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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4200079/2013

Amtswegige Festsetzung von Altlastenbeitrag gegenüber dem Inhaber einer Anlage, in der Abfälle zur Beseitigung gelagert wurden

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4200079/2013vom 25.05.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Mit Mitteilung vom 10. Februar 2023 sind die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den Senat zurückgenommen worden. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Gemäß § 3 Abs 1 Z 1 lit b AlSAG unterliegt dem Altlastenbeitrag das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung. Der Tatbestand des mehr als einjährigen Lagerns von Abfällen zur Beseitigung oder des mehr als dreijährigen Lagerns von Abfällen zur Verwertung ist dabei erfüllt, wenn die Lagerung diese Zeiträume übersteigt. Gemäß § 4 Z 1 AlSAG ist der Inhaber einer im Bundesgebiet gelegenen Anlage, in der eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs 1 Z 1 bis 3a AlSAG vorgenommen wird, Beitragsschuldner. Bemessungsgrundlage ist die Masse des Abfalls entsprechend dem Rohgewicht (§ 5 AlSAG); die Höhe des Beitrages richtet sich nach dem in § 6 AlSAG enthaltenen Katalog der beitragspflichtigen Tätigkeiten. Die Beitragsschuld entsteht gemäß § 7 Abs 1 2. Alternative AlSAG mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde. Gemäß § 9 Abs 2 und Abs 3 AlSAG hat der Beitragsschuldner spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonats den Altlastenbeitrag zu entrichten. Gemäß § 4 Z 1 AlSAG ist der Inhaber einer im Bundesgebiet gelegenen Anlage, in der eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs 1 Z 1 bis 3a AlSAG (hier: das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung gemäß § 3 Abs 1 Z 1. lit b) 1. Alternative AlSAG) vorgenommen wird, Beitragsschuldner. Das AlSAG enthält - wie auch das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - keine Definition des Begriffs der "Anlage". Zu dessen Verständnis ist daher - wie schon ausgeführt - die allgemeine anlagenrechtliche Judikatur heranzuziehen. Nach dieser ist unter "Anlage" alles zu verstehen, was durch die Hand des Menschen angelegt, also gebaut, errichtet oder vorgekehrt wird. Gebäude und Kunststoffabfälle alleine entsprechen hier bereits dem Anlagenbegriff. Die Rechtsfigur der Innehabung (des Inhabers) entstammt dem Zivilrecht, weshalb von jenem Bedeutungsinhalt auszugehen ist, den die Privatrechtsordnung geprägt hat. Nach § 309 ABGB ist (Sach-)Inhaber, wer eine Sache in seiner Gewahrsame hat (VwGH 10.2.1998,97/04/0169). Als Inhaber einer Anlage gilt in erster Linie deren Betreiber und, sofern diese nicht betrieben wird, die Person, welche die Sachherrschaft (VfGH 3.12.2008, B 1702/07-B 340/07, B 427/08, B 428/08; 8.10. 2009, B 508/09; VwGH 13.12.2007, 2006/07/0084) bzw die Möglichkeit der Bestimmung des in der Betriebsanlage ausgeübten faktischen Geschehens hat (VwGH 21.11.2001, 2000/04/0197 ua); s dazu Scheichl/Zauner, AlSAG (2010) § 4 Rn 7 ff. mwN. Dass die Bf über die erforderliche Sachherrschaft verfügt und damit Inhaberin war, steht für das BFG außer Zweifel; dazu führt der VwGH hinsichtlich eines Beseitigungsauftrages aus, dass es darauf ankomme, ob die beschwerdeführende Partei in zurechenbarer Weise Abfälle entgegen dem AWG 2002 oder einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt hat; VwGH 28.11.2013, 2010/07/0144. Für einen Behandlungsauftrag nach § 73 Abs 1 AWG 2002 sei damit Voraussetzung, dass eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt wird (vgl das Erkenntnis vom 22. März 2012, 2010/07/0007, mwN). Und weiter: "Die abfallrechtswidrigen Handlungen wurden von der beschwerdeführenden Partei in Sinne der zitierten hg. Judikatur in zurechenbarer Weise gesetzt. Dazu genügt es auf die wiedergegebenen, in einem mängelfreien Verfahren getroffenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde zu verweisen. Die beschwerdeführende Partei gesteht eine solche Zurechenbarkeit in der Beschwerde sogar selbst ein, wenn sie dort wörtlich behauptet, dass "sie auf Grund der schon oftmals zitierten Managementvereinbarung gegen Entgelt bzw. Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten operative bzw. manipulative Tätigkeiten an den nicht gefährlichen Abfällen durchführt". Der von der beschwerdeführenden Partei in diesem Zusammenhang angeführte mangelnde Besitzwille an den nicht gefährlichen Abfällen ist überhaupt nicht verfahrensrelevant." Damit ist die Frage, wer Beitragsschuldner ist, schon entschieden, weil die Ablagerung (und Nichtbeseitigung des Abfalls) der Bf als Inhaberin zuzurechnen ist. Sie war Verpflichtete aus dem Mietvertrag. Es ist überdies unbestritten, dass Abfall gelagert wurde; substantielle Einwendungen gegen die vorgenommene Schätzung wurde nicht vorgebracht, allerdings war die Aufteilung des gelagerten Abfalls auf die jeweiligen Zeiträume bzw die Menge zu den jeweiligen Beitragsentstehungszeitpunkten unter Berücksichtigung der von der Bf vorgelegten Unterlagen und der im Berufungsverfahren präzisierten Schätzung der Bemessungsgrundlage durch das Zollamt anzupassen. Diesbezüglich wird auf die zitierten Feststellungen und Ermittlungsergebnisse verwiesen, aus denen auch das BFG den Schluss zieht, dass lediglich hinsichtlich der im Zeitraum von 15. September 2007 bis 2. April 2008 gelagerten Mengen an Abfall, die von der Abgabenbehörde in nachvollziehbarer Weise mit 709 t ermittelt wurden, der 30. Juni 2009 Entstehungszeitpunkt der Beitragsschuld ist (was sich auch auf den Säumniszuschlag auswirkt). Der Spruch des angefochtenen Bescheides war daher entsprechend abzuändern. Hinsichtlich der Vorschreibung des Altlastenbeitrages für das 3. Quartal 2009 liegt inzwischen eine rechtskräftige Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vor (BFG 17.02.2023, RV/6200044/2014). Zur Zulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist nicht zulässig, weil zur Rechtsfrage der Innehabung eine entsprechende Judikatur existiert, wie der Begründung zu entnehmen ist. Salzburg, am 25. Mai 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4200079/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.4200079.2013
Stammnummer
141171
Gültig
25.05.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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