Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100984/2021
Familienbeihilfe - Aktivlegitimation des Antragstellers: Rückwirkende Beantragung durch den Jugendwohlfahrtsträger bei Übertragung der Obsorge im Bereich Pflege und Erziehung (ohne Vermögensverwaltung); Unterhalt wird zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe bzw. der öffentlichen Hand getragen; Naturalunterhalt der Eltern ändert daran nichts
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100984/2021vom 25.04.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
"... so verbleibt als Zweck der Familienbeihilfe, die Pflege und Erziehung des Kindes (als Zuschuss) zu erleichtern und die mit dessen Betreuung verbundenen Mehrbelastungen - zumindest zum Teil - auszugleichen. ... Gerade diesem Zweck dient aber auch der Unterhaltsbeitrag, den der geldunterhaltspflichtige Elternteil gemäß § 231 ABGB zu leisten hat (vgl die Beispiele bei Gitschthaler, Unterhaltsrecht4 [2019] Rz 1; siehe auch Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht9 [2019] 128; 8 6 Ob 62/20s, Neuhauser in Schwimann/Neumayr, ABGB-TaKomm4 [2017] § 231 Rz 2 - alle mit zahlreichen Judikaturnachweisen), womit nicht ersichtlich ist, weshalb zwar Geltendmachung und Empfangnahme von Kindesunterhalt zum Obsorgeteilbereich Pflege und Erziehung gehören sollen, nicht aber Geltendmachung und Empfangnahme von dem Kind zustehenen Familienbeihilfeleistungen."
Aus diesen Überlegungen folgt, dass die Unterhaltsleistungen der Eltern regelmäßig der Erbringung bzw. Finanzierung jener Obsorgemaßnahmen dienen, die der Pflege und Erziehung zuzuordnen sind. Dementsprechend betrifft die Geltendmachung von Unterhalt den Bereich der Pflege und Erziehung und nicht jenen der Vermögensverwaltung. Die gesetzliche Vertretung in Unterhaltssachen steht damit grundsätzlich jenem Elternteil zu, dem die Pflege und Erziehung zukommt bzw. übertragen wurde (vgl auch RIS-Justiz RS0072255: Für eine unterschiedliche Zuordnung der Empfangnahme von Unterhalt und der Geltendmachung besteht kein sachlicher Grund).
Aus den zit. Beschlüssen des OGH, denen das BFG folgt, ergibt sich daher - im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde - dass auch rückwirkende Anträge auf Familienbeihilfe vom Obsorgebereich Pflege und Erziehung umfasst sind. In OGH 20.05.2020, 6 Ob 50/20a wird die Auffassung des Vaters, eine Vertretungsbefugnis des KJHT für die beiden Kinder bestehe hier in "Unterhaltssachen, jedenfalls was den rückständigen Unterhalt betrifft - jedenfalls in diesem Fall sei Vermögensverwaltung gegeben - nicht", explizit nicht geteilt.
Das BFG kommt daher zum Ergebnis, dass im ggstdl. Fall der Magistrat der Stadt Wien, MA 11, Kinder- und Jugendhilfe, Rechtsvertretung Bezirke 12,23, dem die Obsorge im Bereich Pflege und Erziehung übertragen wurde, befugt war, für den BF (auch) rückwirkend für den Zeitraum ab Mai 2018 die Familienbeihilfe zu beantragen (vgl. BFG 03.02.2021, RV/7100110/2021, BFG vom 18.03.2021, RV/7100131/2021 und BFG vom 12.03.2021, RV/7100130/2021).
Die Vertretungsbefugnis des Magistrats der Stadt Wien ist damit zu bejahen. Die Aktivlegitimation des Einschreiters ist gegeben. Sohin konnte es auch auf sich beruhen, ob der beantragte Beschluss zur Obsorgeübetragung hinsichtlich Vermögensverwaltung zwischenzeitlich eingetroffen ist oder nicht.
Anspruchszeitraum
Die Frage, ob für einen bestimmten Anspruchszeitraum Familienbeihilfe zusteht, ist anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum ist der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruchs für ein Kind kann somit von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (vgl. in ständiger RspR etwa VwGH 24.6.2010, 2009/16/0127). Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen, zu denen auch die Familienbeihilfe zählt, ist ein zeitraumbezogener Abspruch.
Ein Bescheid über die Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe "ab" einem bestimmten Anspruchszeitraum, ohne im Spruch einen Endpunkt festzusetzen, gilt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH jedenfalls für den Zeitraum bis einschließlich jenes Kalendermonats, in welchem der Bescheid erlassen wird, ungeachtet dessen, ob sich zwischen dem Anfangszeitpunkt und diesem Zeitpunkt die Sach- oder Rechtslage geändert hat. Ein solcher Bescheid gilt jedoch über diesen Zeitpunkt der Bescheiderlassung hinaus solange weiter, als sich die der Bescheiderlassung zugrundeliegende Sach- und Rechtslage nicht ändert (VwGH 26.4.2018, Ra 2018/16/0003 mwN; BFG vom 26.01.2022, RV/7101914/2016).
Der Streitzeitraum wird daher durch den in der Beschwerde bekämpften Erstbescheid des Finanzamtes definiert. Da im Erstbescheid nur der Beginn des Zeitraums genannt wird ("ab August 2018"), ist für das Ende des Streitzeitraums grundsätzlich das Datum des Ergehens des Bescheides, nämlich Mai 2020, maßgeblich. Nachdem sich ab September 2020 die Sach- (und damit ggf. auch die Rechtslage) ändert (ab September 2020 finden Übernachtungen bei den Eltern statt), war sohin über den Zeitraum August 2018 bis August 2020 abzusprechen.
Eigenanspruch nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967
Ausgehend von der Diktion des § 6 Abs. 5 erster Satz FLAG 1967 verbleibt seitens des BFG festzuhalten, dass - entgegen der Ansicht der gesetzlichen Vertretung des BF - dessen Anspruchsberechtigung nicht nur an die erwiesenermaßen nicht erfolgte überwiegende Tragung des Unterhaltes durch die Kindseltern anknüpft, sondern darüber hinaus, sprich sohin kumulativ der Unterhalt des BF nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe getragen werden darf (BFG vom 16.02.2021, RV/7104484/2020).
Das BFG vertrat in Anlehnung an die Judikatur des VwGH (zB VwGH 22.12.2005, 2002/15/0181; VwGH 02.06.2004, 2003/13/0162; VwGH 27.11.2003, 2001/15/0075; VwGH 28.01.2003, 99/14/0320; VwGH 25.04.2002, 99/15/0210) in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. zB BFG 10.08.2020, RV/7102675/2020, BFG 15.12.2020, RV/5101471/2016) die Ansicht , dass kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wenn der Unterhalt des Kindes zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe (bei Aufenthalt in einer sozialpädagogischen Einrichtung) oder zur Gänze aus Mitteln der öffentlichen Hand (zB durch eine bedarfsorientierte Mindestsicherung oder die Grundversorgung) getragen wird, da in diesen Fällen der Mindestunterhalt des Kindes bereits vollständig durch Mittel der öffentlichen Hand sichergestellt ist. Gleiches gelte, sofern die Eltern zwar nicht überwiegend, jedoch zumindest teilweise regelmäßig zum Unterhalt ihres Kindes beitragen.
Im Erkenntnis vom 15.12.2020, RV/5101471/2016, erkannte das BFG wie folgt (Auszug):
"… Der Verwaltungsgerichtshof brachte in zahlreichen Erkenntnissen zum Ausdruck, dass nach Absicht des Gesetzgebers in Fällen, in denen dem Heim durch die öffentliche Hand sichergestellt ist, kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen soll. Es komme dabei nicht auf die Art der Unterbringung (Bezeichnung als Anstalt oder Heim), sondern ausschließlich auf die Kostentragung durch die öffentliche Hand zur Gänze an (vgl. VwGH 22.12.2005, 2002/15/0181; VwGH 2.6.2004, 2003/13/0162; VwGH 27.11.2003, 2001/15/0075; VwGH 28.1.2003, 99/14/0320; VwGH 25.4.2002, 99/15/0210). Dies sei nicht der Fall, wenn zum Unterhalt durch die untergebrachte Person selbst - etwa auf Grund eines sozialversicherungsrechtlichen Anspruches - beigetragen werde. Soweit die betreffenden Aufwendungen zur Gänze aus öffentlichen Mitteln getragen würden, befänden sich Behinderte in Wohnheimen auf Kosten der Sozialhilfe im Sinne des § 6 Abs. 5 FLAG 1967; dies auch dann, wenn diese Kosten formell aus Mitteln der Behindertenhilfegedeckt werden (vgl. VwGH 15.4.1997, 96/14/0140; VwGH 19.12.1990, 89/13/0156)".
In der jüngeren Rechtsprechung vertrat der VwGH die Ansicht, dass vor allem beim sogenannten Eigenanspruch von Kindern, denen die Eltern nicht überwiegend Unterhalt leisten (§ 6 Abs. 5 FLAG), der Anspruch auf Familienbeihilfe voraussetze, dass sich das Kind nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befindet. Hier leuchte der Gedanke hervor, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe ausgeschlossen sei, wenn die öffentliche Hand überwiegend oder grundsätzlich für den Unterhalt des Kindes sorgt, auch wenn die Eltern zum Teil Unterhalt leisten (VwGH 29.4.2013, 2011/16/0173). Ein Anspruch auf Familienbeihilfe scheide aus, wenn der typische Lebensunterhalt (u.a. Unterkunft, Bekleidung, Verpflegung) durch die öffentliche Hand gedeckt wird (VwGH 4.12.2019, Ra 2017/16/0124).
Der Gesetzgeber hat auf diese Rechtsprechung, wonach ein Eigenanspruch bereits dann ausgeschlossen sein soll, wenn die öffentliche Hand überwiegend oder grundsätzlich für den Unterhalt des Kindes sorgt, durch die oben dargestellte Änderung der rückwirkend mit 1.1.2016 in Kraft getretenen Bestimmung des § 6 FLAG idF BGBl I Nr. 77/2018 reagiert. Dieser Änderung lag ein Initiativantrag von Abgeordneten des Nationalrates (386/A vom 26.9.2018, 26. GP) zugrunde. In der Begründung dieses Antrages wurde unter anderem ausgeführt:
"Für den Fall, dass keinem Elternteil ein Anspruch auf Familienbeihilfe zusteht, besteht durch eine Sonderregelung die subsidiäre Möglichkeit, dass das Kind für sich selbst die Familienbeihilfe beanspruchen kann (Eigenanspruch auf Familienbeihilfe). Ein solcher Eigenanspruch ist nach der derzeitigen Rechtslage ausgeschlossen, wenn sich die Kinder auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngeren Judikatur zum Ausdruck gebracht, dass in Konstellationen, bei denen typischer Unterhalt der Kinder (überwiegend) durch die öffentliche Hand gedeckt ist, ein Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen ist, wobei es nicht auf die Form der Unterbringung ankommt. Die in diesem Zusammenhang stehende Thematik, inwieweit ein Beitrag zu den Unterhaltskosten trotzdem einen Anspruch vermitteln kann, ist durch eine gesetzliche Präzisierung zu lösen."
Es soll nun sichergestellt werden, dass ein Eigenanspruch des Kindes auf Familienbeihilfe auch dann gegeben ist, wenn das Kind selbst aufgrund eines sozialversicherungsrechtlichen Anspruches (z.B. Pflegegeld) oder aufgrund einer eigenen Erwerbstätigkeit regelmäßig zur Deckung der Unterhaltskosten beiträgt. Gleiches soll gelten, sofern die Eltern zwar nicht überwiegend jedoch zumindest teilweise regelmäßig zum Unterhalt ihres Kindes beitragen.
Sofern der Unterhalt des Kindes zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe (bei Aufenthalt in einer sozialpädagogischen Einrichtung) oder zur Gänze aus Mitteln der öffentlichen Hand (zB durch eine Bedarfsorientierten Mindestsicherung oder die Grundversorgung) getragen wird, ohne dass ein oben angesprochener Beitrag geleistet wird, soll kein Anspruch auf die Familienbeihilfe bestehen, da in diesen Fällen der Mindestunterhalt des Kindes bereits vollständig durch Mittel der öffentlichen Hand sichergestellt ist.
Wie aus dem dargestellten Sachverhalt ersichtlich, war der BF im Rahmen der vollen Erziehung im gesamten Streitzeitraum in der Wohngemeinschaft Caritas der Erzdiözese Wien, Bertha-von-Suttner-G 5/3/1A, 1220 Wien, untergebracht und ist diese Einrichtungen zur Gänze aus den Mitteln vorgenannten Bundeslandes budgetiert worden.
In Ansehung vorstehender Ausführungen gelangte somit das BFG zur Überzeugung, dass der Unterhalt des Bf. im streitgegenständlichen Zeitraum zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe gedeckt und ergo dessen dieser in § 6 Abs. 5 erster Satz FLAG 1967 - negativ formulierter Anspruchsvoraussetzung - nicht Rechnung getragen wurde.
Auch nach der jüngsten Entscheidung des VwGH ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren davon auszugehen, dass der Unterhalt des Beschwerdeführers iSv § 6 Abs. 5 FLAG als "zur Gänze" durch die öffentliche Hand (aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe) getragen anzusehen ist (VwGH 31.01.2023, Ro 2020/16/0048).
Sowohl nach der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH als auch dem Willen des Gesetzgebers soll jedenfalls dann kein Beihilfenanspruch bestehen, wenn für den Unterhalt des Kindes zur Gänze aus Mitteln der öffentlichen Hand gesorgt wird. Dies war im vorliegenden Fall aber im Zeitraum August 2018 bis August 2020 der Fall, sodass für diesen Zeitraum kein Beihilfenanspruch des BF besteht.
Naturalunterhalt der Eltern
Was den vorgebrachten Naturalunterhalt der Eltern anbelangt, so wird auf die einhellige Rechtsprechung des VwGH verwiesen, wonach die Antwort, inwieweit die Unterhaltskosten für das Kind (überwiegend) getragen werden, davon abhängt, ob die Eltern überwiegend den Geldunterhalt geleistet haben (VwGH 22.12.2011, 2011/16/0068 mit Verweis auf VwGH 24.2.2010, 2009/13/0241). Demnach scheidet ein Anspruch auf Familienbeihilfe aus, wenn der typische Lebensunterhalt durch die öffentliche Hand gedeckt wird (VwGH 4.12.2019, Ra 2017/16/0124).
Vor allem beim sogenannten Eigenanspruch von Kindern, denen die Eltern nicht überwiegend Unterhalt leisten (§ 6 Abs. 5 FLAG), setzt der Anspruch auf Familienbeihilfe voraus, dass sich das Kind nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befindet. Hier leuchtet der Gedanke hervor, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe ausgeschlossen ist, wenn die öffentliche Hand überwiegend oder grundsätzlich für den Unterhalt des Kindes sorgt, auch wenn die Eltern zum Teil Unterhalt leisten (VwGH 29.4.2013, 2011/16/0173).
Auch der VfGH sieht die Regelung als verfassungsrechtlich unbedenklich an - vgl. etwa den Beschluss des VfGH vom 16. März 2007, B 1397/06 - und hat ausgedrückt, dass die Deckung der typischen Unterhaltsansprüche durch die öffentliche Hand den Anspruch auf Familienbeihilfe ausschließt.
Bei der an § 2 Abs. 2 Satz 2 FLAG orientierten Bestimmung des § 6 Abs. 5 FLAG kommt es allein auf den Geldunterhalt an. Der Umstand, dass die Eltern des Kindes Betreuungsleistungen erbringen, steht dem nicht entgegen (VwGH 20.09.1995, 95/13/0007, 02.02.2010, 2009/15/0209, 24.02.2010, 2009/13/0241, 22.12.2011, 2011/16/0068).
Ergo dessen erfolgte der für den Zeitraum vom 01.08.2018 bis zum 31.08.2020 spruchmäßig auf Abweisung des Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe lautende Bescheid völlig rechtens.
Antrag ab Mai 2018
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge rückwirkend ab Mai 2018 gestellt wurde und für den Zeitraum Mai 2018 bis Juli 2018 ein, ohne nachvollziehbare Begründung, unerledigter Antrag durch die belangte Behörde vorliegt.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Eine derartige Rechtsfrage liegt im vorliegenden Fall nicht vor, da die mangelnde Anspruchsberechtigung des Bf. direkt auf der Norm des § 6 Abs. 5 erster Satz FLAG 1967 gründet.
Belehrung und Hinweise
Wien, am 25. April 2023
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100984/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100984.2021
- Stammnummer
- 141069
- Gültig
- 25.04.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF