Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0956-W/04
IAF-Bezüge, Zufluss
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0956-W/04vom 16.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des BW, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf, vertreten durch AD FAV, betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. wendet sich offensichtlich gegen die Erfassung der
Bezüge der IAF Service GmbH im Jahr des Zuflusses und gegen die
gegenüber einer Erfassung im Leistungszeitraum entstehenden steuerlichen
Nachteile (Progressionssteigerung).
Dem Bw. wurden im Vorhaltswege mehrere Literaturstellen zur
Kenntnis gebracht, welche allesamt eine Besteuerung der IAF-Bezüge im
Zuflussjahr zum Gegenstand hatten.
Mit Schreiben vom 16.2.2005 zog der Bw. den Antrag auf
mündliche Berufungsverhandlung zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 25 Absatz 1 Ziffer 1 lit a EStG
1988 sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn)
Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren
Dienstverhältnis.
Voraussetzung für die Einordnung von Einkünften
unter diese Bestimmung ist somit, dass der bezug oder Vorteil ohne die
äußere Form in die er gekleidet ist, deshalb zukommt, weil er in
einem Dienstverhältnis steht. Die Fassung des § 25 Absatz 1 Ziffer 1
lit a EStG 1988 ist eine weite; sie erfassst auch Leistungen, die dem
Arbeitnehmer nur mittelbar im Wege dritter Personen zukommen (vgl.
Hofstätter/ Reichel, Die Einkommensteuer, EStG 1988, Kommentar, § 25
Tz 3).
Bezüge der Arbeitnehmer nach dem
Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl 324/1977 sind Arbeitslohn (vgl.
Hofstätter/Reichel, a.a.O., § 25 Tz 4).
Gemäß
§ 69 Absatz 6 EStG 1988 in der
für das Streitjahr geltenden Fassung hat bei Auszahlung von
Insolvenz-Ausfallgeld durch den Insolvenz-Ausfallgeldfonds die auszahlende
Stelle zur Berücksichtigung der Bezüge im Veranlagungsverfahren bis
zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84)
auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln.
In diesem Lohnzettel ist die bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages
gemäß
§ 67 Abs 8 lit g berechnete Lohnsteuer, soweit sie nicht
auf Bezüge im Sinne des § 67 Abs 3, 6 oder 8 lit e oder f
entfällt, als anrechenbare Lohnsteuer auszuweisen.
Gemäß
§ 19 Abs 1 EStG sind Einnahmen in dem
Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen
sind.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind im
Jahr des Zufließens zu erfassen (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz,
Kommentar, § 25 Tz 4 und Quantschnigg/Schuch, ESt-HB, § 25 Tz
4).
Dies gilt auch für von der IAF-GmbH ausbezahlte
Bezüge (vgl. Doralt, a.a.O., § 19 Tz 30).
Über die vom Bw. angedachten verfassungsrechtlichen
Bedenken (mangels besonderer zeitlicher Zuordnungsregeln bzw bei der Erzielung
von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit fehlender
Gestaltungsmöglichkeiten) hat die Behörde nicht
abzusprechen.
Bezüglich der Nachzahlung der IAF Service GmbH ist
anzumerken, dass für Zwecke der Progressionsmilderung 1/5 der laufenden
Bezüge auch im Rahmen der Veranlagung steuerfrei belassen wurden (§ 67
Abs 11 EStG 1988) und die Abgabenschuld maßgeblich aus der
vorläufigen Versteuerung der laufenden Bezüge mit 15 % (§ 67 Abs
8 lit g EStG 1988) resultiert.
Wien, am 16.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0956-W/04
- Stammnummer
- 14094
- Gültig
- 16.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF