Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2073-W/04
Erhöhte Familienbeihilfe - Zeitpunkt des Eintritts der dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2073-W/04vom 17.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Christiane
Bobek, 1150 Wien, Mariahilferstraße 140, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend
Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe ab 1. Oktober 2001
entschieden:
Der Berufung
wird stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob dem Berufungswerber (Bw.) die
Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe ab Oktober 2001
zusteht.
Der Bw. wird auf Grund des Beschlusses des Bezirksgerichtes
Fünfhaus vom 10. November 2003 von einer Sachwalterin vertreten. Die
Bestellung eines Sachwalters war laut Gericht erforderlich, weil der Bw. an
massiven psychischen Problemen leidet.
Laut einem fachärztlichen Befundbericht der pm.Ges vom
27. August 2002 besteht beim Bw. der Verdacht auf "Schizophrenia simplex,
F 20.6". Laut den Ausführungen der begutachtenden Fachärztin
für Psychiatrie war der Bw. zum Zeitpunkt der Begutachtung "sicher
nicht arbeitsfähig". Der Zeitraum wurde auf ein Jahr begrenzt, um
nach einem Jahr psychiatrischer Behandlung eine neuerliche Untersuchung
durchführen zu können. Eine psychiatrische Behandlung hielt die
Fachärztin für dringend indiziert.
Laut den Angaben des Bw. besuchte dieser nach der
Hauptschule eine dreijährige Schule für technische Berufe, schloss
diese jedoch nicht ab. Weiters gab der Bw. an, dass er geringfügig im
Bekleidungsverkauf beschäftigt war, wobei er bei keiner Firma längere
Zeit gearbeitet habe. Er hätte einige Semester im Vienna Konservatorium
für das Fach Jazz-Gitarre inskribiert, machte dann allerdings im
Frühjahr eine Pause, weil er den Anforderungen nicht mehr standgehalten
hätte.
Der Bw. bewohnt seit Juni 2000 eine eigene
Gemeindewohnung.
Über Ersuchen des Finanzamtes erstellte das
Bundessozialamt - nach Untersuchung des Bw. am 2. März 2004 -
folgendes ärztliche Sachverständigengutachten:
Anamnese:
bis
zum 14. Lj. bei Pflegefamilie aufgewachsen, anschl. in WG des
A-H. gelebt, Hauptschulbesuch, anschl.
Schule für techn. Berufe besucht - diese jedoch nicht abgeschlossen, div.
geringfügige Beschäftigungen, seit 6/2000 in eigener Gemeindewohnung
lebend, Haschischkonsum; Auftreten von psychot. Erlebnissen/Beziehungsideen,
Gedankensprüngen, -Zerfahrenheit seit etwa Sommer 2002, ein stat.
Aufenthalt Psych. Baumgartner Höhe (vermutlich 2002); Besachwaltung seit
etwa 11/2003
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
1/2
Semap; regelm. Betreuung durch PSD, Hausbesuche; Risperdal
Untersuchungsbefund:
HN
frei, keine Paresen, Gang unauff., gel. Auftreten von Grimassieren, Tics,
Verdrehen der Augen
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
orientiert,
sprunghafter Ductus, zerfahren, weitschweifig, Denkziel oft nicht erreichend,
Aufmerksamkeit und Konzentration reduziert, mnestische Leistungen reduziert,
Selbstüberschätzung, Cannabiskonsum, sozialer Rückzug, fehlende
Tagesstruktur
Relevante
vorgelegte Befunde:
2002-08-27
Dr.P, FA F PSYCHIATRIE
Vd.
a. Schizophrenia simplex
Diagnose(n):
Vd.a.Schizophrenie
Richtsatzposition:
585 Gdb: 070% ICD: F20.9
Rahmensatzbegründung:
2
St. über MRS, da dzt. trotz psychiatrischer Betreuung und Medikation nur
unzureichende psychische Stabilisierung gegeben
Gesamtgrad
der Behinderung:
70
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Eine
Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 2002-08-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Krankheitsbeginn
vermutlich Sommer 2002
erstellt
am 2004-03-02 von B.S.
Facharzt
für Psychiatrie und Neurologie
zugestimmt
am 2004-03-03
Leitender
Arzt: F.W.
Über Befragen durch das
Finanzamt, ob der Bw. ab April 2002 noch einer Berufsausbildung nachgegangen
sei, legte die Sachwalterin folgendes Schreiben vor:
"Der Betroffene befand sich in keiner
Berufsausbildung, auch nicht speziell in dem von Ihnen genannten Zeitraum. Hr.S.
war aufgrund seiner damals schon bestehenden geistigen Erkrankung offensichtlich
nicht in der Lage einer geregelten, längerfristigen Tätigkeit
nachzugehen. Wie Sie beiliegenden Auszug der WGKK entnehmen können, war
dieser hauptsächlich bei karitativen Organisationen geringfügig
beschäftigt."
Die Sachwalterin legte ihrem Schreiben vom 26. November
2003 ein Schreiben der "pro mente" Gesellschaft für psychische
und soziale Gesundheit, unterfertigt von Dr.P., Fachärztin für
Psychiatrie, an den Magistrat der Stadt Wien, Sozialreferat, bei, welches wie
folgt lautet:
"Ich
begutachtete Bw am 14.08.2002 und stellte
damals die Verdachtsdiagnose Schizophrenia simplex. Nach dem weiteren Werdegang
von Bw ist derzeit die Diagnose
bestätigt.
Da es sich bei
dieser Form der Schizophrenie um einen langsam beginnenden schleichenden Verlauf
ohne produktive Symptomatik handelt, ist es als sicher anzunehmen, dass der
Krankheitsbeginn schon einige Jahre vor meiner Diagnoseerstellung
zurückliegt.
Ich möchte
hiermit bestätigen, dass Hr.S. mit
Sicherheit schon vor dem 20. Lebensjahr an dieser Erkrankung litt, sie aber
noch nicht diagnostiziert war."
Laut Versicherungsdatenauszug
vom 17. Dezember 2003 war der Bw. wie folgt beschäftigt:
|
1.8.1997
- 31.8.1997
|
Arbeiter
|
1.9.1997
- 2.9.1997
|
Urlaubsabfindung,
Urlaubsentschädigung P&P
|
3.8.1998
- 30.8.1998
|
Arbeiter
Urlaubsabfindung,
Urlaubsentschädigung
C.
|
2.11.1998
- 29.4.2000
|
Geringfügig
beschäftigter Angestellter
|
14.7.2000
- 31.7.2000
|
Geringfügig
beschäftigter Angestellter
|
1.8.2000
- 31.8.2000
|
Angestellter
|
1.9.2000
- 31.1.2001
|
Geringfügig
beschäftigter Angestellter
N-KG
|
3.2.2003
- 25.2.2003
|
Zivildienst
Gemeinde
Wien - Wiener Kranken-Anstalten
|
7.4.2003
- 7.4.2003
|
Geringfügig
beschäftigter Angestellter
|
11.4.2003
- 11.4.2003
|
Geringfügig
beschäftigter Angestellter
|
14.4.2003
- 14.4.2003
|
Geringfügig
beschäftigter Angestellter
Magistrat
der Stadt Wien
|
16.4.2003
- 16.4.2003
|
Geringfügig
beschäftigter Angestellter
|
18.4.2003
- 18.4.2003
|
Geringfügig
beschäftigter Angestellter
|
23.4.2003
- 23.4.2003
|
Geringfügig
beschäftigter Angestellter
|
25.4.2003
- 25.4.2003
|
Geringfügig
beschäftigter Angestellter
|
30.4.2003
- 30.4.2003
|
Geringfügig
beschäftigter Angestellter
|
10.6.2003
- 11.6.2003
|
Geringfügig
beschäftigter Angestellter
Magistrat
der Stadt Wien
Das Finanzamt wies mit Bescheid
vom 7. Juni 2004 den Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe und
erhöhter Familienbeihilfe mit folgender Begründung ab:
"Gemäß
§ 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Kinder, deren Eltern
ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der
Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter
denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine
Vollwaise nach Abs. 1 und 3 Anspruch hat.
Gemäß
§ 6 Abs. 2 lit. a FLAG 67 hat eine volljährige Vollwaise, die für
einen Beruf ausgebildet wird, Anspruch auf Familienbeihilfe.
Gem. § 6 Abs.
2 lit. d FLAG 67 hat eine volljährige Waise, die wegen einer Vollendung des
21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung,
jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in
keiner Anstaltspflege befindet, Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Sie haben bis zum
Ende des Wintersemesters 2001/2002 am Vienna Konservatorium studiert. Anspruch
auf Familienbeihilfe besteht jedoch nur, wenn die vorgesehene Ausbildungszeit um
nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschritten wird. Nachdem das Studium
im Wintersemester 1996/97 begonnen wurde, ist die vorgesehene Ausbildungszeit
von fünf Jahren (4 Jahre Mindeststudienzeit + 1 Jahr Toleranz) mit
Beginn des Studienjahres 2001/2002 überschritten worden, weshalb ab Oktober
2001 kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestand.
Lt. Gutachten des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 3. März 2004 konnte
die rückwirkende Anerkennung der voraussichtlich dauernden
Erwerbsunfähigkeit auf Grund der vorgelegten relevanten Befunde ab 1.8.2002
erfolgen.
Da somit die
Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe und erhöhten
Familienbeihilfe nicht vorliegen, wird spruchgemäß
entschieden."
Die Sachwalterin erhob mit Schreiben vom 8. Juli 2004
Berufung wegen Nichtanerkennung der erhöhten Familienbeihilfe.
Zur Begründung führte sie aus:
"In der
Begründung des obgenannten Abweisungsbescheides wurde angeführt, dass
laut ärztlichem Gutachten vom 3.4.2004 beim Einschreiter die
rückwirkende Anerkennung der voraussichtlich dauernden
Erwerbsunfähigkeit auf Grund der vorgelegten relevanten Befunde ab 1.8.2002
erfolgen konnte und somit die Voraussetzung für den Bezug der
Familienbeihilfe und erhöhten Familienbeihilfe nicht
vorliegen.
Diese Feststellung
ist unrichtig und mangelhaft, da eine unrichtige Entscheidung basierend auf
einem mangelhaften Gutachten gefällt wurde.
Es liegt sehr wohl
eine erhebliche Behinderung bereits seit frühester Jugend, zumindest seit
Beendigung der Hauptschule, des Einschreiters vor.
Laut Nachtrag zum
fachärztlichen Befundbericht vom 19.3.2004 von Frau
Dr.P. , Fachärztin für
Psychiatrie von pm wird bestätigt,
dass der Einschreiter zum Begutachtungszeitpunkt am 14.8.2002 laut damaliger
Verdachtsdiagnose an Schizophrenia simplex litt. Bei dieser Form der
Schizophrenie handelt es sich um einen langsam beginnenden schleichenden Verlauf
ohne produktive Symptomatik und ist es als sicher anzunehmen, dass der
Krankheitsbeginn schon einige Jahre vor der Diagnosestellung am 14.8.2002
zurückliegt. In diesem Nachtrag zum fachärztlichen Befundbericht wird
bestätigt, dass der Einschreiter mit Sicherheit schon vor seinem 20.
Lebensjahr an dieser Erkrankung litt, sie aber noch nicht diagnostiziert war.
Der Einschreiter war krankheitsbedingt nicht in der Lage, eine ordentliche
Berufsausbildung - der Besuch einer Schule für technische Berufe und
das Studium am Vienna Konservatorium für das Fach Jazz-Gitarre musste er
aufgrund seiner bereits zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Erkrankung abbrechen
- zu absolvieren, da er den Anforderungen nicht standhalten
konnte."
In dem von der Sachwalterin in Ergänzung zur Berufung
vorgelegten Schreiben vom 6. Juli 2004 führt der Direktor des Vienna
Konservatoriums aus, dass der Bw. sein Diplomstudium Jazzgitarre nicht
abgeschlossen habe. Zum Zeitpunkt seines Ausscheidens hätte sich der Bw.
noch im 1. Studienabschnitt (Oberstufe 2) befunden. Sein ehemaliger
Haupfachlehrer habe bestätigt, dass die Gründe für den Abbruch
seines Studiums in Zusammenhang mit persönlichen und privaten Problemen zu
suchen gewesen seien.
Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt um Erstellung
eines weiteren Gutachtens. Der Bw. ist zur Untersuchung entschuldigt nicht
erschienen.
Das Finanzamt erließ am 16. November 2004 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung
ab:
"Gemäß
§ 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Kinder, deren Eltern
ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der
Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter
denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine
Vollwaise nach Abs. 1 und 3 Anspruch hat.
Gemäß
§ 6 Abs. 2 lit. a FLAG 67 hat eine volljährige Vollwaise, die das 26.
Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird
oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet wird, wenn ihr
durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist,
Anspruch auf Familienbeihilfe.
Gem. § 6 Abs.
2 lit. d FLAG 67 hat eine volljährige Vollwaise, die wegen einer vor
Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres,
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und
sich in keiner Anstaltspflege befindet, Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Gem. § 8 Abs.
5 FLAG gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur
vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es
sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande
ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die Bescheinigung
des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines
ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Wie bereits im
Abweisungsbescheid vom 7. Juni 2004 ausgeführt, bestand wegen
Überschreitens der vorgesehenen Studienzeit ab dem Wintersemester 2001/02
kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Sie haben das
Studium mit Ende des Wintersemesters 2001/02 abgebrochen.
Die nochmalige
Begutachtung im Bundessozialamt hat wegen Nichterscheinen zur Untersuchung keine
Änderung hinsichtlich des Eintritts der voraussichtlich dauernden
Erwerbsunfähigkeit (August 2002) ergeben.
Da Sie im April
2002 das 21. Lebensjahr vollendet haben, die Berufsausbildung im Feber 2002
abgebrochen wurde und die Erwerbsunfähigkeit erst ab August 2002
nachgewiesen ist, bestand ab Oktober 2001 weder Anspruch auf die (normale)
Familienbeihilfe noch auf die erhöhte
Familienbeihilfe."
Die Sachwalterin stellte fristgerecht den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und verwies auf das ärztliche Gutachten des Bundessozialamtes vom
3. März 2004 sowie weiters auf die befundmäßigen
Ausführungen von Frau Dr.P..
Über
die Berufung wurde erwogen:
Das Finanzamt hat die im
gegenständlichen Fall heranzuziehenden Bestimmungen des
Familienlastenausgleichsgesetzes bereits in seinem Abweisungsbescheid sowie in
der Berufungsvorentscheidung ausführlich dargestellt.
Strittig ist im vorliegenden
Berufungsverfahren ausschließlich, ob die vom Bundessozialamt bescheinigte
Unfähigkeit des Bw., sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, bereits vor
der Vollendung des 21. Lebensjahres, also vor dem 6.4.2002, eingetreten
ist.
Die Abgabenbehörde hat
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO). Nach
der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 24.3.1994,
92/16/0142) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen,
die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende
Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Folgender Sachverhalt steht
fest:
§Der Bw. besuchte die
Hauptschule. Eine von ihm besuchte Schule für technische Berufe
wurde nicht beendet. Das im Wintersemester 1996/97 begonnene Studium
für das Fach Jazz-Gitarre am Vienna Konservatorium wurde im Wintersemester
2001/2002 abgebrochen.
§Aus dem Versicherungsdatenauszug ist
ersichtlich, dass der Bw. - ausgenommen seine Tätigkeit als
geringfügig beschäftigter Angestellter bei der Fa.N., wo der Bw. vom
2.11.1998 bis 29.4.2000 beschäftigt war und Einkünfte von insgesamt
rund € 3.800 erzielt hat - nur an einzelnen Tagen bzw. Wochen
berufstätig war.
§Laut Beschluss des Bezirksgerichtes
Fünfhaus vom 10. November 2003 war die Bestellung eines Sachwalters
erforderlich, weil der Bw. unter massiven psychischen Problemen litt bzw. leide
und nicht mehr in der Lage war/ist, alle seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines
Nachteils für sich selbst zu besorgen. Der Zeitpunkt des Eintrittes
der Erkrankung ist dem Beschluss nicht zu entnehmen.
§In einem Nachtrag zum fachärztlichen
Befundbericht führt die untersuchende Fachärztin für Psychiatrie
aus, dass der Bw. mit Sicherheit schon vor dem 20. Lebensjahr an
Schizophrenia simplex gelitten habe.
§Laut ärztlichem
Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes beträgt der Grad der
Behinderung 70 v.H. und ist der Bw. voraussichtlich dauernd außerstande,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Eine rückwirkende
Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung war laut obigem
Gutachten ab 1. August 2002 möglich. Als Krankheitsbeginn wurde
"vermutlich Sommer 2002" angeführt.
Der Bw. vollendete am 6. April
2002 das 21. Lebensjahr. Wenn man nun davon ausgeht, dass der Diagnosestellung
von Schizophrenien ein Zeitraum von bis zu zehn Jahren vorausgeht, der durch
schwere Beeinträchtigung von psychosozialen Bereichen der Patienten
gekennzeichnet ist, ist schon deshalb mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die oben skizzierte Entwicklung des
Klägers vor dem 21. Lebensjahr bereits krankheitsbedingt
war.
Dem Bundessozialamt lag zum
Zeitpunkt der Begutachtung (2.3.2004) der Befund von Fr. Dr.P. vom 27.8.2002
vor. Auf dieses Befunddatum sind ganz offensichtlich die Ausführungen im
Gutachten des Bundessozialamtes zurückzuführen, eine rückwirkende
Einschätzung sei ab 1.8.2002 möglich.
Aus dem Befund vom 27.8.2002
selbst ist aber klar ableitbar, dass der Beginn der Krankheit bereits vor dem
21. Lebensjahr gelegen sein muss; hierfür spricht vor allem, dass die
Krankheit jedenfalls zum Zeitpunkt der Befunderstellung voll ausgebrochen sein
muss, dass der Bw. schon im Jahr 2001 den psychosozialen Dienst aufgesucht hat,
und nicht zuletzt die glaubwürdige Aussage der begutachtenden Ärztin
im Schreiben vom 19.3.2004, der Bw. habe mit Sicherheit bereits vor dem 20.
Lebensjahr an der diagnostizierten Krankheit gelitten.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 17.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2073-W/04
- Stammnummer
- 14141
- Gültig
- 17.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF