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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101306/2022

Zeitpunkt des Eintritts der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101306/2022vom 24.05.2023Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke im Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde des ***1*** ***2*** ***3*** ***4***, ***5***, ***6***, vertreten durch den Erwachsenenvertreter Dr. Thomas Hofer-Zeni, Rechtsanwalt, 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 82, vom 1.3.2021, Postaufgabe 4.3.2021, gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom 17.2.2021, mit welchem der Antrag vom 2.8.2018 auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für den im November 1979 geborenen Beschwerdeführer ab August 2013 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer ***7***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Bescheids bleibt unverändert. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Beschluss BFG 17.6.2020, RV/7103611/2019 Mit Beschluss BFG 17.6.2020, RV/7103611/2019 hob das Bundesfinanzgericht im Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde des Beschwerdeführers (Bf) ***1*** ***4*** vom 11.12.2018 gegen den Bescheid des Finanzamts Wien 4/5/10 vom 12.11.2018, mit welchem der Antrag vom 2.8.2018 auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für sich selbst ab August 2018 abgewiesen wurde, den angefochtenen Bescheid vom 12.11.2018 und die Beschwerdevorentscheidung vom 27.5.2019 gemäß § 278 Abs. 1 BAO auf und verwies die Sache an das Finanzamt zurück. Die Begründung lautet: Neue Beweismittel Der Bf hat im Vorlageantrag mit dem Gutachten von Univ.Doz. Dr. ***27*** ***28*** vom 30.7.2013 ein neues Beweismittel vorgelegt, auf welches gemäß § 270 BAO im Beschwerdeverfahren einzugehen ist. Da die beiden Gutachten des Sozialministeriumservice auf dieses Gutachten nicht Bezug nehmen, ist die Einholung eines weiteren Gutachtens des Sozialministeriumservice notwendig. Des weiteren sind die bisherigen Gutachten ergänzungsbedürftig. Ergänzung des Ermittlungsverfahrens Das Ermittlungsverfahren ist wie folgt zu ergänzen: Der Bf ist aufzufordern, das im Gutachten von Univ.Doz. Dr. ***27*** ***28*** vom 30.7.2013 angesprochene weitere Gutachten von Univ.Doz. Dr. ***27*** ***28*** aus dem Jahr 2008 ("Er ist dem Sachverständigen von einer früheren Begutachtung aus dem Jahre 2008 bekannt") vorzulegen. Außerdem sind Befunde über die im Gutachten vom 30.7.2013 ebenfalls angesprochene stationäre therapeutische Behandlung wegen eines Drogenproblems vorzulegen. Darüber hinaus wird das Finanzamt sämtliche Sozialversicherungsdaten betreffend den Bf, also auch vor dem 1.1.2013, zu erheben haben. In weiterer Folge ist das Sozialministeriumservice unter Beifügung der beiden Gutachten von Univ.Doz. Dr. ***27*** ***28***, der weiteren vorzulegenden Befunde und der vollständigen Sozialversicherungsdaten um ein weiteres Gutachten zu ersuchen, in welchem die neuen Beweismittel gewürdigt werden. Falls das Sozialministeriumservice weiterhin zu dem Schluss kommen sollte, dass eine vor dem 21. Lebensjahr eingetretene voraussichtlich dauernde Erwerbsfähigkeit nicht bescheinigt werden kann, wäre dieser Umstand detaillierter als bisher zu begründen. Die bisherige Begründung in den beiden Gutachten ("Es liegt keine Beeinträchtigung vor, welche eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit bedingt"; "Eine Gehörlosigkeit und eine hörbedingte Sprachstörung schließen eine Erwerbsfähigkeit nicht aus") sagt nicht aus, warum im gegenständlichen Einzelfall eine Fähigkeit des Bf, für sich selbst auf dem ersten Arbeitsmarkt für seinen Unterhalt zu sorgen, bestehen soll. Nach den bisherigen Feststellungen des Sozialministeriumservice besteht seit Geburt eine massive Höreinschränkung und jedenfalls seit Jänner 1997 praktische Taubheit. Dazu kommt eine festgestellte hörbedingte Sprachstörung ("taubstumm"). Schon im ersten Gutachten des Sozialministeriumservice wird ein Abhängigkeitssyndrom in den Raum gestellt, aber mangels Befunden nicht berücksichtigt. Das Psychiatrisch-Neurologische Gutachten vom 30.7.2013 von Univ.Doz. Dr. ***27*** ***28*** diagnostiziert neben der Taubstummheit eine unreife Persönlichkeit sowie Konsum und Missbrauch diverser Suchtmittel. Es bestehe seit langem ein Selbstfürsorgedefizit. Der Bf hat in seiner Beschwerde vorgebracht, dass eine tatsächliche Berufsfähigkeit niemals vorgelegen sei und die Ausbildung und "die allfällige in der Folge erfolgte berufliche Tätigkeit" "lediglich auf Unterstützungen durch Behindertenförderungen oder Behinderteneinrichtungen" beruht habe. Auf Grund all dieser Umstände bedürfte es, falls das Sozialministeriumservice weiterhin vom Vorliegen einer Erwerbsfähigkeit jetzt und vor Vollendung des 21. Lebensjahrs ausgeht, einer schlüssigen und nachvollziehbaren Begründung, warum sich der Bf seinen Lebensunterhalt außerhalb geförderter Einrichtungen verschaffen können soll. Falls die mehrmonatige Tätigkeit in einer Druckerei im Jahr 2013 nicht ebenfalls auf einer Behindertenförderung beruht, wäre darzulegen, warum es sich nicht um einen bloßen Arbeitsversuch gehandelt hat. Verfahrensgang bis zum Beschluss BFG 17.6.2020, RV/7103611/2019 Zum Verfahrensgang bis zum Beschluss BFG 17.6.2020, RV/7103611/2019 wird auf die Darstellung in diesem Beschluss verwiesen. Verfahrensgang ab dem Beschluss BFG 17.6.2020, RV/7103611/2019 Abweisungsbescheid vom 17.2.2021 Mit Bescheid des Finanzamts Österreich vom 17.2.2021 wurde der Antrag vom 2.8.2018 auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für den im November 1979 geborenen Bf abgewiesen August 2013 ab und führte dazu ausgeführt: Gemäß § 6 Abs. 2 lit d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der ab 1. Juli 2011 gültigen Fassung haben volljährige Vollwaisen und ihnen gelichgestellte Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe. Da It. dem fachärztlichem Sachverständigengutachten vom 11.2.2021 (das Gutachten wird getrennt übermittelt) die dauernde Erwerbsunfähigkeit ab August 2008 bescheinigt werden konnte, ist - unter Hinweis auf die oben zitierte gesetzliche Bestimmung - kein Anspruch auf die Zuerkennung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung gegeben. Der Antrag war als unbegründet abzuweisen. Beschwerde vom 1.3.2021: Gegen den Bescheid vom 17.2.2021 richtet sich die durch den Erwachsenenvertreter erhobene Beschwerde vom 1.3.2021, Postaufgabe am 4.3.2021: In umseits bezeichneter Rechtssache wird gegen den Abweisungsbescheid vom 17.02:2021 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und diese ausgeführt wie folgt: Mit dem gegenständlichen Abweisungsbescheid wird der Antrag vom 02.08.2018 betreffend Gewährung der Familienbeihilfe, Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe abgewiesen. Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass laut dem fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 11.02.2021 die dauernde Erwerbsunfähigkeit erst ab August 2008 bescheinigt werden konnte. Dagegen wird Beschwerde erhoben, und zwar aus folgenden Gründen: 1. Geltend gemacht werden wesentliche Verfahrensmängel: Es ist festzuhalten, dass im Hinblick auf die Begründung des Abweisungsbescheides, der sich im Wesentlichen auf das eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten stützt, kein ausreichendes Parteigehör gewährt werden konnte. Der Abweisungsbescheid wurde dem Erwachsenenvertreter / Vertreter von Herrn ***1*** ***4*** am 19.02.2021 zugestellt, das zugrundeliegende Gutachten wurde erst am 24.02.2021 zugestellt. Es war daher nicht mehr möglich, das Gutachten selbst zu prüfen, dazu Stellung zu nehmen und entsprechende ergänzende Unterlagen zu übermitteln, bzw. weitere Beweise zu beantragen. Dies wird als wesentlicher Verfahrensmangel gerügt. 2. Das Sachverständigengutachten ist in sich widersprüchlich und unschlüssig, bzw. unvollständig: Das Sachverständigengutachten kommt zu dem Ergebnis, dass eine Taubheit beidseits mit hörbedingter Sprachstörung vorliegt, die das Gutachten selbst mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 90 % bewertet. Das Gutachten geht dabei davon aus, dass aus HNO-fachärztlicher Sicht eine Gehörlosigkeit und eine hörbedingte Strafstörung eine Erwerbsfähigkeit nicht ausschließen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass bereits im Jahr 1995 von einer Berufsunfähigkeit ausgegangen worden ist. Bereits damals wurde Herrn ***1*** ***4*** erhöhte Familienbeihilfe bis 1997 zugestanden. Dies aufgrund der bestehenden massiven Einschränkungen. Darüber hinaus beschränkt das Gutachten die Beurteilung der Erwerbstätigkeit bloß auf HNO-fachärztliche Sicht, wobei es dabei die Beurteilung der gemäß den vorgelegten Gutachten Dr. ***28*** vollkommen ignoriert, der - abgesehen von der Taubheit und der damit verbundenen Sprachstörungsproblematik auch eine Entwicklungsstörung mit eingeschränkten Problemlösestrategien (Gutachten 28.08.2017, Seite 6) sowie eine unreife Persönlichkeitsstruktur (Gutachten 30.07.2013, Seite 6) diagnostiziert. Das Gutachten ordnet diese Thematik der unreifen Persönlichkeit offensichtlich dem Substanzmissbrauch, obwohl dies ganz klar und denklogisch als Entwicklungsstörung einzuordnen ist, und daher jedenfalls auch vor dem 21. Lebensjahr eingetreten sein muss. Wenn das Gutachten daher lediglich die bestehende Gehörlosigkeit und bestehende Sprachstörung als Grundlage für die Beurteilung einer allfälligen Erwerbsunfähigkeit heranzieht, so ist dies nicht ausreichend und berücksichtigt entsprechende feststellbare (und auch im Gutachten selbst erkannte) Behinderungen nicht. Darüber hinaus beschränkt das Gutachten die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit lediglich auf die HNO-fachärztliche Sicht, sodass eine allgemein-medizinische Sicht bzw. auch psychiatrische Sicht daher nicht zugrunde gelegt werden kann. Allenfalls wäre auch ein entsprechendes Gutachten aus dem Fachbereich der Berufskunde einzuholen gewesen. Es wird daher ebenfalls als Verfahrensfehler gerügt, dass hier lediglich eine Beurteilung aus HNO-fachärztlicher Sicht vorgenommen wurde. Beweis: vorliegende Gutachten Univ.Doz. Dr. ***27*** ***28***; beiliegende Kopie Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe; allenfalls einzuholendes Gutachten aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin, Psychiatrie bzw. Berufskunde. Eine (schlecht leserliche) Mitteilung über den Bezug von Familienbeihilfe an ***37*** ***4*** (Datum nicht leserlich), wonach ihr für ***1*** ***4*** von April 1994 bis Jänner 1997 erhöhte Familienbeihilfe gewährt werde, war angeschlossen. Beschwerdevorentscheidung vom 27.9.2021 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.9.2021 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab: Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der ab 1. Juli 2011 gültigen Fassung haben volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe. Da It. dem fachärztlichem Sachverständigengutachten vom 20.9.2021 (das Gutachten wird getrennt übermittelt) die dauernde Erwerbsunfähigkeit ab August 2008 bescheinigt werden konnte, ist - unter Hinweis auf die oben zitierte gesetzliche Bestimmung - kein Anspruch auf die Zuerkennung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung gegeben. Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen. Vorlageantrag vom 12.10.2021 Mit Schreiben des Erwachsenenvertreters vom 12.10.2021 wurde Vorlageantrag gestellt: In umseits bezeichneter Rechtssache wird im Hinblick auf die Beschwerdevorentscheidung vom 27.09.2021, dem Erwachsenenvertreter zugestellt am 04.10.2021, innerhalb offener Frist der Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht gestellt. Ergänzend zur Beschwerde wird ausgeführt, dass von Geburt an eine Gehörlosigkeit und eine gehörbedingte Sprachstörung vorliegen. Schon dies alleine wird im medizinischen Gutachten als eine Behinderung mit einem Grad von 90 % eingestuft (Punkt 1 der Tabelle), sodass schon auf Basis dessen völlig unnachvollziehbar ist, auf welcher Grundlage hier eine Arbeitsfähigkeit angenommen werden könnte. Diesbezüglich reicht eine medizinische Beurteilung mit Sicherheit nicht aus, hier wäre allenfalls ein Gutachten aus dem Fachbereich der Berufskunde einzuholen gewesen, ob hier tatsächlich Arbeitsplätze (nicht bloß geschützte) vorhanden sind, die auf dieser Basis einen Eintritt ins Arbeitsleben ermöglichen. Vorgelegt wird zudem noch der Behindertenpass des Bundessozialamtes vom 05.05.1997, aus dem ersichtlich ist, dass auch zum damaligen Zeitpunkt bereits ein dauerhafter Grad der Behinderung von 70 % festgestellt wurde. Wie bereits ausgeführt, ist auch die im Gutachten neuerlich aufgegriffene Berufstätigkeit und Berufsausbildung lediglich auf Grundlage von Behindertenunterstützungen oder Behinderteneinrichtungen realisiert worden. So wurde ein großer Teil der Arbeit für "Wien-Work" verrichtet, dies kann daher nicht als Hinweis für eine entsprechende Arbeitsunfähigkeit gewertet werden. Völlig ignoriert wird dabei aber auch das psychiatrisch-neurologische Gutachten vom 30.07.2013 von Univ.Doz. Dr. ***27*** ***28***, der neben der Taubstummheit damals bereits eine unreife Persönlichkeit sowie Konsum und Missbrauch diverser Suchtmittel diagnostiziert und ebenso festhält, dass seit Langem ein Selbstfürsorgedefizit besteht. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass diese Situation auch Jahre vor das Jahr 2013 zurückreicht. Darüber hinaus ist auch die Diagnose einer unreifen Persönlichkeit keine psychiatrische Problematik, die erst nach dem 25. Lebensjahr eingetreten sein kann. Gründe dafür werden nicht angegeben. In eventu wird ebenfalls auch als Verfahrensmangel geltend gemacht, dass hier kein psychiatrischer Gutachter beigezogen wurde, dies insbesondere auch im Hinblick auf die angeborene Persönlichkeitsentwicklung, bzw. auch auf die Feststellbarkeit der Suchtgiftproblematik ab Vollendung des 18. Lebensjahres. Beilage: Behindertenpass. Aus diesen Gründen wird daher der Antrag gestellt, es möge der Beschwerde stattgegeben und damit Familienbeihilfe im beantragten Umfang zuerkannt werden. Eine schlecht leserliche Kopie des Behindertenpasses des Bf war beigelegt. Soweit ersichtlich ergibt sich die ausgewiesene Behinderung aus der Gehörlosigkeit des Bf. Die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz stehe zu. Der Bf gehöre dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes an- Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Folgende Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) sind im fortgesetzten Verfahren aktenkundig (zu den Gutachten vom 1./2.11.2018 und vom 21./23.5.2019 siehe den Beschluss BFG 17.6.2020, RV/7103611/2019): Sachverständigengutachten vom 11./15.2.2021 Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, erstattete am 11./15.2.2021 folgendes Gutachten: Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) | Name der / des Untersuchten: Geschlecht: | ***1*** ***2*** ***3*** ***4*** Männlich | Geburtsdatum: | ***10*** | Verfahrensordnungsbegriff: | ***55*** | Wohnhaft in: | ***6******5***Österreich | Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl): | Behindertenpass | Rechtsgebiet: | FLAG | Verfahren: | Familienlastenausgleich | Begutachtung durchgeführte am In der Zeit Untersuchung: | 28.01.2021 Von 14:00 bis 14:30 uhr In der Landesstelle des Sozialministeriumservice | Dolmetsch anwesend: NEIN | Name: | Begleitperson anwesend: NEIN Begleitperson erforderlich | Name: Nein | Name der / des Sachverständigen: | Dr.in ***38******39*** | Fachgebiet der / des Sachverständigen: | Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Anamnese: vorliegende Vorgutachten: Ärztliches Sachverständigengutachten, BASB, FLAG 29 10 2018: Einschränkungen des Hörvermögens GdB 70% ab 01/1997 Herr ***1*** ***2*** ***3*** ***4*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN Beschwerdeschreiben RA ***21***- ***22*** 11 12 2018: "Eine tatsächliche Berufsfähigkeit lag daher bei Herrn ***4*** niemals vor." HNO fachärztliches Sachverständigengutachten, BASB, FLAG 16 05 2019: Taubheit beidseits mit hörbedingter Sprachstörung GdB 90% ab 05/2019 Herr ***1*** ***2*** ***3*** ***4*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN Vorlageantrag RA ***21*** - ***22*** 1106 2019: ...."dass bei, Herrn ***1*** ***4*** nicht nur Gehörlosigkeit und eine hörbedingte Sprachstörung vorliegen, sondern laut dem im Pflegschaftsverfahren eingeholten Gutachten auch eine unreife Persönlichkeit (F60.8) besteht und daher in Kombination mit der Gehörlosigkeit und den Sprachstörungen ein Selbstfürsorgedefizit vorliegt, schwankende Kritikfähigkeit und fehlende Überblicksgewinnung. Auf dieser Grundlage ist eine Arbeitsfähigkeit auszuschließen, was sich auch aus dem bisherigen Tätigkeitsverlauf ergibt. Zudem sind bereits im Jahr 2013 Zeichen eines organischen Psychosyndroms fassbar gewesen.".... Beschluss BFG 17 06 2020: ...."Der angefochtene Bescheid vom 12.11.2018 und die Beschwerdevorentscheidung vom 27.5.2019 werden gemäß § 278 Abs. 1 BAO aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzamt zurückverwiesen".... aktuell: Feststellung ob eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt und wenn ja, ab wann diese eingetreten ist vorbekannt: Hörstörung seit der Kindheit Drogenabusus seit ca. 2009 seit ca. 2018 im Substitutionsprogramm Beikonsum: Kokain manchmal 1x/Tag Derzeitige Beschwerden: Anmerkung: Da Maskenpflicht herrscht und AW nur Lippenlesen kann werden die Fragen zur Anamnese von der Gutachterin aufgeschrieben und AW antwortet. Damit ist Kommunikation gut möglich. "Es gehe ihm soweit gut" Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Substitol ret 200: TD 600mg keine psychiatrische Behandlung, bekommt Substitol vom Hausarzt sonst keine Medikamente Sozialanamnese: Gehörlosenschule mit Hauptschulabschluss Baustahlschlosser mit Lehrabschluss Er habe 4 Jahre durchgehend als Baustahlschlosser Vollzeit gearbeitet. Insgesamt habe er 10-15 Jahre gearbeitet, dazwischen auch AMS Zeiten. Letzte Arbeitstätigkeit vor ca. 6 Jahren. Erwachsenenvertreter seit 11 Jahren wegen Schulden ledig, keine Kinder, lebt alleine in einer Wohnung Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Psychiatrisch neurologisches Gutachten Dr. ***28*** 28 08 2017: ....dass für die Einleitung des Verfahrens befragt, führt er aus, dass er damals ein Drogenproblem gehabt habe. Aus diesem Grund sei er besachwaltet worden. Die Sachwalterschaft bestehe jetzt seit 8-9 Jahren.... Neuropsychiatrische und somatisch relevante Diagnosen: Taubheit beidseits Abhängigkeitssyndrom auf Drogen, aktuell in ärztlich überwachtem Drogenersatzprogramm Psychotische Erlebnisverarbeitung, fraglich substanzbedingt .....Anamnestisch findet sich beim Untersuchten bei von Geburt an bestehender Taubheit und eine Entwicklungsstörung mit eingeschränkten Problemlösestrategien..... .....Aufgrund der krankheitswertigen Ausprägung der Symptomatik und den bestehenden Schwankungen bedarf der Untersuchte der Beistellung eines Sachwalters im bisherigen Umfang..... Psychiatrisch neurologisches Gutachten Dr. ***28*** 30 07 2013: Neuropsychiatrische und somatisch relevante Diagnosen: Unreife Persönlichkeit (F60.8) Missbrauch von Alkohol (F10.I I) Konsum von Cannabis (F12.24) Konsum von Heroin (F11.20) Taubstummheit ....Er konsumiere schon seit seinem 18. Lebensjahr Heroin..... ....Aufgrund der vorliegenden Symptomatik bedarf der Untersuchte weiterhin eingeschränkt der Hilfe eines Sachwalters in der Handhabung seiner finanzielle Angelegenheiten und privaten Vertragspartnern.... Psychiatrisch neurologisches Gutachten Dr. ***28*** 06 08 2008: Neuropsychiatrische und somatisch relevante Diagnosen: Unreife Persönlichkeit Psychomotorischer Entwicklungsrückstand Hörminderung beidseits Status post Abhängigkeit auf Drogen, aktuell abstinent .....Von somatischer Seite ist nach einer Rötelinfektion der Mutter während der Schwangerschaft eine Hörminderung beidseits (linkes Ohr 100%, rechtes Ohr 70% Hörminderung) anzuführen. Aufgrund dieser Symptomatik bedarf der Betroffene der Hilfe eines Sachwalters... Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck: Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: voll mobil Sprache dysarthrophon aber zumeist verständlich Gesamtmobilität-Gangbild: kommt frei gehend zur Untersuchung, kommt mit Taxitransport, Fahrer begleitet ihn bis zur Untersuchungstür Psycho(patho)logischer Status: Kooperativ und freundlich, soweit mit obig beschriebenem Kommunikationsmittel beurteilbar gut auskunftsfähig, bewußtseinsklar, voll orientiert, Gedankenductus: geordnet für einfache Sachverhalte, Konzentration erscheint mäßig vermindert, Stimmungslage ausgeglichen, stabil, Affekte: angepasst Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: | Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | Gdb % | 1 | Taubheit beidseits mit hörbedingter SprachstörungTabelle Zeile 6 /Spalte 6 Fixsatz 80% plus 10% für die hörbedingte Sprachstörung | 12.02.01 | 90 | 2 | Psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen: Abhängigkeitssyndrom, laufendes Drogensubstitutionsprogramm seit 2018, unreife Persönlichkeit, psychotische Erlebnisverarbeitung (fraglich substanzbedingt)Unterer Rahmensatz, da im Alltag selbständig | 03.08.02 | 50 Gesamtgrad der Behinderung 100 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da schwerwiegende Leiden Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: --- Stellungnahme zu Vorgutachten: Leiden 1 keine Änderung zum HNO fachärztlichen Gutachten 5/19 Leiden 2: neu aufgenommen im Vergleich zum Vorgutachten 10/18 und HNO Gutachten 5/19 Gesamtgrad: Erhöhung um 1 Stufe im Vergleich zum HNO Gutachten 5/19 Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: ☐ ja ☒ nein GdB liegt vor seit: 08/2008 GdB 70 liegt vor seit: 01/1997 Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: vorliegende psychiatrische Befunde Herr ***1*** ***2*** ***3*** ***4*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA Dies besteht seit 08/2008 Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Nach den vorliegenden Unterlagen wird anamnestisch eine Suchterkrankung mit Beginn ins junge Erwachsenenalter zurückreichend angegeben. Es liegen keine Befunde vor und lässt sich auch aus der Anamnese nicht ableiten, dass sich daraus aus nervenfachärztlicher Sicht eine schwerwiegende krankheitsbedingte Funktionseinschränkung in einem solchen Ausmaß ergeben hätte, dass eine daraus resultierende anhaltende Selbsterhaltungsunfähigkeit vor dem 18./21. LJ eingetreten ist. Die Selbsterhaltungsunfähigkeit kann aus nervenfachärztlicher Sicht ab 08/2008 bei zusätzlicher Persönlichkeitsauffälligkeit und Dokumentation einer psychotischen Erlebnisverarbeitung (fraglich substanzbedingt) bestätigt werden. Aus HNO fachärztlicher Sicht schließen eine Gehörlosigkeit und eine hörbedingte Sprachstörung eine Erwerbsfähigkeit nicht aus. ☒ Dauerzustand ☐ Gutachten erstellt am 11.02.2021 von Dr.in ***38*** ***39*** Gutachten vidiert am 15.02.2021 von Dr. ***25*** ***26*** Sachverständigengutachten vom 20./24.9.2021 Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, erstattete am 20./24.9.2021 folgendes weitere Gutachten: Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) | Name der / des Untersuchten: Geschlecht: | ***1*** ***2*** ***3*** ***4*** Männlich | Geburtsdatum: | ***10*** | Verfahrensordnungsbegriff: | ***40*** | Wohnhaft in: | ***6******5***Österreich | Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl): | Behindertenpass | Rechtsgebiet: | FLAG | Verfahren: | Familienlastenausgleich | Begutachtung durchgeführte am In der Zeit Untersuchung: | 21.07.2021 Von 09:45 bis 10:10 Uhr In der Landesstelle des Sozialministeriumservice | Dolmetsch anwesend: NEIN | Name: | Begleitperson anwesend: JA Begleitperson erforderlich | Name: Hr. ***41*** / Assistenz 24 Nein | Name der / des Sachverständigen: | Dr.***42******43*** | Fachgebiet der / des Sachverständigen: | Psychiatrie Anamnese: Vorgutachten 28.1.2021 Taubheit bds. mit hörbedingter Sprachstörung 90% psychische und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen, Abhängigkeitssyndrom, laufendes Drogensubstitutionsprogramm seit 2018, unreife Persönlichkeit, psychotische Erlebnisverarbeitung (fraglich substanzbedingt) 50% Gesamt GdB 100% Ist voraussichtlich dauerhaft außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, die Erwerbsunfähigkeit bestehend seit 8/2008 Nach den vorliegenden Unterlagen wird anamnestisch eine Suchterkrankung mit Beginn ins junge Erwachsenenalter zurückreichend angegeben. Es liegen keine Befunde vor und lässt sich auch aus der Anamnese nicht ableiten, dass sich daraus aus nervenfachärztlicher Sicht eine schwerwiegende krankheitsbedingte Funktionseinschränkung in einem solchen Ausmaß ergeben hätte, dass eine daraus resultierende anhaltende Selbsterhaltungsunfähigkeit vordem 18./21. LJ eingetreten ist. Die Selbsterhaltungsunfähigkeit kann aus nervenfachärztlicher Sicht ab 08/2008 bei zusätzlicher Persönlichkeitsauffälligkeit und Dokumentation einer psychotischen Erlebnisverarbeitung (fraglich substanzbedingt) bestätigt werden. Aus HNO fachärztlicher Sicht schließen eine Gehörlosigkeit und eine hörbedingte Sprachstörung eine Erwerbsfähigkeit nicht aus. Via Rechtsanwalt Dr. ***21***-***22*** wird mit 17.2. Beschwerde eingelegt.... geht davon aus, dass aus HNO-fachärztlicher Sicht eine Gehörlosigkeit und eine hörbedingte Strafstörung (vermutlich Schlafstörung) eine Erwerbsfähigkeit nicht ausschließen... dass bereits im Jahr 1995 von einer Berufsunfähigkeit ausgegangen ist, bereits damals wurde Herrn ***1*** ***4*** eine erhöhte Familienbeihilfe bis 1997 zugestanden, dies aufgrund der bestehenden massiven Einschränkungen ... gemäß den vorgelegten Gutachten Dr. ***28*** vollkommen ignoriert... auch eine Entwicklungsstörung mit eingeschränkten Problemlösestrategien (Gutachten 28.8.2017) sowie eine unreife Persönlichkeitsstruktur (Gutachten 30.7.2013) diagnostiziert. ..die Thematik der unreifen Persönlichkeit offensichtlich dem Substanzmissbrauch, obwohl dies ganz klar und denklogisch als Entwicklungsstörung einzuordnen ist, und daher jedenfalls vor dem 21. Lebensjahr eingetreten sein muss. Darüber hinaus beschränkt das Gutachten die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit lediglich auf die HNO-fachärztliche Sicht, sodass eine allgemeinmedizinische Sicht bzw. auch psychiatrische Sicht daher nicht zugrunde gelegt werden kann. Die Anamnese wird im Beisein des Betreuers von Assistenz 24, Herr ***41***, mittels Gebärdensprache geführt. Der AW klagt über Schmerzen in den Gelenken sowie Unterbauchschmerz links. Herr ***41*** kennt Herrn ***4*** seit 1-2 Jahren, ist 2-3x/Woche bei ihm, hilft im Haushalt und beim Einkäufen sowie bei Amtswegen so wie heute. Aktengutachten Bundessozialamt Burgenland, 28.1.1997: Gesundheitsschädigung Leiden 1 praktische Taubheit bds., oberer Rahmensatz, da nur minimale Hörreste vorliegen, 70% (PASS Gutachten) Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom Finanzamt 18./19. Bezirk, 6.2.1997: ***4*** ***1***, April 1994 bis November 1997 erhöht Bestätigung für den Bezug von Familienbeihilfe 20.12.1996, Finanzamt für den 18./19. Bezirk, ***4*** ***1***, geb. ***10***, vom April 1994 bis Jänner 1997 erhöht NB: im Papierakt kein diesbezügliches Gutachten FLAG aufliegend Derzeitige Beschwerden: siehe oben Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: - Substitol ret. Tagesdosis 600 mg/Tag via Hausarzt psychiatrische Betreuung: nein Sozialanamnese: Gehörlosenschule mit Hauptschulabschluss, Baustahlschlosser mit Lehrabschluss, er habe 4 Jahre durchgehend als Bauschlosser Vollzeit gearbeitet (wann das genau war kann er nicht sagen), insgesamt 10-15 Jahre gearbeitet, dazwischen auch AMS Zeiten, die letzte Arbeitstätigkeit vor ca. 6 Jahren Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Aus dem Papierakt: Aktengutachten Behindertenpass, Bundessozialamt Wien, Niederösterreich. Burgenland, Begutachtung 28.1.1997: praktische Taubheit bds., VII/a/643, Tabelle 4/4, 70%, oberer Rahmensatz, da nur minimale Hörreste vorliegen. Es liegt ein Tonaudiogramm und eine Kurve bei, ob eine erhobene Sprachstörung besteht, kann leider nicht ausgesagt werden. Zusatzeintragung "Gehörlosigkeit", Dr. ***53***-***54***, FA HNO, 14.2.1997: unter Kopie des Behindertenpasses, GdB 70%, befristet bis 1.12.1997 Antrag auf Befristung bzw. Neuausstellung des Behindertenausweises, gestellt am 13.1.2005, durch ***44*** ***45***, Sozialarbeiterin für Gehörlose beim WITAF, vermehrt [vermerkt?] handschriftlich: Herr ***4*** wird bis spätestens Ende des Monats vorbeikommen und seinen Pass (alter) berichtigen lassen. Einsichtsvorschreibung, 6.5.2005: Pass neu ausgestellt, der alte schon kaputt, Befristung gestrichen Berichtsnotiz vom 29.5.2000, Abgängergespräch: Herr ***4*** ist zwar motiviert, doch in der Ausführung der Arbeiten langsam. Sein mangelndes Aufgabenverständnis verhindert, dass er selbständig Arbeiten durchführen kann. Handschriftlich ergänzt: wird vermutlich Lehrabschlussprüfung bestehen, selbständiges Arbeiten nicht möglich, Lesen und Rechnen Probleme, Drogenproblematik?, WITAF? 9.6.2000, Unterschrift nicht leserlich Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Ernährungszustand: Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck: Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: HN: dysatrophone Sprache, Kommunikation mittels Gebärdensprache sehr gut möglich OE: Rechtshändigkeit, MER stgl. mittellebhaft, VdA o.B., FNV zielsicher, Feinmotorik erhalten, grobe Kraft, Tonus o.B., Trophik geringgradig diffus reduziert, Frontal- und PyZeichen negativ UE: Trophik gering reduziert (diffus), grenzwertiger Pflegezustand, Tonus o.B., MER schwach auslösbar, Babinski bds. neg., grobe Kraft: 5/5, KHV o.B., VdB o.B Sensibilität: stgl. Angaben Gesamtmobilität-Gangbild: Stand und Gang: unauffällig Psycho(patho)logischer Status: Pat. freundlich, umgänglich, sehr mitarbeitsbereit, Fragen werden adäquat beantwortet, Auffassung uneingeschränkt, Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: | Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | Gdb % | 1 | Taubheit beidseits mit hörbedingter SprachstörungTabelle Zeile 6 /Spalte 6 Fixsatz 80% plus 10% für die hörbedingte Sprachstörung | 12.02.01 | 90 | 2 | Psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebraucht und Konsum anderer psychotroper Substanzen: Abhängigkeitssyndrom, laufendes Drogensubstitutionsprogramm seit 2018, unreife Persönlichkeit, psychotische Erlebnisverarbeitung (fraglich substanzbedingt)Unterer Rahmensatz, da im Alltag selbständig | 03.08.02 | 50 Gesamtgrad der Behinderung 100 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da schwerwiegende Leiden Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine Stellungnahme zu Vorgutachten: keine Änderung GdB liegt vor seit: 08/20080 GdB 70 liegt vor seit: 01/1997 Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: GdB von 100% liegt rückwirkend vor seit 08/2008, 70% seit 01/1997 - idem zum Vorgutachten Herr ***1*** ***2*** ***3*** ***4*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA Dies besteht seit 08/2008 Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: laut Unterlagen bezog der AW erhöhte Familienbeihilfe von April 1994 befristet bis Jänner 1997; die Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen kann ab 08/2008 bei zusätzlicher Persönlichkeitsauffälligkeiten und Dokumentation einer psychotischen Erlebnisverarbeitung (substanzbedingt) bestätigt werden. Eine durchgehende Erwerbsunfähigkeit vor diesem Datum kann aus den vorliegenden Befunden (es liegen keine diesbezüglichen Brückenbefunde vor) bzw. der Anamnese: "Baustahlschlosser mit Lehrabschluss, er habe 4 Jahre durchgehend als Bauschlosser Vollzeit gearbeitet (wann das genau war kann er nicht sagen), insgesamt 10-15 Jahre gearbeitet, dazwischen auch AMS-Zeiten, letzte Arbeitstätigkeit vor ca. 6 Jahren" nicht ausreichend begründet werden. Eine maßgebliche Entwicklungsstörung bzw. unreife Persönlichkeitsstruktur, die eine dauerhafte und durchgehende Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen begründet, kann aus den vorliegenden Unterlagen nicht abgeleitet werden. ☒ Dauerzustand ☐ Gutachten erstellt am 20.09.2021 von Dr. ***42*** ***43*** Gutachten vidiert am 24.09.2021 von Dr. ***46*** ***47*** Vorlage Mit Bericht vom 4.5.2022 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte aus: [Grafik]   Sachverhalt und Anträge Sachverhalt: Der Antragsteller beantragt durch den Erwachsenenvertreter die Zuerkennung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für sich selbst. Der Fall der bereits einmal dem Bundesfinanzgericht zwecks Entscheidung übermittelt wurde, wurde an das Finanzamt zurückverwiesen (der angefochtene Bescheid vom 12.11.2018 und die Beschwerdevorentscheidung vom 27.5.2019 werden gemäß § 278 Abs. 1 BAO aufgehoben). Anschließend wurde ein erneutes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Mit Bescheid vom 17.02.2021 wurde der Antrag vom 2.8.2018 erneut abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 1.3.2021 wurde mittels Beschwerdevorentscheidung vom 27.9.2021 abgewiesen (Begründung: Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der ab 1. Juli 2011 gültigen Fassung haben volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe. Da lt. dem fachärztlichem Sachverständigengutachten vom 20.9.2021 die dauernde Erwerbsunfähigkeit ab August 2008 bescheinigt werden konnte, ist - unter Hinweis auf die oben zitierte gesetzliche Bestimmung - kein Anspruch auf die Zuerkennung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung gegeben). (Lt. Gutachten vom 11.02.2021: Es liegen keine Befunde vor und lässt sich auch aus der Anamnese nicht ableiten, dass sich daraus aus nervenfachärztlicher Sicht eine schwerwiegende krankheitsbedingte Funktionseinschränkung in einem solchen Ausmaß ergeben hätte, dass eine daraus resultierende anhaltende Selbsterhaltungsunfähigkeit vor dem 18./21. LJ eingetreten ist. Die Selbsterhaltungsunfähigkeit kann aus nervenfachärztlicher Sicht ab 08/2008 bei zusätzlicher Persönlichkeitsauffälligkeit und Dokumentation einer psychotischen Erlebnisverarbeitung (fraglich substanzbedingt) bestätigt werden. Aus HNO fachärztlicher Sicht schließen eine Gehörlosigkeit und eine hörbedingte Sprachstörung eine Erwerbsfähigkeit nicht aus. Am 19.10.2021 langte der Vorlageantrag beim Finanzamt ein. . Beweismittel: Gescannte Dokumente, Sachverständigengutachten. Stellungnahme: Das Finanzamt ersucht, die Beschwerde im Sinne der Ausführungen der Beschwerdevorentscheidung vom 27.09.2021 abzuweisen da kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht Gem. § 6 Abs 2d FLAG besteht Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe wenn der Antragsteller wegen einer vor Vollendung des 21. LJ oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. LJ, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauern außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln ... getragen wird. Gem. § 6 Abs 5 FLAG haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln ... getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe unter denen ein Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs 1 bis 3). Abgabeninformationssystem Im Abgabeninformationssystem der Bundesfinanzverwaltung sind folgende Lohnzettel betreffend den Bf aktenkundig: [...] Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Der Bf ***1*** ***4*** wurde im November 1979 geboren. Der Bf ist seit Geburt erheblich hörbehindert und mittlerweile beidseits taub. Es liegt auch eine hörbedingte Sprachstörung vor. Seit seinem 18. Lebensjahr konsumiert der Bf Heroin, er trinkt regelmäßig Alkohol und raucht Marihuana. Er war zur Ableistung des Wehrdienstes untauglich. Er hat die Gehörlosenschule mit Hauptschulabschluss absolviert und ist Baustahlschlosser mit Lehrabschluss. Er hat nach seinen eigenen Angaben in seinem erlernten Beruf zunächst vier Jahre durchgehend als Baustahlschlosser Vollzeit gearbeitet, aus den Steuerdaten geht das nur teilweise hervor. Danach war er teilweise arbeitslos, teilweise erwerbstätig. Insgesamt hat der Bf zwischen 10 und 15 Jahren gearbeitet, zuletzt war der Bf im Jahr 2013 über ein halbes Jahr bei einem Druckereiunternehmen als Angestellter beschäftigt, wo ein Bruttobezug von € 6.512,93 erzielt wurde. Seither bezieht der Bf Transferleistungen vom Arbeitsmarktservice, der Krankenkasse und der Pensionsversicherungsanstalt. Seit 1.3.2017 bezieht der Bf Pflegegeld der Stufe. Der Bf leidet an Taubheit beidseits mit hörbedingter Sprachstörung sowie an psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch t und Konsum anderer psychotroper Substanzen: Abhängigkeitssyndrom, laufendes Drogensubstitutionsprogramm seit 2018, unreife Persönlichkeit, psychotische Erlebnisverarbeitung (fraglich substanzbedingt). Es besteht ein Gesamtgrad der Behinderung von 100% seit August 2008 und von 70% seit Jänner 1997. Der Bf ist laut Bescheinigung des Sozialministeriumservice seit dem August 2008 voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig. Mit dem Formular Beih 3-PDF wurde am 2.8.2018 der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe "ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung" beantragt, dieser Antrag wurde am 20.8.2018 mit dem Formular Beih 100-PDF betreffend den Grundbetrag an Familienbeihilfe ohne Angabe eines Beginndatums ergänzt. Beweiswürdigu Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und sind unstrittig. Rechtsgrundlagen § 6 FLAG 1967 lautet: § 6. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist. (2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie a) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder b) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran, wenn sie das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, oder c) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird, oder d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden, oder (Anm.: lit. e aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) f) In dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; Vollwaisen die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Vollwaisen keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. k gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden, g) erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden, h) sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, i) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird, j) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, k) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und teilnehmen am aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, dd) Europäischen Solidaritätskorps nach der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014. (3) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) einer Vollwaise führt bis zu einem Betrag von 15.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 15.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die der Vollwaise nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 15.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise bleiben außer Betracht: a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis, c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse, d) Ausgleichszulagen und Ergänzungszulagen, die aufgrund sozialversicherungs- oder pensionsrechtlicher Vorschriften gewährt werden. e) Pauschalentschädigungen gemäß § 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001, die für den außerordentlichen Zivildienst gemäß § 34b in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 oder den Einsatzpräsenzdienst gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 des Wehrgesetzes 2001 gewährt werden. (4) Als Vollwaisen gelten Personen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist. (5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3). (6) § 6 Abs. 5 gilt nicht für Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden. (7) Die Anspruchsdauer nach Abs. 2 lit. a bis c und lit. f bis i verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen: a) für volljährige Vollwaisen, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise, b) für volljährige Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise, c) für volljährige Vollwaisen, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. c bis f), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101306/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101306.2022
Stammnummer
141366
Gültig
24.05.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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