016 antwortete der BF mit Stellungnahme zum Haftungsprüfungsvorhalt wie folgt: "Grundsätzlich verweise ich auf das Schreiben von Rechtsanwalt Mag. ***Mag.*** vom 13.12.2012, welches ich zur Sicherheit in Kopie nochmals anschließe. Bereits im vorerwähnten Schreiben vom 13.12.2012 wurde ihnen eine Auflistung der offenen Forderungen der anderen Gläubiger mit Angabe seit wann unberichtigt übermittelt. Schon das Anmeldeverzeichnis zu 3 S 57/12w zeigt, daß auch die anderen Gläubiger unbedient blieben und die Mittel der GmbH eben nicht ausreichend waren: ***2*** seit 31.1.2011 ***3*** seit 1.6.2011 -***4*** BGHS, ***5*** BG I ***6*** seit 15.6.2011 -***7*** BGHS, ***8*** BG I Wirtschaftskammer Beiträge 2011 und 2012 ***9*** seit 2.1.2012 ***10*** seit 2.4.2012 ***11*** seit 15.11.2011 ***12*** seit 8.8.2011 ***13*** seit 30.1.2012 ***14*** ab Miete 12/2011 - ***16***, BG I ***15*** seit 9.5.2011 - ***17*** BGHS, ***18*** BG I ***19*** seit Prämienvorschreibung 7.12.2011-***20*** BGHS ***21*** seit 23.9.2011 Gehälter seit Juli/Aug. 2011 ***22*** seit 2.12.2011 (Jahresrechnung also letzte Zahlung ein Jahr früher!) ***23*** einzige Forderung vom Feb. 2012 -***24*** BGHS ***25*** 2.11.2011 ***26*** seit 1.9.2011 ***27*** seit 2.8.2011 WGKK ab 10/2011 Festgehalten sei, daß nach außergerichtlichen Sanierungsbemühungen (seit Nov./Dez. 2011) der Insolvenzantrag im Mai 2012 erfolgte. Das Insolvenzverfahren war ein solches ohne Eigenverwaltung, so daß während desselben ausschließlich der Insolvenzverwalter verantwortlich war. Der Insolvenzantrag wurde am 22. Mai 2012 eingebracht; davor wurden außergerichtliche Sanierungsbemühungen gesetzt, die jedoch scheiterten. Zahlungen wurden bereits geraume Zeit vor Insolvenzantragstellung eingestellt. Eine Insolvenzverschleierung liegt nicht vor. Wie bereits ausgeführt, wurden auch schon vor Insolvenzantrag keine Zahlungen mehr geleistet. Vor allem betreffend Umsatzsteuer 2009 und 2010 wird nochmals auf die Ausführungen im vorerwähnten Schreiben vom 13.12.2012 verwiesen. Aufgrund der Darstellung steht zweifelsfrei fest, daß keiner der Gläubiger bevorzugt behandelt wurde aber auch keine Insolvenzverschleppung stattfand. Eine Bevorzugung war schon aufgrund der fehlenden Mittel nicht möglich. Mangels finanzieller Mittel musste auch der im Zuge der Insolvenzeröffnung erforderliche Kostenvorschuß von mir persönlich erlegt werden." Das Finanzamt ging bezüglich der Haftungsfrage vom Vorliegen des Verschuldens und von einer Ungleichbehandlung der Gläubiger aus. In Folge erließ die Behörde am 10.06.2016 (zugestellt am 16.06.2016) den streitgegenständlichen Haftungsbescheid. Darin wurde auszugsweise festgehalten: "Mit Schreiben vom 03.05.2016, Steuernummer: ***28***, wurden Sie aufgefordert, darzulegen, dass Sie ohne Ihr Verschulden gehindert waren, für die Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben zu sorgen. Sie Sind dieser Aufforderung - sohin Ihrer Verpflichtung, Behauptungen und Beweisanbote zu Ihrer Entlastung darzutun - nicht ausreichend nachgekommen. Die höchstgerichtliche Judikatur geht davon aus, dass der Vertreter, der auf Grund gesetzlicher Bestimmungen abgabenrechtliche Pflichten zu erfüllen hat, diesen ihm obliegenden Pflichten aber nicht nachkommt, einer besonderen Darlegungspflicht unterliegt. Es trifft ihn die Beweislast, nämlich die besondere Verpflichtung, "darzutun", aus welchen Gründen ihm die Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, er wäre seinen Pflichten schuldhafterweise nicht nachgekommen (vgl. VwGH 23.4.1998, 95/15/0145 und 19.3.2003, 2002/16/0168). Zur Ihren Ausführungen in der Stellungnahme vom 16.05.2016 (bzw. 13.12.2012) wird Ihnen Folgendes zur Kenntnis gebracht: Die Behörde ist nicht verpflichtet, die Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes von Amts wegen zu prüfen, also z.B. anhand eines vorgelegten Konvolutes an Buchhaltungsunterlagen von sich aus ermitteln zu müssen (oder Dritte zu beauftragen) ob der Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Verfügung über die Gesellschaftsmittel eingehalten wurde. Es obliegt dem Vertreter den rechnerischen Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung aller Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre vorzulegen (vgl. UFS v. 2.1.2007, RV/0867-L/05 (i.V.m. VwGH v. 24.10.2000, 95/14/0090). Dem Vertreter obliegt es auch, entsprechende Beweisvorsorgen - etwa durch Erstellung und Aufbewahrung von Ausdrucken - zu treffen. Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in den Erkenntnissen vom 25. November 2009, ZI. 2008/15/0220 und ZI. 2008/15/0263, ausgeführt hat, ist es dem Vertreter, der fällige Abgaben der Gesellschaft nicht oder nicht zur Gänze entrichten kann, schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, sich - spätestens dann, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige Abgabenschulden unberichtigt aushaften - jene Informationen zu sichern, die ihm im Falle der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinn ermöglichen. Nachweise einer erfolgten Gläubigergleichbehandlung (für das Fehlen einer diesbezüglichen Pflichtverletzung) haben sie im Zuge des Haftungsvorverfahrens nicht erbracht. Es steht somit fest, dass Sie der Verpflichtung, als gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft, für die Entrichtung der die Gesellschaft treffenden Abgaben zu sorgen, zumindest leicht fahrlässig und damit schuldhaft im Sinne des § 9 BAO nicht nachgekommen sind. Die Haftung umfasst nur jene Abgabenschuldigkeiten, die vor Insolvenzeröffnung fällig geworden sind. Zu den jeweiligen Fälligkeitstagen waren Sie der verantwortliche Vertreter (Geschäftsführer) im Sinne des § 80 BAO, und nicht der Masseverwalter. Da sich die Haftung gemäß § 9 BAO immer auf den jeweiligen Fälligkeitstag bezieht, ist der Tag der Buchung (bzw. Veranlagung oder Festsetzung) irrelevant. Das erwähnte Anmeldeverzeichnis sagt nur aus, welche Forderungen zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bestanden haben, nichts aber über etwaige Teiltilgungen der Gesamtforderung des jeweiligen Gläubiger im Vorfeld. Auch die alleinige "Behauptung" es hätte keine Gläubigerbevorzugung stattgefunden, ohne Vorlage geeigneter Beweise reicht jedenfalls nach Nachweis der Gläubigergleichbehandlung nicht aus. Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung iSd. § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen. Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalls. Die Geltendmachung der Haftung stellt im vorliegenden Fall die letzte Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar, zumal der haftungsgegenständliche Rückstand bei der Primärschuldnerin nicht mehr eingebracht werden kann. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist (vgl. E VwGH vom 25.6.1990, 89/15/0067). Letzteres steht hier fest." In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 04.07.2016 führt der BF aus: "[…] Wie bereits mehrfach ausgeführt, wurden die USt-Voranmeldungen immer korrekt eingereicht und eine allenfalls daraus sich ergebende Zahllast bezahlt bzw. mit einem Guthaben verrechnet. Die USt-Bescheide sind inhaltlich nicht nachvollziehbar, wobei aus den mir übermittelten Bescheidausfertigungen nichts Näheres zu entnehmen ist und somit vorläufig keine Details ausgeführt werden können. Nachdem ich in diesem Zusammenhang also korrekt gehandelt habe, kann ich kein Verschulden meinerseits erkennen, auf dem eine angebliche Haftung beruhen sollte. Die Lohnverrechnung erfolgte immer durch den Steuerberater. Da es sich nur um geringe Lohnbeträge handelte (Lehrlinge!), fiel keine Lohnsteuer an. Die sich aus der Lohnverrechnung ergebenden ans Finanzamt abzuführenden Beträge wurden zumindest bis Herbst 2011 immer abgeführt bzw. mit Guthaben verrechnet. Da ab Mitte 2011 keine Löhne an die Lehrlinge mehr ausbezahlt wurden, war auch kein (weiterer) Abzug möglich und der diesbezügliche Vorwurf geht ins Leere. Wie ausgeführt, kann sich bei den geringen Lehrlingsentschädigungen keine Lohnsteuer ergeben, da die Jahressummen jeweils mehr als deutlich unter der Besteuerungsgrenze liegen. Somit ist der Haftungsbescheid und Bescheid zur Lohnsteuer nicht nachvollziehbar. Da wie dargelegt eine korrekte Personalverrechnung erfolgte, sind auch die Festsetzung Dienstgeberbeiträge und Dienstgeberzuschläge nicht nachvollziehbar. Auch hier fehlt mir eine Begründung zu den Beträgen, womit vorläufig dazu nichts Weiteres vorgebracht werden kann. Grundsätzlich habe ich ausreichendes und fundiertes Vorbringen erstattet, die Bescheidbegründung ist in diesem Punkt eindeutig unzutreffend. Wenn dargetan wird, daß alle anderen Schuldner unbedient blieben und am Steuerkonto sogar ein Guthaben bestand, ist der Nachweis der Gleichbehandlung wohl erbracht. Die Bescheidbegründung ist jedenfalls auch mangelhaft, da die Wiederholung von Stehsätzen ohne wirklich auf das Parteienvorbringen detailliert einzugehen ungenügend ist. Die Bescheidentscheidung fußt zudem auf einer ex-nunc Betrachtung. Tatsächlich ist ein Verschuldensvorwurf selbstverständlich immer nur ex-tunc zu beurteilen. Grundsätzlich ist festzuhalten, daß die Haftung strafrechtlichen Charakter im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention und der EU -Grundrechtscharta hat, wobei ja die innerstaatliche rechtliche Zuordnung irrelevant ist. Vielmehr kommt es auf eine Beurteilung nach Konventionsmaßstäben (Verschuldensvorwurf mit pönaler Sanktion) an, was hier gegeben ist. Demnach ist aber eine Verschuldensvermutung und eine Beweislastumkehr zu Ungunsten des Beschuldigten konventions-, EU-rechts- und damit verfassungswidrig. Es obliegt daher sehr wohl dem Finanzamt das Verschulden darzutun und zu beweisen. Zur Prüfung 2012 bleibt fraglich, welche Unterlagen der Prüfer eingesehen hat. Dem Masseverwalter lagen nicht alle, sondern nur die für das Insolvenzverfahren relevanten Unterlagen vor. Ich wurde von der Prüfung weder (vorher) verständigt noch gar ihr beigezogen. Auch eine Stellungnahme vor Abschluß war mir nicht möglich, womit das rechtliche Gehör jedenfalls verletzt wurde. Somit ist davon auszugehen, daß die Schlußfolgerungen der Prüfung falsch sind. Weiters ist festzuhalten, daß eine 1. Aufforderung betreffend mögliche Haftung bereits am 27.11.2012 erging. Dazu erfolgte meinerseits (durch meinen damaligen Anwalt) eine Stellungnahme am 13.12.2012. Diese Äußerung blieb 3,5 (!!!) Jahre ohne Reaktion bis zum Schreiben vom 3.5.2016. Als rechtschaffener Bürger durfte ich daher davon ausgehen, daß die Sache erledigt ist und es sich quasi um eine res judicata (keine Haftung) handelt. Ich beantrage somit den Haftungsbescheid ersatzlos zu beheben und meine Nichthaftung festzustellen". Am 26.02.2019 (zugestellt am 06.03.2019) wies die belangte Behörde die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) als unbegründet ab und hielt auszugsweise fest: "In Bezug auf die Fälligkeit der Abgabenschuld ist auszuführen, dass die Geschäftsführertätigkeit des Abgabenschuldners von 19.07.2000 bis 24.05.2016 dauerte und somit die Fälligkeit der Abgabenschuld in den Zeitraum der Vertretungsfunktion fällt. Der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorhandensein der für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel bestimmt sich danach, zu welchem Zeitpunkt die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen, hierzu nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter als andere Verbindlichkeiten behandelt hat. (vgl. VwGH vom 28.04.2009, 2004/13/0067). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist es Aufgabe des Geschäftsführers darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten nicht entsprochen hat, insbesondere nicht habe Sorge tragen können, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (vgl. VwGH vom 22.12.2005, 2005/15/0114). […] Betreffend dem Vorbringen, die Lohnverrechnung sei immer durch den Steuerberater erfolgt, ist auszuführen, dass die Letztverantwortlichkeit beim Geschäftsführer der Abgabenschuldnerin der ***GmbH*** liegt. Der Geschäftsführer hat das Unternehmen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters zu führen und trägt auch die Verantwortung für die rechtzeitige Tilgung der Abgabenschuld. Die Beauftragung eines Steuerberaters mit der Wahrnehmung der Abgabenangelegenheiten vermag den Geschäftsführer der GmbH nicht zu exkulpieren, wenn er seinen zumutbaren Informations- und Überwachungspflichten nicht nachkommt. Der Vertreter hat beauftragte Personen nämlich zumindest in solchen Abständen zu überwachen, die es ausschließen, dass ihm Steuerrückstände verborgen bleiben (vgl. VwGH vom 19.11.1998, 98/15/0159; VwGH vom 21.10.2003, 2001/14/0099). […] Zu den Ausführungen, die Umsatzsteuerbescheide seien inhaltlich nicht nachvollziehbar, wobei aus den aus den dem Beschwerdeführer übermittelten Bescheidausfertigungen nichts Näheres zu entnehmen sei und somit vorläufig keine Details ausgeführt werden können, ist zu entgegnen, dass der Partei vor allem Gelegenheit zu Äußerungen zu behördlichen Sachverhaltsannahmen sowie zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens zu geben ist (vgl. VwGH vom 25.10.2000, 94/13/0148). Eine Missachtung des Parteiengehörs durch die erste Instanz wäre allerdings im Rechtsmittelverfahren heilbar (vgl. UFS 11.10.2007, RV/0768-W/02) Der Abgabenpflichtige wurde bereits im Haftungsvorverfahren durch Zustellung des Haftungsvorhalts vom 03.05.2016 umfassend über seine Rechte und Pflichten im Abgabenverfahren belehrt und es wurden ihm auch taugliche Möglichkeiten zur Durchsetzung seiner Ansprüche dargelegt. Des Weiteren ist auch zu entgegnen, dass der Abgabenpflichtige sein rechtliches Gehör nicht nur im Haftungsvorverfahren, sondern auch im Haftungsverfahren insbesondere durch die eingebrachte Beschwerde vom 04.07.2016 wahrnehmen konnte. […] Dem Vorbringen vom 04.07.2016 ist im Gesamten weder die vollständige Einnahmensituation noch die ganze Ausgabensituation (und zwar weder insgesamt noch bezogen auf die einzelnen Abgabenfälligkeiten) zu entnehmen, sodass die Beurteilung der Gleichbehandlung der Abgabengläubiger mangels vollständiger Darstellung der Liquiditätssituation nicht vorgenommen werden kann. Die zusammengefasste Darlegung im Sinne einer summierten Aufstellung der Zahlungsflüsse hat der Verwaltungsgerichtshof schon in der Vergangenheit für nicht ausreichend befunden (vgl. VwGH vom 29.01.2014, 2012/08/0227). Weil dem Vorbringen des Beschwerdeführers das Vorliegen und die Verwendung der finanziellen Mittel nicht entnommen werden kann, hat dieser die Obliegenheit darzutun, dass er den Abgabengläubiger nicht schlechter als andere Gläubiger behandelt hat und ihn daher kein Verschulden treffe, verwirkt (vgl. VwGH vom 29.06.1999, 98/14/0171). Daher ist dem Abgabenschuldner die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorzuschreiben. Gemäß § 248 BAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Beschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, § 224 Abs 1 BAO) innerhalb der für die Einbringung der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist auch gegen den Abgabenanspruch (Abgabenbescheid, § 198 BAO) mittels Beschwerde die Rechte geltend machen, die dem Abgabepflichtigen zustehen. Die Beschwerde eines Haftungspflichtigen gegen die Heranziehung zur Haftung einerseits und gegen den Abgabenanspruch andererseits muss zwar nicht in zwei gesonderten Schriftsätzen erfolgen. Dennoch kann daraus nicht geschlossen werden, dass über beide Beschwerden in einem einheitlichen Rechtsmittelverfahren abzusprechen ist. Vielmehr ist zunächst über die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden, weil sich erst aus dieser Entscheidung die Legitimation des Beschwerdeführers zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Abgabenanspruch ergibt; denn würde der Beschwerde des Haftenden gegen seine Heranziehung zur Haftung stattgegeben, so wäre seine gegen den Abgabenanspruch eingebrachte Beschwerde mangels Aktivlegitimation als unzulässig zurückzuweisen, (vgl. BFG vom 18.05.2017, RV/7103895/2016). Infolgedessen ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gegen den Haftungsbescheid einzig und allein die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht als Haftender für Abgaben der Gesellschaft herangezogen worden ist, nicht jedoch, ob die dieser Gesellschaft vorgeschriebenen Abgaben zu Recht bestehen. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgaben können daher in diesem Verfahren nicht erfolgreich erhoben werden. Die nach § 9 BAO im Haftungsverfahren erforderliche Verschuldensprüfung hat von der objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung auszugehen (vgl. VwGH vom 26.04.2007, 2006/14/0039; VwGH vom 26.06.2010, 2010/16/0014; VwGH vom 26.01.1982, 81/14/0083; VwGH vom 29.06.1999, 81/14/0169; VwGH vom 23.05.1990, 89/13/0250; VwGH vom 25.06.1990, 89/15/0067). Dies ist erst mit der Beschwerde gegen den Abgabenbescheid, welcher an den Abgabepflichtigen erlassen worden ist, möglich. Betreffend das Vorbringen bezüglich des Verschuldens des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass nur schuldhafte Verletzungen abgabenrechtlicher Pflichten zur Haftungsinanspruchnahme des Beschwerdeführers berechtigen. Eine bestimmte Schuldform ist nicht erforderlich, auch leichte Fahrlässigkeit genügt. Nach der Judikatur des VwGH trägt das Risiko des Rechtsirrtums derjenige, der es versäumt, sich an geeigneter Stelle, wie der zuständigen Abgabenbehörde (s. VwGH vom 28.02.2014, 2012/16/0039) zu erkundigen. Es obliegt dem Vertreter dabei kein negativer Beweis, sondern die konkrete und schlüssige Darstellung der Gründe (s. VwGH vom 04.04.1990, 89/13/0212; VwGH vom 27.10.2008, 2005/17/0259, 2006/17/0002; zumindest "qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungslast" nach VwGH vom 25.10.1996, 93/17/0280; VwGH vom 28.04.2004, 99/14/0120), vgl. Ritz, BAO6 § 9 Tz. 18 ff.) Zur Frage, ob § 9 BAO einen privatrechtlichen oder strafrechtlichen Schuldbegriff verwendet, ist darzulegen, dass § 9 BAO über die Art und den Grad des Verschuldens in Form vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schuld keine ausdrückliche Aussage macht. Bei der ihrem Wesen nach als Ausfallshaftung konzipierten Haftung handelt es sich gewiss nicht um eine Erfolgshaftung, sondern vielmehr um eine schadenersatzähnliche Verschuldenshaftung. Die Vertreter sollen herangezogen werden können, weil der Abgabengläubiger seinen Anspruch aus dem Abgabenschuldverhältnis infolge deren schuldhafter Pflichtverletzung nicht oder nicht rechtzeitig einbringen kann. Der Beschwerdeführer soll dem Abgabengläubiger den Abgabenausfall, damit den Schaden, den er verschuldet hat, ausgleichen. Dabei handelt es sich um einen Haftungsanspruch des Abgabengläubigers in der Art eines Schadenersatzanspruchs. Als eine vom Schadenersatz bestimmte verschuldensabhängige Haftung erlangt sie sodann aber auch Verschulden und Verschuldensformen, wie sie das bürgerliche Recht vorsieht, (vgl. Stoll, BAO § 9, 127). […]" Im dagegen gerichteten Vorlageantrag vom 01.04.2019 bringt der BF vor: " […] Wie in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, haben Vertreter zwar dafür Sorge zu tragen, daß die Abgaben aus den Mitteln der Gesellschaft - nicht aber aus eigenen - zu entrichten sind. Wenn aber diese Mittel gänzlich aufgebraucht bzw. nicht (mehr) vorhanden sind, so können eben (auch) die Abgaben nicht mehr entrichtet werden. Dies habe ich bereits mehrfach und genau dargelegt, ebenso daß dabei die Abgabenschulden nicht schlechter, tendenziell sogar besser behandelt wurden. Zur Lohnsteuer ist ergänzend und wiederholend festzuhalten, daß diese solange möglich entrichtet wurde und erst dann nicht mehr abgeführt wurde, als auch keine Löhne und Gehälter ausbezahlt und sonst auch keine Zahlungen mehr getätigt wurden bzw. getätigt werden konnten. Der Vorhalt, es hätte also weniger Lohn ausbezahlt werden müssen, geht somit ins Leere, da von 0 nichts einbehalten werden kann. Ich habe übrigens sehr wohl den Steuerberater auch hinsichtlich der Lohnverrechnung überwacht und gab es nie Anhaltspunkte, daß diese von ihm nicht richtig gemacht wurde. Hinsichtlich der Umsatzsteuerbescheide ist es unrichtig, daß mir irgendwann diesbezüglich Informationen zukamen und mir Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde. Nachdem der Haftung, wie auch in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, schadenersatzrechtlicher Charakter zukommt, ist sogar die Zulässigkeit des inquisitorischen Verfahrens im Lichte der EMRK etc. in Frage zu stellen. Auf die zeitlichen Komponenten des Verfahrens wurde gar nicht eingegangen. Verfassungs- und grundrechtlich kann es aber nicht zulässig sein, daß die Behörde quasi solange zuwartet, bis kaum oder keine Unterlagen für den (angeblich) Haftungspflichtigen greifbar sind und ihm das dann auch noch als erschwerend bzw. haftungsbegründend anzulasten. Den Umstand, daß die Gleichbehandung bzw. Nicht-Schlechterbehandlung schon aus den vorhandenen Unterlagen, insbesondere dem Anmeldeverzeichnis und dem Umstand eines Guthabens auf dem Abgabenkonto bis 25.2.2011 zu erschließen ist, hat die Behörde ignoriert. Ich beantrage somit den Haftungsbescheid ersatzlos zu beheben und meine Nichthaftung festzustellen. Weiters beantrage ich - soweit gesetzlich möglich - eine mündliche Verhandlung." Mit Vorlagebericht vom 12.04.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Darin wurde um Abweisung der Beschwerde ersucht. Als Beilagen übermittelte die belangte Behörde dem BFG folgende Unterlagen: Bescheide Umsatzsteuerbescheide 2009-2011 Haftungsbescheid Lohnsteuer 2010 Festsetzungbescheid DB, DZ 2010 und 2011 Haftungsbescheid Lohnsteuer 1-6/2012 Festsetzungbescheid DB, DZ 1-6/2012 Bericht GPLA (gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben) vom 4.7.2012 Erhebungen zum Haftungsvorhalt ***Bf*** ZMR Abfrage AJ-WEB Auskunftsverfahren Abfrage Firmenbuch Abfrage Grundbuch KFZ-ZENTRALREGISTER AUSKUNFT Auszug Insolvenzdatei Grunddatenauskunft Finanzverwaltung Abfrage Abgabenkonto Erhebungen Primärschuldnerin Firmenbuchauszug Abfrage Abgabenkonto Eingabe des BF (***29*** Rechtsanwälte) vom 13.12.2012, worin es heißt: "Anknüpfend an das Schreiben vom 27.11.2012 nehme ich zu den Vorwürfen wie folgt Stellung: Meinem Mandanten trifft an den - beim Finanzamt aushaftenden Rückständen kein Verschulden; es wurden sämtliche Gläubiger im Sinne der Parität gleich behandelt. Bezüglich des Finanzamtes ist festzuhalten, dass bis 25.2.2011 wies das Abgabenkonto ein Guthaben aufwies. Insbesondere bestand am 17.01.2011 (Lohnsteuer und DG-Beiträge) noch, ein Guthaben in der Höhe von € 531,08. Zu den am Abgabenkonto ausgewiesenen Beträgen ist nachstehendes festzuhalten: USt 2009 (€ 3.069,27): Dieser Betrag wurde erst per 02.05.2011 eingebucht (Zahlungsfrist 09.06.2011) - Meinem Mandanten war daher auch erst zu diesem Zeitpunkt ein etwaige Rückstand bekannt). Die laufenden UVAs im Jahre 2009 wurden ja erstattet und auch bezahlt! USt 2009 (€ 10.907,35): Dieser Betrag wurde erst mit Bescheid vom 1.3.2.012 vorgeschrieben (Frist 10.4.2012), dann bis 13.6.2012 ausgesetzt (Frist 20.7.2012). Dazu ist nach wie vor ein Verfahren anhängig. Gleichzeitig wurde mit Beschluss des HG Wien, vom ***30***.2012 das Insolvenzverfahren eröffnet. USt 2010 (€ 7.780,12): Dieser Betrag wurde erst per 3.5.2012 eingebucht; Frist 11.6.2012 - meinen Mandanten war daher erst ab diesem Zeitpunkt die Zahlungsverpflichtung bekannt. Die laufenden UVAs im Jahre 2010 wurden ja erstattet! Der Insolvenzantrag, wurde am 22. Mai 2012 eingebracht; davor wurden außergerichtliche Sanierungsbemühungen gesetzt, die jedoch, scheiterten. Zahlungen wurden bereits geraume Zeit vor Konkursantragstellung eingestellt. Es steht schon aufgrund dieser Darstellung fest, dass mein Mandant schon faktisch nicht in der Lage war, die Vorschreibungen des Finanzamtes und/oder andere Verbindlichkeiten zu bezahlen. Gleichzeitig hat mein Mandant jedoch auch, gegenüber allen anderen Gläubiger, auch gegenüber seinen Dienstnehmern sämtliche Zahlungen eingestellt. Es wird auch auf das beiliegende Anmeldeverzeichnis verwiesen. Aufgrund der Darstellung steht zweifelsfrei fest, dass keiner der Gläubiger bevorzugt behandelt wurde. Eine Bevorzugung war schon aufgrund der fehlenden Mittel nicht möglich. Mangels finanzieller Mittel musste auch der im Zuge der Konkurseröffnung erforderliche Kosten Vorschuss vom Geschäftsführer persönlich erlegt. Beweis: vorzulegende Steuerunterlagen vorzulegende Buchhaltungsunterlagen beiliegendes Anmeldeverzeichnis PV Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass den Geschäftsführer an etwaigen Finanzamtsrückständen jedenfalls kein Verschulden trifft und auch keinen Gläubiger bevorzugt behandelt hat. Eine Bevorzug einzelner Gläubiger war schon aufgrund fehlender Mittel nicht möglich." Durch den Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 30.7.2020 wurde der gegenständliche Fall der unbesetzten Gerichtsabteilung 1022 abgenommen und zum Stichtag 1.10.2020 der Gerichtsabteilung 1078 neu zugeteilt. Die Gerichtsabteilung 1078 wurde mit 01.02.2021 neu besetzt. In der am 01.06.2023 durchgeführten mündlichen Verhandlung wiederholte der BF sein bisheriges Vorbringen und wies erneut auf das Guthaben am Finanzamtskonto und das Anmeldeverzeichnis im Konkurs hin. Die Besteuerungsgrundlagen könne er bis heute nicht nachvollziehen. Im Zuge der Verhandlung wurde auch dargestellt, dass die beschäftigten Lehrlinge sehr wohl bis zum Konkursantrag weiter beschäftigt waren; lediglich die Lohnzahlung sei nicht mehr durch die Primärschuldnerin, sondern durch den Insolvenzentgeltausfallfonds erfolgt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der BF war seit Gründung am 19.07.2000 bis zur Konkurseröffnung am ***30***.2012 eingetragener handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***GmbH*** (Primärschuldnerin). Das Unternehmen beschäftigte sich mit der Vermittlung von Grundstücken und Versicherungen. Nachdem sich die Geschäfte ab 2011 nicht mehr entsprechend entwickelten und die Umsätze zurückgingen, wurde die Geschäftstätigkeit mit Konkurseröffnung (Insolvenzantrag vom ***33***.2012). Davor wurden außergerichtliche Sanierungsbemühungen gesetzt, die jedoch scheiterten. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom ***30***.2012, ***HG***, wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin das Sanierungsverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom ***31***.2012 erfolgte die Änderung der Bezeichnung in Konkursverfahren. Am 04.08.2012 wurde die Gesellschaft aufgelöst. Mit Beschluss vom ***32***.2016 wurde das Konkursverfahren nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben. Ob und in welchem Zeitraum die (Lohn)Zahlungen der Primärschuldnerin mangels Liquidität (zur Gänze) eingestellt wurde, kann nicht festgestellt werden. Die Mitarbeiter/Lehrlinge wurden bis zum Konkursantrag weiterbeschäftigt, jedoch wurden die Lohnzahlungen bereits im Jahr 2011 eingestellt. Umsätze wurden bis zur Konkurseröffnung erzielt (letzte UVA 01-03/12 vom 30.05.2012). Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.11.2012 wurde der BF von der Möglichkeit der Haftungsinanspruchnahme informiert. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides bestand ein offener Rückstand der Primärschuldnerin iHv insgesamt EUR 43.167,62. Am 10.06.2016 wurde der BF als Haftungspflichtiger gemäß § 9 iVm § 80 BAO mit dem angefochtenen Haftungsbescheid für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin im Ausmaß von EUR 29.009,47 zur Haftung herangezogen. In einer Aufgliederung zum Haftungsbescheid waren die Abgaben wie folgt aufgelistet: [Grafik]   Der BF hat im Haftungsverfahren keine geeigneten Unterlagen vorgelegt, aus denen ersichtlich ist, dass er alle Gläubiger gleich behandelt hätte oder dass keine liquiden Mittel vorhanden gewesen wären. Mit Beschluss des HG Wien vom 24.05.2016 wurde die Gesellschaft gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit amtswegig im Firmenbuch gelöscht. Mangels Masse konnten keine Abgaben mehr beglichen werden und wurde keine Konkursquote ermittelt. Die Abgaben sind bei der GmbH uneinbringlich. 2. Beweiswürdigung Beweis wurde weiters erhoben durch Einsicht in den elektronischen Akt, insbesondere dem Abgabenkonto. Die Feststellungen der Geschäftsführertätigkeit des BF und zum Insolvenzverfahren der Gesellschaft sind den aktenkundigen Auszügen aus dem Firmenbuch (FN ***FN***) und der Insolvenzdatei (***IS***) entnommen und sind unstrittig. Die Feststellung, dass der BF keine Unterlagen vorgelegt hat um eine Gläubigergleichbehandlung nachzuweisen, ergibt sich aus der Beschwerde und dem Vorlageantrag, die Angaben zu stichtagsbezogenen Befriedigungsverhältnissen und Zahlungen vermissen ließen. In diversen Schriftsätzen des BF, unter anderem in dem dem Gericht vorliegenden Schreiben vom 13.12.2012, wird zwar darauf hingewiesen, dass keine liquiden Mittel mehr vorhanden gewesen wären; diese Angaben bewegen sich aber auf einer reinen Behauptungsebene, die durch keine einzige Unterlage (Kontoausweis, Saldenliste, Buchungsjournal odgl.) nachgewiesen sind. Auch lassen diese Angaben sowohl einen konkreten Stichtag als auch Zeitraum vermissen, ab wann dieser Umstand eingetreten sein soll und verhindern daher eine weiterführende Überprüfung der Angaben. Die eingereichten UVAs bis zur Konkurseröffnung belegen hingegen, dass sehr wohl noch Umsätze erzielt wurden und verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg. Dieser Umstand wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt. Die einzige Unterlage, die der BF in mehreren Eingaben und der mündlichen Verhandlung darstellt, ist das Anmeldeverzeichnis zum Konkurs. Aber auch diese Darlegung entspricht in keinster Weise einem dem Gesetz geforderten Gleichbehandlungsnachweis, zeigt dieses Verzeichnis doch lediglich die Gläubiger zum Stichtag der Konkurseröffnung und legt nicht dar, in welchem Verhältnis die Gläubiger zum jeweiligen Fälligkeitstag der entsprechenden Abgaben (vor Konkurseröffnung) befriedigt wurden. Die Tatsache, dass diverse Forderungen im Zusammenhang mit einer Konkurseröffnung unbeglichen aushaften und im Zuge eines solchen Verfahrens angemeldet werden, ist amtsbekannt. Eine gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger konnte damit nicht dargetan werden. Im Übrigen zeigt das vorglegte Anmeldeverzeichnis auch Forderungen, die bereits zu Beginn/Mitte des Vorjahres 2011 nicht mehr bedient wurden (vgl. ***2*** seit 31.01.11 und der standard seit 09.05.11) - es spiegelt daher lediglich wider, dass sich die Primärschuldnerin lange vor Konkursanmeldungen in Zahlungsschwierigkeiten befand, sagt aber nichts über einen konkreten Stichtag aus, zudem eine Zahlungsunfähigkeit eingetreten wäre, zumal die dargelegten Forderungen unterschiedliche Fälligkeitsdaten aufweisen. Auch das (vorgebrachte und) sich aus der UVA 11/10 ergebende, stichtagsbezogene Guthaben vom 17.01.2011 (EUR 531,08) vermag den Beweis zur geforderten Gläubigergleichbehandlungsnachweis nicht zu erbringen, handelt es sich einerseits um einen Zeitpunkt lange vor Konkurseröffnung, andererseits war das Guthaben durch die nächste UVA Meldung (12/10) und KÖSt-Vorauszahlung (01-03/11) wieder aufgebraucht. Zudem betreffen die im Haftungsbescheid angeführten Abgaben sowohl Zeiträume vor als auch nach diesem Guthabensstichtag. Die Feststellung zur Höhe und Abgabenart der Haftungsbeträge ergibt sich zum einen aus dem Bericht über die gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) vom 04.07.2012, in welchem Abfuhrdifferenzen zu den vorgelegten Lohnkonten ermittelt wurden, den im Zuge des Haftungsprüfungsvorhaltes übermitteltem Haftungsbescheid gem. § 82 EstG1988 für Lohnsteuer 2010 & 01-06/2012 v. 04.07.12, den Bescheid Festsetzung Dienstgeberbeitrag/Dienstgeberzuschlag 2010-6/2012 v. 04.07.12 sowie den beigefügten USt-Jahresbescheiden 2009-2016. Die Höhe der haftungsrelevanten UVAs (4-6/11, 7-9/11 und 1-3/12) entstammen den vom BF in seiner aktiven Zeit als Geschäftsführer der Primärschuldnerin selbst eingereichten UVA und wurden von der belangten Behörde antragsgemäß vorgeschrieben. Das Schreiben der belangten Behörde vom 27.11.2012 liegt zwar nicht im Akt auf, wurde vom BF jedoch ins Treffen geführt und von der belangten Behörde nicht widersprochen. Zudem existiert eine Antwort des BF vom 13.12.2012, welche auf die Haftungsthematik repliziert. Sohin ist von der Ankündigung der Haftungsinanspruchnahme am 27.11.2012 auszugehen. Die Feststellung, dass die Beträge bei der Primärschuldnerin im dargelegten Ausmaß nicht einbringlich sind, ergibt sich aus dem Konkursverfahren und der mittlerweile erfolgten Löschung im Firmenbuch und sind unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Rechtsgrundlagen § 9 Abs 1 BAO lautet: "Die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese betreffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben in Folge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können." § 20 BAO lautet: "Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen." § 80 Abs 1 BAO lautet: "Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden." § 224 BAO lautet: "2. Geltendmachung von Haftungen. § 224. (1) Die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen werden durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten. (2) Die Bestimmungen des Einkommensteuerrechtes über die Geltendmachung der Haftung für Steuerabzugsbeträge bleiben unberührt. (3) Die erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches anläßlich der Erlassung eines Haftungsbescheides gemäß Abs 1 ist nach Eintritt der Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Abgabe nicht mehr zulässig." § 248 BAO lautet: "Der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige kann unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, § 224 Abs 1) innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerde einbringen. Beantragt der Haftungspflichtige die Mitteilung des ihm noch nicht zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches, so gilt § 245 Abs 2, 4 und 5 sinngemäß." 3.2. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Allgemeines zur Haftungsinanspruchnahme Nach der im Folgenden näher dargestellten, ständigen Rechtsprechung des VwGH, setzt die Geltendmachung der Haftung nach § 9 Abs 1 BAO voraus, dass 1. die als haftungspflichtige in Frage kommende Person zum Personenkreis der §§ 80 ff BAO gehört (Vertreterstellung), 2. eine uneinbringliche Abgabenforderung gegen den Vertretenen besteht (Uneinbringlichkeit), 3. ein Verschulden des Vertreters an der Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten des Vertretenen vorliegt (Verschulden) und 4. die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (Kausalität). Die Haftung nach § 9 BAO ist einem zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch und keiner wie in der Beschwerde vorgebrachten strafrechtlichen Sanktion nachgebildet. Diese gesetzlich begründete Mitschuld hat ein pflichtwidriges Verhalten des Vertreters und einen dadurch bewirkten (zu befürchtenden) Einnahmenausfall der Finanzbehörde zur Voraussetzung. Durch die Normierung einer Mithaftung im Abgabenverfahren wird die Einbringung einer Schadenersatzklage entbehrlich (VwGH 25.3.2010, 2009/16/0104). Die Haftung nach § 9 BAO stellt nicht die Haftung für einen Schaden dar, welcher dem Abgabengläubiger bei Gesamtbetrachtung der Abgabenschulden mehrerer Abgabenschuldner entstanden ist, sondern der Tatbestand des § 9 BAO stellt darauf ab, dass Abgabenschulden eines Abgabepflichtigen nicht eingebracht werden können. Als Geschäftsführer der Primärschuldnerin war der BF ihr Vertreter. In diesem Zusammenhang sei bemerkt, dass das Vorliegen eines strafrechtlich relevanten Verhaltens oder gar einer strafgerichtlichen Verurteilung des Vertreters im Sinne des § 80 BAO selbst keine Voraussetzung für die Haftungsinanspruchnahme ist (VwGH 6.7.2006, 2006/15/0030; verstärkten Senates VwGH vom 22.9.1999, 96/15/0049). Es kann daher auch weder ein völliges Unterbleiben eines Strafverfahrens, noch die Einstellung von Vorerhebungen oder einer Voruntersuchung, noch ein freisprechendes Urteil eine Bindung der Abgabenbehörde bei der Beurteilung der Haftungsvoraussetzungen nach § 9 Abs 1 BAO bewirken (VwGH 2.7.2002, 96/14/0076; VwGH 28.5.2008, 2006/15/0007, ÖStZB 2009/47, 56). Zur eingewandten Beweislastumkehr wird festgestellt, dass nicht die Abgabenbehörde das Verschulden an der Nichtentrichtung der Abgaben der GmbH nachzuweisen hat, sondern der Geschäftsführer darzutun hat, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich war (vgl. VwGH 20.11.1996, 94/15/0006, ÖStZB 1997, 704; 29.6.1999, 99/14/0128, ÖStZB 1999, 753; 24.1.2001, 98/16/0094, ÖStZB 2002/65, 68). Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären (VwGH 26.5.2004, 99/14/0218). Aus der Konkurseröffnung allein ergibt sich noch nicht zwingend die Uneinbringlichkeit. Diese ist erst dann anzunehmen, wenn im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht befriedigt werden kann; schließlich würde selbst eine geringe Quote die Haftung betragsmäßig entsprechend vermindern (zB VwGH 17.12.2009, 2009/16/0092). Zur Vertreterstellung Der BF war im haftungsrelevanten Zeitraum handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin und gehörte damit zum Personenkreis des §§ 80 ff BAO. Zu seinen Pflichten als Geschäftsführer der GmbH gehörte es daher, die abgabenrechtlichen Verpflichtungen der Gesellschaft wahrzunehmen und für die Entrichtung der Abgaben aus den verwalteten Mitteln zu sorgen (siehe VwGH 22.9.1999, 96/15/0049; 3.9.2008, 2006/13/0121; 29.4.2010 2008/15/0085). In der Beschwerde wurde darauf hingewiesen, dass die Nachforderungen an Lohnabgaben auf eine fehlerhafte Lohnverrechnung seitens des steuerlichen Vertreters zurückzuführen wären. Unter dem Aspekt des dem Vertreter vorzuwerfenden Verschuldens an der Verletzung der Vertreterpflichten ist es beachtlich, wenn er auf Grund eines Rechtsirrtums die Entrichtung der Abgaben unterlassen hat und ihm ausnahmsweise ein solcher Rechtsirrtum nicht vorzuwerfen wäre. Gesetzesunkenntnis oder irrtümlich objektiv fehlerhafte Rechtsauffassung sind aber nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde. Jemand, der es unterlässt, geeignete Erkundigungen über die Rechtslage anzustellen, kann sich nicht erfolgreich auf entschuldigenden Rechtsirrtum stützen (VwGH 19.12.2001, 2001/13/0064). Die Betrauung eines Steuerberaters mit der Wahrnehmung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Vertreter entbindet zwar den Vertreter nicht von seinen Pflichten. Sie kann ihn allerdings entschuldigen, wenn er im Haftungsverfahren Sachverhalte vorträgt, aus denen sich ableiten lässt, dass der Vertreter dem Steuerberater alle abgabenrechtlich relevanten Sachverhalte vorgetragen und sich von diesem über die vermeintliche Rechtsrichtigkeit der eingeschlagenen Vorgangsweise informieren lassen hat, ohne dass zu einem allfälligen Fehler des Steuerberaters hinzutretende oder von einem solchen Fehler unabhängige eigene Fehlhandlungen des Vertreters vorgelegen wären (VwGH 25.4.2019, Ra 2019/13/0009). Das Risiko des Rechtsirrtums trägt auch der, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen (VwGH 13.4.2021, Ra 2020/13/0104). Der BF hat im Verfahren nicht dargelegt, dass er seinen Kontrollpflichten gegenüber dem Steuerberater hinreichend nachgekommen wäre und diesen tatsächlich vollumfänglich über die Sachverhalte in Kenntnis gesetzt hätte. Dem Vorbringen, es seien am Mitte 2011 keine Lohnabgaben mehr angefallen, hätte ein Blick in die Gebarung und Lohnunterlagen entgegengewirkt. Arbeitgeber müssen für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto führen; ein Lohnkonto ist auch für geringfügig oder vorübergehend Beschäftigte sowie beschränkt Steuerpflichtige vorgeschrieben. Die Feststellungen der GPLA (gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben) zeigt auch, dass diese geführt wurden; im Rahmen der Prüfung wurden lediglich Abfuhrdifferenzen festgestellt. Es bestand daher kein Disput zur Lohnverrechnung dem Grunde nach, sondern wurden lediglich Abfuhrdifferenzen, dh Abweichungen zwischen der am Lohnkonto errechneten und einbehaltenen Lohnsteuer und den dem Finanzamt gemeldeten/abgeführten Lohnabgaben, festgestellt. Hätte der BF, so wie angegeben, seinen Steuerberater/Lohnverrechner ausreichend überwacht, hätte ihm selbst auffallen müssen, dass es hier zu Abfuhrdifferenzen gekommen ist. Zu unterschiedlichen Rechtsauffassungen betreffend Lohnbesteuerung ist es im Zuge der Prüfung nicht gekommen. Das Vorbringen, wonach der BF den Steuerberater regelmäßig überwacht hätte, geht insofern ins Leere.

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Normen und Schlagworte

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102049/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102049.2019
Stammnummer
141419
Gültig
01.06.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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