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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102719/2021

Vorlageantrag ohne wirksame Beschwerdevorentscheidung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7102719/2021vom 09.05.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Gemäß § 274 Abs. 3 BAO (i.V.m. § 274 Abs. 5 BAO) ist hinsichtlich dieses Beschlusses von einer Verhandlung abzusehen, da der Vorlageantrag gemäß § 260 Abs. 1 BAO i.V.m. § 264 Abs. 4 lit. e BAO als unzulässig zurückzuweisen ist und die Aktenlage keinen Anhaltspunkt dafür bietet, dass bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine andere Entscheidung getroffen werden könnte. Den Parteien haben sich zur Frage der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung geäußert. Revisionsnichtzulassung Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da das Bundesfinanzgericht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs folgt, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor und ist daher die Revision nicht zuzulassen. Wien, am 9. Mai 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7102719/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102719.2021
Stammnummer
140906
Gültig
09.05.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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