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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0956-W/04

IAF-Bezüge, Zufluss

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0956-W/04vom 16.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des BW, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf, vertreten durch AD FAV, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002, entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Der Bw. wendet sich offensichtlich gegen die Erfassung der Bezüge der IAF Service GmbH im Jahr des Zuflusses und gegen die gegenüber einer Erfassung im Leistungszeitraum entstehenden steuerlichen Nachteile (Progressionssteigerung). Dem Bw. wurden im Vorhaltswege mehrere Literaturstellen zur Kenntnis gebracht, welche allesamt eine Besteuerung der IAF-Bezüge im Zuflussjahr zum Gegenstand hatten. Mit Schreiben vom 16.2.2005 zog der Bw. den Antrag auf mündliche Berufungsverhandlung zurück. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 25 Absatz 1 Ziffer 1 lit a EStG 1988 sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Voraussetzung für die Einordnung von Einkünften unter diese Bestimmung ist somit, dass der bezug oder Vorteil ohne die äußere Form in die er gekleidet ist, deshalb zukommt, weil er in einem Dienstverhältnis steht. Die Fassung des § 25 Absatz 1 Ziffer 1 lit a EStG 1988 ist eine weite; sie erfassst auch Leistungen, die dem Arbeitnehmer nur mittelbar im Wege dritter Personen zukommen (vgl. Hofstätter/ Reichel, Die Einkommensteuer, EStG 1988, Kommentar, § 25 Tz 3). Bezüge der Arbeitnehmer nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl 324/1977 sind Arbeitslohn (vgl. Hofstätter/Reichel, a.a.O., § 25 Tz 4). Gemäß § 69 Absatz 6 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung hat bei Auszahlung von Insolvenz-Ausfallgeld durch den Insolvenz-Ausfallgeldfonds die auszahlende Stelle zur Berücksichtigung der Bezüge im Veranlagungsverfahren bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel ist die bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages gemäß § 67 Abs 8 lit g berechnete Lohnsteuer, soweit sie nicht auf Bezüge im Sinne des § 67 Abs 3, 6 oder 8 lit e oder f entfällt, als anrechenbare Lohnsteuer auszuweisen. Gemäß § 19 Abs 1 EStG sind Einnahmen in dem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind im Jahr des Zufließens zu erfassen (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 25 Tz 4 und Quantschnigg/Schuch, ESt-HB, § 25 Tz 4). Dies gilt auch für von der IAF-GmbH ausbezahlte Bezüge (vgl. Doralt, a.a.O., § 19 Tz 30). Über die vom Bw. angedachten verfassungsrechtlichen Bedenken (mangels besonderer zeitlicher Zuordnungsregeln bzw bei der Erzielung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit fehlender Gestaltungsmöglichkeiten) hat die Behörde nicht abzusprechen. Bezüglich der Nachzahlung der IAF Service GmbH ist anzumerken, dass für Zwecke der Progressionsmilderung 1/5 der laufenden Bezüge auch im Rahmen der Veranlagung steuerfrei belassen wurden (§ 67 Abs 11 EStG 1988) und die Abgabenschuld maßgeblich aus der vorläufigen Versteuerung der laufenden Bezüge mit 15 % (§ 67 Abs 8 lit g EStG 1988) resultiert. Wien, am 16. Februar 2005

Normen und Schlagworte

IAF-BezügeZufluss

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0956-W/04
Stammnummer
14094
Gültig
16.02.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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