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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104447/2014

Erwerb von Liegenschaften die dem WGG unterliegen - Verrechnung von Finanzierungsbeiträgen und Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen mit dem Kaufpreis

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104447/2014vom 17.05.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der Gegenleistung im Sinne der §§ 4 und 5 GrEStG 1987 ein dem Grunderwerbsteuerrecht eigentümlicher Begriff, der über den bürgerlich-rechtlichen Begriff der Gegenleistung hinausgeht. Er ist vielmehr im wirtschaftlichen Sinn (§ 21 BAO) zu verstehen. Für die Beurteilung der Gegenleistung kommt es nicht auf die äußere Form bzw den strengen Wortlaut des Vertrages, sondern auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt des zugrundeliegenden Erwerbsvorganges an (vgl zB VwGH 4.12.2019, Ra 2019/16/0190; 15.3.2022, Ra 2020/16/0018). Steht die Leistung des Erwerbers in einem unmittelbaren, tatsächlichen und wirtschaftlichen - somit "inneren" - Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstückes, dann ist sie als Gegenleistung im Sinne des GrEStG anzusehen. Für die Frage nach der finalen Verknüpfung zwischen Erwerbsgegenstand und Gegenleistung ist es unerheblich, ob mehrere abgeschlossene Verträge nach dem Willen der jeweils vertragschließenden Parteien zivilrechtlich ihren Bestand nach voneinander abhängig sein sollen. Entscheidend für die Qualifikation einer Leistung als Gegenleistung im Sinne des § 5 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 ist, dass die Verpflichtung zur Leistung auf den Erwerb des Grundstücks in dem Zustand, in dem es zum Erwerbsgegenstand gemacht wurde, bezogen ist (vgl VwGH 15.3.2022, Ra 2020/16/0018; 25.8.2005, 2005/16/0104). Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer ist in erster Linie die Gegenleistung, dh jede bewertbare Leistung, die der Erwerber aufwenden muss, um das Grundstück zu erhalten. Es ist somit auf denjenigen abzustellen, der die Leistung erbringt, also auf den Erwerber des Grundstücks, der die Gegenleistung (für das Grundstück) erbringt (vgl VwGH 15.3.2022, Ra 2020/16/0018; 24.2.2021, Ro 2020/16/0024, mwN). Maßgebend ist nicht, was die Vertragschließenden als Kaufpreis bezeichnen, sondern was nach dem Inhalt des Vertrages der Käufer als Wert der Gegenleistung im maßgebenden Zeitpunkt des Erwerbsvorganges zu erbringen hat (vgl VwGH 22.11.1984, 83/16/0162; VwGH 21.2.1985, 84/16/0019; VwGH 26.1.1989, 88/16/0097; VwGH 24.11.2011, 2010/16/0246). Leistungen verlieren durch ihre Erbringung an Dritte nicht grundsätzlich ihren Charakter als Gegenleistung, doch ist, wenn sie auch von den Tatbeständen des § 5 Abs 3 GrEStG nicht erfasst werden, stets entscheidend, ob sie für den Erwerb des Grundstückes erbracht werden. Die vertragliche Übernahme von Leistungen, sei es gegenüber dem Vertragspartner oder einem Dritten durch den Erwerber, stellt eine Gegenleistung im Sinne des § 5 Abs 1 Z 1 GrEStG dar (VwGH 27.9.1995, 94/16/0142). Instandsetzungskosten werden, weil sie in der Regel dem Erwerber zugute kommen, nur dann in die Bemessungsgrundlage einbezogen, wenn sie noch den Verkäufer treffen und sie der Käufer ausdrücklich übernimmt. Dies gilt auch für die noch vom Verkäufer in Auftrag gegebenen Kosten einer Hausreparatur. Leistungen, die der Erwerber zwar verspricht, die aber ausschließlich ihm selbst zugute kommen, gehören nicht zur Gegenleistung (vgl VwGH 22.5,1980, 1879/79). Durch den von den Verkäufern seinerzeit vorgenommenen Umbau der Betriebslokalitäten hatte der Kaufgegenstand auch für Zwecke des Erwerbers einen höheren Wert erlangt, der durch den entsprechenden Teil der Gegenleistung auch wirtschaftlich seinen Ausgleich gefunden hatte. Der hierfür geleistete "Ersatz" unterlag daher der Grunderwerbsteuer, weil dem so geleisteten Betrag Kaufpreisfunktion zukam (VwGH 11.3.1971, 1218/70). Beim Erwerb einer Eigentumswohnung hat eine gesonderte Abgeltung der Instandhaltungsrücklage im Kaufvertrag keine Auswirkung auf die Höhe und Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer. Dies deshalb, weil die Instandhaltungsrücklage Sondervermögen der Eigentümergemeinschaft darstellt und der einzelne Eigentümer bereits geleistete Beiträge nicht zurückverlangen kann. Aus grunderwerbsteuerlicher Sicht ist daher irrelevant, ob die Instandhaltungsrücklage im Kaufvertrag extra ausgewiesen und abgegolten wird. Diese stellt stets Teil der Gegenleistung für die Übertragung des Grundstücks dar und ist in die Bemessung der Grunderwerbsteuer miteinzubeziehen (Novosel in immo aktuell 2020, 5 unter Hinweis auf BMF 4.12.2017, Ergänzung der Information des BMF vom 13.5.20016 zum Grunderwerbsteuergesetz, BMF-010206/0058-VI/5/216, BMF-010206/0094-IV/9/20017, Pkt 5.1); siehe dazu auch die Rechtsprechung des BFH 16.9.2020, II R 49/17 zum deutschen Grunderwerbsteuergesetz). Vom Verkäufer vorbehaltene Nutzungen - Mietzinsvorauszahlungen Teil der Gegenleistung sind die dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Das sind diejenigen Nutzungen, die dem Veräußerer über den Zeitpunkt hinaus verbleiben sollen, in dem sie kraft Gesetzes auf den Erwerber übergehen. Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts. Nutzungen gehen beim Kauf einer Sache mit dem Abschluss des Kaufvertrages auf den Erwerber über. Dem Erwerber gehören nicht nur die seit dieser Zeit fällig gewordenen oder tatsächlich gezogenen Nutzungen, vielmehr stehen ihm alle Nutzungen zu, die auf diese Zeit entfallen. Die vorbehaltene Nutzung gipfelt in einer Duldung seitens des Erwerbers. Gegenstand einer vorbehaltenen Nutzung können entweder das Grundstück selbst oder seine Früchte natürlicher oder rechtlicher Art sein. Der Grund der Zurechnung der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen liegt klar auf der Hand. Der Grunderwerbsteuer sollen alle Vorteile unterworfen werden, die der Veräußerer im Zusammenhang mit der Veräußerung der Liegenschaft erhält. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass auch ihm vorbehaltene Nutzungen den Erlös erhöhen, den er für die Hingabe des Grundstückes erhält. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind auch Mietzinsvorauszahlungen, die der Veräußerer vereinnahmt hat und dem Erwerber nicht herauszugeben braucht, vorbehaltene Nutzungen. Dazu zählen auch als Baukostenzuschüsse geleistete Mietvorauszahlungen, soweit sie der Veräußerer dem Erwerber nicht herauszugeben braucht (vgl. VwGH 3.10.1996, 93/16/0127; VwGH 8.9.2010, 2008/16/0120). Die Baukostenzuschüsse der Bestandnehmer (bei auf 100 Jahre abgeschlossenen Bestandverträgen) stellten beim Erwerb der vermieteten Eigentumswohnungen - wobei die Käuferin in die Rechte und Pflichten des Verkäufers der Eigentumswohnungen eintrat - eine Gegenleistung dar. Dabei war jedoch im Hinblick auf die bereits verstrichene Bestanddauer nicht der Bestandzins für 100 Jahre, sondern nur der für die noch offene Bestanddauer eine dem Verkäufer vorbehaltene Nutzung (VwGH 3.10.1996, 93/16/0127). Die Überbindung der Pflichten aus dem Bestandvertrag bedarf keiner Untersuchung, ob diese Überbindung als "sonstige Leistung" im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 1 GrEStG anzusehen ist, weil in allen Fällen, in denen Bestandverträge abgeschlossen wurden, hinsichtlich der im Vertragszeitpunkt noch nicht amortisierten Baukostenanteile Nutzungen vorlagen, die dem Verkäufer vorbehalten blieben und schon deshalb der Gegenleistung zuzuschlagen waren (VwGH 3.10.1996, 93/16/0127). Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes sind die von WGG-Mietern für die Überlassung des Gebrauchs einer Wohnung vorweg zu leistenden Finanzierungsbeiträge aufgrund ihrer rechtlichen Konstruktion (§ 14 Abs 1 iVm § 17 Abs 1 WGG) als Mietzinsvorauszahlungen Bestandteil des geschuldeten Mietzinses (vgl. OGH 14.5.2008, 5 Ob 22/08h mit zahlreichen Judikaturhinweisen. Die Überprüfung des Entgelts, das ein Mieter für die Nutzung einer dem WGG unterliegenden Wohnung vereinbarungsgemäß zu zahlen hat, muss sich immer auf alle Entgeltbestandteile erstrecken, weil sich nur so die Angemessenheit (Zulässigkeit) des Entgelts in Relation zur Leistung des Vermieters feststellen lässt. Es sind daher auch Einmalzahlungen des Mieters zu veranschlagen. Das gilt insbesondere für "Finanzierungsbeiträge", bei denen es sich ja im Grunde um Mietzinsbestandteile (Mietzinsvorauszahlungen) handelt (vgl. OGH 11.05.2004, 5 Ob 98/04d). Ein Anspruch gegen eine gemeinnützige Bauvereinigung auf Rückzahlung der zur Finanzierung des Bauvorhabens neben dem Entgelt geleisteten Beträge entsteht (erst) bei Auflösung des Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrags, anspruchsberechtigt ist nur der scheidende Mieter. Bis dahin kommt dem Finanzierungsbeitrag grundsätzlich die Qualifikation einer Mietzinsvorauszahlung zu. Eine den Betrag finanzierende Dritte ist nicht seine Eigentümerin, ihr steht kein Aussonderungsanspruch zu (vgl. OGH 12.7.2022, 17 Ob 9/22f). Auch im Bereich der Umsatzsteuer wird der Finanzierungsbeitrag iSd WGG als Mietzinsvorauszahlung behandelt. Die Umsatzsteuer fällt für den abgeschriebenen Betrag, da es sich um eine Mietzinsvorauszahlung handelt, an und wird diese dem Mieter von der GBV vorgeschrieben (§ 19 Abs 2 Z 1 lit a UStG 1994). Der rückzubezahlende Finanzierungsbeitrag, also der nicht verwohnte Finanzierungsbeitrag, ist im Falle der Beendigung des Mietverhältnisses als umsatzsteuerlich neutral anzusehen und daher nicht umsatzsteuerpflichtig (siehe dazu den Kommentar, Wohnrecht, Illedits, 4. Aufl, April 2022, § 17 WGG (Rudnigger). Bei den in Punkt 2.4. der gegenständlichen Kaufverträge genannten "Finanzierungsbeiträgen nach WGG" handelt es sich um Mieterleistungen zur Finanzierung des Bauvorhabens iSd § 17 Abs 1 WGG, die Teil des "angemessenen Entgelts" iSd § 14 WGG sind und sich durch Zeitablauf aliquot ("abwohnen") bis auf null vermindern. Für die grunderwerbsteuerliche Beurteilung kommt es daher nicht darauf an, dass für die Mieter erst im Falle der Auflösung des Mietvertrages ein Anspruch auf Auszahlung des noch nicht amortisierten ("abgewohnten") Finanzierungsbeitrages entsteht und die Bf. bei der Neuvermietung dem neuen Mieter einen Finanzierungsbeitrag in jener Höhe, die er dem ausscheidenden Mieter auszahlen musste, in Rechnung stellen kann. Entscheidend ist vielmehr, dass der Nutzen, den die Bf. aus den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vermieteten Wohnungen ziehen kann, um den nicht amortisierten Teil der Finanzierungsbeiträge vermindert ist. Obwohl die Bestandverhältnisse mit 1.4.2013 auf die Bf. übergegangen sind und alle Rechte und Pflichten aus den Bestandverträgen gegenüber den Mietern auf die Bf. übergegangen sind, sind die noch nicht amortisierten Finanzierungsbeiträge auf Grund der vertraglichen Vereinbarung in Punkt 2.4 der Kaufverträge bei der Verkäuferin verblieben. Der Verkäuferin kommt damit auch für Zeiträume, in der sie nicht mehr die Liegenschaftseigentümerin und Vermieterin ist, wirtschaftlich ein Nutzen aus den Finanzierungsbeiträgen zu und ist die Bf. um eben diese Beträge - die sie den Mietern monatlich auf das Nutzungsentgelt anrechnen muss - spiegelbildlich belastet. Das Verbleiben der noch nicht amortisierten Finanzierungsbeiträge bei der Verkäuferin ist daher als "vorbehaltene Nutzung" Teil der Gegenleistung iSd § 5 Abs. 1 Z. 1 GrEStG Die im Auftrag der Bf. ausschließlich vom im jeweiligen Kaufvertrag ausgewiesenen (Bar-)Kaufpreis der Liegenschaft vorgenommenen Selbstberechnungen erweist sich daher als unrichtig und hat das FA daher zu Recht innerhalb der Jahresfrist mit den angefochtenen Bescheiden eine Festsetzung der Grunderwerbsteuer nach § 201 Abs. 2 Z. 1 BAO vorgenommen. Auch die vorgenommene Ermessensübung wurde vom FA nachvollziehbar begründet. Da allerdings der 1.4.2013 Übergangsstichtag war und mit diesem Tag (und nicht bereits mit 31.12.2012) die Bestandverhältnisse auf die Bf. übergingen, stehen die Mietzahlungen (und damit auch die aliquoten Finanzierungsbeiträge) für den Zeitraum 31.12.2012 bis 30.3.2013 noch der Verkäuferin als damalige Liegenschaftseigentümerin zu. Nach Ansicht der erkennenden Richterin sind daher die zum Stichtag 1.4.2013 noch nicht verrechneten Finanzierungsbeträge bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer anzusetzen. Verrechnung des Saldos der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge Nach Punkt 5.1, letzter Satz der Kaufverträge gelten sämtliche in Punkt 2 angeführten Verpflichtungen mit dem Kaufpreis als verrechnet und bezieht sich diese Verrechnung somit nicht nur auf die Finanzierungsbeiträge (Punkt 2.4 der Kaufverträge), sondern auch auf die Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge (Punkt 2.5 der Kaufverträge). Bei den in Punkt 2.5. der Kaufverträge genannten "EVB 1" und "EVB 2" handelt es sich um Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge iSd § 14d WGG, die als Bestandteil des monatlichen Nutzungsentgelts von den Mietern eingehoben werden und der Finanzierung von notwendigen Erhaltungs- und nützlichen Verbesserungsarbeiten dienen. Die Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge sind von der Vermieterin bestimmungsgemäß zu verwenden. Beim EVB 1 handelt es sich um die betragliche "Grundstufe", die unabhängig vom Erstbezugsdatum des jeweiligen Mieters jedenfalls verlangt werden kann. Ein erhöhter EVB 2 darf eingehoben werden, wenn das Erstbezugsdatum mindestens zehn Jahre zurückliegt. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des EVB 1. Ein Rückerstattungsanspruch hinsichtlich des EVB 2 besteht nur dann, wenn die Beträge nicht innerhalb einer Frist von zehn Jahren zur Finanzierung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten verwendet werden. Der Bf. ist insofern beizupflichten, als die Rückzahlungsverpflichtung erst mit einem Verstoß der Vermieterin gegen die gesetzlichen Bestimmungen des WGG entsteht. Die - potentielle- Rückzahlungsverpflichtung an die Mieter ist somit aufschiebend bedingt und die Situation hier vergleichbar mit nur bei Förderverstößen rückzahlbaren Baukostenzuschüssen im Bereich der Wohnbauförderung, die vom UFS als aufschiebend bedingte Gegenleistung behandelt wurde. (siehe dazu ua UFS 15.03.2012, RV/2432-W/08). Überdies normiert § 14d Abs. 8 WGG, dass rückzahlungspflichtig der Vermieter oder die Bauvereinigung ist, die zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruches Hauseigentümer ist und spricht dies dagegen, dass die Verkäuferin von einer Rückzahlungsverpflichtung befreit wurde. Wirtschaftlich betrachtet übernimmt die Bf. hier bei einem Teil der Liegenschaften allerdings insofern eine Last, als sie Sanierungsarbeiten an den Wohnhäusern durchzuführen hat und sie bei der Finanzierung nicht auf bereits von den Mietern entrichtete Erhaltungs- und Finanzierungsbeiträge zurückgreifen kann, weil diese der Vermieterin verbleiben. Die Besonderheit im gegenständlichen Fall besteht hier darin, dass der Saldo der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge für alle 13 Liegenschaften zum 31.12.2012 insgesamt betrachtet negativ (- € 333.415,63) war. Der negative Stand des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages bei einzelnen Liegenschaften bedeutet, dass hier die Kosten der in der Vergangenheit von der Verkäuferin (bzw von ihren Rechtsvorgängern) durchgeführten Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten nicht durch bereits von den Mietern geleistete Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge abgedeckt wurden und somit die Bf. für Sanierungskosten - die nicht sie getragen hat - eine Verrechnung mit zukünftigen Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge der Mieter vornehmen kann. Unstrittig ist, dass hier gleichzeitig eine Pakettransaktion über insgesamt 13 Liegenschaften stattgefunden hat. Es ist daher lebensnah, dass die Vertragsparteien bei der Preisbildung und Bestimmung des Gesamtbarkaufpreises mit Euro 22,5 Millionen neben den üblichen preisbestimmenden Merkmalen wie dem baulichen Zustand der einzelnen Wohnhäuser und dem Vermietungsgrad und den objektiv bestehenden Beschränkungen des Eigentums durch das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (vgl. dazu VwGH 9.4.2020, Ra 2020/16/0052 zur Frage von außergewöhnlichen Verhältnissen gemäß § 26 Abs. 3 GGG) darauf Bedacht genommen haben, dass neben der Summe der Finanzierungsbeträge für alle 13 Liegenschaften insgesamt ein negativer Saldo der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge gegeben ist. Auch wenn es auf Grund der Bestimmungen des WGG nicht zulässig ist, Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge bzw. Aufwendungen für Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten liegenschaftsübergreifend zu verrechnen (vgl. dazu: Liegenschaftsübergreifende Vorschreibung und Verrechnung von EVB nach Wohnungseigentumsbegründung, Christian Prader, immolex 2021/199, Heft 12 / 2021, Seite 418), wird wirtschaftlich gesehen die Belastung der Bf. bei der Gesamttransaktion durch die Liegenschaften mit einem negativen Saldo der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge verringert (bei diesen Häuser darf im Ergebnis die Bf. die EVBs für die von der Verkäuferin durchgeführten Erhaltungsarbeiten von den Mietern "kassieren" - im Gegenzug muss sie bei anderen Häusern Sanierungs- und Erhaltungsarbeiten auf ihre Rechnung durchführen, weil die EVBs der Mieter bei der Verkäuferin verblieben). Im Zusammenhang mit der Schenkungssteuer hat der VwGH ausgesprochen, dass Zuwendungen mehrere Vermögensgegenstände (dort Übertragung eines Betriebes vom Vater an den Sohn; gleichzeitige Übertragung einer Liegenschaft von Vater und Mitter) dann eine Einheit bilden, wenn diese nach dem Parteiwillen und den objektiven Gegebenheiten als einheitliches Rechtsgeschäft anzusehen sind (vgl. VwGH 17.2.2000, 99/16/0187 unter Hinweis auf Stoll, ÖStZ 1981, 226). Die Vertragsparteien haben hier zwar über jede Liegenschaft einen gesonderten Kaufvertrag abgeschlossen, in dem für die jeweilige Liegenschaft gesondert nach den Kriterien des WGG - unter Berücksichtigung der Finanzierungsbeiträge und der Erhaltungsbeiträge der konkreten Liegenschaft - ein bestimmter "angemessener" (Bar-)Kaufpreis vereinbart wurde. Durch die gleichzeitig am 29.3.2013 abgeschlossene Zusatzvereinbarung wurde von den Vertragsparteien deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Kaufverträge als Einheit zu sehen sind. Bei der Ermittlung der Gegenleistung für den einzelnen Erwerbsvorgang iSd § 1 GrEStG (Erwerb des jeweiligen Grundstückes, siehe dazu oben), ist daher zunächst zu betrachten, zu welchen Leistungen sich die Bf. am 29.3.2013 insgesamt (Gesamtgegenleistung) verpflichtet hat, um das aus 13 Liegenschaften bestehende Liegenschaftspaket zu erhalten. Auch die Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge sind Teil des laufenden Mietengeltes (siehe § 14 Abs, 1 Z 5 WGG) und spricht dies nach Ansicht der erkennenden Richterin dafür bei der Betrachtung der "vorbehaltenen Nutzung" der Vermieterin auch den Stand der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge zu berücksichtigen und somit von den nicht amortisierten Finanzierungsbeiträgen zum 1.4.2013 iHv € 2.031.067,31 den insgesamt negativen Saldo der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge iHv -333.415,63 abzuziehen. Wirtschaftlich betrachtet beträgt somit die von der Bf. für den Erwerb des Liegenschaftspaketes versprochene Gesamtgegenleistung € 24.197.651,68 (Barkaufpreise von € 22,5 Mio plus Summe aller noch nicht amortisierten Finanzierungsbeiträge zum 1.4.2013 iHv € 2.031.067,31 abzüglich negativer Saldo der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge iHv -333.415,63). Diese Gesamtgegenleistung ist sodann durch Auflösung einer Proportion - vergleichbar mit den Fällen des Erwerbes einer Liegenschaft und anderer selbständiger Wirtschaftsgüter durch einen einheitlichen Rechtsvorgang - nach dem Verhältnis der Verkehrswerte auf die einzelnen Liegenschaften zu verteilen. Da hier von den Vertragsparteien für jede Liegenschaft nach den Bestimmungen des WGG gesondert ein "angemessener" Preis unter Berücksichtigung der Finanzierungsbeiträge und der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge festgelegt wurde und kein Hinweis dafür vorliegt, dass diese "Aufteilung" nicht den objektiven Wertverhältnissen entspricht, sind hier im Ergebnis bei den beschwerdegegenständlichen 8 Erwerbsvorgängen die Werte der jeweils erworbenen Liegenschaft für die Ermittlung der jeweiligen Gegenleistung maßgeblich. Ergebnis Bei den insgesamt 8 angefochtenen Bescheiden ist die Grunderwerbsteuer daher wie folgt neu zu berechnen: | ErfNr | Barkaufpreis | Finbeitrag 1.4.13 | EVB I + II | BMGL | ***1*** | 1.487.000,00 | 70.262,67 | 136.195,22 | 1.693.457,89 | ***2*** | € 3.986.000,00 | 512.507,67 | - 1.090.180,66 | 3.408.327,01 | ***3*** | € 1.389.000,00 | 204.327,68 | - 611.054,78 | 982.272,90 | ***4*** | € 1.019.000,00 | 25.648,91 | 104.895,00 | 1.149.543,91 | ***5*** | € 884.000,00 | 101.577,40 | 10.745,33 | 1.096.322,73 | ***6*** | € 1.552.000,00 | 46.529,54 | 238.231,57 | 1.836.761,11 | ***7*** | € 983.000,00 | 103.845,25 | 73.271,84 | 1.160.117,09 | ***8*** | € 1.822.000,00 | 131.104,40 | 60.462,49 | 2.013.566,89 | (Summe) | € 13.122.000,00 | € 1.195.803,52 | - € 977.433,99 | € 13.340.369,53 Grunderwerbsteuer neu | ErfNr | BMGL | GrESt neu | Differenz Selbstberechnung | Differenz angef. Bescheide | ***1*** | 1.693.457,89 | € 59.271,03 | € 7.226,03 | € 4.760,67 | ***2*** | 3.408.327,01 | € 119.291,45 | - € 20.218,55 | - € 38.201,28 | ***3*** | 982.272,90 | € 34.379,55 | - € 14.235,45 | - € 21.404,84 | ***4*** | 1.149.543,91 | € 40.234,04 | € 4.569,04 | € 3.669,08 | ***5*** | 1.096.322,73 | € 38.371,30 | € 7.431,30 | € 3.867,18 | ***6*** | 1.836.761,11 | € 64.286,64 | € 9.966,64 | € 8.334,02 | ***7*** | 1.160.117,09 | € 40.604,10 | € 6.199,10 | € 2.555,41 | ***8*** | 2.013.566,89 | € 70.474,84 | € 6.704,84 | € 2.104,69 | (Summe) | | € 466.912,93 | € 7.642,93 | - € 34.315,09 Es war daher den Beschwerden teilweise Folge zu geben und die angefochtenen Bescheide wie im Spruch ersichtlich abzuändern. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Soweit überblickbar liegt bisher keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage vor, ob eine zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Verrechnung des Kaufpreises mit dem zum Übergabestichtag bestehenden (hier negativen) Saldo der von den Mietern geleisteten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge iSd § 14d WGG bei der Ermittlung der Gegenleistung iSd § 5 Abs. 1 Z: 1 GrEStG zu berücksichtigen ist. Wien, am 17. Mai 2023

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104447/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7104447.2014
Stammnummer
140839
Gültig
17.05.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF