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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100724/2022

Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100724/2022vom 20.06.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Soweit die medizinische Notwendigkeit hinreichend erwiesen ist, sind Aufwendungen von einer Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung noch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Sozialversicherung eine Kostenübernahme - sei es nur hinsichtlich der Höhe oder bereits dem Grunde nach - ablehnt (vgl. UFS 9. 3. 2010, RV/0308-W/10, oder UFS 19. 4. 2010, RV/2160-W/06). Einem Kostenersatz durch den Sozialversicherungsträger komme lediglich Indizwirkung zu, da die Richtlinien für die Ersatzleistungen maßgeblich auch durch Wirtschaftlichkeitsüberlegungen dieser Einrichtungen mitbestimmt seien (vgl. Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg.], MSA EStG 11. EL § 34 Anm. 78 "Krankheitskosten"). Zur Zwangsläufigkeit § 34 Abs. 3 EStG 1988 bestimmt dazu, dass eine Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwächst, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Der Richter bleibt bei seiner dem Amtsvertreter zur Stellungnahme übermittelten Ansicht: Nach VwGH 15.12.2021, Ro 2020/15/0010 und VwGH 11.2.2022, Ra 2020/13/0062 ergibt sich die Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten aufgrund des (hier nicht bestrittenen) Vorliegens einer Krankheit. Die Zwangsläufigkeit ergibt sich bei Krankheitskosten aus der Tatsache der Krankheit. Tatsächliche Gründe, die die Zwangsläufigkeit der Belastung zu begründen vermögen, können insbesondere in der Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Betreuungsbedürftigkeit des Steuerpflichtigen gelegen sein. Die Zwangsläufigkeit des Aufwands ist stets nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen (vgl. das Erkenntnis vom 21. November 2013, 2010/15/0130). So auch VwGH vom 27.9.2021, Ra 2020/15/0066: § 34 Abs. 3 EStG 1988 macht den Anspruch auf Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung davon abhängig, dass die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwächst; dies ist dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige sich der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Dabei ist die Zwangsläufigkeit des Aufwands stets nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen (vgl. VwGH 20.11.2019, Ro 2018/15/0024, Rn. 24; VwGH 5.2.2021, Ra 2019/13/0027, Rn. 11). Solche tatsächlichen Gründe, die die Zwangsläufigkeit der Belastung zu begründen vermögen, können insbesondere in der Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Betreuungsbedürftigkeit des Steuerpflichtigen gelegen sein (VwGH 11.2.2016, 2013/13/0064, mwN). Auch in dem vom Finanzamt vorgebrachten Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2021, Ro 2020/15/0010, betreffend einer im Entwicklungsstadium befindlichen Operation wird nicht dargelegt, dass dafür eine Verordnung im Vorfeld der Behandlung notwendig gewesen wäre. Die Zwangsläufigkeit im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich bei Krankheitskosten aus der Tatsache der Krankheit. Im Rahmen der Krankenbehandlung ist das Recht auf freie Arztwahl (so auch VwGH 11.2.2022, Ra 2020/13/0062) grundsätzlich anzuerkennen. Liegen triftige medizinische Gründe vor, sind auch höhere Aufwendungen als die von der Sozialversicherung finanzierten, als zwangsläufig zu beurteilen. Dabei können Aussichten auf ein geringeres Risiko von Folgewirkungen der Operation durchaus als triftige medizinische Gründe für eine bestimmte Behandlungsart gelten. Der Umstand, dass die Krankenkasse die Kosten einer in Erprobung befindlichen schulmedizinischen Behandlung nicht übernimmt, spricht nicht gegen die Zwangsläufigkeit. Die Zwangsläufigkeit im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich bei Krankheitskosten aus der Tatsache der Krankheit. Im Rahmen der Krankenbehandlung ist das Recht auf freie Arztwahl grundsätzlich anzuerkennen (Fuchs in Doralt et al, EStG20, § 34 Tz 78, ABC der außergewöhnlichen Belastungen, Stichwort: Krankheitskosten). Liegen triftige medizinische Gründe vor, sind auch höhere Aufwendungen als die von der Sozialversicherung finanzierten, als zwangsläufig zu beurteilen. Eine Abgrenzung derartiger zwangsläufig angefallener Kosten hat insbesondere zu allgemeinen Kosten der Lebensführung zu erfolgen, also bei Aufwendungen, die üblicherweise auch Gesunde zur Steigerung ihres Wohlbefindens tätigen. Bei diesen verlangt die Judikatur eine ärztliche Verordnung im Vorfeld (VwGH 4.9.2014, 2012/15/0136). Im Doralt-Kommentar (§ 34 Tz 78) werde dazu ausgeführt: "Werden Aufwendungen ihrer Natur nach nicht ausschließlich von Kranken, sondern mitunter auch von Gesunden getätigt, um ihre Gesundheit zu erhalten, ihr Wohlbefinden zu steigern oder ihre Freizeit sinnvoll zu gestalten, ist nach dem zum Besuch eines Fitnessstudios ergangenen Erk VwGH 4.9.2014, 2012/15/0136, ein sog "vorfeldweises" ärztliches Gutachten erforderlich, um die Zwangsläufigkeit dieser Kosten zu begründen (Verweis auf BFH 14.8.1997, III R 67/96, BStBl II 1997, 732, zu Aufwendungen für eine "medizinische Trainingstherapie" in einem ärztlich betreuten Sportstudio). Dieser Nachweis der medizinischen Indikation durch ein "vorfeldweises" ärztliches Gutachten wird allerdings nicht als Tatbestandsmerkmal zur Anerkennung als außergewöhnliche Belastung gesehen werden können, sondern seine Bedeutung vor allem im Rahmen der Beweiswürdigung haben ( § 167 Abs 2 BAO). An einem "formalisierten Nachweisverlangen" in Form eines vorfeldweisen Gutachtens hielt der BFH wegen eines Widerspruchs zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung auch nicht mehr fest (zB BFH 11.11.2010, VI R 17/09, BStBl II 2011, 969; vgl zur Rechtsentwicklung in Deutschland - auch zu einer nachfolgenden legistischen Einführung formalisierter Nachweiserfordernisse durch das StVereinfG 2011, BStBl I 2011, 986, in § 64 Abs 1 Nr 1 ESt-Durchführungs¬verordnung - zB Schmidt/Loschelder, EStG, § 33 Rz 33f; zum Abzug von Krankheits¬kosten als außergewöhnliche Belastung vgl bspw BFH 25.4.2017, VIII R 52/13, DStR 2017, 1693)." VwGH vom 22. Dezember 2004, 2001/15/0116, betraf eine Kur: An den - vom Steuerpflichtigen zu führenden - Nachweis dieser Voraussetzungen müssen wegen der im allgemeinen schwierigen Abgrenzung solcher Reisen von den ebenfalls der Gesundheit dienenden Erholungsreisen strenge Anforderungen gestellt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2004, 2001/15/0164, mwN). Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit eines Kuraufenthaltes ist die Vorlage eines vor Antritt der Kur ausgestellten ärztlichen Zeugnisses erforderlich, aus dem sich die Notwendigkeit und Dauer der Reise sowie das Reiseziel ergeben. So wurde dem Finanzamt auch mitgeteilt, dass sich aus den Erkenntnissen VwGH 11.2.2022, Ra 2020/13/0062; VwGH 11.2.2016, 2013/13/0064 und VwGH 4.9.2014, 2012/15/0136, nach Ansicht des Richters ebenfalls im Ergebnis ergebe, dass ein vorfeldweises Gutachten nur erforderlich ist, wenn die Aufwendungen ihrer Natur nach nicht ausschließlich von Kranken, sondern mitunter auch von Gesunden getätigt werden, um ihre Gesundheit zu erhalten, ihr Wohlbefinden zu steigern oder ihre Freizeit sinnvoll und erfüllt zu gestalten. Andernfalls ergibt sich die Zwangsläufigkeit aus der Tatsache der Krankheit, welche hier unbestritten vorlag. Nach VwGH 11.2.2022, Ra 2020/13/0062 zählen zu den als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Krankheitskosten nur Aufwendungen für solche Maßnahmen, die zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig sind (vgl. VwGH 18.2.2021, Ra 2019/15/0113, mwN). Zum Nachweis der Notwendigkeit ist ein ärztliches Zeugnis oder ein Gutachten erforderlich (vgl. VwGH 4.9.2014, 2012/15/0136, mwN). Auch hier verlangt der VwGH nicht ausdrücklich eine ärztliche Verordnung im Vorfeld der Behandlung sondern hält als Nachweis der Notwendigkeit zur Heilung oder Linderung der Krankheit ein ärztliches Zeugnis für ausreichend. Mit dem Verweis auf das Erkenntnis des VwGH aus dem Jahr 2014 weist der VwGH nach Ansicht des Richters auch darauf hin, dass eine derartige vorfeldweise Verordnung nur bei jenen Behandlungen erforderlich sind, die auch Gesunde zur Steigerung ihres Wohlbefindens in Anspruch nehmen. Wenn also keine Maßnahme vorliegt, die fallweise auch von Gesunden zur Steigerung des Wohlbefindes oder der Fitness und dergleichen angewandt werden (zB Massagen, Elektromagnetische Matten, Nahrungsergänzungsmittel,…) reichen triftige medizinische Gründe, die iRd freien Beweiswürdigung festzustellen sind (VwGH 11.2.2016, 2013/13/0064). Die Aufwendungen müssen zwangsläufig erwachsen, womit es erforderlich ist, dass die Maßnahmen zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, 2001/15/0116; VwGH 4.9.2014, 2012/15/0136). Eine ärztliche Bestätigung, dass eine Operation dringlich geboten war zur Vermeidung ernsthafter negativer Folgen, kann im Rahmen der Beweiswürdigung ausreichend sein (VwGH 5.10.2021, Ra 2021/15/0059). Bloße Wünsche und Vorstellungen der Betroffenen über eine bestimmte medizinische Betreuung sowie allgemein gehaltene Befürchtungen bezüglich der vom Träger der gesetzlichen Krankenversicherung übernommenen medizinischen Betreuung stellen noch keine triftigen medizinischen Gründe für Aufwendungen dar, welche die durch die gesetzliche Krankenversicherung gedeckten Kosten übersteigen. Die triftigen medizinischen Gründe müssen vielmehr in feststehenden oder sich konkret abzeichnenden, ernsthaften gesundheitlichen Nachteilen bestehen, welche ohne die mit höheren Kosten verbundene medizinische Betreuung eintreten würden (VwGH vom 13.5.1986, 85/14/0181). VwGH 24.6.2004, 2001/15/0109: Eine außergewöhnliche Belastung wäre im Falle von Krankheitskosten gegeben. Diese erwachsen dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig. Das gilt allerdings nach der hg. Rechtsprechung nur für solche Krankheitskosten, die typischerweise mit einer Heilbehandlung verbunden sind (vgl. das Erkenntnis vom 23. Mai 1996, 95/15/0018) und nicht für Kosten zur Vorbeugung von Krankheiten (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch § 34 Tz 38 "Krankheitskosten"). Nach der Lehre wird heute keine Priorität schulmedizinischer Methoden mehr vertreten. Auch Aufwendungen für Maßnahmen der Alternativmedizin sind daher nicht grundsätzlich von der Anerkennung der damit aufgewandten Kosten als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Voraussetzung ist aber, dass sie zwangsläufig erwachsen sind, wovon ausgegangen werden kann, wenn deren medizinische Notwendigkeit nachgewiesen wird (vgl. Doralt, EStG 11 , § 34 Tz 78; Renner, SWK 2011, 28 ff) .) Ein solcher Nachweis kann durch eine ärztliche Bestätigung erbracht werden. Eine Einschränkung dieses Nachweises auf eine "ärztliche Verordnung der Behandlung im Rahmen eines ärztlichen Behandlungsplanes" oder die (teilweise) Übernahme der Kosten durch die Sozialversicherung erscheint in dieser pauschalen Form aber als zu eng. Entscheidend kann vielmehr nur sein, ob eine Behandlung medizinisch indiziert ist und die damit verbundenen Kosten sich damit von Kosten der privaten Lebensführung abgrenzen lassen. Ob eine solche medizinische Indikation vorliegt, ist im Einzelfall zu untersuchen. Ein Vorrang schulmedizinischer Methoden wird nicht mehr vertreten (SWK 2007, 59 zu UFS 11.12.2006, RV/0427-G/06). Nicht jede auf ärztliches Anraten und aus medizinischen Gründen durchgeführte Gesundheitsmaßnahme führt zu einer außergewöhnlichen Belastung. Die Aufwendungen müssen vielmehr zwangsläufig erwachsen, womit es erforderlich ist, dass die Maßnahmen zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig ist (VwGH 22. Dezember 2004, 2001/15/0116, VwGH 4.9.2014, 2012/15/0136). Abschließend sei auf einige -wenn auch nicht verbindliche, so doch interessante- Ausführungen des deutschen BFH in seinem Urteil vom 12.5.2011, VI R 37/10 (bei gleicher Rechtslage wie in Österreich) hingewiesen: Für die mitunter schwierige Trennung von echten Krankheitskosten einerseits und lediglich gesundheitsfördernden Vorbeuge- oder Folgekosten andererseits forderte der BFH bislang regelmäßig die Vorlage eines zeitlich vor der Leistung von Aufwendungen erstellten amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens bzw. eines Attestes eines anderen öffentlich-rechtlichen Trägers, aus dem sich die Krankheit und die medizinische Indikation der den Aufwendungen zugrundeliegenden Behandlung zweifelsfrei entnehmen lässt. Auch bei Aufwendungen für Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische Indikation deshalb schwer zu beurteilen ist, verlangte der BFH diesen formalisierten Nachweis. An dem Erfordernis einer vorherigen amts- oder vertrauensärztlichen Begutachtung zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit einer Maßnahme, die auch zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG) gehören könnte, hält der erkennende Senat jedoch seit dem Senatsurteil vom 11. November 2010 VI R 17/09 (BFHE 232, 40) nicht länger fest. Das FG wird im zweiten Rechtsgang zu prüfen haben, ob der Besuch der B-School im Streitfall wegen der Hochbegabung des S medizinisch angezeigt war. In einem solchen Fall können die geltend gemachten Kosten unmittelbare Krankheitskosten sein. …….. Das FG hat sich weiter zu vergegenwärtigen, dass Aufwendungen für die eigentliche Heilbehandlung typisierend als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, ohne dass es im Einzelfall der nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG an sich gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit des Grundes und der Höhe nach bedarf, wenn die Maßnahmen medizinisch indiziert sind. Darüber hinaus ist zu beachten, dass nicht nur das medizinisch Notwendige im Sinne einer Mindestversorgung von der Heilanzeige erfasst wird. Medizinisch indiziert (angezeigt) ist vielmehr jedes diagnostische oder therapeutische Verfahren, dessen Anwendung in einem Erkrankungsfall hinreichend gerechtfertigt (angezeigt) ist (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, Indikation). Dieser medizinischen Wertung hat die steuerliche Beurteilung zu folgen (Senatsurteil in BFHE 232, 40), es sei denn, es liegt ein für jedermann offensichtliches Missverhältnis zwischen dem erforderlichen und dem tatsächlichen Aufwand vor (Senatsurteil vom 17. Juli 1981 VI R 77/78, BFHE 133, 545, BStBl II 1981, 711, m.w.N.). In einem solchen Fall fehlt es dem Aufwand an der erforderlichen Angemessenheit (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Die erforderlichen Feststellungen hat das FG nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) zu treffen. Es hat dabei zu berücksichtigen, dass ein von einem Beteiligten vorgelegtes Sachverständigengutachten im finanzgerichtlichen Verfahren lediglich als Privatgutachten zu behandeln und damit als urkundlich belegter Parteivortrag zu würdigen ist. Ein solches Gutachten kann daher nicht als Nachweis für die Richtigkeit des klägerischen Vortrags gewertet werden (Senatsurteil in BFHE 232, 40, m.w.N.). Da weder das FA noch das FG die Sachkunde besitzen, um die medizinische Indikation der den Aufwendungen zugrundeliegenden Maßnahme zu beurteilen, ist das FG aufgrund seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung (§ 76 FGO) gehalten, gegebenenfalls von Amts wegen ein entsprechendes Gutachten zu erheben. Dies ist insbesondere dann erforderlich, wenn sich dem bereits vorliegenden amtsärztlichen Gutachten aus dem Jahr 2002 nicht die medizinische Notwendigkeit der gesamten Dauer des Schulbesuchs entnehmen lässt. Zur Höhe des Aufwandes Wanke in Wiesner u.a EStG Anm 78 zu § 34: Zur Heilbehandlung medizinisch indiziert ist jedes diagnostische oder therapeutische Verfahren, dessen Anwendung in einem Erkrankungsfall hinreichend gerechtfertigt ist, es sei denn, es liegt ein für jedermann offensichtliches Missverhältnis zwischen dem erforderlichen und dem tatsächlichen Aufwand vor (vgl BFH 12. 5. 2011, VI R 37/10 mwN). Aufwendungen außerhalb der eigentlichen Heilbehandlung sind jedoch auf Notwendigkeit und Angemessenheit hin zu untersuchen (vgl BFH 30. 10. 2003, III R 32/01). Auch Aufwendungen für Therapien im Rahmen der Außenseiter-, Komplementär-, Alternativ- bzw Naturmedizin seien abzugsfähig, wenn deren medizinische Notwendigkeit erwiesen ist (vgl. ausführlich UFS 11. 12. 2006, RV/0427-G/06). Siehe auch oben zu VwGH 13.5.1986, 85/14/0181. Zum Erfordernis eines ärztlichen Gutachtens Nach der Judikatur des VwGH ist die Zwangsläufigkeit der Behandlung in freier Beweiswürdigung festzustellen. Nach § 167 Abs. 2 BAO bedeutet dies, dass unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen ist, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Zu den Fahrtkosten des Sohnes Das Erkenntnis des VwGH vom 5.3.2020, Ra 2019/15/0159 betraf zwar die Kosten für eine weitere Begleitperson, die Aussagen des VwGH können aber sinngemäß auch hier Anwendung finden: Kosten einer Begleitperson können zwangsläufig erwachsen. Die Beweislast dafür trägt der Steuerpflichtige, der selbst alle Umstände darzulegen hat, auf welche die Berücksichtigung bestimmter Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung gestützt werden kann (vgl. VwGH 25.5.2004, 2001/15/0027). Die Beurteilung der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen für Begleitpersonen ist eine auf der Ebene der Beweiswürdigung im Einzelfall zu beurteilende Sachfrage, die der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes insoweit unterliegt, als das Ausreichen der Sachverhaltsermittlungen und die Übereinstimmung der Überlegungen zur Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut zu prüfen ist. Ob die Beweiswürdigung materiell richtig ist, entzieht sich hingegen der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2018/15/0051). Auch im Erkenntnis vom 22.12.2004, 2001/15/0116 führte der VwGH aus, dass ein Steuerpflichtiger, der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wissen will, selbst das Vorliegen jener Umstände darzulegen hat, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Rechtliche Würdigung Zur Krankenbehandlung Wie oben bei der Darstellung des Sachverhaltes und der Beweiswürdigung dargelegt ist der Richter der Ansicht, dass die Formulierung im Schreiben der Sozialversicherung vom 22.12.2021 irreführend ist und lediglich besagen soll, dass die durchgeführte Behandlung aus rechtlichen Gründen keine erstattungsfähige Behandlung darstellt. Überdies ergibt sich aus der vom Amtsvertreter eingewandten Bestimmung des § 133 ASVG in dessen Abs. 2, dass durch eine Krankenbehandlung die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden sollen. Wenn das Finanzamt die ursprünglich gegebene wesentliche Beeinträchtigung des Bf durch seine Krankheit und den Erfolg der Behandlung anerkannt hat, liegt zweifelsohne und unabhängig von der Formulierung im Schreiben der Sozialversicherung vom 22.12.2021 eine Krankenbehandlung sowohl iSd zitierten Gesetzesstelle als auch nach dem allgemeinen Sprachverständnis vor. Zur Zwangsläufigkeit Nach den Umständen des hier zu beurteilenden Einzelfalles ist die Tatsache der ursprünglich gegebenen wesentlichen Beeinträchtigung (die Krankheit) unstrittig gegeben. Somit ergibt sich die Zwangsläufigkeit der Behandlung schon aus der Tatsache der unbestrittenen Krankheit. Fraglich könnte sein, ob eine vorfeldmäßige Verordnung zum Nachweis der Notwendigkeit einer bestimmten Behandlung erforderlich ist. Nach der zitierten Judikatur könnte das allenfalls zur Abgrenzung der Kosten der allgemeinen Lebensführung bei Maßnahmen gefordert werden, die auch Gesunde zur Steigerung ihres Wohlbefindens oder ihrer Fitness in Anspruch nehmen. Die hier durchgeführte und auch nicht risikolose Maßnahme mit Entnahmen von Stammzellen und Reinjektion im HWS-Bereich unter Vollnarkose durch den Hals mit Kosten von über 10.000 € stellen keine Maßnahmen dar, die jemand auch fallweise auf sich nimmt, um sein Wohlbefinden zu steigern. Wenn der Amtsvertreter gegen diese Ansicht einwendet, dass sich auch Sportler mit der Stammzellentherapie behandeln lassen, muss dem entgegnet werden, dass nach der Judikatur des VwGH jeder Fall einer eigenen Betrachtung bedarf und der Sportler diese Therapie auch nicht zur Steigerung seines Wohlbefindens sondern für einen erforderlichen Knorpelaufbau und dergleichen anwendet. Überdies stellt es einen Unterschied dar, ob man Stammzellen in das Knie injiziert oder in einer komplizierten Operation durch den Hals in die Halswirbelsäule. Unbestritten stellt die gegenständliche Behandlung auch keine gewöhnliche Stammzellentherapie sondern eine durch die besondere Aufbereitung der Stammzellen europaweit ausschließlich in der hier gewählten Klinik durchgeführte Operation dar. Da somit die hier gewählte Operation aufgrund ihrer Art (der Natur nach), ihrer Kosten und auch aufgrund des damit verbundenen Risikos ausschließlich von Kranken zur Heilung oder Linderung der Krankheit angewandt wird, ist in freier Beweiswürdigung abzuklären, ob die dafür angefallenen Kosten zwangsläufig erwachsen sind. Zum Nachweis dafür kann nach der Judikatur des VwGH eine ärztliche Bestätigung, dass die Operation dringend zur Vermeidung ernsthafter negativer Folgen geboten war, ausreichend sein. Hier belegen dies mehrere ärztliche Bestätigungen, der geschilderte und unbestrittene Leidensweg des Bf sowie der ebenfalls unbestrittene Heilerfolg. Der Bf hat sich im Rahmen der freien Arztwahl für eine Behandlung entschieden, die ihm von mehreren Ärzten angeraten wurde und die auch die prognostizierten negativen Folgewirkungen einer Versteifung der Halswirbelsäule hintanhalten sollte. Nachdem der Bf nach sechs Jahren herkömmlicher Behandlung als "austherapiert" galt, lagen somit jedenfalls triftige Gründe für die Durchführung der Operation vor. Mit dieser gewählten Operation konnten die sich konkret abzeichnenden, ernsthaften gesundheitlichen Nachteile bei Nichtdurchführung der Behandlung oder Versteifung der Halswirbelsäule hintangehalten werden. Die gewählte Methode wurde auch nicht infolge von bloßen Wünschen oder Vorstellungen des Bf gewählt. Vielmehr erfolgte die Wahl nach einer außergewöhnlichen Untersuchung in München und der dabei umfangreichen Befundung und auf Anraten der schon bisher behandelnden Ärzte und des dann gewählten Operateurs. Der unbestritten eingetretene Heilerfolg bestätigt auch die Richtigkeit und Notwendigkeit der gewählten Behandlung. Vom Finanzamt wurde auch nicht bestritten, dass steuerlich nicht zwischen schul- und alternativmedizinische Maßnahmen unterschieden werden muss. Es war daher auch nicht festzustellen, zu welcher Art der medizinischen Maßnahme die gewählte Behandlung gehört. Maßgeblich ist nur, ob eine Behandlung medizinisch indiziert ist und die damit verbundenen Kosten sich damit von Kosten der privaten Lebensführung abgrenzen lassen. Der Amtsvertreter vertrat in der mündlichen Verhandlung die Ansicht, dass lediglich eine "absolute medizinische Indikation" eine Zwangsläufigkeit begründen könne, diese aber nicht vorliege. Wie oben bei der Darstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dargestellt, versteht man allgemein unter einer medizinischen Indikation, dass eine konkrete medizinische Maßnahme angezeigt (indicare = an- zeigen) ist, um ein bestimmtes Behandlungsziel zu erreichen. Basierend auf vergleichenden Prognosen zwischen dem unbehandelten Verlauf eines Leidens und der Wirksamkeit von Interventionen empfiehlt der Arzt die "angezeigte" Behandlung. Während man unter einer relativen Indikation eine Maßnahme versteht, die bei einem entsprechenden Krankheitsbild für einen Patienten vorteilhaft, aber nicht zwingend notwendig ist, soll eine absolute Indikation immer vorliegen, wenn die diagnostische oder therapeutische Maßnahme aufgrund eines Krankheitsbildes notwendig ist, um negative gesundheitliche Folgen für den Patienten zu minimieren bzw. so gering wie möglich halten zu können. Wenn die erhebliche Beeinträchtigung der Gesundheit vor der strittigen Behandlung sowie der erfolgreiche Verlauf der Behandlung vom Finanzamt nicht bestritten werden, wird wohl auch davon ausgegangen werden können, dass die von Ärzten angeratene und gewählte Maßnahme nach jahrelangen erfolglosen Therapieversuchen aufgrund des Krankheitsbildes des Bf vor der Behandlung notwendig war, um negative gesundheitliche Folgen für den Patienten zu minimieren bzw. so gering wie möglich halten zu können. Selbst wenn man der Ansicht des Finanzamtes folgen würde, dass für das Vorliegen einer Zwangsläufigkeit eine "relative Indikation" nicht ausreichend wäre, muss dem entgegengehalten werden, dass auch die vom Finanzamt geforderte absolute medizinische Indikation vorliegt. Zieht man die Definition des deutschen BFH für das Vorliegen einer medizinischen Indikation ("einer angezeigten Behandlung") heran, liegt diese bei jedem diagnostischen oder therapeutischen Verfahren, dessen Anwendung in einem Erkrankungsfall hinreichend gerechtfertigt (angezeigt) ist, vor. Dieser medizinischen Wertung hat die steuerliche Beurteilung zu folgen, es sei denn, es liegt ein für jedermann offensichtliches Missverhältnis zwischen dem erforderlichen und dem tatsächlichen Aufwand vor. In einem solchen Fall würde es dem Aufwand an der erforderlichen Angemessenheit fehlen. Siehe dazu unten die Ausführungen zur Höhe der Kosten. Der Richter geht aufgrund der unstrittig ursprünglich gegebenen wesentlichen Beeinträchtigung der Gesundheit des Bf und des ebenfalls unstrittigen Erfolges der Behandlung sowie aufgrund des Umstandes, dass der Bf nach sechs Jahren herkömmlicher Behandlungen zunächst "austherapiert" war und infolge der gegenständlichen Heilbehandlung vollkommen genesen ist, davon aus, dass auch die weiteren Voraussetzungen für die Anerkennung der Aufwendungen als zwangsläufige Belastung erfüllt sind: Tatsache der Krankheit Kosten einer Heilbehandlung, die typischerweise mit dieser Operation verbunden sind Aufwendungen, die ihrer Natur nach ausschließlich von Kranken und nicht auch von Gesunden zur Steigerung des Wohlbefindens getätigt werden Triftige medizinische Gründe Ärztliche Bestätigung im Nachhinein, dass eine Operation dringlich geboten war zur Vermeidung ernsthafter negativer Folgen Ausreichende medizinische Indikation Es ist auch nicht erkennbar, warum das Finanzamt von den für die Behörde verbindlichen LStRl (Punkt 12.8.20, Rz 902) abgeht. Dort wird ausgeführt: Für die Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist erforderlich, dass nachweislich eine Krankheit vorliegt, die Behandlung in direktem Zusammenhang mit dieser Krankheit steht und eine taugliche Maßnahme zur Linderung oder Heilung der Krankheit darstellt (vgl. Rz 871). Die Aufwendungen erwachsen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig (VwGH 21.09.1956, 0349/56). Das Vorliegen der Krankheit, der Zusammenhang der Behandlung mit der Krankheit wird nicht bestritten. Wenn das Finanzamt auch den Erfolg der Behandlung anerkennt, liegt wohl auch eine taugliche Maßnahme zur Linderung oder -wie hier- zur Heilung der Krankheit vor. Es wären somit alle Voraussetzungen für die Anerkennung als agBel nach den LStRl erfüllt. Zur Höhe des Aufwandes Die Höhe des Aufwandes wurde vom Finanzamt gar nicht bestritten. Das Finanzamt hat auch den Ausführungen des Richters, dass nach den aufliegenden ärztlichen Mitteilungen, die Behandlung als letzte Möglichkeit medizinisch indiziert und letztlich auch erfolgreich gewesen sei, es hätten keinerlei Hinweise gefunden werden können, dass es diese Behandlung europaweit auch an einem anderen Ort als in der Clinic in Belgien gegeben hätte, weshalb letztlich dann auch die Höhe der Aufwendungen zwangsläufig erwachsen wäre, nicht widersprochen. Wenn es die zur Heilung oder Linderung der Beschwerden angeratene Methode europaweit nur an einer Klinik gibt, sind die dafür angefallenen Kosten als angemessen zu beurteilen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Bf infolge dieser Operation völlig geheilt ist und somit weiterhin seinem Beruf, verbunden mit den weiterhin erfolgenden Beiträgen an Steuern und Sozialversicherungszahlungen, ausüben kann. Zum Erfordernis eines ärztlichen Gutachtens Es ist weder die ursprüngliche erhebliche Beeinträchtigung noch der Erfolg der Behandlung strittig. Die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen der Ärztin für Allgemeinmedizin, der Clinik, die zwei Bestätigungen des Orthopäden und der Befund des Radiologen genügen dem Gericht um festzustellen, dass auch -wie oben aufgezeigt wurde- die vom Finanzamt geforderte absolute medizinische Indikation gegeben war. Unter den oben unter den Punkten Sachverhalt, Beweiswürdigung und Rechtliche Grundlagen aufgezeigten Umständen und infolge des Parteienvorbringens konnte der Richter in freier Beweiswürdigung die Voraussetzungen für die Anerkennung der agBel beurteilen und zog auch aus Gründen der gebotenen Kostenersparnis keinen Gutachter bei. Zu den Fahrtkosten des Sohnes Nach Ansicht des Finanzamtes wären die Fahrtkosten des Sohnes in Höhe von € 228,80 nicht zwangsläufig angefallen. Der Bf meint, diese Zwangsläufigkeit ergebe sich aufgrund seiner nicht vorhandenen Englischkenntnisse und weil in der belgischen Klinik noch einzelne Fragen in Englisch abzuklären gewesen wären. Im Vorhalt vom 17.11.2022 forderte der Richter den Bf auf, die Zwangsläufigkeit der Kosten für die Begleitperson nachzuweisen. Nach den oben zitierten VwGH Erkenntnissen muss der Bf von sich aus alle Umstände darlegen, die die Notwendigkeit einer Begleitperson dartun. Trotz der erfolgten Aufforderung zu diesem Nachweis blieb es seitens des Bf lediglich bei Behauptungen. Es wurde weder ein Schriftverkehr vorgelegt, dass die zu unterschreibenden Papiere nicht zugesandt werden können, noch wurden die Englischkenntnisse des Sohnes belegt oder dargestellt, welche Fragen noch in englischer Sprache zu klären gewesen wären. Im Übrigen hätte man diese Hilfestellungen ggfs auch mit einem Handy oder sonstigen Instrumenten des Internets erbringen können. Die Fahrtkosten des Sohnes waren somit nicht als agBel des Bf anzuerkennen. Die Fahrtkosten des Bf sind dagegen zwangsläufig durch die dringend notwendige Operation verursacht und daher als agBel anzuerkennen, da diese Fahrtkosten wie auch die Kosten der Operation selbst typischerweise mit der Heilbehandlung verbunden sind. Die beantragte agBel ist daher um die Kosten der Mundhygiene (€ 75,00 zurückgenommen) und um € 228,80 (Fahrtkosten des Sohnes) zu kürzen und ansonsten, wie oben ausgeführt, in Höhe von € 11.084,08 anzuerkennen. Der Selbstbehalt beträgt nach § 34 Abs. 4 EStG 1988 10% (12 minus 2 für jedes Kind iSd § 106 EStG 1988): 3.911,44 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da das Erkenntnis der oben angeführten jüngeren Judikatur des VwGH zur Zwangsläufigkeit der Belastung folgt, war die Revision nicht zuzulassen. Linz, am 20. Juni 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100724/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100724.2022
Stammnummer
141087
Gültig
20.06.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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