Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101207/2016
Antrag auf vollständige Rückerstattung von KESt durch französischen transparenten Investmentfonds FCP
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101207/2016vom 15.05.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Bf. ist beizupflichten, dass ein Antragsrecht auf Rückerstattung von Quellensteuer nur einer Person zukommen kann. Um eine Mehrfacherstattung der KESt auszuschließen, ist es daher notwendig, dass die Abgabenbehörde die Antragsberechtigung des Antragstellers genau überprüft und Anträge unberechtigter Personen abgelehnt werden müssen.
Zusammenfassend folgt aus den Ausführungen, dass die Bf. keinen Anspruch auf vollständige Erstattung der KESt hatte und daher der von ihr im eigenen Namen eingebrachte Rückerstattungsantrag zu Recht wegen fehlender Antragslegitimation als unzulässig zurückgewiesen wurde (glA EAS 3141 bzgl. Luxemburgischen Fonds Commun de Placement).
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das BFG folgte in der rechtlichen Beurteilung der ständigen Rechtsprechung des VwGH zur Auslegung von Parteienerklärungen und zur Zurechnung von Einkünften an die Anteilinhaber von Miteigentumsgemeinschaften und gesamthänderischen Sondervermögen. Da eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu behandeln war, war die Revision für nicht zulässig zu erklären.
Wien, am 15. Mai 2023
Normen und Schlagworte
- Art. 63 AEUV, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 47
- Art. 10 DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994
- § 240 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101207/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101207.2016
- Stammnummer
- 141290
- Gültig
- 15.05.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF