Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100310/2020
1. Schätzung von Vermietungs-Einnahmen 2. Kein Erfordernis eines Vertagungsbeschlusses bei Nichterscheinen der beschwerdeführenden Partei zur mündlichen Verhandlung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100310/2020vom 07.06.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
§ 184 Abs. 1 BAO bestimmt, wie die Abgabenbehörde bei einer derartigen Sachlage vorzugehen hat: Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Nach § 184 Abs. 2 BAO ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
Im BAO-Kommentar von Ritz wird mit vielen Verweisen auf die Judikatur des VwGH dazu u.a. ausgeführt: Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen (den tatsächlichen Gegebenheiten) möglichst nahe zu kommen (zB VwGH 11.6.2021, Ro 2020/13/0005), somit diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben (zB VwGH 21.10.2015, 2012/13/0097; 27.1.2016, 2012/13/0068).
Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent (zB VwGH 23.4.2014, Ro 2014/13/0022). Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (zB VwGH 11.6.2021, Ro 2020/13/0005).
Es ist jene Methode (allenfalls mehrere Methoden kombiniert) zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (vgl zB VwGH 11.6.2021, Ro 2020/13/0005). Auch im Schätzungsverfahren besteht die Mitwirkungspflicht der Partei.
Das Finanzamt hat nach den durchgeführten Erhebungen festgestellt, dass die vier Mieter in den oben angeführten Zeiträumen an der im Eigentum des Bf stehenden Liegenschaft gemeldet waren und in welcher Höhe von diesen Zahlungen geleistet wurden. Der mehrmals erfolgten Aufforderung darzutun, in welcher Höhe tatsächlich Erlöse bzw. Umsätze oder Aufwendungen vorliegen und warum diese Zahlungen nicht dem Bf als Eigentümer der Liegenschaft zuzurechnen seien, kam der Bf nicht nach. Eine exakte Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die Umsatz- und Einkommensteuer war somit nicht möglich. Da der Bf nähere Angaben zur Höhe der zugeflossenen Beträge sowie zur Behauptung, dass diese Zahlungen nicht dem Bf als Eigentümer der Liegenschaft zuzurechnen seien, mehrmals verweigerte und so die Bemessungsgrundlagen vom Finanzamt nicht exakt ermitteln konnte, bestand jedenfalls eine Schätzungsberechtigung. Sind die Voraussetzungen des § 184 BAO wie in diesem Fall erfüllt, ist die Behörde verpflichtet, die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungsweg zu ermitteln.
Zufolge der beharrlichen Weigerung des Steuerpflichtigen, die Erzielung von Einkünften einzugestehen, ist die Behörde im Grunde des § 184 Abs 2 BAO zur Schätzung der Grundlagen der Abgabenbemessung berechtigt (VwGH 27.2.2002, 97/13/0149). Diese Ausführung des VwGH muss nach Ansicht des Senates auch dann gelten, wenn der Eigentümer eines Hauses sich beharrlich weigert darzulegen, warum die von den polizeilich an seiner Liegenschaft gemeldeten Mietern bezahlten Beträge steuerlich jemand anderem als ihm zugegangen seien.
Dem Bf wurde mehrmals die Schätzungsmethode und deren Ergebnis mitgeteilt. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass nach der Judikatur des VwGH auch einem Bescheid Vorhaltecharakter zukommt. Es wäre am Bf gelegen, begründete Überlegungen vorzubringen, die zB für eine andere Schätzungsmethode oder gegen einzelne Elemente der Schätzung sprechen (VwGH 7.6.1989, 88/13/0015).
Der Senat schloss sich auch hinsichtlich der Schätzungsmethode der Ansicht des Finanzamtes an. Wenn das Finanzamt die Umsätze bzw. Erlöse für die jeweiligen Zeiträume der polizeilichen Meldung nach der Höhe der Angaben der Mieter schätzt und als Aufwendungen bzw als Vorsteuern jene Beträge ansetzt, die nach den vorgelegten Aufzeichnungen angefallen sind, hat das Finanzamt die Bemessungsgrundlagen in der Höhe geschätzt, die den höchsten Grad der Wahrscheinlichkeit für sich hat. Seitens des Bf wurde außer der (nicht belegten) Behauptung, dass er diese hier strittigen Einnahmen nicht erhalten habe, nichts vorgebracht, was diese Schätzung in Zweifel ziehen könnte.
Nach Ansicht des Senates wurden die Bemessungsgrundlagen möglichst exakt anhand der Angaben der Mieter und hinsichtlich der Ausgaben anhand der vom Bf vorgelegten Unterlagen ermittelt. Dennoch verbleib eine gewisse Schätzungskomponente. Dabei ist zu beachten, dass bei jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit in Kauf genommen werden muss.
Bei der Schätzung geht es zum Unterschied von Beweisverfahren nicht um die Ausforschung einzelner Ereignisse, Tatsachen oder Gegebenheiten, sondern es wird versucht, global zu einer Basis für die Besteuerung zu kommen, die der Gesamtsumme der abgabenrechtlich relevanten Wirtschaftsvorgänge entspricht, ohne diese im einzelnen erheben und nachweisen zu müssen. Vom Ergebnis gesehen, bedeutet "Schätzen", die Besteuerungsgrundlagen durch Wahrscheinlichkeitsschlüsse sowie durch begründetes Einbeziehen und Ausschließen von Möglichkeiten zu ermitteln. Das Ziel muss die sachliche Richtigkeit des gewonnenen Ergebnisses sein. Je geringer die Anhaltspunkte, von denen auch schlüssige Folgerungen gezogen werden können (etwa Angaben, Bücher und Aufzeichnungen, Unterlagen, Belege, etc), desto größer sind naturgemäß die Unsicherheiten, desto weiter kann sich das Schätzungsergebnis vom tatsächlichen Geschehen entfernen. Wer zur Schätzung begründeten Anlass gibt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen. Eine Fehlertoleranz - im Ergebnis, nicht im Verfahren und Denkvorgang - muß als der Schätzung immanent angenommen werden (VwGH 21.5.1980, 0779/79).
Im Besteuerungsverfahren besteht die Schätzung darin, Besteuerungsgrundlagen, bei denen trotz Bemühens um Aufklärung eine sichere Feststellung ihrer Höhe nach nicht möglich ist, mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ermitteln und festzulegen. Bei der Schätzung sollen abgabenrechtliche Sachverhalte mittels indirekter Beweisführung ermittelt werden (Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I3 § 184 Rz 14 mwN).
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die vom Finanzamt im Wege der Schätzung, zu der das Finanzamt aufgrund der Unmöglichkeit der Feststellung der exakten Bemessungsgrundlagen verpflichtet war, Zuflüsse und Bemessungsgrundlagen für die Einkommen- und Umsatzsteuer der Jahre 2014 bis 2016 nach Ansicht des Senates aus den oben dargelegten Gründen den höchsten Grad der Wahrscheinlichkeit für sich haben. Zudem wurden seitens des Bf trotz mehrmaliger Aufforderung keinerlei relevante Einwendungen gegen die vorgenommene Schätzung vorgebracht.
Nach § 2 EStG 1988 ist der Einkommensteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. Nach § 28 liegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor, wenn Einnahmen aus der Vermietung von unbeweglichen Vermögen erzielt werden. Mangels erforderlicher Mitwirkung des Bf konnten die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermittelt werden und mussten diese, wie oben ausgeführt, nach § 184 BAO geschätzt werden. Wie ebenfalls oben ausgeführt, kann es bei jeder Schätzung zu gewissen Ungenauigkeiten kommen, die derjenige zu tragen hat, der zur Schätzung Anlass gibt. Da das Schätzungsergebnis insgesamt eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit hat, wird dieses hinsichtlich der Einkommensteuer betraglich übernommen und nicht abgeändert (nicht abzugsfähige Vorsteuern).
Seitens des Bf wurde im gesamten Verfahren trotz mehrmals eingeräumter Möglichkeit die Schätzung der Bemessungsgrundlagen nicht zielführend widerlegt.
Gem. § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 unterliegen der Umsatzsteuer u.a. die sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Vermietungsleistungen werden nach § 3a UStG 1994 an dem Ort ausgeführt, an dem das Grundstück gelegen ist. Auch hier wurden sowohl die Entgelte als auch die Vorsteuern gem § 184 BAO geschätzt.
Der Senat ging bei der Schätzung der Vorsteuern davon aus, dass hinsichtlich der seitens des Bf verbuchten Vorsteuern (siehe oben) als erwiesen angenommen werden kann, dass diese auch tatsächlich in Rechnung gestellte wurden und daher auch grundsätzlich in dieser Höhe geschätzt werden können. Eine Vorlage dieser Rechnungen war somit nicht mehr erforderlich. Das Vorliegen weiterer Vorsteuern wurde nicht behauptet.
Zur Kürzung der Vorsteuern: Aus unionsrechtlichen Grünen (siehe etwa zuletzt das Urteil des EuGH vom 24.11.2022, Rs C-596/21 (mwN) ist eine der materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges nicht erfüllt, wenn die bezogenen Leistungen im Zusammenhang mit einem Umsatzsteuerbetrug stehen und der Abgabepflichtige dies wusste oder wissen hätte müssen. Hier geht der Senat davon aus, dass der Bf die gegenständlichen Mieterlöse/Umsätze bewusst nicht erklärt hat. Neben den laut Schätzung auf die unecht befreite Vermietung entfallenden Vorsteuern sind somit auch jene Vorsteuern nicht abzugsfähig, die auf die nicht erklärten Umsätze entfallen. Im Schätzungsweg und in Ergänzung zur Schätzung des Finanzamtes wurden daher nochmals 25% der Vorsteuern als nicht abzugsfähig behandelt.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision war als unzulässig zu erklären, weil die Entscheidung auf Sachverhaltsfeststellungen beruht und nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt.
Linz, am 7. Juni 2023
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 274 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 275 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100310/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100310.2020
- Stammnummer
- 141073
- Gültig
- 07.06.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF