Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1427-W/02
Ausschluss vom Vorsteuerabzug für PKW gemäß § 12 Abs 2 UStG 1994 richtlinienkonform
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1427-W/02vom 17.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gemäß Art 17 Abs 6 Unterabsatz 2 der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie können die Mitgliedstaaten ihre Ausschlüsse vom Vorsteuerabzug beibehalten, die in den ihren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie bestehenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind.
Diese Regelung ermöglicht es den Mitgliedstaaten, bis zum Erlass einer gemeinschaftlichen Regelung durch den Rat alle nationalrechtlichen Regelungen über den Ausschluss vom Vorsteuerabzug beizubehalten, die ihre Behörden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sechsten Richtlinie tatsächlich anwandten (vgl. EuGH 8.1.2002, Rs C-409/99).
Da § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG 1994, wonach Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen, als nicht für das Unternehmen ausgeführt gelten, im Beitrittszeitpunkt in Kraft war, ist die Bestimmung des § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG 1994 mit Art 17 Abs 6 der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie vereinbar und richtlinienkonform.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
der Bw., 1xxx Wien, P-Gasse 7, vertreten durch Inter-Treuhand Prachner
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, 3430 Tulln, Hauptplatz
7, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 23. Bezirk betreffend
Umsatzsteuer 1994 und 1996 sowie Körperschaftsteuer für den
Zeitraum 1994 bis 1996 entschieden:
Der Berufung
gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1994 und
Körperschaftsteuer 1996 wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als
Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Berufung
gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1996
sowie Körperschaftsteuer 1994 und 1995 wird als unbegründet
abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Die
festgesetzten Abgabenschuldigkeiten an Umsatzsteuer 1996,
Körperschaft- steuer 1994 und 1995 betragen demnach wie
folgt:
|
Körperschaftsteuer
1994
|
S
134.716,--
|
€
9.790,19
|
Körperschaftsteuer
1995
|
S
132.056,--
|
€
9.596,88
|
Umsatzsteuer
1996
|
S
1.072.974,--
|
€
77.976,06
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (im
Folgenden mit Bw. bezeichnet) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 2x.xxxx 198x
als M-GmbH gegründet und mit xx.xxxx 19xx in das Handelsregister
eingetragen. Den Betriebsgegenstand dieser Gesellschaft bildet der Betrieb einer
Werbeagentur.
Das Stammkapital der Bw.
beträgt S 700.000,--, zum einzelvertretungsbefugten
Geschäftsführer der Bw. ist L.S. bestellt.
Die Bw. tätigte im Oktober
1993 die Anschaffung eines Fahrzeuges des Typs "Mercedes 300 CE" um
S 550.000,-- (inkl. MWSt), das mit Kaufvereinbarung 5. Februar 1996
wiederum veräußert wurde.
In weiterer Folge wurde laut
Rechnung vom 7. Feber 1996 ein weiteres Fahrzeug der Marke "Jeep Grand Cherokee
5,2 Ltd." im Nettobetrag von S 450.000,-- zuzüglich 20% USt
angeschafft, das nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften als LKW typisiert
und zugelassen ist. Für den "Jeep Grand Cherokee" nahm die Bw. einen
Vorsteuerabzug in Höhe von S 90.000,-- in Anspruch und aktivierte als
Anschaffungskosten einen Betrag in Höhe von S 456.880,--.
Der geltend gemachten Absetzung
für Abnutzung der Fahrzeuge "Mercedes 300 CE" bzw. "Jeep Grand Cherokee"
legte die Bw. eine Nutzungsdauer von 5 bzw. 8 Jahren zugrunde, wobei für
den "Mercedes 300 CE" im Jahre 1996 zusätzlich eine Sonderabschreibung in
Höhe von S 30.000,-- geltend gemacht wurde. Diese Sonderabschreibung
sei laut Eingabe vom 31. Jänner 2005 aufgrund des Anbots eines
KFZ-Händlers vorgenommen worden, der der Bw. einen gegenüber dem
Buchwert um S 30.000,-- verminderten Wert angeboten habe.
Für das Jahr 1996 wurde
für den "Mercedes 300 CE" wie folgt eine Absetzung für Abnutzung in
Anspruch genommen und der nachstehende Veräußerungsgewinn
erklärt:
|
Bezeichnung:
|
Betrag:
|
Bezeichnung:
|
Betrag:
|
Anschaffungskosten:
|
550.000,00
|
Veräußerungserlös:
|
260.000,00
|
1/2
AfA 1993:
|
-55.000,00
|
RBW
1996:
|
-
190.000,00
|
RBW
31.12.1993:
|
495.000,00
|
Veräußerungsgewinn:
|
70.000,00
|
AfA
1994:
|
-110.000,00
|
|
RBW
31.12.1994:
|
385.000,00
|
AfA
1995:
|
-110.000,00
|
SoAfA
1995:
|
-30.000,00
|
RBW
31.12.1995:
|
245.000,00
|
1/2
AfA 1996:
|
-55.000,00
|
RBW
bei Veräusserung 1996:
|
190.000,00
Für den
mit 7. Feber 1996 um S 450.000,-- zuzüglich S 90.000,--
Umsatzsteuer angeschafften "Jeep Grand Cherokee 5.2 Lt." wurde von der Bw. unter
Zugrundelegung einer Nutzungsdauer von 8 Jahren wie folgt eine Absetzung
für Abnutzung vorgenommen:
|
Bezeichnung:
|
Betrag:
|
Anschaffungskosten
per 7. 2. 1996:
|
456.880,00
|
AfA
1996:
|
-
57.110,00
|
Restbuchwert
zum 31.12.1996:
|
399.770,00
Im Zuge einer
abgabenbehördlichen Prüfung für die Jahre 1994 bis 1996 wurden
nachstehende Feststellungen getroffen:
1.
Vorsteuerberichtigung für "Jeep Grand Cherokee 5.2 Lt.":
In Tz 19 des BP-Berichtes wurde
u.a. festgestellt, dass bei dem mit 7. Feber 1996 getätigten Ankauf des
Fahrzeugs der Marke "Jeep Grand Cherokee" Vorsteuern in Höhe von
S 90.000,-- geltend gemacht wurden, ohne dass hiefür die gesetzlichen
Voraussetzungen vorliegen würden. Bei diesem Fahrzeug seien u.a. die
folgenden Merkmale, die in der Verordnung vom 4. Feber 1993 angeführt
seien, nicht gegeben:
der
PKW habe nicht nur eine Sitzreihe, sondern auch Rücksitze,
der
PKW habe keine Trennwand nach der ersten Sitzreihe,
der
PKW habe keine seitliche Verblendung (sondern sei fünftürig
mitnormaler Verglasung)
Da beim "Jeep Grand Cherokee"
die notwendigen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht gegeben seien,
seien die dafür vorgenommenen Vorsteuerbuchungen zu stornieren.
In der dagegen eingebrachten
Berufung wird hinsichtlich des Fahrzeugs des Typs "Jeep Grand Cherokee"
angeführt, dass es sich hierbei um einen "Jeep Grand Cherokee 5,2 Ltd"
handle, der nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften als LKW typisiert und
zugelassen sei.
Hier werde von der
Betriebsprüfung der Vorsteuerabzug mit der Begründung verneint, dass
es sich bei dem vorstehend bezeichneten Fahrzeug um keinen "Fiskal-LKW" laut
"aktueller Liste" mit Stand "Februar 1996" handle.
Gemäß der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in dem Urteil vom 25.6.1997,
Rs. C-45/95, scheine es, dass § 12 Abs. 2 Z 2 lit b UStG
1994 gegen die 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie verstoße, da keine
richtlinienkonforme Interpretation möglich scheine: Laut dieser Richtlinie
könne ein Mitgliedstaat Lieferungen von Gegenständen aus dem
Anwendungsbereich des UStG befreien.
Österreich nehme aber durch § 12 UStG 1994 die Lieferung von PKW
und Kombi aus dem Unternehmensbereich
heraus. Dies sei keine Befreiung und
daher auch nach Auffassung der Bw. nicht richtlinienkonform. Gestützt auf
Art. 17 Abs. 6 Unterabsatz 2 der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie werde daher
die Anerkennung des Vorsteuerabzuges für den "Jeep Grand Cherokee"
beantragt.
Aus der Stellungnahme der
Betriebsprüfung vom 19. Feber 1999 zu gegenständlicher Berufung ergibt
sich, bereits bei der Besichtigung des "Jeep Grand Cherokee" sei festgestellt
worden, dass die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug bei diesem PKW
gemäß der Verordnung vom 4. Feber 1993 nicht gegeben seien, da die
bereits angeführten Merkmale fehlen würden. Die Berufung sei nach
Auffassung der Betriebsprüfung daher in diesem Punkt abzuweisen.
Zufolge der mit 19. April 1999
datierten Gegenäußerung der Bw. werde nicht bestritten, dass das
Fahrzeug des Typs "Jeep Grand Cherokee" nicht die Merkmale der
österreichischen Umsatzsteuer-Verordnung erfülle. Die Berufung richte
sich daher nicht gegen irgendwelche "fiskal-LKW-typischen" Merkmale und deren
Einhaltung bzw. Nicht-Einhaltung, sondern gegen die Anwendbarkeit der Bestimmung
des § 12 Abs. 2 UStG 1994. Gestützt auf Art. 17 Abs 6
Unterabsatz 2 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie werde daher die Anerkennung des
Vorsteuerabzuges für den "Jeep Grand Cherokee" beantragt.
Mit Eingabe vom 31. Jänner
2005 hält die Bw. nochmals fest, die Merkmale des "Jeep Grand Cherokee"
seien nie Gegenstand dieser Berufung gewesen. Dies selbst dann, wenn der
Kraftfahrzeughändler seinerzeit als Verkaufsargument die Eignung als
"Fiskal-LKW" gegenüber L.S. mehrmals betont habe. Die 6.
Mehrwertsteuer-Richtlinie gestatte den Mitgliedstaaten aber nur die Beibehaltung
der bisherigen Regeln über den Ausschluss des Vorsteuerabzuges. Ein
Ausschluss des Vorsteuerabzuges liege aber nicht vor, da nach der
österreichischen Rechtslage der PKW aus dem Unternehmensbereich und damit
aus der Anwendung des UStG per se ausgenommen werde. Da § 12 UStG
nicht richtlinienkonform erscheine, beantrage die Bw. gestützt auf Art. 17
Abs 6 Unterabsatz 2 der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie die Anerkennung des
Vorsteuerabzuges für den "Jeep Grand Cherokee".
2.
Aliquotierung der AfA für PKW "Mercedes 300 CE" und "Jeep Grand
Cherokee":
In Tz 18 des BP-Berichtes wurde
festgestellt, dass die Anschaffungskosten des Fahrzeugs des Typs "Mercedes 300
CE" mit S 550.000,-- über den für die Ertragsteuern
maßgeblichen Wert von S 467.000,-- liegen.
Infolge der Versagung des
Vorsteuersteuerabzuges für das Fahrzeug des Typs "Jeep Grand Cherokee" die
Anschaffungskosten von S 456.880,-- um S 90.000,-- auf
S 546.880,-- erhöhen und seien damit ebenso über den für die
Ertragsteuern maßgeblichen Wert von S 467.000,--. Die von der Bw.
geltend gemachten Beträge für Absetzung und Abnutzung seien daher zu
aliquotieren und wie folgt außerbilanzmäßig
hinzuzurechnen:
|
Bezeichnung:
|
AKo.:
|
Kürzungsfaktor:
|
1994
|
1995
|
1996
|
Mercedes
300 CE:
|
550.000,00
|
15%
|
16.500,00
|
21.000,00
|
8.250,00
|
Jeep
Cherokee:
|
546.880,00
|
15%
|
-
|
-
|
10.254,00
|
Zurechnung:
|
|
|
16.500,00
|
21.000,00
|
18.504,00
Die
Hinzurechnungsbeträge lt. BP aus der Aliquotierung der Absetzung für
Abnutzung wurden wie folgt ermittelt:
|
Bezeichnung:
|
1994
|
1995
|
1996
|
AfA
Mercedes 300 CE (ND = 5J):
|
110.000,00
|
140.000,00
|
55.000,00
|
AfA
Jeep Grand Cherokee lt. BH (ND = 8J):
|
-
|
-
|
68.360,00
|
SUMME
AfA:
|
110.000,00
|
140.000,00
|
123.360,00
|
davon
15% lt. BP:
|
16.500,00
|
21.000,00
|
18.504,00
In der
dagegen eingebrachten Berufung wird hinsichtlich des Fahrzeugs des Typs
"Mercedes 300 CE" angeführt, dass hier ebenfalls von der Niederschrift
abgewichen worden sei. Laut dieser Niederschrift betrage für den "Mercedes
300 CE" die jährliche Hinzurechnung bei der Absetzung für Abnutzung
S 16.500,--, d.s. S 83.000,-- dividiert durch eine Nutzungsdauer von 5
Jahren). Im Jahre 1995 sei dieser Betrag um 15% der
außerplanmäßigen Abschreibungen auf S 21.000,--
erhöht worden. Im Jahr des Ausscheidens im Jahre 1996 sei allerdings die
Rückgängigmachung dieser außerplanmäßigen AfA aus
1995 nicht berücksichtigt worden, da der Buchwert bereits vermindert in das
Ergebnis eingegangen sei. Weiters sei der Veräußerungserlös
ebenfalls nicht um 15% als außerbilanzieller Abschlag gekürzt worden.
Korrekt müsste daher die außerbilanzmäßige Hinzurechnung
beim "Mercedes 300 CE" wie folgt lauten:
|
Jahr:
|
Betrag:
|
Anmerkung
lt. Bw:
|
1994
|
16.500,00
|
|
1995
|
16.500,00
|
keine
Berücksichtigung der Teilwertabschreibung, da Umkehr in 1996
|
1996
|
16.500,00
|
|
1996
|
6.000,00
|
d.s.
+16.500,-- abzüglich S 10.500,-- (15% Anteil am Verkaufserlös) =
6.000,--
Zufolge der
mit 19. Feber 1999 abgegebenen Stellungnahme der Betriebsprüfung zu
gegenständlicher Berufung sei aus verwaltungsökonomischen Gründen
die im Jahre 1995 geltend gemachte Sonderabschreibung von S 30.000,-- nicht
berichtigt und die Nutzungsdauer nicht von 5 auf 8 Jahre abgeändert worden,
da der "Mercedes 300 CE" im Jahre 1996 verkauft worden sei. Eine etwaige
Korrektur hätte sich nur im Restbuchwert gegenteilig ausgewirkt und sei
daher aufwandsneutral.
Die Aliquotierung sei sowohl
von der Absetzung für Abnutzung und vom Restbuchwert, als auch von der
Veräußerung vorzunehmen. Die im Jahre 1995 geltend gemachte
Sonderabschreibung in Höhe von S 30.000,-- sei ebenso um die
Luxustangente zu kürzen. Da die Veräußerung von der
Betriebsprüfung nicht aliquot behandelt worden sei, sei in diesem Fall dem
Berufungsbegehren Folge zu leisten.
|
Bezeichnung:
|
Betrag:
|
Bezeichnung:
|
Betrag:
|
Veräußerungserlös:
|
260.000,00
|
|
|
Restbuchwert:
|
-190.000,00
|
Differenz:
|
70.000,00
|
davon
85%:
|
59.500,00
|
|
lt.
BP bisher:
|
70.000,00
|
Erlöskürzung:
|
-
10.500,00
Hinsichtlich
der Anschaffungskosten für das Fahrzeug des Typs "Jeep Grand Cherokee" wird
in der Stellungnahme der Betriebsprüfung zu gegenständlicher Berufung
ausgeführt, dass sich infolge der Versagung des Vorsteuerabzuges die
Anschaffungskosten von S 456.880,-- um S 90.000,-- auf
S 546.880,-- erhöht haben. Der Wert von S 546.880,-- liege
nunmehr über der maßgeblichen Aliquotierungsgrenze von
S 467.000,--, was wie folgt zu einem Kürzungsfaktor von 15%
führe:
|
Jeep
Grand Cherokee:
|
Anschaffungs-kosten:
|
AfA:
|
Anschaffungskosten
bisher:
|
456.880,00
|
57.110,00
|
Anschaffungskosten
lt. BP:
|
546.880,00
|
68.360,00
|
AfA-Erhöhung:
|
11.250,00
Die
AfA-Erhöhung sei zugunsten der Bw. berücksichtigt und in den Tz 15 und
16 des BP-Berichtes auch dargestellt worden. Es sei daher bei der Bw. die
folgende Berechnung anzustellen:
|
Bezeichnung:
|
Betrag:
|
Erfolgsauswirkung:
|
Erhöhung
um Vorsteuer:
|
90.000,00
|
|
Minderung
um AfA-Erhöhung:
|
-11.250,00
|
Erhöhung
BW - Fuhrpark:
|
78.750,00
|
78.750,00
|
Passivierung
der Vorsteuer:
|
|
-
90.000,00
|
Gewinnminderung:
|
|
-
11.250,00
|
Aliquotierung
der AfA (15% von S 68.360):
|
10.254,00
|
Differenz
lt. BP:
|
|
-
996,00
Zufolge der
mit 19. April 1999 abgegebenen Gegenäußerung zur Stellungnahme der
Betriebsprüfung sei - entgegen den Ausführungen der
Betriebsprüfung - die angesprochene Sonderabschreibung für das Jahr
1995 doch berücksichtigt worden. Nach Auffassung der Bw. liege im Jahre
1996 ein inkorrekte "Nicht-Berücksichtigung" der
Rückgängigmachung der außerplanmäßigen Abschreibung
für 1995 vor.
Laut der Niederschrift betrage
die jährliche Hinzurechnung bei der Absetzung für Abnutzung des
"Mercedes 300 CE" S 16.500,--, d.s. S 83.000,-- dividiert durch 5
Jahre Nutzungsdauer. Im Jahre 1995 sei dieser Betrag um 15% der
außerplanmäßigen Absetzung für Abnutzung (15% von
S 30.000,--, d.s. S 4.500,--) auf S 21.000,-- erhöht
worden.
Allerdings sei beim Ausscheiden
des "Mercedes 300 CE" im Jahre 1996 die Rückgängigmachung der
außerplanmäßigen Absetzung für Abnutzung nicht
berücksichtigt worden, da der Buchwert in der Finanzbuchhaltung bereits
vermindert in das Ergebnis eingegangen sei. Die Absetzung für Abnutzung der
Betriebsprüfung für 1996 habe S 8.250,-- (d.s. 1/2 Jahres-Afa von
S 16.500,--) betragen. Es fehle somit die Rückgängigmachung der
Nichtanerkennung der Sonder-AfA 1995 von S 4.500,--.
Wenn hinsichtlich des Fahrzeugs
des Typs "Jeep Grand Cherokee" die Betriebsprüfung die Gewinnminderung um
die AfA-Erhöhung passiviert, so müsste doch in der Ergebnisrechnung in
Tz 18 des BP-Berichtes diese Gewinnminderung ebenfalls angeführt
sein.
Nach Auffassung der Bw. müsste die Tz 18 des
BP-Berichtes für das Jahr 1996 wie folgt lauten:
|
Betrag:
|
Anmerkung
lt. Bw:
|
6.000,00
|
Mercedes
s.o.
|
+
10.254,00
|
15%
Gewinnerhöhung aufgrund von Aliquotierung
|
-
11.250,00
|
nachträgliche
AfA - Gewinn-Minderung durch BP
|
=5.004,00
|
Zurechnung
für 1996
Wenn zufolge
der Telefaxeingabe vom 31. Jänner 2005 in der Stellungnahme der
Betriebsprüfung ausgeführt werde, dass aus
verwaltungsökonomischen Gründen die Sonder-AfA
nicht berücksichtigt worden sei,
so sei diese Sonder-AfA in Höhe von S 30.000,-- doch im Jahre 1995
berücksichtigt worden. Für das Jahr 1996 liege demnach die inkorrekte
Nicht-Berücksichtigung der Rückgängigmachung der
außerplanmäßigen Absetzung für Abnutzung 1995 vor.
Im Jahre 1996 sei der Buchwert
der "Mercedes 300 CE" bereits ohne die im Jahre 1995 vorgenommene
außerordentliche Absetzung für Abnutzung in Höhe von
S 30.000,-- in das Ergebnis eingegangen. Bei dem AfA-Betrag der
Betriebsprüfung in Höhe von S 8.250,-- fehle die mit der
Rückgängigmachung der Sonderabsetzung für Abnutzung erforderliche
Korrektur um die Luxustangente in Höhe von S 4.500,--. Korrekt
müsste die außerbilanzmäßige Hinzurechnung beim "Mercedes
300 CE" daher wie folgt lauten:
|
Jahr:
|
Betrag:
|
Bemerkungen:
|
1994
|
16.500,00
|
|
1995
|
16.500,00
|
keine
Berücksichtigung der TW-AfA, da Umkehr in 1996
|
1996
|
6.000,00
|
16.500
- 10.500 (=15% Anteil am Verkaufserlös)
3.
Repräsentationsspesen:
Im Zuge dieser
abgabenbehördlichen Prüfung für das Jahr 1994 wurde lt. Tz 17 des
BP-Berichtes festgestellt, dass im Betrag von S 80.392, die geltend
gemachten Werbespesen repräsentativen Charakter haben und daher wie folgt
außerbilanzmäßig hinzuzurechnen seien:
|
Bezeichnung:
|
Betrag:
|
Bewirtungsaufwendungen
à 20% USt:
|
63.915,42
|
Bewirtungsaufwendungen
à 10% USt:
|
123.109,89
|
Bewirtungsaufwendungen
à 0% USt:
|
54.149,62
|
SUMME
Bewirtungsaufwendungen:
|
241.174,93
|
davon
33,34 % bzw. Repräsentationsspesen (netto):
|
80.392,00
|
Umsatzsteuer
(Durchschnittssatz von 15%):
|
12.059,00
|
Zurechnung
(brutto):
|
92.451,00
Die dagegen
eingebrachte Berufung richtet sich gegen die von der Betriebsprüfung
vorgenommene Vorsteuerkürzung in Höhe von S 12.059,--, da die
vorstehende Rückrechnung der Umsatzsteuer in der Niederschrift zur
Schlussbesprechung nicht angeführt worden sei. Darüber hinaus sei die
Annahme eines durchschnittlichen Umsatzsteuersatzes von 15% eine grobe
Vereinfachung, da der Betriebsprüfung die Kontenblätter vorgelegen und
ihr eine genaue Berechnung möglich gewesen wäre.
Eine genaue Berechnung der
Umsatzsteuer ergebe einen Umsatzsteuerbetrag in Höhe von S 7.528,22,
da der Schwerpunkt bei den mit 10% an Umsatzsteuer belasteten Aufwendungen
liege. Von der Bw. werde daher die Rücknahme der Nichtanerkennung der
Umsatzsteuer 1994 im Ausmaß von S 12.059,-- beantragt, da dies in der
Niederschrift nicht angeführt gewesen sei.
Zufolge der Eingabe vom 19.
April 1999 sei in der Berufung vom 27. November 1998 eine ungenaue Formulierung
vorgelegen. Der Schwerpunkt sei bei den dem ermäßigten Steuersatz
unterliegenden Bewirtungsaufwendungen gelegen, da der Bewirtungsaufwand auf drei
Konten aufgeteilt worden sei. Soweit nicht umsatzsteuerkonforme Rechnungen
vorgelegen seien, seien die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen auf das
Konto "Bewirtung à 0% USt" verbucht worden. Der in der Berufung vom 27.
November 1998 ermittelte Vorsteuerbetrag in Höhe von S 7.528,22 sei
wie folgt ermittelt worden:
|
Bezeichnung:
|
Nettobetrag:
|
USt:
|
Bewirtung
à 20% USt:
|
63.915,42
|
12.783,08
|
Bewirtung
à 10% USt:
|
123.109,89
|
12.310,99
|
Bewirtung
à 0% USt:
|
54.149,62
|
-
|
SUMME:
|
241.174,93
|
25.094,07
|
davon
30%:
|
7.528,22
In der mit
19. Feber 1999 abgegebenen Stellungnahme der Betriebsprüfung zu
gegenständlicher Berufung hält die Betriebsprüfung dem
Berufungsbegehren entgegen, dass das Vorbringen der Bw. nicht glaubhaft sei, da
alleine bereits 10% der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden
Aufwendungen in Höhe von S 80.293,-- eine Vorsteuerberichtigung von
S 8.029,-- anstatt der beantragten S 7.528,-- ergeben würden. Die
von der Bw. beantragten S 7.528,-- müssten daher nachgewiesen
werden.
Zufolge der Eingabe vom 31.
Jänner 2005 müssten bei einer Nicht-Anerkennung von ca. 33% der
Rechnungen (also einem Betrag von S 80.392,--) auch ein ebensolcher Satz
der tatsächlich geltend gemachten Vorsteuer, d.s. 33% von S 25.094,07
rückgerechnet werden. Der von der Betriebsprüfung gewählte
Wertansatz entspreche aber 48% der tatsächlich geltend gemachten Vorsteuer
und sei daher überproportional zur Betriebsausgabenkürzung, da die
Betriebsprüfung bei ihrer Berechnung die Rechnungen mit
"Null-Vorsteuerabzug" außer Acht gelassen habe.
Anhand der vorgelegten
Kontenblätter ergebe sich, ob die angeführten Bewirtungen Barbelege
(Kassenbelege mit Code "K") oder Eingangsrechnungen (mit dem Code "ER") gewesen
seien. Die Eingangsrechnungen ("ER") seien teilweise mit Ausgangsrechnungen
("AR") weiterverrechnet worden, da die Bewirtung im Rahmen eines weiter zu
verrechnenden Projektes erbracht worden seien bzw. Teil des Projektes/der
Veranstaltung gewesen seien, oder es sei auf den "ER-Listen" vermerkt worden, zu
welchem Projekt die Bewirtung geführt habe.
Die Kassenbelege seien zufolge
der Telefax-Eingabe vom 31. Jänner 2005 im externen Lager bereits gefunden
worden und würden per Post übermittelt. Die Mehrheit der Bewirtungen
sei über dem im Vorhalt geforderten Nachweisbetrag von S 500,--
gelegen. Die Eingangsrechnungen und die "ER-Listen" würden noch gesucht -
und nach Auffinden nachgereicht.
Im Rahmen der
Betriebsprüfung habe der Betriebsprüfer die Rechnungen auf
überwiegenden Teil des Werbecharakters durchgesehen und sei zu dem Ergebnis
gekommen, dass ca. ein Drittel der Bewirtungen nicht direkt einem dadurch
lukrierten Projekt zuzurechnen gewesen sei, sondern dazu gedient habe, die
Sponsoren für den "Silvester-Pfad bei der Stange zu halten", damit diese
nicht während des Jahres abspringen. Anzumerken sei, dass lt. Eingabe vom
31. Jänner 2005 die Rückrechnung der Umsatzsteuer in der Niederschrift
nicht angeführt gewesen sei,
sondern nur die Nichtanerkennung als Betriebsausgabe.
Mit Eingabe vom 31. Jänner
2005 legte die Bw. die zu den berufungsgegenständlichen
Repräsentationsaufwendungen Bezug habenden Kontenblätter in Kopie
vor.
Zufolge dem Telefonat vom 15.
Feber 2005 seien mit Eingabe vom 31. Jänner 2005 bloß die
Kassenbelege übermittelt worden, da nur diese mittlerweile aufgefunden
haben werden können. Das seinerzeit von der Bw. verwendete EDV-Programm
habe nur eine getrennte Verbuchung der Bewirtungsaufwendungen zugelassen,
weswegen die einzelnen Kassenbelege jeweils auf unterschiedlichen Konten
verbucht worden seien. Auf dem Konto "Umsatzsteuer 0%" seien Aufwendungen wie
Trinkgelder und Rechnungen verbucht worden, die nicht den umsatzsteuerlichen
Kriterien entsprochen haben. Für Rechnungen, die nicht den
umsatzsteuerlichen Kriterien entsprochen haben, sei von der Bw. von vornherein
kein Vorsteuerabzug beantragt worden.
Mit Eingabe vom 31. Jänner
2005 reichte die Bw. die jeweils S 500,-- übersteigenden Kassenbelege
im Gesamtbetrag von S 110.824,45 netto nach. Diese Belege enthalten zum
Teil keine Angaben hinsichtlich der bewirteten Kunden, bei einem anderen Teil
der Rechnungen sind die bewirteten Kunden sowie der Anlass der Bewirtung
bloß stichwortartig bezeichnet.
Das Finanzamt
folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung, dabei wurde hinsichtlich der
Bescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 1994,
Körperschaftsteuer 1995 sowie Umsatz- und Körperschaftsteuer 1996 das
Verfahren von Amts wegen gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
wiederaufgenommen und neue Sachbescheide erlassen.
Die Bemessungsgrundlagen sowie
die Höhe der Abgaben wurden dabei wie folgt ermittelt:
1.) Umsatzsteuer
1994 und 1996:
|
1994
|
Gesamtbetrag
der Entgelte: abziehbare Vorsteuern: Zahllast:
|
32.232.740,97 5.215.290,51 1.190.344,00
|
1996
|
Gesamtbetrag
der Entgelte: abziehbare Vorsteuern: Zahllast:
|
20.597.739,10 3.046.573,50 1.072.974,00
2.)
Körperschaftsteuer 1994 bis 1996:
|
1994
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb: verrechenbare Verluste der
Vorjahre: Verlustabzug: Einkommen: Körperschaftsteuer:
|
554.150,00 -
63.378,00 -
94.018,00 396.574,00 134.912,00
|
1995
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb: Einkommen: Körperschaftsteuer:
|
388.367,00 388.367,00 132.056,00
|
1996
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb: Einkommen: Körperschaftsteuer:
|
663.427,00 663.427,00 225.556,00
Gegen die im
Zuge der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO erlassenen Sachbescheide betreffend Umsatz- und
Körperschaftsteuer 1994, Körperschaftsteuer 1995 sowie Umsatz- und
Körperschaftsteuer 1996 wurde mit Eingabe vom 27. November 1998
fristgerecht berufen und eine antragsgemäße Erledigung dieser
Berufung beantragt.
Die gegenständliche
Berufung wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Eingabe vom 31. Jänner
2005 reichte die Bw. in Kopie die Niederschrift über die
Schlussbesprechung, die mit den geltend gemachten Repräsentationsspesen in
Zusammenhang stehenden Kontenblätter sowie die S 500,--
übersteigenden Kassenbelege im Gesamtbetrag von S 110.824,45 netto
nach.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 12
Abs. 1 Z 1 UStG 1972 bzw. 1994 kann der Unternehmer, der - nach den
Bestimmungen des UStG 1972 - im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen
ausführt, oder im Inland seinen Sitz oder seine Betriebsstätte hat,
die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert
ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland
für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen.
Gemäß
§ 12
Abs. 2 UStG 1972 bzw. 1994 gelten Lieferungen und sonstige Leistungen sowie
die Einfuhr von Gegenständen als für das Unternehmen ausgeführt,
wenn sie (überwiegend - UStG 1972) für Zwecke des Unternehmens
erfolgen.
Nicht als für das
Unternehmen ausgeführt gelten nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit a UStG
1972 bzw. 1994 Lieferungen oder sonstige Leistungen, deren Entgelte
überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder der
§§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind.
Nicht als für das
Unternehmen ausgeführt gelten nach § 12 Abs 2 Z 2 lit c UStG
1972 bzw. § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG 1994 Lieferungen oder
sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung),
Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder
Krafträdern stehen, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge,
Vorführkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur
gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, sowie Kraftfahrzeuge,
die zu mindestens 80% dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder
der gewerblichen Vermietung dienen.
Zufolge § 12
Abs 2 Z 2 lit b UStG 1994 kann der Bundesminister für Finanzen
darüber hinaus durch Verordnung die Begriffe Personenkraftwagen und
Kombinationskraftwagen näher bestimmen. Die Verordnung kann mit Wirkung ab
15. Februar 1996 erlassen werden.
Gemäß
§ 20
Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 dürfen bei den einzelnen
Einkünften betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen oder
Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren,
insoweit nicht abgezogen werden, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung
unangemessen hoch sind. Dies gilt für Aufwendungen im Zusammenhang mit
Personen- und Kombinationskraftwagen, Personenluftfahrzeugen, Sport- und
Luxusbooten, Jagden, geknüpften Teppichen, Tapisserien und
Antiquitäten.
Gemäß
§ 20
Abs. 1 Z 3 EStG 1998 idF BGBl. 681/1994 dürfen bei den einzelnen
Einkünften Repräsentationsaufwendungen oder
Repräsentationsausgaben nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch
Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von
Geschäftsfreunden, außer der Steuerpflichtige weist nach, dass die
Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung
weitaus überwiegt.
1.
Vorsteuerberichtigung für "Jeep Grand Cherokee 5.2 Lt.":
Den Gegenstand des vorliegenden
Rechtsstreites bildet die Frage, ob die Versagung des Vorsteuerabzuges für
das Fahrzeug "Jeep Grand Cherokee 5.2 Lt.", das nach den innerstaatlichen
Vorschriften nicht den Kriterien eines "Fiskal-LKW" entspricht, gegen Art 17
Abs 6 Unterabsatz 2 der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie verstößt.
Dies insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass nach Art 17 Abs 6 der 6.
Mehrwertsteuer-Richtlinie die Mitgliedstaaten nur ihre bisherigen
Ausschlüsse vom Vorsteuerabzug
beibehalten können. Zufolge der Bestimmung des § 12 Abs 2 Z 2
lit c UStG 1994 gelten als Lieferungen und sonstige Leistungen in
Zusammenhang mit der Anschaffung oder dem Betrieb von Personenkraftwagen als
nicht für das
Unternehmen ausgeführt. Die
Bestimmung des § 12 Abs 2 Z 2 lit c UStG 1994 sei nach Auffassung
der Bw. somit gemeinschaftsrechtswidrig.
Nach Art 17 Abs 6 der 6.
Mehrwertsteuer-Richtlinie legt der Rat auf Vorschlag der Kommission vor Ablauf
eines Zeitraumes von vier Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie
einstimmig fest, bei welchen Ausgaben die Mehrwertsteuer nicht abziehbar ist.
Auf jeden Fall werden diejenigen Ausgaben vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, die
keinen streng geschäftlichen Charakter haben, wie Luxusausgaben, Ausgaben
für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen.
Bis zum Inkrafttreten der
vorstehend bezeichneten Bestimmungen können nach Art 17 Abs 6
Unterabsatz 2 die Mitgliedstaaten alle Ausschlüsse beibehalten, die in den
ihren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie bestehenden
innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind.
Nach Art 2 der Beitrittsakte
zum Beitrittsvertrag zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
und Österreich, Finnland und Schweden sind die Verträge und die vor
dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe für die neuen Mitgliedstaaten
verbindlich und gelten für diese Staaten. Für die Republik
Österreich ist die 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie demnach zum Zeitpunkt ihres
Beitritts, am 1. Jänner 1995, in Kraft getreten.
Zufolge dem Urteil des
Europäischen Gerichtshofes vom 8. Jänner 2002, Rs C-409/99 sind
nach Art 17 Abs 6 Unterabsatz 2 der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie die
Mitgliedstaaten berechtigt, ihre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 6.
Richtlinie bestehenden Regelungen
über den Ausschluss des Vorsteuerabzuges beizubehalten, bis der Rat die in
diesem Artikel vorgesehenen Bestimmungen erlässt (vgl. EuGH 14.6.2001, Rs.
V-345/99). Denn es ist Sache des Gemeinschaftsgesetzgebers, eine
Gemeinschaftsregelung der Ausschlusstatbestände vom Vorsteuerabzugsrecht zu
erlassen und so die schrittweise Harmonisierung der nationalen
Rechtsvorschriften im Bereich der Mehrwertsteuer zu verwirklichen (vgl. EuGH
5.10.1999, Rs C-305/97).
Demgemäß stellt eine
nationale Regelung keine nach Art 17 Abs 6 Unterabsatz 2 der 6.
Mehrwertsteuer-Richtlinie dar und verstößt gegen Art 17 Abs 2
dieser Richtlinie, wenn sie nach dem Inkrafttreten der 6. Richtlinie die
bestehenden Ausschlusstatbestände
erweitert und sich damit vom Ziel
dieser Richtlinie entfernt (vgl. EuGH 14.6.2001, Rs. C-40/00).
Der Europäische
Gerichtshof hat mit Urteil vom 8. Jänner 2002, in der Rechtssache Metropol
Treuhand und Stadler, C-409/99, ausgesprochen, dass bloß die mit
Wirksamkeit vom 15. Feber 1996 in Kraft getretene
Verordnung, BGBl. 273/1996, mit der der
Kreis der vorsteuerabzugsberechtigten Personenkraftwagen und Kombis
nachträglich eingeschränkt worden war, gegen Art 17 Abs 6 der 6.
Mehrwertsteuer-Richtlinie
verstößt (vgl. EuGH
8.1.2002, Rs. C-409/99). Die Bestimmung des § 12 Abs 2 Z 2
lit b UStG 1994 ist somit richtlinienkonform.
Die in Art 17 Abs 6 der
Sechsten Richtlinie vorgesehene Regelung über die Beibehaltung der
innerstaatlichen Ausschlüsse vom Vorsteuerabzug wurden vom
Europäischen Gerichtshof und der Europäischen Kommission als
"Stand-still-Klausel" angesehen, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, bis
zum Erlass einer gemeinschaftlichen Regelung durch den Rat
alle nationalrechtlichen Regelungen
über den Ausschluss des Vorsteuerabzuges beizubehalten, die ihre
Behörden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sechsten Richtlinie
tatsächlich anwandten (vgl. EuGH 8.1.2002, Rs C-409/99).
Vor dem zeitlichen
Geltungsbereich der Verordnung, BGBl. 273/1996 sowie zum Zeitpunkt des
Beitrittes von Österreich zur Europäischen Union, war für die
Frage des Vorsteuerabzuges von Fahrzeugen die Verordnung, BGBl. 134/1993,
maßgeblich. Gemäß dieser Verordnung können nur bei
Vorliegen folgender Mindesterfordernisse als Kleinlastwagen eingestuft
werden:
|
1.
|
Das Fahrzeug
muss eine Heckklappe oder Hecktüre(n) aufweisen.
|
2.
|
Das Fahrzeug
darf nur mit einer Sitzreihe für Fahrer und Beifahrer ausgestattet
sein.
|
3.
|
Hinter der
Sitzreihe muss ein Trenngitter oder eine Trennwand oder eine Kombination beider
Vorrichtungen angebracht sein. Das Trenngitter (die Trennwand) muss mit der
Bodenplatte (Originalbodenplatte oder Bodenplattenverlängerung), siehe
Punkt 6) und mit der Karosserie fest und nicht leicht trennbar verbunden werden.
Diese Verbindung wird insbesondere durch Verschweißen oder Vernieten oder
einer Kombination beider Maßnahmen herzustellen sein.
|
4.
|
Der Laderaum
muss seitlich verblecht sein; er darf somit keine seitlichen Fenster aufweisen.
....
|
5.
|
Halterungen
für hintere Sitze und Sitzgurten müssen entfernt und entsprechende
Ausnehmungen durch Verschweißen unbenützbar gemacht worden
sein.
|
6.
|
Der
Laderaumboden muss aus einer durchgehenden, ebenen Stahlverblechung
bestehen.
|
7.
|
Seitliche
Laderaumtüren darf das Fahrzeug nur dann aufweisen, wenn es eine untere
Laderaumlänge von grundsätzlich mindestens 1500 mm aufweist.
|
8.
|
Das Fahrzeug
muss kraftfahrrechtlich und zolltarifisch als Lastkraftwagen (Kraftfahrzeug
für die Warenbeförderung) einzustufen sein.
|
9.
|
Für
Geländefahrzeuge, die keine Fußmulde aufweisen, gilt ergänzend
folgendes: Die Trennvorrichtung hinter der Sitzreihe (vergleiche Punkt 1) muss
im unteren Bereich in einer Trennwand bestehen, die sich nach hinten waagrecht
etwa 20 cm fortsetzen muss.
Nach Absatz 2 dieser
Verordnung muss der Kleinlastkraftwagen die angeführten Merkmale bereits
werksseitig aufweisen.
Im
vorliegenden Fall wurde im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung
für die Jahre 1994 bis 1996 festgestellt, dass der gegenständliche
"Jeep Grand Cherokee" keine Trennwand und keine seitliche Verblechung aufweist
sowie über Rücksitze verfügt. Dieses Fahrzeug verfügt daher
nicht über die in der Verordnung, BGBl. 134/1993 geforderten Kriterien
für seine steuerliche Einstufung als Kleinlastkraftwagen. Der von der Bw.
für das Jahr 1996 beantragte Vorsteuerabzug in Höhe von
S 90.000,-- für den "Jeep Gand Cherokee" steht demnach nicht
zu.
2.
Absetzung für Abnutzung betr. - "Mercedes 300 CE" und "Jeep Grand
Cherokee":
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich ein teurerer PKW nicht
nur als gegenüber einem billigeren sicherer, sondern im Regelfall auch als
repräsentativer. Das Abzugsverbot bei Aufwendungen für die Anschaffung
von Kraftfahrzeugen, mit denen auch ein Repräsentationsbedürfnis
befriedigt werden kann, macht eine besonders sorgfältige Prüfung der
Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen erforderlich. Entscheidend beim Abzug
einer sogenannten "Luxustangente" ist, ob sich unter Bedachtnahme auf die
Erfahrungen des täglichen Lebens bzw. die Verkehrsauffassung auf Grund der
konkret gegebenen Umstände hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben,
dass die Anschaffung und Erhaltung des Kraftfahrzeuges nicht allein nach
wirtschaftlichen und technischen Gesichtspunkten erfolgte, sondern damit auch
Bedürfnisse der gesellschaftlichen Repräsentation befriedigt wurden
(VwGH 22.9.1999, 97/15/0005).
Das Ausmaß einerseits der
betrieblichen und andererseits der repräsentativen Veranlassung für
die Anschaffung eines bestimmten Personenkraftwagens ist in Ansehung der AfA
anschaffungsbezogen zu beurteilen und kann solcherart daher keiner Änderung
unterliegen (vgl. VwGH 29.5.1996, 93/13/0014).
Zur Höhe der als
angemessen zu wertenden Anschaffungskosten hat der Verwaltungsgerichtshof
ausgeführt, dass Anschaffungskosten eines PKW in Höhe von
S 467.000 den betrieblichen Erfordernissen genügten (vgl. VwGH
22.3.2000, Zl. 97/13/0207).
Im Hinblick auf das oben
angeführte Abzugsverbot kann daher der auf die Repräsentation
entfallende Teil der Aufwendungen für Personenkraftwagen nicht als
Betriebsausgabe anerkannt werden. Ein solcher Anteil des
Repräsentationsaufwandes an den Aufwendungen für Personenkraftwagen
ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der
Abgabenbehörde im Schätzungsweg unter Bedachtnahme auf die Bestimmung
des § 184 BAO zu ermitteln (zB 26.7.1995, 92/15/0144; 29.5.1996,
93/13/0014; 22.1.2004, 98/14/0165).
Wenn im vorliegenden Fall die
Anschaffungskosten für den im Jahre 1993 angeschafften "Mercedes 300 CE"
S 550.000,-- und infolge der Versagung des Vorsteuerabzuges diese für
den mit 7. Feber 1996 angeschafften "Jeep Grand Cherokee 5.2 Lt."
S 546.880,-- betragen haben, waren die Aufwendungen jeweils um 15% der
Aufwendungen zu kürzen.
Im Zuge der
abgabenbehördlichen Prüfung für die Jahre 1994 bis 1996 wurde der
aus der Veräußerung des "Mercedes 300 CE" resultierende
Veräußerungsgewinn in Höhe von S 70.000,-- (d.s. VE
S 260.000,-- abzüglich Restbuchwert S 190.000,--) nicht um die
anteilige Luxustangente von 15% gekürzt. Die anteiligen nicht
abzugsfähigen PKW-Aufwendungen für den "Mercedes 300 CE" werden
für die Jahre 1994 bis 1996 daher wie folgt ermittelt:
|
Mercedes
300 CE:
|
Betrag:
|
außerbilanzm.
Hinzurechnung:
|
Restbuchwert
31.12.1993:
|
495.000,00
|
|
AfA
1994:
|
-
110.000,00
|
16.500,00
|
RBW
31.12.1994:
|
385.000,00
|
|
AfA
1995:
|
-
110.000,00
|
16.500,00
|
Sonder-AfA
1995:
|
-
30.000,00
|
4.500,00
|
Restbuchwert
31.12.1995:
|
245.000,00
|
|
1/2
AfA 1996:
|
-
55.000,00
|
8.250,00
|
Restbuchwert
1996:
|
190.000,00
|
|
|
Veräußerungserlös:
|
260.000,00
|
|
Restbuchwert
1996:
|
-
190.000,00
|
|
Veräußerungsgewinn:
|
70.000,00
|
-
10.500,00
Demnach sind
für das Fahrzeug des Typs "Mercedes 300 CE" die nachstehend bezeichneten
außerbilanzmäßigen Hinzurechnungen und Kürzungen
vorzunehmen:
|
Mercedes
300 CE:
|
1994
|
1995
|
1996
|
Hinzurechnung
betr. AfA:
|
16.500,00
|
16.500,00
|
8.250,00
|
Hinzurechnung
betr. So-AfA:
|
-
|
4.500,00
|
-
|
Kürzung
Veräußerungsgewinn:
|
-
|
-
|
-
10.500,00
|
Hinzurechnung
lt. UFS:
|
16.500,00
|
21.000,00
|
-
2.250,00
Infolge der
Versagung des Vorsteuerabzuges für das Fahrzeug des Typs "Jeep Grand
Cherokee" sind für das Jahr 1996 unter Zugrundelegung einer Nutzungsdauer
von 8 Jahren die geltend gemachten Aufwendungen an Absetzung für Abnutzung
in Höhe von S 57.110,-- wie folgt zu adaptieren:
|
Gewinnermittlung:
|
Betrag:
|
Bezeichnung:
|
Betrag:
|
Anschaffungskosten
bisher:
|
456.880,00
|
Afa-bisher:
|
57.110,00
|
Anschaffungskosten
NEU:
|
546.880,00
|
Afa-NEU:
|
68.360,00
|
|
AfA-Erhöhung:
|
-11.250,00
|
außerbilanzm.
Hinzure.:
|
|
AfA
NEU:
|
-68.360,00
|
davon
15%:
|
10.254,00
Die mit der
Versagung des Vorsteuerabzuges verbundene Erhöhung der Absetzung für
Abnutzung um S 11.250,-- wurde im Zuge der abgabenbehördlichen
Prüfung bereits bei der Gewinnermittlung in Tz 15 bzw. 24 des BP-Berichtes
berücksichtigt.
3.
Repräsentationsspesen:
Den Gegenstand des vorliegenden
Rechtsstreites bildet die Frage, in welchem Ausmaß für das Jahr 1994
die Vorsteuern in Zusammenhang mit nicht anerkannten Aufwendungen aus der
Bewirtung von Geschäftsfreunden außerbilanzmäßig
hinzuzurechnen sind, wenn im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung
ein Drittel der Aufwendungen aus der Bewirtung von Geschäftsfreunden nicht
anerkannt wurde.
Nach Lehre und Rechtsprechung
sind Aufwendungen aus der Bewirtung von Geschäftsfreunden abzugsfähig,
wenn die Repräsentationskomponente nur untergeordnet ist und die
repräsentative Mitveranlassung ein nur geringes Ausmaß erreicht.
Diesfalls hat der Steuerpflichtige nachzuweisen, dass die Bewirtung der
Geschäftsfreunde einen eindeutigen Werbezweck hat, wobei ein
werbeähnlicher Aufwand nicht ausreicht und die betriebliche oder berufliche
Veranlassung der so entstandenen Aufwendungen oder Ausgaben weitaus
überwiegt (vgl. VwGH 2.8.2000, 94/13/0259; 26.9.2000, 94/13/0260 0262;
29.11.2000, 95/13/0026).
Das Zutreffen der vorstehend
bezeichneten Voraussetzungen ist für jede einzelne Ausgabe zu führen,
wobei eine Glaubhaftmachung im Sinne des § 138 Abs. 1 BAO nicht ausreicht
(vgl. VwGH 3.5.2000, 98/13/0198; 26.9.2000, 94/13/0262; 29.11.2000,
95/13/0026).
Vom Steuerpflichtigen muss
daher dargelegt werden, welches konkrete Rechtsgeschäft im Rahmen der
Bewirtung tatsächlich abgeschlossen wurde bzw. welches konkrete
Rechtsgeschäft im Einzelfall ernsthaft angestrebt wurde (vgl. VwGH
3.5.2000, 98/13/0198).
Dient nur ein Teil der
Bewirtungskosten überwiegend der Werbung und kann für einen anderen
Teil dessen betriebliche Veranlassung nicht nachgewiesen werden, so sind die
Aufwendungen ertragsteuerlich entsprechend aufzuteilen (s. sinngemäß
UFS 30.1.2004, RV/1308-L/02).
Im vorliegenden Fall konnte
hinsichtlich der vorgelegten Belege aus der Bewirtung von Geschäftsfreunden
kein Nachweis erbracht werden, welches konkrete Rechtsgeschäft im Rahmen
der Bewirtung tatsächlich abgeschlossen bzw. welches konkrete
Rechtsgeschäft im Einzelfall ernsthaft angestrebt wurde und die Bewirtung
einen eindeutigen Werbezweck hat. Des Weiteren ergibt sich aus dem Telefonat vom
15. Feber 2005 mit der steuerlichen Vertreterin der Bw., dass infolge einer
Übersiedelung nur die bereits dem unabhängigen Finanzsenat mit Eingabe
vom 31. Jänner 2005 übermittelten Kassenbelege aufgefunden werden
können.
Im Zuge einer
abgabenbehördlichen Prüfung konnte bei einem Drittel der Aufwendungen
aus der Bewirtung von Geschäftsfreunden im Nettobetrag von S 80.392,--
nicht nachgewiesen werden, welches konkrete Rechtsgeschäft im Rahmen der
Bewirtung tatsächlich abgeschlossen bzw. welches konkrete
Rechtsgeschäft im Einzelfall ernsthaft angestrebt wurde. Hinsichtlich
dieser Aufwendungen konnte somit kein Nachweis erbracht werden, dass die
Bewirtung der Geschäftsfreunde einen eindeutigen Werbezweck hat.
Da diese Aufwendungen somit nur
einen nur einen repräsentativen Charakter haben, sind die von der
Betriebsprüfung im Schätzungswege mit einem Drittel ermittelten
Aufwendungen in Höhe von S 80.392,-- nicht abzugsfähig und
außerbilanzmäßig hinzuzurechnen.
Sind demnach ein Drittel der im
Schätzungswege ermittelten Aufwendungen in Höhe von S 80.392,--
aus der Bewirtung von Geschäftsfreunden gemäß
§ 20
Abs 1 Z 3 EStG 1988 nicht abzugsfähig, gelten nach § 12
Abs 2 Z 2 UStG die damit in Zusammenhang stehenden Vorsteuern im
gleichen Ausmaß als nicht für das Unternehmen ausgeführt. Die
Höhe der nicht abzugsfähigen Vorsteuern wird daher wie folgt
ermittelt:
|
Bezeichnung:
|
Betrag:
|
Vorsteuern:
|
Bewirtung
à 20% USt:
|
63.915,42
|
12.783,08
|
Bewirtung
à 10% USt:
|
123.109,89
|
12.310,99
|
Bewirtung
à 0% USt:
|
54.149,62
|
-
|
SUMME
Bewirtung:
|
241.174,93
|
25.094,07
|
davon
33,34% (gerundet):
|
80.392,00
|
8.365,00
4.
ziffernmäßige Ermittlung der Bemessungsgrundlagen:
Die Höhe der
abzugsfähigen Vorsteuern sowie die Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden
wie folgt ermittelt:
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Vorsteuern:
|
1994
|
Vorsteuern
lt. BP:
|
5.215.290,51
|
Korrektur
Repräsentationsaufwendungen:
|
12.059,00
|
Kürzung
Repräsentationsaufwendungen:
|
-
8.365,00
|
Vorsteuern
1994 lt. UFS:
|
5.218.984,51
|
Mercedes
300 CE:
|
1996
|
Hinzurechnung
lt. BP:
|
8.250,00
|
Hinzurechnung
lt. UFS:
|
-
2.250,00
|
Korrektur
Mercedes 300 CE:
|
-
10.500,00
|
Bezeichnung:
|
1996
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb lt. BP:
|
663.427,00
|
Korrektur
Mercedes 300 CE:
|
-
10.500,00
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb lt. UFS:
|
652.927,00
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
2 Berechnungsblätter Wien, am 17. Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 17 Abs. 6 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1
RepräsentationsaufwendungenBewirtungGeschäftsfreundePKWLuxustangenteVorsteuerabzugrichtlinienkonformStand-still-Klausel
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1427-W/02
- Stammnummer
- 14128
- Gültig
- 17.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF