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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7106429/2019

Schätzung von Umsätzen und Einkünften einer Subunternehmerin im Bauwesen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7106429/2019vom 09.06.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Laut Lieferscheinen in der Belegsammlung der Bf hat es auf den o.e. drei Baustellen Lieferungen gegeben. Dennoch scheinen Umsätze der Bf auf diesen drei Baustellen auf keiner Ausgangsrechnung (AR) der Bf auf. Daher wird für das Jahr 2006 ein Sicherheitszuschlag geschätzt. 2006 gibt es für 3 Lieferscheine, die den o.e. drei Baustellen zuzuordnen waren, keine AR. Der durchschnittliche erklärte Umsatz pro Baustelle betrug im Jahr 2006 18.942,72 € netto [Durchschnittsumsatz pro Baustelle 2006: 265.198,01 €/ 14 =18.942,72 € lt. "Aufstellung Ausgangsrechnungen 2006", "Erlöse" Handakt ; BM 54] Daher wird in Bezug auf diese drei Baustellen ein Erlös von 56.828,16 € (18.942,72 € x 3) hinzugeschätzt . 2.) a.) USt 2007 Die Bf legte nachträglich während des Beschwerdeverfahrens eine vollständige Buchhaltung in Bezug auf das Jahr 2007 vor. Daraus ergibt sich ein Jahresumsatz 2007 von 197.272,99 € (BM 35,36,40,43). 95.500…………………Erlöse 20% lt.neuer Buchhaltung der Bf (Beweis 35; BM 40, S. 1) 79.759,03 ……………Erlöse Bauleistungen lt. Buchhaltung neu (BM 40, S. 4) 0…………………………..Skontoaufwand Bauleistung 0% nicht berücksichtigt 22.000………………….Anlagenerlöse 20% lt. Buchhaltung neu (BM 40, S. 6) 13,96 …………………..Zinsertrag 0% lt. Buchhaltung neu 197.272,99……………Summe Umsatz 2007 lt. Buchhaltung neu (lt. Beweis 35,36 ……………………………..Saldenlisten lt vorgelegter Buchhaltung, S. 2 und S. 3; BM 43, S. 12) 6.241,95 €…………….in der neuen Buchhaltung nicht steuerlich erklärter Umsatz lt. AR an ……………………………..die RS OEG lt. BM 49 S. 2 und S. 3 203.514,94 €…………Summe: steuerbarer Umsatz lt. Buchhaltung neu und lt. AR an die ……………………………..RS OEG lt. Beweis 35) -79.759,03 €…………..Umsatz Bauleistungen § 19 Abs 1a UStG 1994 lt. Buchhaltung -6.241,95 €…………….RS OEG (ebenso Bauleistung § 19 Abs 1a UStG 1994) -13,96 €………………….steuerfreier Umsatz (§ 16 Abs 1 Z 8 lit c UStG 1994 lt. Buchhaltung 117.500 €……………….steuerpflichtiger Umsatz (20%) lt. Buchhaltung 23.500 €………………….USt 20% -3.122,71 €……………..Vorsteuern lt. Buchhaltung neu (BM 43, S. 14) 20.377,29 €……………..Zahllast betreffend USt 2007 (lt. BVE 25.April 2019) 20.377,29…..Zahllast lt. BFG 13.192,03 €…Zahllast lt. Erstbescheid vom 5.12.2008 7.185,26 €…..Nachforderung verglichen mit dem Erstbescheid vom 5.12.2008 2.) b.) Köst 2007 In der G+V 2007 mit Einlaufstempel FA 30.1.2009 erklärte die Bf noch einen Verlust ("Aktenstudium" Handakt). Die BF erklärte damals (Einlaufstempel 30.1.2009) Erlöse von 193.632,47 € und Aufwendungen von 275.915,83, darin Steuern aus Einkommen von 20.387,13 €, dh einen Jahresverlust von 82.194,40 € ("Bilanzen" Handakt; auch Beweismittel 36; auch BM 51, S. 102, 104, 118-121). Lt. Aufstellung "vorliegende AR 2007" habe es 2007 Erlöse in Höhe von 195.918,13 (Skontoaufwand 2.285,66 €) gegeben: 195.918,13 ……..Erlöse lt. AR 2007 -2.285,66…………Skontoaufwand 193.632,47 €……Erlöse nach Abzug der Skonti (Beweismittel 33, "vorliegende AR 2007"; ………………………..Beweismittel 36 mit G+V 2007 mit Einlaufstempel 30.1.2009) Allerdings legte die Bf nachträglich während des Beschwerdeverfahrens eine vollständige Buchhaltung in Bezug auf das Jahr 2007 vor. Daraus ergibt sich ein Jahresgewinn 2007 von 112.495,13 € (Beilage 1 zum Beweismittel Nr. 18 des FA; BM 35). Diese nach Einbringung der Beschwerde durch die Bf neu vorgelegte Buchhaltung weist einen Jahresgewinn von 112.495,13 € aus (Beweismittel Nr. 35, 36). Es ist durch die Bf auch das Bankkonto (Bank Bank) für 2007 vorgelegt worden (BM 50). Dieses weist am 24.4.2007 einen Zahlungseingang von der RS OEG über 6.241,95 € (nach Abzug von 3% Skonto) auf (BM 50, S. 2), welcher durch die Bf erfolgsneutral auf Lieferforderungen verbucht worden ist. Diese OEG hat die Ausgangsrechnung der bf. GmbH vom 18.4.2007 übermittelt, die die Grundlage dieses Zahlungseinganges von 6.241,95 € war (E-Mail von OAI RS vom 31.10.2013, S. 2, 3). Dieser AR der Bf vom 18.4. 2007 ist zu entnehmen, dass die Bf im Jahr 2007 für diese OEG Innenputzarbeiten beim BVH TF, TA-UCgasse verrichtet hat, und dafür 6.435 € in Rechnung gestellt hat, wovon nach Abzug des Skontos 6.241,95 € übrig blieben ("RS OEG" Handakt; Beweismittel 49, S. 2 und 3). Die Bf hat somit 2007 eine Leistung erbracht, für die sie ein Entgelt von 6.435 € begehrt und nach Abzug eines Skontos 6.241,95 € erhalten hat, ohne diesen Ertrag der KöSt zu unterwerfen (BM 49, S. 2 und 3). Die KST-Bemessungsgrundlage der Bf (112.495,13 € lt. BM 35) erhöht sich daher um diesen durch die Bf nicht versteuerten Betrag (6.241,95 €) abzüglich des darauf entfallenden Wareneinsatzes. Es wäre nicht einzusehen, in Bezug auf die Jahre 2006 und 2008 den nicht versteuerten Erträgen Wareneinsätze zuzuordnen, und dies in Bezug auf den nicht versteuerten Ertrag des Jahres 2007 (6.241,95 €) ohne Begründung zu unterlassen. In der G+V 2007 wurden die Erträge mit negativem Vorzeichen, die Aufwendungen mit positivem Vorzeichen angesetzt. Die Ansätze für Körperschaftsteuer (1.746,50 €; 995,79 € lt neuer G + V-Rechnung 2007), die in der G+V ein positives Vorzeichen hatten, sind daher in der G+V als Aufwendungen berücksichtigt worden. Daher waren diese Aufwendungen im Zuge der Mehr-Weniger-Rechnung dem Gewinn hinzuzurechnen (§ 12 Abs 1 Z 6 KStG 1988). KSt 2007 neue Buchhaltung Beschwerdeverfahren [Beweismittel (BM)35] 112.495,13 €…….Gewinn 2007 lt. neuer G+V 2007 (Beweismittel 35; 43, S. 5) + 1.746,50 €………KSt (Beweismittel 35,auch neue G+V 2007) + 995,79 €………….KSt (Beweismittel 35,auch neue G+V 2007) +6.241,95 €……….nicht versteuerte AR an die RS OEG, übermittelt durch die RS OEG ………………………….("RS OEG"Handakt, E-Mail von OAI RS vom 31.10.2013 mit der AR ………………………….2007 04 der Bf. vom 18.4.2007) -4.993,56 €…………(WES betreffend AR RS OEG unter Zugrundelegung eines RAK von 1,25) 116.485,81 €……..Einkünfte 2007 lt. BFG 29.121,45 €………..KSt § 22 KStG 1988 25% -1.750 €………………anrechenbare Mindestkörperschaftsteuer -3,50 €………………..einbehaltene Steuerbeträge 27.367,95 €…………festgesetzte KSt 2007 (vgl. BVE vom 25.4.2019 betreffend KSt 2007) 3.) Wiederaufnahmen 2006, 2007 a.) Wiederaufnahme USt 2006 Der Erstbescheid erging im Oktober 2007 . Im Zeitraum 29.7.2009-9.12.2013 war die Bf im Konkurs (BG XRA , KA t). In den Jahren 2009 (Beginn 27.11.2009) und 2010 fand eine Betriebsprüfung statt, die am 1.4.2010 beendet wurde (BP-Bericht 1.4.2010 ABNr. ………/09). Dem Finanzamt wurden bei dieser Betriebsprüfung erstmals die folgenden Tatsachen (aa-dd) bekannt: aa.)Während der Betriebsprüfung wurden keine Grundaufzeichnungen (Bautagebücher, Stundenaufzeichnungen) vorgelegt (BP-Bericht, TZ 3). bb.) Unter den Belegen der Bf fand die Prüferin während der BP (2009, 2010) Lieferscheine des Jahres 2006 für drei Baustellen (EDorf, Obere IRstraße 48; OO, EOsweg; XRA, OAgasse 12), denen sie keine Ausgangsrechnungen der Bf betreffend das Jahr 2006 zuordnen konnte (TZ 5 BP-Bericht). Die Bf konnte während der BP (2009, 2010) keinen plausiblen Grund dafür nennen, warum sich diese Lieferscheine unter den Belegen der Bf befanden. Daraus und aus dem Fehlen von Grundaufzeichnungen 2006 (aa.) folgt, dass die Bf im Jahr 2006 auf diesen drei Baustellen Leistungen erbracht haben muss, deren Erlöse sie nicht steuerlich erklärt hat (neu hervorgekommene Tatsachen). Dass die Bf im Jahr 2006 auf diesen drei Baustellen Leistungen erbrachte, deren Erlöse sie nicht steuerlich erklärt hat, wurde dem FA erstmalig während dieser BP (2009, 2010) bekannt. cc.) Die Prüferin fand während dieser BP (2009, 2010) ferner Ausgangsrechnungen 2006 in Bezug auf 14 Baustellen mit gesamten Entgelten (2006) von 265.198,01 € netto (20% USt) und 275.604,11 € brutto (20% USt). Daraus ergibt sich ein durchschnittlicher Nettoumsatz pro Baustelle von 18.942,72 € [Beweismittel (BM) 51, 79,80], der erstmalig während der BP 2009 und 2010 bekannt wurde. Diese Sachverhaltselemente (aa-cc) wurden dem Finanzamt während der Betriebsprüfung 2009 und 2010 bekannt. dd.) Aus dem während der BP 2009 und 2010 dem FA bekannt gewordenen Fehlen der Grundaufzeichnungen und dem zur selben Zeit gelungenen Auffinden der Lieferscheine für die genannten 3 Baustellen (siehe oben aa-bb) konnte durch das FA erstmals während der BP (2009, 2010) der Schluss gezogen werden, dass die Bf im Jahr 2006 auf diesen drei Baustellen gewerbliche Leistungen erbracht haben muss, deren Entgelte sie nicht steuerlich erklärt hat. Aus dem während derselben BP bekannt gewordenen Durchschnittsumsatz 2006 pro Baustelle von netto 18.942,72 € war daher auf im Jahr 2006 verwirklichte, aber nicht steuerlich erklärte Leistungserlöse von zusätzlich 56.828,16 € ( 18.942,72 x 3) zu schließen. ee.) Auf Grund dieser dem FA erstmalig während der BP bekannt gewordenen Sachverhaltselemente (aa-dd) war auf die in Pkt 1.a. festgestellten Besteuerungsgrundlagen (2006) zu schließen. Es kamen somit während der BP (2009, 2010) Tatsachen neu hervor ( dass die Bf im Jahr 2006 auf den o.e. drei Baustellen Leistungen erbracht haben muss, deren Erlöse sie nicht steuerlich erklärt hat), die einen im Spruch anders lautenden Bescheid (festgestellte Gutschrift von -21.274,98 €, statt wie laut Erstverfahren von -21.727,33 €) herbeigeführt hätten, wenn diese Tatsachen bereits zur Zeit der Erlassung des Erstbescheides (16.10.2007) bekannt gewesen wären. Das FA hatte daher das Recht, das Verfahren wiederaufzunehmen. Dies führte zu folgender Abgabennachforderung: 452,35 €…..Erhöhung der USt 2006 durch die Wiederaufnahme b.) Wiederaufnahme KSt 2006 Der Erstbescheid erging im Oktober 2007 . Im Zeitraum 29.7.2009-9.12.2013 war die Bf im Konkurs (BG XRA , KA t). In den Jahren 2009 (Beginn 27.11.2009) und 2010 fand eine Betriebsprüfung statt, die am 1.4.2010 beendet wurde (BP-Bericht 1.4.2010 ABNr. ………/09). Dem Finanzamt wurden bei dieser Betriebsprüfung erstmals die folgenden Tatsachen bekannt: aa.)Während der Betriebsprüfung wurden keine Grundaufzeichnungen (Bautagebücher, Stundenaufzeichnungen) vorgelegt (BP-Bericht, TZ 3). bb.) Unter den Belegen der Bf fand die Prüferin Lieferscheine für drei Baustellen (EDorf, Obere IRstraße 48; PLZ2 OO, EOsweg; PLZ80 XRA, OAgasse 12), denen sie keine Ausgangsrechnungen der Bf zuordnen konnte (TZ 5 BP-Bericht). Die Bf konnte keinen plausiblen Grund dafür nennen, warum sich diese Lieferscheine unter den Belegen der Bf befanden. Daraus und aus dem Fehlen von Grundaufzeichnungen 2006 (aa.) folgt, dass die Bf im Jahr 2006 auf diesen drei Baustellen Leistungen erbracht haben muss, deren Erlöse sie nicht steuerlich erklärt hat (neu hervorgekommene Tatsachen). Dass die Bf im Jahr 2006 auf diesen drei Baustellen Leistungen erbrachte, deren Erlöse sie nicht steuerlich erklärt hat, wurde dem FA erstmalig während dieser BP (2009, 2010) bekannt. cc.) Die Prüferin fand während dieser BP (2009, 2010) ferner Ausgangsrechnungen 2006 in Bezug auf 14 Baustellen mit gesamten Entgelten (2006) von 265.198,01 € netto (20% USt) und 275.604,11 € brutto (20% USt). Daraus ergibt sich ein durchschnittlicher Nettoumsatz pro Baustelle von 18.942,72 € [Beweismittel (BM) 51, 79,80], der erstmalig während der BP 2009 und 2010 bekannt wurde. Diese Sachverhaltselemente (aa-cc) wurden dem Finanzamt während der Betriebsprüfung 2009 und 2010 bekannt. dd.) Aus dem während der BP 2009 und 2010 dem FA bekannt gewordenen Fehlen der Grundaufzeichnungen und dem zur selben Zeit gelungenen Auffinden der Lieferscheine für die genannten 3 Baustellen (siehe oben aa-bb) konnte durch das FA erstmals während der BP (2009, 2010) der Schluss gezogen werden, dass die Bf im Jahr 2006 auf diesen drei Baustellen gewerbliche Leistungen erbracht haben muss, deren Entgelte sie nicht steuerlich erklärt hat. Aus dem während derselben BP bekannt gewordenen Durchschnittsumsatz 2006 pro Baustelle von netto 18.942,72 € war daher auf im Jahr 2006 verwirklichte, aber nicht steuerlich erklärte Leistungserlöse von zusätzlich 56.828,16 € ( 18.942,72 x 3) zu schließen. ee.) Auf Grund dieser erstmalig während der BP bekannt gewordenen Sachverhaltselemente (aa-dd) war auf die in Pkt 1.b. festgestellten Besteuerungsgrundlagen (2006) zu schließen. Es kamen somit während der BP (2009, 2010) Tatsachen neu hervor ( dass die Bf im Jahr 2006 auf den o.e. drei Baustellen Leistungen erbracht haben muss, deren Erlöse sie nicht steuerlich erklärt hat), die einen im Spruch anders lautenden Bescheid (festgestellte Einkünfte von 91.305,19 €, statt wie laut Erstbescheid von 80.391,91 €) herbeigeführt hätten, wenn diese Tatsachen bereits zur Zeit der Erlassung des Erstbescheides (Oktober 2007) bekannt gewesen wären. Das FA hatte daher das Recht, das Verfahren wiederaufzunehmen. Dies führte zu folgender Abgabennachforderung (siehe oben 1.b): 2.728,32 €…..KSt-Nachforderung 2006 nach Wiederaufnahme c.) Wiederaufnahme USt 2007 Der Erstbescheid erging im Dezember 2008 . Im Zeitraum 29.7.2009-9.12.2013 war die Bf im Konkurs (BG XRA , KA t). In den Jahren 2009 (Beginn 27.11.2009) und 2010 fand eine Betriebsprüfung statt, die am 1.4.2010 beendet wurde (BP-Bericht 1.4.2010 ABNr. ……/09). Dem Finanzamt wurden bei dieser Betriebsprüfung erstmals die folgenden Tatsachen (aa-dd) bekannt: aa.)Während der Betriebsprüfung (2009, 2010) wurden keine Grundaufzeichnungen (Bautagebücher, Stundenaufzeichnungen) vorgelegt (BP-Bericht, TZ 3) . Es fehlten während der BP (2009, 2010) auch die Eingangsrechnungen, und die Kassa- und Bankbelege. Es war während der BP keine Buchhaltung vorhanden. Es wurde nur eine Gewinn- und Verlustrechnung vorgelegt, der zufolge der Aufwand höher als die Erlöse gewesen sei (BP-Bericht, TZ 3 und 6). bb.) Aus dem Fehlen der o.e. Unterlagen (s.o. aa.) war während der Betriebsprüfung (2009, 2010) erstmals zu schließen, dass die Bf unvollständige Besteuerungsgrundlagen bekanntgegeben hat, weshalb damals während der Betriebsprüfung (2009, 2010) erstmals davon auszugehen war, dass die Entgelte und die Zahllast in unrichtiger oder unvollständiger Weise bekanntgegeben worden sind. Diese Sachverhaltselemente (aa-bb) wurden dem Finanzamt während der Betriebsprüfung 2009 und 2010 bekannt. cc.) Nach Abschluss der Betriebsprüfung (April 2010), aber noch während des Beschwerdeverfahrens legte die Bf eine Buchhaltung und das Bankkonto der Bf vor. Daraus geht hervor, dass die ursprünglich bekannt gegebenen Besteuerungsgrundlagen unvollständig waren und dass die Zahllast höher (20.377,29 € statt Zahllast lt. Erstbescheid von 13.192,03 €) war. Durch diese neu vorgelegte Buchhaltung und das neu vorgelegte Bankkonto ergab sich, dass die während der BP (2009, 2010) dem FA erstmals möglich gewordenen Sachverhaltsannahmen (unrichtige Entgelte, unrichtige Zahllast) zutreffend waren. Durch diese nach Abschluss der BP neu vorgelegte Buchhaltung und das neu vorgelegte Bankkonto wurde der durch die Ergebnisse der BP in den Jahren 2009 und 2010 entstandene Eindruck (unrichtige Entgelte, unrichtige Zahllast) verstärkt. dd.) Auf Grund dieser dem FA erstmalig nach Erlassung des Erstbescheides (Dezember 2008) bekannt gewordenen Sachverhaltselemente (aa-cc) war auf die in Pkt 2.a. festgestellten Besteuerungsgrundlagen (UST 2007) zu schließen. Es kamen somit nach Erlassung des Erstbescheides (Dezember 2008) Tatsachen neu hervor ( dass die ursprünglich bekanntgegebenen Besteuerungsgrundlagen unrichtig waren, und dass die tatsächliche Zahllast höher war), die einen im Spruch anders lautenden Bescheid (festgestellte Zahllast von 20.377,29 €, statt wie laut Erstverfahren von 13.192,03 €) herbeigeführt hätten, wenn diese Tatsachen bereits zur Zeit der Erlassung des Erstbescheides (Dezember 2008) dem FA bekannt gewesen wären. Das FA hatte daher das Recht, das Verfahren wiederaufzunehmen. Dies führte verglichen mit dem Erstbescheid vom 5.12.2008 zu folgender Abgabennachforderung (siehe oben Pkt 2.a.): 7.185,26 €…..Nachforderung UST 2007 nach Wiederaufnahme verglichen mit dem …………………….Erstbescheid vom 5.12.2008 d.) Wiederaufnahme KSt 2007 Der Erstbescheid erging im Dezember 2008 . Im Zeitraum 29.7.2009-9.12.2013 war die Bf im Konkurs (BG XRA , KA t). In den Jahren 2009 (Beginn 27.11.2009) und 2010 fand eine Betriebsprüfung statt, die am 1.4.2010 beendet wurde (BP-Bericht 1.4.2010 ABNr. ………/09). Dem Finanzamt wurden bei dieser Betriebsprüfung erstmals die folgenden Tatsachen (aa-dd) bekannt: aa.)Während der Betriebsprüfung (2009, 2010) wurden keine Grundaufzeichnungen (Bautagebücher, Stundenaufzeichnungen) vorgelegt . Es fehlten während der BP (2009, 2010) auch die Eingangsrechnungen, und die Kassa- und Bankbelege. Es war während der BP keine Buchhaltung vorhanden. Es wurde nur eine Gewinn- und Verlustrechnung vorgelegt, der zufolge der Aufwand höher als die Erlöse gewesen sei (BP-Bericht, TZ 3 und 6). bb.) Aus dem Fehlen der o.e. Unterlagen (s.o. aa.) war während der Betriebsprüfung (2009, 2010) erstmals zu schließen, dass die Bf unvollständige Besteuerungsgrundlagen bekanntgegeben hat, weshalb damals während der Betriebsprüfung (2009, 2010) erstmals davon auszugehen war, dass die Erlöse und/oder die Aufwendungen in unrichtiger oder unvollständiger Weise bekanntgegeben worden sind (TZ 6 BP-Bericht). Diese Sachverhaltselemente (aa-bb) wurden dem Finanzamt während der Betriebsprüfung 2009 und 2010 bekannt (BP-Bericht, TZ 3 und TZ 6). cc.) Nach Abschluss der Betriebsprüfung (April 2010), aber noch während des Beschwerdeverfahrens legte die Bf eine Buchhaltung und das Bankkonto der Bf vor. Schon aus der Buchhaltung geht hervor, dass die ursprünglich im Erstverfahren bekannt gegebenen Besteuerungsgrundlagen (Erlöse, Aufwendungen) unrichtig dargestellt waren, und dass das Betriebsergebnis höher (Gewinn lt. neu vorgelegter Buchhaltung von 112.495,13 € statt Verlust lt. Erstbescheid von -82.194,40 €) war (Bescheidbegründung vom 16.4.2019, zu TZ 2, zu TZ 3, und zu TZ 6; BP-Bericht, S. 11; Beweismittel 51, 102, 104, 118-121; Beweismittel Nr. 18, Beilage 1; Beweismittel Nr. 35). Aus dem während des Beschwerdeverfahrens nach Abschluss der BP vorgelegten Bankkonto 2007 und aus der während des Beschwerdeverfahrens und nach Abschluss der BP durch die RS OEG vorgelegten Ausgangsrechnung an die RS OEG geht hervor, dass die Bf im Jahr 2007 einen Ertrag von 6.241,95 € von der RS OEG erzielt hat, den sie nicht der Körperschaftsteuer unterworfen hat (Beweismittel 50, S. 2; E-Mail von OAI RS vom 31.10.2013, S. 2, 3; Beweismittel 49, S. 2 und 3). Daher erhöht sich der Gewinn lt. Buchhaltung von 112.495,13 € um 6.241,95 € , wobei insoweit auch ein Wareneinsatz anzusetzen ist (Siehe Pkt 2b KöSt 2007). Durch diese neu vorgelegte Buchhaltung und das neu vorgelegte Bankkonto ergab sich, dass die während der BP (2009, 2010) dem FA erstmals möglich gewordenen Sachverhaltsannahmen (unrichtig dargestellte Erlöse, unrichtig dargestellte Aufwendungen) zutreffend waren. Durch diese nach Abschluss der BP neu vorgelegte Buchhaltung und das neu vorgelegte Bankkonto wurde der durch die Ergebnisse der BP entstandene Eindruck (unrichtig dargestellte Erlöse, unrichtig dargestellte Aufwendungen) verstärkt. dd.) Auf Grund dieser dem FA erstmalig nach Erlassung des Erstbescheides (Dezember 2008) bekannt gewordenen Sachverhaltselemente (aa-cc) war auf die in Pkt 2.b. festgestellten Besteuerungsgrundlagen (KöSt 2007) zu schließen. Es kamen somit nach Erlassung des Erstbescheides (Dezember 2008) Tatsachen neu hervor [ dass die ursprünglich bekanntgegebenen Besteuerungsgrundlagen (Aufwendungen, Erträge) unrichtig waren, und dass das tatsächliche Betriebsergebnis höher war], die einen im Spruch anders lautenden Bescheid (festgestellter Gewinn von 116.485,81€, statt wie laut Erstverfahren ein Verlust von von - 82.194,40 €) herbeigeführt hätten, wenn diese Tatsachen bereits zur Zeit der Erlassung des Erstbescheides (Dezember 2008) bekannt gewesen wären. Das FA hatte daher das Recht, das Verfahren wiederaufzunehmen. Dies führt verglichen mit dem Erstbescheid vom 5.12.2008 zu folgender Abgabennachforderung (siehe oben Pkt 2.b.): 27.367,95 €……KSt 2007 lt. BFG lt. 2.b. KöSt 2007 -1.746,50 €…….KSt 2007 lt. Erstbescheid vom Dezember 2008 25.621,45 €……Nachforderung KöSt 2007 nach Wiederaufnahme verglichen mit dem ………………………Erstbescheid vom 5.12.2008 e.) Ermessensentscheidung Wiederaufnahmen: Durch die Wiederaufnahmen 2006 und 2007 ergeben sich die folgenden, nicht geringfügigen Nachforderungen: 452,35 €……..Erhöhung der USt 2006 durch die Wiederaufnahme 2.728,32 €…..KSt-Nachforderung 2006 nach Wiederaufnahme 7.185,26 €…..Nachforderung USt 2007 nach Wiederaufnahme verglichen mit dem ……………………Erstbescheid vom 5.12.2008 25.621,45 €…Nachforderung KöSt 2007 nach Wiederaufnahme verglichen mit dem ……………………Erstbescheid vom 5.12.2008 35.987,38 €…Nachforderungen aus den Wiederaufnahmen 2006, 2007 Auf Grund der nicht geringfügigen Nachforderungen, die sich aus den Wiederaufnahmen ergeben, wird dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit gegenüber dem Interesse der Bf auf Rechtsbeständigkeit der Vorzug eingeräumt, und die Wiederaufnahmen werden im Rahmen des Ermessens zugelassen. 4.) a.) USt 2008 In der G+V 2008 der Bf wurden nur netto 34.050 € an Umsätzen erklärt (siehe auch Zusammenstellung lt. vorgelegten Ausgangsrechnungen 2008 lt. "Erlöse" Handakt = Beweismittel 33, S. 3; BM 51, 83; BM 54, S. 5 = BM 35 , S. 2, 4jeweils mit derselben Zusammenstellung). Bemessungsgrundlagen für 2008: Während der BP ist keine Buchhaltung für 2008 vorgelegt worden. Es gab nur offensichtlich unvollständige ARen (BM 51, S. 83; BM 54, S. 5). Im Zuge des Beschwerdeverfahrens ist jedoch durch die Bf eine Buchhaltung vorgelegt worden. Diese Buchhaltung weist einen Jahresverlust von 38.329,64 € und Umsätze von 34.050 € (Beweismittel 35, S. 4, 5: G+V-Rechnung 2008) aus. Diese Buchhaltung wird durch das BFG als Basis für die USt und KSt 2008 herangezogen. Die bisher nicht versteuerten Erlöse aus dem BVH FGgasse werden jedoch durch das BFG den Bemessungsgrundlagen hinzugerechnet. BVH FGgasse: Es sind durch das FA zwei Ausgangsrechnungen der Bf betreffend die Zustelladresse " FGgasse 2" gefunden worden ("V2Real / FGgasse ohne Umsatz" Handakt, ebenso BM 47 S. 2 und 3). Alleine für dieses Bauvorhaben (BVH ) ist durch die Bf ein Umsatz von 170.000 € + 34.000 € USt erwirtschaftet worden (AR vom 8.2.2008 und vom 26.6.2008 der Bf an die IB, ES- und Verwertungs GmbH und an die 2EE GmbH; BM 47, S. 2 und 3) . Diese Liegenschaft (FGgasse) ist ursprünglich im Eigentum der BS GmbH gewesen. Später ist die 2EE GmbH Eigentümerin gewesen. Der ehemalige GF der 2EE GmbH Mag. AT 3S ist durch das FA ausfindig gemacht worden. Er hat die Geschäftsbeziehung mit der bf GmbH in Liqu. bestätigt und die beiden Ausgangsrechnungen der bf GmbH vom 8.2.2008 und vom 26.6.2008 übermittelt (Mail des Herrn Mag. AT 3S vom 5.11.2013 , "V2 Real / FGgasse ohne Umsatz" Handakt = BM 47, S. 5 und 8). Die folgenden beiden Rechnungen sind durch Herrn Mag. 3S übermittelt worden: 80.000 € ……..Rechnung vom 8.2.2008 an die IB, ES- und Verwert. …………………….GmbH 90.000 €……...Rechnung vom 26.6.2008 an die 2EE 170.000 €…….Summe der Entgelte 34.000 €………USt (BM 47 S. 2 und 3) Auf der Rechnung der Bf an die Ver 2 Real Estate vom 26.6.2008 befindet sich folgender Vermerk: "Erhalt Akonto bar 10.000 €…… 27.6.2008" , Unterschrift von AÜ SAY, Geschäftsführer der Bf. Somit hat die Bf jedenfalls im Zusammenhang mit diesem Bauvorhaben nicht nur Überweisungen, sondern jedenfalls auch eine Barzahlung der Auftraggeberin erhalten. Beide Rechnungen sind im vorliegenden Rechenwerk durch die Bf nicht als Entgelte und Erlöse erfasst worden. Die durch die Bf im Beschwerdeverfahren neu vorgelegten Buchhaltungsunterlagen (Einkünfte -38.329,64 €, Umsatz 34.050 € lt. BM 35, S. 2, 4, 5) sind durch das BFG als Grundlage für die Umsätze und das Jahresergebnis herangezogen worden. Zudem sind durch das BFG die beiden o. a Ausgangsrechnungen betreffend das BVH FGgasse (BM 47, S. 2, 3) als 20% - Umsätze erfasst worden und auch dem Gewinn hinzugerechnet worden (ebenso BVE des FA). USt- Bemessungsgrundlagen 2008 lt. BFG: 34.050 €……..Umsatz lt. Buchhaltung (20%)(BM 35, S. 2, 4) 170.000 €……Rechnungen FGgasse (20%)(BM 47, S. 2, 3) 204.050 €……Umsatz 20% insgesamt 40.810 €……..Umsatzsteuer 20% -1.610 €……….Vorsteuer 39.200 €………Zahllast 2008 4.) b.) KöSt 2008 Lt. BFG KSt 2008 Bemessungsgrundlage lt. BFG: -38.329,64 €……Jahresverlust lt. neuer G+V der bf GmbH (Beweismittel 35, S. 4,5; 43, S. ………………….......5) +21.906,8 €……..Ansatz durch BFG: KSt lt. neuer G+V der bf GmbH (Beweismittel 35, S. ………………………..5; 43, S. 5) +170.000 €……...ARen vom 8.2.2008 und vom 26.6.2008 an die IB ………………………..ES- Verwertungs GmbH und an die 2EE ………………………..betreffend FGgasse (ebenso BVE des FA)(BM 47, S. 2, 3) -136.000………….170.000 : 1,25 RAK Aufwand FGgasse (NiS mündliche ………………………..Verhandlung 23.5.2023, S. 5) 17.577,16 €……..Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2008 17.577,16 €……..Einkommen 4.394,29 €……….KSt 25 % (§ 22 KStG 1988) 5.) USt 2009: Die Bf hat in ihrer Beschwerde vorgebracht, dass sie im Jahr 2009 keine Umsätze mehr verwirklicht habe. Das Finanzamt hat jedoch von einem anderen Finanzamt zwei ARen vom April 2009 erhalten, in welchen die Bf als Rechnungsausstellerin ausgewiesen worden ist [AR vom 28.4.2009 mit der Nr 2009 003 über 19.320 € und AR vom 1.4.2009 mit der Nr. 2009 004 über 32.540 €= Beweismittel (BM) Nr. 51, S. 67-72]. Es wird durch das BFG festgestellt, dass die Bf im Jahr 2009 keine steuerpflichtigen Umsätze mehr verwirklicht hat. Beweiswürdigung: 1.)Allerdings ist das äußere Erscheinungsbild dieser angeblichen ARen vom April 2009 der Bf völlig anders als das Erscheinungsbild der ARen der Bf, die sich sonst noch im Akt der Bf befinden [ Beweismittel (BM) 52, S. 17-88: z.B. AR der Bf Nr. 2008 008 vom 8.7.2008 über 5.000 €; AR der Bf Nr. 2008 006 vom 8.4.2008 über 400 €; AR vom 8.4.2008 Nr. 2008 005 über 450 €; AR vom 8.4.2008 Nr. 2008 004 über 2.100 €; AR vom 8.4.2008 Nr. 2008 003 über 250 €; AR vom 8.4.2008 Nr. 2008 002 über 2.850 €; AR vom 26.2.2008 Nr. 2008 001 über 12.000 €; AR vom 21.8.2008 Nr. 2008 009 über 16.000 € ]. Schon dieses völlig andere Erscheinungsbild dieser beiden strittigen ARen vom April 2009 deutet darauf hin, dass diese Rechnungen nicht von der Bf stammen und daher als Scheinrechnungen anzusehen sind. 2.) Das FA argumentiert, die Tatsache, dass sich das äußere Erscheinungsbild der Rechnungen geändert habe, sei auf Grund des Eigentümerwechsels erklärbar. Im Oktober 2008 haben die bisherigen Gesellschafter der Bf XAL IU , IHD JK und AÜ SAY ihre Anteile an der Bf angeblich nach außen hin an Frau AM BA abgetreten, die auch sofort angeblich die Geschäftsführung nach außen hin übernommen habe (BM 51, S. 31-34: Abtretungsvertrag vom 28.10.2008; Gesellschafterbeschluss vom 28.10.2008). Der Preis für diese Anteilsabtretung (immerhin angeblich 35.000 € lt. Punkt Zweitens des Vertrages) werde laut Punkt Viertens des Abtretungsvertrages vom 28.10.2008 "berichtigt" bzw "verrechnet". Diese auffallend vagen Angaben über die Bezahlung des angeblichen Abtretungspreises deuten darauf hin, dass Frau BA vom angeblichen Abtretungspreis tatsächlich keinen Cent bezahlt hat. Dies ist ein Indiz dafür, dass Frau BA in Wirklichkeit niemals einen Einfluss auf die Angelegenheiten der Bf gehabt hat. Bei AM BA handelte es sich um eine Näherin in der Näherei des KL IU, der bis Mai 2006 Gesellschafter der bf GmbH war (Handakt der Prüferin: Aktenvermerk der Prüferin vom 15.1.2010 über eine Befragung des AÜ SAY, Aktenteil"Mittelherkunft ADA S. 24" ). Dass eine Näherin wie Frau BA nicht die fachliche Qualifikation hat, der es bedarf, um ein Bauunternehmen wie die Bf zu führen, liegt nahe. Mangels jedweder Qualifikation für das Bauwesen kann sie unmöglich jemals tatsächlich die Geschäfte der Bf geführt haben. Das auffällig vom normalen Erscheinungsbild der ARen der Bf abweichende Erscheinungsbild der strittigen ARen vom April 2009 kann daher bei realistischer Betrachtung nicht auf Maßnahmen der Frau BA zurückgeführt werden. 3.) Es fällt auf, dass die strittige Rechnung vom 28.4.2009 die AR-Nr. 2009 003 trägt, während die zeitlich angeblich früher ausgestellte Rechnung vom 1.4.2009 die AR - Nr. 2009 004 trägt. Diese Auffälligkeit ist geradezu typisch für Scheinrechnungen. 4.) Beim Vermerk "bar bezahlt" , der sich auf beiden strittigen angeblichen ARen befindet, befindet sich keine Unterschrift dessen, der den Erhalt des Geldes bestätigt. Dies deutet darauf hin, dass mit der Barzahlungsbestätigung eine Zahlung nur vorgetäuscht werden sollte. Wäre dieser Vermerk "bar bezahlt" richtig, müsste es im Vermögen der Bf ungefähr im April 2009 eine Vermögenserhöhung (z.B. Erhöhung des Bankkontos in zeitlicher Nähe zu den beiden angeblichen ARen ) von rund 51.000 € geben. Das ist jedoch nicht der Fall. (Kontoauszüge Bankbank = BM Nr. 50, S. 15-17; Kontoauszüge Bank 2009= BM 53, 91-102). 5.) Wenn aber die Bf in der Vergangenheit Ausgangsrechnungen nicht versteuert hat (siehe die ARen betreffend die RS OEG 2007 und das BVH FGgasse 2008) fanden sich dennoch Überweisungen an die Bf auf dem Bankkonto. 6.) Die IK IU KG, die angeblich die Rechnungsempfängerin dieser beiden strittigen Rechnungen war, ist jedenfalls seit 2014 zahlungsunfähig (Nichteröffnung eines Konkursverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens (FN FNXY v mit dem Hinweis auf KA2a). Rückfragen bei dieser Gesellschaft erscheinen daher als nicht zielführend. 7.) Es gibt dem BFG zu denken, dass die einzigen Beweismittel, die für die These des FA sprechen könnten, dass die Bf noch im Jahr 2009 Umsätze verwirklicht habe, diese beiden AR an die IK IU KG waren, deren Charakter als Scheinrechnungen überaus deutlich erkennbar ist. Aus den oben erwähnten Gründen (inbesondere 1-5 und 7) erscheint das Vorbringen der Bf, wonach es im Jahr 2009 keine steuerpflichtigen Umsätze der Bf mehr gegeben habe, im Ergebnis als überzeugend. Weitere Beweisaufnahmen sind nicht zielführend (Pkt 6). Die vom FA festgestellten Umsätze haben sich daher zur Gänze nicht ereignet. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegenständlich ist strittig, ob in Bezug auf die Jahre 2006-2008 die Umsätze und Erträge durch die Bf in richtiger Höhe steuerlich erklärt worden sind, und ob die Bf im Jahr 2009 überhaupt Umsätze erwirtschaftet hat. Durch dieses Erkenntnis werden keinerlei Rechtsfragen iS von Art 133 Abs 4 B-VG berührt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt . Klagenfurt am Wörthersee, am 9. Juni 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7106429/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7106429.2019
Stammnummer
141034
Gültig
09.06.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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