Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100420/2022
Aufwendungen für die Errichtung eines Personenlifts als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100420/2022vom 11.04.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Gemäß § 34 Abs 7 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen geleistet werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine ag Belastung darstellen würde. Dies trifft - wie bereits erwähnt - auf Krankheitskosten zu. (Vgl VwGH 31.03.2017, Ra 2016/13/0053, VwGH 27.06.2013, 2011/15/0008, VwGH 24.06.2004, 2001/15/0109).
Der Unterhaltsverpflichtete kann somit Krankheitskosten für seinen Ehegatten als Unterhaltsberechtigten nur dann geltend machen, wenn dieser nicht in der Lage ist, die Krankheitskosten selbst zu übernehmen. Unter welchen konkreten wirtschaftlichen Voraussetzungen davon ausgegangen werden kann, dass der Ehegatte nicht mehr in der Lage ist, diese Kosten selbst zu übernehmen, ist gesetzlich nicht normiert. Die Höhe des aus dem Titel der Krankheit zu leistenden Unterhalts ist vielmehr nach zivilrechtlichen Grundsätzen von den finanziellen Rahmenbedingungen des Unterhaltsverpflichteten und dem Bedarf des Unterhaltsberechtigten abhängig. (Vgl BFG 03.04.2019, RV/3100265/2016, LStR 2002 Rz 870)
Die Verwaltungspraxis (LStR 870) geht davon aus, dass Krankheitskosten, die für den erkrankten Ehepartner bezahlt werden, beim zahlenden Ehepartner nur insoweit eine ag Belastung darstellen, als diese Aufwendungen das Einkommen des erkrankten Ehepartners derart belasten, dass das steuerliche Existenzminimum nach § 33 Abs 1 EStG 1988 (11.000,00 Euro) unterschritten würde. Auch das BFG hält es für zulässig, sich an diesem Wert zu orientieren. (Vgl BFG 03.04.2019, RV/3100265/2016, Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21, § 34 Rz 58/1)
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es für die Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten erforderlich, dass die Maßnahmen zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig sind. Die medizinische Notwendigkeit einer Maßnahme wird zB durch eine ärztliche Verordnung, einen ärztlichen Therapieplan, ärztliches Gutachten oder durch Übernahme der Kosten durch den Sozialversicherungsträger nachgewiesen. (vgl. VwGH 30.03.2022, Ro 2020/13/0008, VwGH 03.03.2022, Ra 2021/15/0069, VwGH 11.02.2022, Ra 2020/13/0062, VwGH 12.9.2018, Ra 2017/13/0039; VwGH 04.09.2014, 2012/15/0136, 28.10.2004, 2001/15/0164).
Aufwendungen für die Errichtung eines Personenlifts in einem oder an einem Gebäude können dem Grunde nach nur dann als ag Belastung anzuerkennen sein, wenn die Errichtung des Lifts aufgrund einer Erkrankung der darin wohnenden Person zwangläufig war. Für die Zwangsläufigkeit spricht, wenn die erkrankte Person nachweislich ohne den Lift nicht mehr in der Lage wäre, in ihre Wohnung zu gelangen bzw in der Wohnung zu leben. Es muss demnach dargetan werden, dass die erkrankte Person bereits im Zeitpunkt des Lifteinbaus nicht mehr in der Lage war, Treppen zu steigen und ihr Haus oder ihre Wohnung ohne Zuhilfenahme eines Personenlifts zu bewohnen. (Vgl BFG 20.02.2022, RV/5100688/2021).
Zusätzlich ist zu beachten, dass § 34 EStG 1988 an den Begriff der "Belastung" anknüpft. Unter "Belastungen" im Sinn des § 34 EStG 1988 sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur vermögensmindernde Ausgaben, also solche zu verstehen sind, die mit einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr verknüpft sind. Ihnen stehen die Ausgaben gegenüber, die nicht zu einer Vermögensminderung, sondern zu einer bloßen Vermögensumschichtung führen und die deshalb nicht als ag Belastungen anerkannt werden. Aufwendungen für den Erwerb von Wirtschaftsgütern stellen dann keine ag Belastung dar, wenn durch sie ein entsprechender Gegenwert erlangt wird, wenn somit bloß eine Vermögensumschichtung und keine Vermögensminderung eintritt. (Vgl VwGH 19.10.2022, Ra 2021/15/0029, VwGH 07.09.2022, Ra 2021/13/0157, VwGH 27.06.2018, Ra 2017/15/0006, VwGH 04.03.2009, 2008/15/0292).
Vollzieht sich eine Vermögensumschichtung nicht im Vermögen derselben Person, dann kommt der geschaffene Gegenwert nicht der die Aufwendungen tragenden Person zu; das Vorliegen eines die Anwendbarkeit des § 34 EStG 1988 ausschließenden Gegenwertes ist demnach zu verneinen. (Vgl Pülzl in ÖStZ 2003, 519, VwGH 05.05.2022, Ra 2020/15/0049, UFS 21.06.2013, RV/0193-K/12).
Die freie Beweiswürdigung gemäß § 167 Abs 2 BAO darf nicht gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut verstoßen (vgl VwGH 14.02.2023, Ra 2020/13/0007).
Diese Rechtsausführungen bedeuten für den gegenständlichen Fall Folgendes:
Zu klären ist zunächst, ob die Aufwendungen für die Errichtung des Homeliftes aufgrund der Erkrankung der Ehegattin des Bf als zwangsläufig erwachsen angesehen werden können.
Dazu ist einleitend auszuführen, dass das BFG im Hinblick auf die zeitliche Abfolge der Geschehnisse davon ausgeht, dass der Bf aufgrund des Sturzes der Ehegattin im Oktober 2017 den Homelift in Auftrag gab (vgl Sachverhalt).
Im Zusammenhang mit diesem Sturz der Ehegattin legte der Bf infolge des vom BFG durchgeführten Vorhalteverfahrens den Abschlussbericht - Ergotherapie der Akutgeriatrie/Remobilisation des Krankenhauses K vom 07.12.2017, den Abschlussbericht Akutgeriatrie/Remobilisation -Physiotherapie vom 07.12.2017 sowie den vorläufigen Entlassungsbrief vom 11.12.2017 vor. Aus der Zusammenschau dieser Unterlagen ist ableitbar, dass die Ehegattin des Bf unter Zuhilfenahme einer Stützkrücke sowie des Handlaufes und mit Unterstützung einer Begleitperson maximal 12 Stufen bewältigen konnte. Die Wohnung des Bf und seiner Ehegattin war demgegenüber über 14 Stufen, die lediglich eine Breite von 98 cm und zudem eine Rotation aufwiesen und damit auf der Innenseite schmäler wurden, erreichbar. (Vgl Verfahrensgang und Pkt 2 Sachverhalt)
Im Hinblick auf diese örtlichen Gegebenheiten am Wohnsitz des Bf und seiner Ehegattin, kommt das BFG unter Heranziehung der allgemeinen Lebenserfahrung in freier Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass die Ehegattin des Bf wegen der Anzahl der Stufen, ihrer geringen Breite und Tiefe weder die Stützkrücke sicher einsetzen noch von einer Begleitperson entsprechend unterstützt werden konnte. Die Ehegattin des Bf war somit bereits im Zeitpunkt des Lifteinbaus nicht in der Lage ihre Wohnung ohne Zuhilfenahme eines Personenlifts zu bewohnen. Die Möglichkeit zur Errichtung eines Treppenlifts bestand nach der glaubhaften Darstellung des Bf nicht. Die Errichtungskosten für den gegenständlichen Homelift (dazu gehören neben den Kosten des Fahrkorbes zweifellos auch die Kosten für die Errichtung des Liftschachtes etc.) sind daher dem Grunde nach als Krankheitskosten der Ehegattin des Bf anzusehen. Diesem Ergebnis wurde auch von Seiten des FA nicht widersprochen (vgl Verfahrensgang).
Es stellt sich in einem weiteren Schritt die Frage, ob und in welchem Ausmaß der Bf im Rahmen seiner Unterhaltspflicht zur Tragung der Krankheitskosten seiner Ehegattin verpflichtet war.
Vor Abzug von ag Belastungen betrug das Einkommen der Ehegattin des Bf im Jahr 2018 25.279,84 Euro (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abzügl Sonderausgaben). Nach Berücksichtigung von ag Belastungen in Höhe von 23.909,83 Euro abzüglich des Selbstbehaltes in Höhe von 2.956,37 Euro verblieb der Ehegattin des Bf ein Einkommen 4.326,38 Euro laut dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2018 vom 19.11.2021. Das der Ehegattin des Bf verbleibende Einkommen lag somit unter dem steuerlichen Grundeinkommen von 11.000,00 Euro. Auch eine Berücksichtigung des zugesprochenen Pflegegeldes (290 Euro x 12 = 3.480,00 Euro) könnte daran nichts ändern. Dem Bf stand demgegenüber ein Einkommen in Höhe von 28.984,87 Euro zur Verfügung. Im Hinblick auf die getroffenen Rechtsausführungen ist somit grundsätzlich von einer rechtlichen Verpflichtung des Bf zur Übernahme von zusätzlichen Krankheitskosten der Ehegattin auszugehen, wobei der Bf konkret 30.552,73 Euro für den Einbau eines Personenaufzuges wegen der Erkrankung der Ehegattin als ag Belastung nachweisen konnte. (Vgl Pkt 2 Sachverhalt)
Letztlich bleibt noch die Frage zu klären, ob die vom Bf getätigten Ausgaben bei ihm zu einer Vermögensminderung oder zu einer bloßen Vermögensumschichtung führen.
Auch wenn davon auszugehen sein sollte, dass sich der gegenständliche Homelift bei einer unterstellten Verwertung der Liegenschaft werterhöhend auswirkt, so ist im gegenständlichen Fall zu beachten, dass der Gegenwert nicht dem Bf oder seiner Ehegattin, sondern dem Enkel als Grundstückeigentümer zukommt. Aufgrund des abgeschlossenen Übergabevertrages kommt es anlässlich der Errichtung des Homeliftes zu einem Vermögensabfluss bei der Ehegattin und dem Bf; den Errichtungskosten steht kein Gegenwert gegenüber. Ein allfälliger Gegenwert kommt dem Enkel als Rechtsnachfolger nach dem Sohn und Übernehmer zugute. Es handelt sich also für den Bf ebenso wie für die Ehegattin um eine verlorene Investition. (Vgl Pkt 2 Sachverhalt).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die gegenständlichen Kosten zur Errichtung des gegenständlichen Homeliftes als Krankheitskosten der Ehegattin des Bf zu qualifizieren sind, die anteilige Tragung dieser Kosten durch den Bf zu seinen Unterhaltspflichten zählt und die von ihm übernommenen Kosten bei ihm eine Belastung darstellen. Die streitgegenständlichen Kosten sind dem Bf demnach, soweit sie nachgewiesen wurden, gemäß § 34 Abs 1 EStG 1988 zwangsläufig erwachsen. Es sind somit im Einkommensteuerbescheid 2018 in Summe 31.910,28 Euro als ag Belastungen anzusetzen.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
4 Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (Art 133 Abs 4 B-VG).
Eine Revision ist nicht zulässig, da es sich im Wesentlichen um Tatfragen handelt und die zugrundeliegenden Rechtsfragen durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend beantwortet sind.
Salzburg, am 11. April 2023
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100420/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.6100420.2022
- Stammnummer
- 141397
- Gültig
- 11.04.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF