Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1137
Finanzierung einer pakistanischen Betriebstätte
geltende FassungEAS-AuskunftO 8/4-IV/4/97vom 29.09.1997
Wortlaut laut Findok
Wird eine pakistanische
Betriebstätte, die der Exploration von Bodenschätzen dient, mit einem
Darlehen finanziert, das vom österreichischen Stammhaus aufgenommen worden
ist, dann muss der Zinsenaufwand gemäß Artikel III DBA-Pakistan an
die pakistanische Betriebstätte weiterbelastet werden.
Wenn nun Pakistan diesen Zinsenaufwand als Betriebsausgabe
anerkennt und gleichzeitig nach Artikel VII des DBA-Pakistan das
Besteuerungsrecht an den vom österreichischen Stammhaus an das
österreichische Kreditinstitut gezahlten Zinsen beansprucht, so kann diesem
Verlangen nicht entgegengetreten werden. Denn wenn die Darlehensschuld für
Zwecke des pakistanischen Betriebs eingegangen worden ist, muss diese
Verbindlichkeit dem Betriebsvermögen der pakistanischen Betriebstätte
ungeachtet des Umstandes zugerechnet werden, dass die Verbindlichkeit
buchmäßig zunächst im Stammhaus erfasst worden ist. Zinsen
für eine dem Vermögen der pakistanischen Betriebstätte
zuzurechnende Verbindlichkeit stammen "aus Quellen innerhalb Pakistans" im Sinn
von Artikel VII des Abkommens und sind folglich in Österreich von der
Besteuerung freizustellen.
Sollte Pakistan die nach seinem Recht grundsätzlich
vorgesehene 30%ige Zinsensteuer nicht erheben, dann führt dies nicht zum
Aufleben des österreichischen Besteuerungsanspruches. Als Nachweis für
die "Quelle" des von dem österreichischen Kreditinstitut bezogenen
Zinsenertrages kann ein von der darlehensnehmenden Gesellschaft erteilter Beleg
über die pakistanische Berücksichtigung des Zinsenaufwandes als
Betriebsausgabe dienen.
29.
September 1997 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA PK (E), Doppelbesteuerungsabkommen Pakistan (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 297/1971
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- O 8/4-IV/4/97
- Stammnummer
- 14119
- Gültig
- 29.09.1997 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF