Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0140-W/04
Vorliegen einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0140-W/04vom 15.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 2 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Oberrat Mag. Gerhard Groschedl sowie die
Laienbeisitzer Mag.pharm. Reinhard Fischill und Mag. Dr. Jörg
Krainhöfner als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache
gegen Bw., vertreten durch L-OEG, wegen des Finanzvergehens der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 11. November 2004
gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1 als Organ des
Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 16. Juni 2004, SpS, nach der
am 15. Februar 2005 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines
Verteidigers, des Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin M.
durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Erkenntnis wird in seinem
Schuldspruch dahingehend berichtigt, dass der Verkürzungsbetrag an
Umsatzsteuervorauszahlungen Jänner bis Dezember 2001 richtig
€ 18.093,52 (statt bisher € 18.115,38) zu lauten hat.
Zudem wird das
angefochtene Erkenntnis in seinem Schuldspruch, soweit dieser die Monate Februar
und März 2003 betrifft, sowie im Strafausspruch und im Kostenausspruch
aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Gemäß
§§ 136, 157 FinStrG wird das Finanzstrafverfahren im Umfang der
Teilaufhebung des Schuldspruches betreffend Umsatzsteuervorauszahlungen der
Monate Februar und März 2003 mit einem Verkürzungsbetrag in
Höhe von € 3.639,18 sowie in Höhe eines von der Berichtigung
des Schuldspruches betroffenen Teilbetrages an Umsatzsteuervorauszahlungen
Jänner bis Dezember 2001 in Höhe von € 21,86
eingestellt.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG, unter Bedachtnahme auf § 21
Abs. 1 und 2 FinStrG, wird die Geldstrafe mit € 3.600,00 und die
gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der
Uneinbringlickeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit
9 Tagen neu bemessen.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die Kosten
des Finanzstrafverfahren mit € 360,00 bestimmt.
II. Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis
des Spruchsenates vom 16. Juni 2004, SpS, wurde der Berufungswerber (Bw.)
der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er vorsätzlich
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis
Dezember 2001 in Höhe von € 18.115,38, Jänner bis
Dezember 2002 in Höhe von € 19.596,76, Jänner 2003 in
Höhe von € 2.179,99 und Februar, März 2003 in Höhe
von € 3.639,18 nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet bzw. die Höhe der geschuldeten Beträge
nicht bis zu diesem Termin bekannt gegeben habe.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG, unter Anwendung des § 21
Abs. 1 und 2 FinStrG, wurde über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in
Höhe von € 4.000,00 und eine für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer
von 10 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. FinStrG wurden die Kosten des
Finanzstrafverfahrens mit € 363,00 bestimmt.
Begründend
wurde dazu seitens des Spruchsenates ausgeführt, dass der
finanzstrafrechtlich unbescholtene Bw. von Beruf
Glückwunschkartenvertreiber sei.
Zu Beginn einer
abgabenbehördlichen Prüfung habe der steuerlich erfasste Bw. eine
Selbstanzeige für die Monate Jänner bis Dezember 2002 erstattet
und eine Zahllast in Höhe von € 19.500,00 bekannt
gegeben.
Für 2001
sei eine Umsatzsteuerrestschuld in Höhe von € 18.115,38
festgestellt worden, wobei die diesbezügliche Meldung und Entrichtung
unterblieben sei.
Für den
Monat Jänner 2003 habe zufolge Nichtabgabe die Zahllast festgesetzt werden
müssen.
Die
Umsatzsteuervoranmeldungen für Februar und März 2003 seien
verspätet abgegeben worden. Die mit Selbstanzeige offen gelegten
Beträge seien nicht den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet
worden.
Obwohl der Bw.
die gesetzlichen Termine gekannt habe, habe er es vorsätzlich unterlassen,
die im Spruch genannten Voranmeldungen rechtzeitig abzugeben und habe damit in
Kauf genommen, dass es zumindest zu erheblichen Verspätungen bei der
Entrichtung gekommen sei. Die dadurch bewirkten Abgabenverkürzungen habe er
nicht für gewiss gehalten.
Entgegen der
Anlastung der Finanzstrafbehörde sei der Spruchsenat im Hinblick auf die
bisherige Unbescholtenheit des Bw. und auf den Umstand, dass volle
Schadensgutmachung geleistet worden sei, davon ausgegangen, dass kein Vorsatz
zur Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG beim Bw. gegeben gewesen wäre, sodass sein
Gesamtverhalten lediglich als Finanzordnungswidrigkeit nach § 49
Abs. 1 lit. a FinStrG zu qualifizieren gewesen sei.
Bei der
Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd den bisherigen ordentlichen
Lebenswandel, die Schadensgutmachung und den Beitrag des Bw. zur
Wahrheitsfindung, wogegen als erschwerend der lange Deliktszeitraum angesehen
wurde.
Gegen dieses
Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und
formgerechte Berufung vom 11. November 2004, in welcher beantragt wird, im
Berufungswege die Straffreiheit der Selbstanzeige bezüglich
Umsatzsteuer 2001 festzustellen und die Höhe der festgesetzten
Geldstrafe aliquot auf die Tatbestände für 2002 und 2003 zu
verringern.
Begründend
wird in der Berufung dazu ausgeführt, dass im Erkenntnis angeführt
werde, dass wohl Selbstanzeige für die Monate Jänner bis
Dezember 2002 hinsichtlich Umsatzsteuer erstattet worden sei, jedoch die
mit Selbstanzeige offen gelegten Beträge nicht den Abgabenvorschriften
entsprechend entrichtet worden wären. Tatsächlich habe der Bw. am
21. Mai 2003 ein - wenn auch laienhaft formuliertes -
Stundungsansuchen bezüglich der Umsatzsteuer 2001 und 2002 gestellt,
welches in Kopie beigelegt werde, und in der Folge in Monatsraten die
fällige Umsatzsteuer getilgt. Ein positiver oder abweisender Bescheid zu
dem Stundungsansuchen sei nicht ergangen.
Der Berufung
beigelegt wurde ein Schreiben des Bw. vom 21. Mai 2003 mit folgendem
Text:
Sehr
geehrte Damen und Herren.
Als
Anlage senden wir Ihnen unsere, leider verspäteten
Umsatzsteuervoranmeldungen 2003. Die fälligen Beträge sind mit
heutigem Datum angewiesen worden. Die fällige Voranmeldung März wird
Ihnen mit gleichzeitiger Zahlung in den nächsten Tagen
zugehen.
Die
fälligen Beträge aus 2001 und 2002 haben wir begonnen mit
€ 3.000,00 monatlich zu tilgen. Extrem hohe Außenstände,
sowie die dadurch angespannte Liquiditätslage lassen uns derzeit keine
andere Möglichkeit. Die Beträge, die wir beitreiben können,
stellen wir fast ausschließlich der Tilgung der Steuerschuld zur
Verfügung.
Ich
hoffe auf Ihr entgegenkommendes Verständnis und bedanke mich im Voraus
für Ihre Bemühungen.
Gezeichnet:
Der Bw. mit Firmenstempel.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 29 Abs. 1 FinStrG wird derjenige, der sich eines
Finanzvergehens schuldig gemacht hat insoweit straffrei, als er seine Verfehlung
der zur Handhabung der verletzten Abgaben- und Monopolvorschriften
zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen
Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). Eine Selbstanzeige ist bei
Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.
Abs.
2: War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger
Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der
Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder
des Ausfalls bedeutsamen Umstände offengelegt und die sich daraus
ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur
Haftung herangezogen werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften
entsprechend entrichtet werden. Werden für die Entrichtung
Zahlungserleichterungen gewährt, so darf der Zahlungsaufschub "zwei Jahre"
nicht überschreiten; diese Frist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben
(§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen
übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Betrages an den Anzeiger zu
laufen.
Abs.
3: Straffreiheit tritt nicht ein,
a)
wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14
Abs. 3) gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen
Hehler gesetzt waren,
b)
wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat bereits ganz oder zum Teil entdeckt
und dies dem Anzeiger bekannt war oder die Entdeckung einer Tat, durch die
Zollvorschriften verletzt wurden, unmittelbar bevorstand und dies dem Anzeiger
bekannt war, oder
c)
wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige
anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung
oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn
der Amtshandlung erstattet wird.
Abs.
5: Die Selbstanzeige wirkt nur für die Personen, für die sie erstattet
wird.
Im
gegenständlichen Fall ist vorweg auszuführen, dass der Bw. nach der
Aktenlage für die Monate Jänner bis Dezember 2001, Jänner bis
Dezember 2002 und Jänner 2003 keine einzige Umsatzsteuervoranmeldung
abgegeben und auch keinerlei Vorauszahlungen an Umsatzsteuer entrichtet hat.
Am 7. Februar
2003 langte bei der Abgabenbehörde erster Instanz die
Umsatzsteuerjahreserklärung des Jahres 2001 ein, welche eine Zahllast in
Höhe von € 18.115,38 (Restschuld) ausweist. Mit
Umsatzsteuerbescheid vom 18. Februar 2003 wurde die Umsatzsteuer 2001
erklärungsgemäß veranlagt. Im Zeitpunkt der Verbuchung bestand
am Abgabenkonto ein Guthaben in Höhe von € 21,86, für den
Differenzbetrag in Höhe von € 18.093,52 wurde eine Zahlungsfrist
bis 25. März 2003 gesetzt. Bis zum Ende dieser Zahlungsfrist wurden
keinerlei weitere Zahlungen mehr geleistet und auch ein begründendes
Ratenansuchen nicht gestellt. Der gegenständlichen Selbstanzeige durch
Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung 2001 mit einer ausgewiesenen
Restschuld in Höhe von € 18.115,38 kommt daher in Höhe eines
Teilbetrages von € 21,86, also insoweit eine den Abgabenvorschriften
entsprechende Entrichtung im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG erfolgt ist,
strafbefreiende Wirkung zu. Der Verkürzungsbetrag an
Umsatzsteuervorauszahlungen der Monate Jänner bis Dezember 2001 war daher
auf € 18.093,52 zu berichtigen und für den Differenzbetrag von
€ 21,86 mit teilweiser Verfahrenseinstellung laut Spruch der
gegenständlichen Entscheidung vorzugehen.
Am 2. April
2003 wurde eine Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung für den Zeitraum
Jänner bis Dezember 2002 und Jänner 2003 durch die Abgabenbehörde
erster Instanz durchgeführt. Laut Textziffer 1 der Niederschrift
über das Ergebnis der Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung hat der Bw.
rechtzeitig vor Beginn der Prüfungshandlungen Selbstanzeige durch Abgabe
der Umsatzsteuervoranmeldungen Jänner bis Dezember 2002 mit einer
ausgewiesenen Zahllast von € 19.596,76 erstattet. Entsprechend dieser
offen gelegten Umsatzsteuerzahllast erfolgte mit Bescheid vom 10. April 2003 die
Festsetzung der Umsatzsteuer 2002 im Rahmen einer vorläufigen Veranlagung,
wobei dem Bw. eine Zahlungsfrist laut Bescheid bis 19. Mai 2003
zuerkannt wurde. Aus dem Abgabenkonto des Bw. ergibt sich, dass bis zu diesem
Termin weder eine Zahlung geleistet noch ein begründetes Ratenansuchen zum
Zwecke einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung gestellt wurde.
Wenn der Bw. in der gegenständlichen Berufung auf ein mit Schriftsatz vom
21. Mai 2003 eingebrachtes, laienhaft formuliertes Ratenansuchen verweist, so
ist einerseits dazu auszuführen, dass ein solches, nach Ablauf der
Zahlungsfrist (19. Mai 2003) eingebrachtes Ratenansuchen nicht mehr geeignet
ist, eine ordnungsgemäße Entrichtung im Sinne des
§ 29 Abs. 2 FinStrG in der Folge herbeizuführen.
Andererseits kann dem genannten Schriftsatz vom 21. Mai 2003, welcher die
Bekanntgabe enthält, dass bereits damit begonnen worden sei, monatlich
€ 3.000,00 auf den aushaftenden Rückstand zu bezahlen und mit welchem
angekündigt wird, in Hinkunft Zahlungen nach Möglichkeit zu leisten,
keinesfalls die Qualität eines konkreten Ratenansuchens beigemessen werden,
enthält es doch kein Begehren dahingehend, zu bestimmten Terminen Zahlungen
in einer bestimmten Höhe zu leisten. Der Spruchsenat ist daher im
angefochtenen Erkenntnis zu Recht davon ausgegangen, dass im Bezug auf die
Selbstanzeige für die Monate Jänner bis Dezember 2002 eine den
Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung im Sinne des
§ 29 Abs. 2 FinStrG nicht erfolgt ist und aus diesem
Grund der Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung zukommt.
Aus der
Aktenlage und aus der Gebarung des Abgabenkontos des Bw. ergibt sich jedoch,
dass die mit einem Verkürzungsbetrag von € 940,46 der
erstinstanzlichen Bestrafung zugrunde gelegte Umsatzsteuervorauszahlung Februar
2003 am 27. März 2003 in Höhe eines Betrages von € 3.000,00
(pauschal und sogar überhöht) rechtzeitig vor dem Fälligkeitstag
entrichtet wurde. Eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG kann daher insoweit nicht vorliegen.
Am 30. Mai 2003
erfolgte eine vollständige Bezahlung der Umsatzsteuervorauszahlung
März 2003 in Höhe von € 2.698,72, welche
erstinstanzlich zu Unrecht nicht als strafbefreiende Selbstanzeige angesehen und
der Bestrafung zugrunde gelegt wurde.
Es war daher
insoweit ebenfalls mit teilweiser Verfahrenseinstellung hinsichtlich der
Umsatzsteuervorauszahlungen der Monate Februar und März 2003 mit einem
Gesamtverkürzungsbetrag von € 3.639,18 laut Spruch der
gegenständlichen Berufungsentscheidung vorzugehen.
Aufgrund des
Umstandes, dass der Bw. seine steuerlichen Verpflichtungen hinsichtlich Abgabe
der Umsatzsteuervoranmeldungen und zeitgerechter Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen in einem Zeitraum von mehr als zwei Jahren
vollständig vernachlässigt hat, besteht an der subjektiven Tatseite
des Eventualvorsatzes hinsichtlich der nicht zeitgerechten Entrichtung der
verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen seitens des
Berufungssenates keinerlei Zweifel. Vielmehr erscheint die Qualifikation der
Tathandlungen des Bw. lediglich als Finanzordnungswidrigkeit als ein
Entgegenkommen des Spruchsenates.
Aufgrund der
teilweisen Verfahrenseinstellung war mit einer Strafneubemessung vorzugehen.
Unter Berücksichtigung der Milderungsgründe der schlüssigen
geständigen Rechtfertigung im Rahmen der Selbstanzeigen, der
finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit und der Schadensgutmachung, welchen der
oftmalige Tatentschluss durch einen längeren Tatzeitraum als erschwerend
gegenüberzustellen ist und unter weiterer Berücksichtigung der
derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw.
erscheint die aus dem Spruch ersichtliche verminderte Geldstrafe tat- und
schuldangemessen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 15.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0140-W/04
- Stammnummer
- 14093
- Gültig
- 15.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF