Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101144/2023
Eigenantrag auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe einer 28-Jährigen durch Erwachsenenvertretung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101144/2023vom 19.06.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Eine festgestellte "mittelgradige Intelligenzminderung mit Anpassungsstörung" bedeutet jedenfalls keineswegs, dass daraus schon eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, resultiert.
Divergierend (vgl. Seite 1 der Beschwerde) ist von den vier Sachverständigengutachten, die iSd FLAG auf die Beurteilung der Fähigkeit bzw. Unfähigkeit der Bf., sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, gerichtet waren (d.s. die SMS-Gutachten vom 06.09.2017, 09.11.2020, 03.02.2022 und 11.01.2023), ausschließlich das erste (aus dem Jahr 2017), während das zweite, dritte und vierte (Nov. 2020, Feb. 2022 bzw. Jän. 2023) übereinstimmen:
Den Grund bilden die Umstände, dass im ersten Gutachten auf eine im Jahr 2016 diagnostizierte Entwicklungsstörung, eine Persönlichkeitsentwicklungsstörung, Bezug genommen wird und der psycho(patho)logische Status die konkretisierten Feststellungen "etwas labil, unreif" ausweist.
Diese Umstände mündeten in die Beurteilung: "Die Fähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist weiterhin nicht gegeben da psychische und kognitive Beeinträchtigungen vorhanden sind welche eine Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt gegenwärtig nicht möglich machen."
Die Einordnung: "Dauerzustand - Nachuntersuchung" wurde zugunsten Nachuntersuchung (in 3 Jahren) mit der Anmerkung "Nachuntersuchung zwecks Kontrolle der Unterhaltsfähigkeit mit rezenten Befunden erforderlich da Besserung möglich." vorgenommen.
Aus dem Umstand, dass nach drei Jahren eine Nachuntersuchung angeordnet wurde (und erfolgte), ergibt sich jedenfalls schlüssig, dass die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen nicht als Dauerzustand bescheinigt worden sein kann (vgl. BFG vom 21.02.2023, RV/3100706/2019).
Bei der über drei Jahre später durchgeführten Begutachtung gab die Bf. betreffend derzeitige Beschwerden an, sie habe Probleme mit den Augen (ohne Brille sehe sie nur verschwommen), dass sie Lernschwierigkeiten gehabt hatte und dass eine Coronaerkrankung im September leicht verlaufen war. Zu ihren Lebensverhältnissen gab die Bf. an, bei der Oma zu wohnen.
Der psycho(patho)logische Status bei dieser Begutachtung weist gegenüber der etwas über drei Jahre zuvor erfolgten mit den Feststellungen "gut kontaktfähig, Gedanken in Form und Inhalt geordnet, psychomotorisch ausgeglichen, Merk- und Konzentrationsfähigkeit erhalten, keine produktive oder psychotische Symptomatik, Antrieb unauffällig, Stimmung ausgeglichen, Rechnen gut, eine wesentliche Besserung aus. Auf Grund dieser Feststellungen gelangte der Gutachter zur Schlussfolgerung, dass kein Grad der Behinderung zu ermitteln ist.
Hiermit stimmen sowohl die Begründung überein: "Derzeit kein einschätzungsrelevantes Leiden objektivierbar bzw. Befunddokumentiert" als auch die Stellungnahme zu Vorgutachten:
"Laut VGA besteht zwar eine Intelligenzminderung diese ist jedoch durch aktuelle Befunde nicht belegt und konnte im Rahmen der ho Untersuchung auch nicht behinderungsrelevant objektiviert werden."
Bei der etwas über ein Jahr später durchgeführten Begutachtung machte die Bf. nach derzeitigen Beschwerden befragt keine Angaben, entsprach der psycho(patho)logische Status der vorangegangenen Begutachtung und gelangte dieser Gutachter wie der Vorgutachter zur Schlussfolgerung, dass kein Grad der Behinderung zu ermitteln ist.
Der Gutachter der letzten Begutachtung gelangte - wie die Gutachter der beiden vorangegangenen Begutachtungen - abermals zur Schlussfolgerung, dass kein Grad der Behinderung zu ermitteln ist.
Ist eine andere Form der Beweisführung als durch ein Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen Sozialministeriumservice nicht zugelassen und ist - wie oben ausgeführt - das letzte Gutachten wie die beiden vorangegangenen Gutachten des Gutachters des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen Sozialministeriumservice vollständig, nachvollziehbar und schlüssig (auf die obigen Ausführungen wird verwiesen), ist das Schicksal der Beschwerde entschieden.
In der Beschwerde wird unter Verweis auf das oben wiedergegebene Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 25. Juni 2021 samt Gesamtbeurteilung vom 09. Juli 2021, in welchen "ein GdB von 50 v.H. festgestellt und eine Nachuntersuchung erst für 07/2023 empfohlen (wird)", ins Treffen geführt, "sodass die Begründung für die Nichtgewährung des Erhöhungsbetrages, dass ein GdB aufgrund fehlender Befunde nicht ermittelt werden konnte, nicht nachvollziehbar ist". Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Durchbruch verhelfen: Gemäß den obigen Rechtsausführungen ist entscheidungswesentlich nicht, wie hoch der (Gesamt)Grad der Behinderung ist, sondern die Beurteilung der Frage, ob die Bf. voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig ist oder nicht, welche Frage im "Verfahren: Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses" irrelevant ist und demgemäß vom Gutachter in einem solchen Verfahren unbeurteilt bleibt (vgl. Seite 4 des Gutachtens vom 05.07.2021 einerseits und jeweils die Seite 3 der Gutachten vom 11.01.2023, 03.02.2022 und 09.11.2020 andererseits). In diesem Zusammenhang wird ferner ausdrücklich auf die oben zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichthofes vom 13.12.2012 und des Bundesfinanzgerichtes vom 17.10.2022, 04.12.2018 und 23.03.2020 verwiesen.
Der Anspruch auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe setzt den Anspruch auf den Grundbetrag an Familienbeihilfe voraus (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg) § 8 Rz 18). Nachdem der Grundbetrag gegenständlich nicht zu gewähren war, konnte auch der Erhöhungsbetrag nicht zugesprochen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit gegenständlichem Erkenntnis wurde nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden. Feststellungen auf der Sachverhaltsebene betreffen keine Rechtsfragen und sind grundsätzlich keiner Revision zugänglich.
Wien, am 19. Juni 2023
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101144/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101144.2023
- Stammnummer
- 141415
- Gültig
- 19.06.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF