Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0115-S/04
Schenkung auf den Todesfall
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0115-S/04vom 17.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der GF, inXY, vertreten durch
Dr. Thomas Radlgruber, Notar, 5020 Salzburg,
Sterneckstr. 55, vom 7. August 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Salzburg-Land vom 30. Juni 2003 betreffend Schenkungssteuer
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Im Februar 2003 verstarb Hr. WF, der frühere Ehegatte
der Bw. Im März 2003 brachte die Bw einen mit dem Verstorbenen am
9. Dezember 1970 abgeschlossenen Fruchtnießungs- und
Schenkungsvertrag auf den Todesfall zur Anzeige. Mit dieser Vereinbarung erwarb
die Bw "91/4.795-Anteile an der Liegenschaft
Einlagezahl 1067 der Katastralgemeinde I";
"mit diesen Miteigentumsanteilen ist das
Wohnungseigentum an der Wohnung Top Nummer C 5 verbunden".
Das Finanzamt ermittelte den anteiligen 3-fachen
Einheitswert und setzte, da die Ehe nicht mehr aufrecht war, eine
Schenkungssteuer in der Steuerklasse V entsprechend fest.
Dagegen wurde Berufung erhoben und eingewendet, dass die Bw
im Zeitpunkt des Abschlusses des Schenkungsvertrages mit dem Geschenkgeber in
aufrechter Ehe verheiratet war. Der Vertrag sei damals anlässlich der am
selben Tag mittels Urteil des Landesgerichtes Salzburg vollzogenen Ehescheidung
zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, wozu die
vertragsgegenständliche Wohnung gehöre, geschlossen worden. Die Ehe
sei mit dem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 9. Dezember 1970
geschieden worden. Für den gegenständlichen Erwerbsvorgang sei daher
keine Schenkungssteuer, sondern Grunderwerbsteuer vorzuschreiben.
Das Finanzamt erließ eine abweisende
Berufungsvorentscheidung und begründete dies damit, dass die Schenkung auf
den Todesfall keine Vereinbarung über die Aufteilung des ehelichen
Gebrauchsvermögens anlässlich der Ehescheidung, sondern vielmehr eine
Vereinbarung über eine zukünftige Vermögenszuwendung darstelle,
die lt. Vereinbarung unabhängig vom aufrechten Bestand der Ehe zur
Ausführung gelangen sollte.
Fristgerecht wurde der Antrag gestellt, die Berufung der
Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorzulegen und
ergänzend vorgebracht, dass die Schenkung auf den Todesfall zum Zwecke der
Absicherung des weiteren Fortkommens der geschiedenen Ehegattin erfolgt sei. Aus
diesem Grunde sei auch im 2. Halbsatz des Punktes 8.) des Vertrages
vereinbart worden, dass die Rechte aus dem Vertrag "im Falle der
Wiederverehelichung der Ehefrau GF" erlöschen, da für den Eintritt
eines derartigen Falles eine weitere Absicherung für nicht mehr notwendig
erachtet wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Mit Notariatsakt vom 9. Dezember 1970 schlossen
Hr. WF und "dessen Ehegattin", die Bw,
einen "Fruchtniessungsvertrag und
Schenkungsvertrag auf den Todesfall" mit folgendem, auszugsweise
wiedergegebenem Inhalt:
"
Zweitens: WF
räumt nun seiner Ehefrau
............. (die Bw) in
Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht für deren Lebensdauer
die Fruchtniessung an den ihm gehörigen 91/4.795 - Anteilen an der im
Absatz "Erstens" näher bezeichneten Liegenschaft Einlagezahl 1067 der
Katastralgemeinde I, sowie dem mit
diesem Miteigentumsanteilen verbundenen Wohnungseigentum ein
......................
Drittens:
................
Viertens:
WF verpflichtet sich ............, weiterhin
sämtliche auf diese Anteile entfallenden Zinsen- und Tilgungsraten zu den
Darlehensforderungen der ..........., aber auch alle Steuern- und
öffentlichen Abgaben und Betriebskosten, ausgenommen die für die
Eigentumswohnung anfallenden Stromkosten zu bezahlen
..........
Fünftens:
WF verspricht seiner Ehefrau ...............
(die Bw) für den Fall als er vor
ihr stirbt, als Schenkung die ihm gehörigen 91/4.795-Anteile an der
Liegenschaft Einlagezahl 1067 der Katastralgemeinde
I derart, daß diese Schenkung mit
dem Tage des Vorablebens des Geschenkgebers rechtswirksam wird, bei Vorableben
der Geschenknehmerin aber erlischt, so daß die Rechte aus diesem
Schenkungsversprechen n i c h t auf Erben und
Rechtsnachfolger der Frau .............. (die
Bw)
übergehen.
Sechstens:
................
Siebentens:
................
Achtens:
Sowohl die Einräumung der Fruchtniessung, als auch die Schenkung auf den
Todesfall bleiben auch für den Fall der Scheidung der zwischen den
Ehegatten ..................... bestehenden Ehe rechtswirksam; die Rechte
erlöschen jedoch im Falle einer Wiederverehelichung der Ehefrau ...........
(die Bw). "
Noch am selben Tag wurde die Ehe der Vertragsparteien durch
Urteil des Landesgerichtes Salzburg, GZ. 7a Cg 614/70, nach
nichtöffentlicher Verhandlung aus dem Verschulden des beklagten Ehemannes
(rechtskräftig) geschieden.
Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass der Erwerbsvorgang
der Schenkungssteuer unterliegt. Es ist daher zu prüfen, ob ein Tatbestand
nach dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz erfüllt ist.
Das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht wird vom
Bereicherungsprinzip beherrscht (vgl.
Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 5a zu
§ 1 samt dort angeführter Rechtsprechung).
Nach § 914 ABGB ist bei der Auslegung von
Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften,
sondern es ist die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu
verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (vgl.
Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 31a zu
§ 1 samt dort angeführter Rechtsprechung).
Bei der Beurteilung eines der Schenkungssteuer
unterliegenden Erwerbsvorganges ist keineswegs allein vom Urkundeninhalt
auszugehen; vielmehr ist von der Abgabenbehörde der tatsächliche
Inhalt des Erwerbsvorganges zu erforschen (vgl. VwGH 28.03.1996, 94/16/0254).
Die Bezeichnung des Vertrages ist nicht von Bedeutung (vgl. VwGH 29.04.1953,
0408/53).
Nach
§ 2 Abs. 1 Z 2 ErbStG gilt als Erwerb von
Todes wegen der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall.
Der Tatbestand der Z 2 des
§ 2 Abs. 1 ErbStG stellt auf die Erfüllung des
bürgerlich-rechtlichen Tatbestandes der Schenkung auf den Todesfall ab
(vgl. VwGH 28.09.2000, 2000/16/0089).
Nach § 956 ABGB sind Schenkungen, die erst nach dem
Tod des Versprechenden erfüllt werden sollen, als Vermächtnis
aufzufassen.
Die Schenkung auf den Todesfall nimmt eine Mittelstellung
zwischen den Geschäften unter Lebenden und von Todes wegen ein. Sie besteht
in einem unter Lebenden abgeschlossenen Schenkungsvertrag, der erst nach dem
Tode des Geschenkgebers - aus dessen Nachlass - erfüllt werden
soll (vgl. Schubert in
Rummel³,
§ 956 Rz 1).
Der Tatbestand der Schenkung auf den Todesfall im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Z 2 ErbStG ist nur dann
erfüllt, wenn im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein Bereicherungswille
bestanden hat.
Ein solcher Bereicherungswille braucht kein unbedingter zu
sein; es genügt, dass der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers
bejaht bzw. in Kauf nimmt. Dabei kann der Bereicherungswille von der
Abgabenbehörde aus dem Sachverhalt erschlossen werden (vgl. VwGH
30.08.1995, 94/16/0034, und 29.01.1996, 94/16/0064).
Die Bw vereinbarte mit ihrem Ehegatten einen
"Fruchtniessungsvertrag und Schenkungsvertrag
auf den Todesfall". Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung waren
beide in aufrechter Ehe verheiratet. Noch am selben Tag wird die Ehe mittels
Urteil des Landesgerichtes Salzburg rechtskräftig geschieden. Auch wenn der
Vertrag als "Schenkung auf Todesfall" bezeichnet ist, so kann dieser nur im
Zusammenhang mit der Scheidung gesehen werden und zwar aus folgenden
Gründen:
Der
enge zeitliche Konnex des Vertragsabschlusses mit dem Scheidungsurteil.
Das
Urteil enthält keine Aussagen über die Aufteilung des ehelichen
Gebrauchsvermögens und ist noch am selben Tag in Rechtskraft erwachsen. Es
muss daher zuvor zu einer Einigung gekommen sein.
Im
Vertrag wird darauf hingewiesen, dass die Rechtseinräumung durch den
Ehegatten "in Erfüllung seiner
gesetzlichen Unterhaltspflicht für deren Lebensdauer" erfolgt.
Die
Ehe wurde aus dem Verschulden des Ehemannes geschieden (Unterhalt).
Die
Rechte aus der Vereinbarung sollten auch für den Fall der Scheidung
rechtswirksam bleiben.
Im
Falle der Wiederverehelichung der Bw wären die Rechte erloschen.
Der
Vertrag war mehrfach bedingt. Primär sollte die "Unterhaltspflicht" durch
das Fruchtnießungsrecht plus Übernahme der
Darlehensrückzahlungen und Betriebskosten (Ausnahme: Strom) sichergestellt
werden. Nur im Falle des Vorablebens des Gatten sollte das Eigentum an der
Wohnung mit allen Belastungen übergehen.
Die
angeführten Umstände lassen nur den Schluss zu, dass es Ziel der
Vereinbarung war, das eheliche Gebrauchsvermögen aufzuteilen und den
Unterhalt der Bw sicherzustellen, um die am selben Tag vorgenommene Scheidung
möglich zu machen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei
der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsfall Schenkungen
nicht stattfinden (vgl. auch Erläuternde Bemerkungen im Bericht des
Justizausschusses, 916 Blg NR 14. GP, zu Art XI des Bundesgesetzes über
Änderungen des Ehegattenerbrechts, des Ehegüterrechts und des
Ehescheidungsrecht, BGBl. Nr. 280/1978). Eine Bereicherungsabsicht
kann daher nicht angenommen werden.
Da der gegenständliche Erwerbsvorgang keinen
Tatbestand des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes erfüllt, war
spruchgemäß zu entscheiden.
Die Frage der Grunderwerbsteuer wird vom Finanzamt in einem
gesonderten Verfahren zu beurteilen sein.
Salzburg, am
17. Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0115-S/04
- Stammnummer
- 14115
- Gültig
- 17.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF