Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101072/2022
1. Betreuungskosten betr. Honorare und Verpflegung der Betreuerinnen als agB gemäß §34 EStG 2. Aufwendungen für Umbau von WC und Bad als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101072/2022vom 17.04.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Aufwendungen für Medikamente sind als außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn sie mit einer Heilbehandlung typischerweise verbunden sind. Das gilt insbesondere für verordnete Medikamente als auch bei chronisch Erkrankten wiederholt verschriebene Präparate, selbst wenn im Einzelfall kein neues Rezept eingeholt wurde (vgl. Peyerl in Jakom, EStG, § 34, Tz. 90, S. 1819). Die beantragten Aufwendungen für Heilbehelfe im Gesamtbetrag von EUR 354,88 werden somit für das Jahr 2018 zum Abzug als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1988 zugelassen.
Ebenso werden die geltend gemachten Aufwendungen für Bständig TENA MEN iHv EUR 65,20 zum Abzug als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1988 zugelassen
3.5 rechnerische Ermittlung der als agB anerkannten Aufwendungen:
Die als außergewöhnliche Belastung für das Jahr 2018 anerkannten Aufwendungen werden daher wie folgt ermittelt:
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Bezeichnung:
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Betrag:
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Umbaumaßnahmen Bad- und WC:
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14.936,90
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Betreuungskosten:
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16.457,07
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Medikamente:
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354,88
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TENA MEN:
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65,20
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SUMME außergewöhnl. Belastung:
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31.814,05
4. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, als dieses Erkenntnis in der Frage des Ab-zuges von Aufwendungen für den behindertengerechten, barrierefreien Umbau eines Hauses sowie in Frage des Abzuges von Betreuungskosten bei einer Person in den Pflegestufen 4 und 5 der in dieser Entscheidung dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am 17. April 2023
Normen und Schlagworte
- § 1 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21b BPGG, Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 6 TS 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101072/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101072.2022
- Stammnummer
- 140928
- Gültig
- 17.04.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF