RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100588/2013

Vorsteuerabzug aus fehlerhaften Rechnungen, Wissen-Müssen um Umsatzsteuerbetrug

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100588/2013vom 18.04.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Sofern die steuerliche Vertretung darauf verweist, dass das Wissen-Müssen um die steuerliche Unmoral der Vorlieferanten unmaßgeblich ist, weil sich das Wissen-Müssen auf den Umsatz in der Lieferkette beziehen muss, ist diese Argumentation für das Bundesfinanzgericht nicht schlüssig: Fest steht, dass die fraglichen Lieferanten (***E*** GmbH, ***D*** GmbH) die Umsatzsteuer nicht abgeführt haben. Fraglich ist, ob die Bf. davon wissen musste. Die im Rahmen der Beweiswürdigung gewürdigten Indizien sprechen für das Bundesfinanzgericht für ein Wissen-Müssen um den Umsatzsteuerbetrug dieser beiden Unternehmen. Die Umsätze liegen damit nicht im "grünen Bereich" (so die steuerliche Vertretung, Eingabe vom 08.06.2017; ON I, 399 sowie Eingabe vom 04.11.2019; ON II, 840). Die steuerliche Vertretung argumentiert weiters, dass die Umsatzsteuerhinterziehung strafrechtlich verjährt sei und damit als Vorfrage für die Versagung des Vorsteuerabzuges ausscheide (vgl. Eingabe vom 08.06.2017; ON I, 416ff). Ob der Umsatzsteuerbetrug zu einer strafrechtlichen Verurteilung führt oder ob eine strafrechtliche Verfolgung (überhaupt) noch möglich ist, ist für die Frage, ob der Vorsteuerabzug aufgrund des Wissen-Müssen um den Umsatzsteuerbetrug versagt wird, irrelevant (vgl. Ruppe/Achatz, UStG5 (2017) § 12 Rn 100 ff). Ebenso argumentiert die steuerliche Vertretung, dass die Bf. zum Zeitpunkt der fraglichen Lieferungen nicht vom Betrug wissen musste (vgl. Eingabe vom 08.06.2017; ON I, 419f). Im Rahmen der Beweiswürdigung kommt das Bundesfinanzgericht aber zum Ergebnis, dass die Bf. um den Umsatzsteuerbetrug der fraglichen Lieferungen der ***E*** GmbH und ***D*** GmbH wissen musste (dazu im Detail bereits oben). Dass die UID-Nummern der Gesellschaften gültig waren, entbindet die Bf. nicht davon bei Hinzutreten von Auffälligkeiten weitere Untersuchungen anzustellen (vgl. EuGH 18.05.2017, Rs C-624/15, Litdana, Rn 39). Damit erübrigt sich auch das Vorbringen der Bf., wonach keine Erkundigungspflicht bestehe (vgl. Eingabe vom 08.06.2017; ON I, 413) Sofern die steuerliche Vertretung in mehreren Eingaben eine Kassation gemäß § 278 Abs. 1 BAO deswegen anregt, weil das Finanzamt keine Ermittlungen zum Wissen-Müssen angestellt hat, ergibt sich sowohl aus § 269 Abs. 1 BAO und aus der Rechtsprechung des VwGH, dass auch das Bundesfinanzgericht zur Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände verpflichtet ist, um festzustellen, ob ein Unternehmer vom Umsatzsteuerbetrug wissen musste (vgl. zB VwGH 27.01.2021, Ra 2020/13/0068; 18.10.2008, Ro 2017/15/0022, Rn 44f). Ebenso scheint es anhand der Verfahrensdauer auch nicht im Interesse der Raschheit gelegen, den vorliegenden Fall an das Finanzamt zurückzuverweisen. Sofern die steuerliche Vertretung argumentiert, der EuGH habe seine Umsatzsteuerbetrugsrechtsprechung auf das Wissen und damit auf Vorsatz eingeschränkt (vgl. Eingabe vom 13.08.2019; ON II, 814), so ergibt sich aus der jüngeren EuGH-Rechtsprechung weiterhin, dass bei Wissen oder Wissen-Müssen um Umsatzsteuerbetrug ein Vorsteuerabzug entfällt (vgl. bspw. EuGH 27.10.2022, Rs C-641/21, Climate Corporation Emissions Trading GmbH, Rn 40 mwN; 01.12.2022, Rs C-512/21, Aquila Part Prod Com SA, Rn 28; ebenso VwGH 03.06.2022, Ra 2020/13/0040, Rn 24 mwN). Im Lichte der Beweiswürdigung ergibt sich, dass die Bf. um den Umsatzsteuerbetrug der ***E*** GmbH und ***D*** GmbH wissen hätte müssen. Trotz Vorliegen der materiellen Voraussetzungen steht der Bf. daher das Recht auf Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen nicht zu. Die Beschwerde ist damit in diesem Punkt hinsichtlich der Bescheide Festsetzung Umsatzsteuer März, April und Mai 2011 abzuweisen. 3.1.2.3. Kein Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen; Besteuerung innergemeinschaftlicher Erwerbe Fest steht, dass die Rechnungen der ***A*** Kft. und ***P*** HandelsgmbH an die Bf. Scheinrechnungen ohne dahinterliegende umsatzsteuerliche Lieferungen sind. Ein Vorsteuerabzug aus einem Scheingeschäft ist unzulässig (vgl. VwGH 4.6.2008, 2005/13/0129; 8.7.2009, 2006/15/0264; vgl auch Ruppe/Achatz, UStG5 (2017) § 12 Rz 36). Damit ist aus den Rechnungen der ***A*** Kft. sowie ***P*** HandelsgmbH ein Vorsteuerabzug der Bf. nicht möglich. Fest steht aber auch, dass tatsächlich Lieferungen der Bf. an österreichische Abnehmer stattfanden. Wie die steuerliche Vertretung selbst darauf hinweist, können - bei Ausblendung der ***A*** Kft. und ***P*** HandelsgmbH - nur grenzüberschreitende Reihengeschäfte stattgefunden haben. Die Bf. habe daher einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu besteuern (vgl. Eingabe vom 08.06.2017; ON I, 398; Eingabe vom 10.08.2017; ON II, 593). Dementgegen ist das Argument der steuerlichen Vertretung (Eingabe vom 04.11.2019; ON II, 840), wonach ein unlösbarer Widerspruch bestehe, bei Scheinrechnungen auf der Beschaffungsseite die Verkäufe ebendieser "Scheinware" als reale Verkaufsgeschäfte zu belassen im Lichte des vorstehenden Vorbringens zu verwerfen: Wenn die Eingangsrechnungen an die Bf. Scheinrechnungen sind, die Ware aber tatsächlich von der Bf. an deren Abnehmer geliefert wurde, so kann es sich bei der Beschaffung des Diesels - wie die steuerliche Vertretung selbst argumentiert - nur um ein Reihengeschäft zwischen dem ***dLieferant***, der Bf. und den österreichischen Endkunden der Bf. handeln. Im Lichte der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 05.03.2020, Ro 2018/15/0004, Rn 24 ff) ist die steuerbefreite, bewegte Lieferung der Lieferung zwischen dem ***dLieferant*** und der Bf. zuzurechnen, weil - wie festgestellt - die zweite Übertragung der Verfügungsmacht (also zwischen der Bf. und den österreichischen Endkunden der Bf.) nach der innergemeinschaftlichen Beförderung in Österreich stattfand. Damit können die Lieferungen des ***dLieferant*** an die Bf. als innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei sein; die Bf. hat aus diesen Lieferungen innergemeinschaftliche Erwerbe in Österreich zu versteuern (vgl. Art. 1 Abs. 1 iVm Abs. 2 BMR). Dass zur Entstehung eines innergemeinschaftlichen Erwerbes eine entsprechende Rechnung notwendig ist, ergibt sich weder aus dem Unionsrecht (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. b sublit. i der MwSt-Richtlinie) noch aus Art. 1 BMR. Die Steuerschuld für diese innergemeinschaftlichen Erwerbe entsteht mangels Rechnung des ***dLieferant*** an die Bf. gemäß Art 19 Abs. 2 Z 1 BMR am 15. Tag des auf die Erwerbe folgenden Kalendermonats. Abschließend stellt sich die Frage, ob ein Vorsteuerabzug aus diesen innergemeinschaftlichen Erwerben zusteht. Auch bei innergemeinschaftlichen Erwerben entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn die Bf. um den Umsatzsteuerbetrug in der Lieferkette wissen musste (vgl. EuGH 18.12.2014, verb Rs C-131/13, C-163/13 und C-164/13, Schoenimport "Italmoda", Rn 64). Fest steht, dass die Rechnungen der ***A*** Kft. und ***P*** HandelsgmbH Scheinrechnungen waren, um den tatsächlichen Warenfluss zu verschleiern. Die ***A*** Kft. und ***P*** HandelsgmbH schuldeten die Steuer gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994. Die Umsatzsteuer aus diesen Rechnungen wurde nicht abgeführt. Fest steht ebenso, dass der Bf. die Ausstellung von Scheinrechnungen bewusst war. Die Bf. musste im Lichte der Beweiswürdigung um den Umsatzsteuerbetrug wissen, weswegen das Recht auf Vorsteuerabzug aus den innergemeinschaftlichen Erwerben zu versagen ist (vgl. im Ergebnis auch EuGH 11.11.2021, Rs C-281/20, Ferimet, Rn 53). Dementsprechend sind bei der Bf. die innergemeinschaftlichen Erwerbe aus den Lieferungen des ***dLieferant*** zu berücksichtigen. Ein Vorsteuerabzug aus diesen innergemeinschaftlichen Erwerben steht aufgrund des Wissen-Müssens um den Umsatzsteuerbetrug der ***A*** Kft. und ***P*** HandelsgmbH jedoch nicht zu. Aufgrund der Steuerschuldentstehung der innergemeinschaftlichen Erwerbe am 15. Tag des auf die Erwerbe folgenden Kalendermonats, ist im Ergebnis der Bescheid betreffend Festsetzung Umsatzsteuer Juni 2011 nicht abzuändern. Die Beschwerde hinsichtlich dieses Bescheides ist daher abzuweisen. Die Steuerschuld für die innergemeinschaftlichen Erwerbe im November 2011 entsteht erst am 15. Dezember 2011. Da ein Festsetzungsbescheid Umsatzsteuer Dezember 2011 nicht erlassen wurde und kein Jahresumsatzsteuerbescheid 2011 vorliegt, sind die innergemeinschaftlichen Erwerbe vom November 2011 nicht zu berücksichtigen. Die Bescheide betreffend Festsetzung Umsatzsteuer Juli, August, September, Oktober und November 2011 sind im Ergebnis zu Ungunsten des Bf. abzuändern. 3.1.2.4. Rechnerische Auswirkungen Die vom Finanzamt aberkannten Vorsteuern aus den innergemeinschaftlichen Erwerben der ***Z*** Kft. sind rückgängig zu machen: | Zeitraum | Zusätzliche Vorsteuern | Jänner 2011 | 105.749,94 Euro | Februar 2011 | 52.949,44 Euro Hingegen ergibt sich im Lichte des Punktes 3.1.2.3. eine Erwerbsteuer aus den innergemeinschaftlichen Erwerben in der Höhe der in den Zeiträumen Juni bis November 2011 gestrichenen Vorsteuern bei der ***A*** Kft. und ***P*** HandelsgmbH: | Zeitraum ig Erwerb | Steuerschuld-entstehung ig Erwerb | Betroffener Festsetzungsbescheid Umsatzsteuer | Summe (zusätzliche) Erwerbsteuer | Juni 2011 | 15.07.2011 | Juli 2011 | 11.212,64 Euro | Juli 2011 | 15.08.2011 | August 2011 | 162.622,95 Euro | August 2011 | 15.09.2011 | September 2011 | 227.786,58 Euro | September 2011 | 15.10.2011 | Oktober 2011 | 317.825,22 Euro | Oktober 2011 | 15.11.2022 | November 2011 | 322.290,63 Euro Beilage: 7 Berechnungsblätter 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht entspricht der Rechtsprechung des VwGH hinsichtlich des Vorsteuerabzuges trotz Rechnungsmängeln (vgl. ua VwGH 12.06.2019, Ro 2017/13/0011), der Versagung des Vorsteuerabzuges bei Wissen-Müssen um Umsatzsteuerbetrug (vgl. VwGH 25.02.2015, Ra 2014/13/0023) sowie der Versagung des Vorsteuerabzuges bei Scheinrechnungen (vgl. VwGH 22.3.2006, 2002/13/0116). Die Revision ist daher nicht zulässig. Wien, am 18. April 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100588/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100588.2013
Stammnummer
140860
Gültig
18.04.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF