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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103025/2016

Behauptete konkludent entstandene GesbR mit der Ehefrau als Vermieter - keine Wiederaufnahme, da alle relevanten Umstände dem Antragsteller vor Bescheiderlassung bekannt waren. Tritt als Vermieter nur der Eigentümer gegenüber den Mietern auf, ist nur jener und nicht eine behauptete GesbR mit der Ehefrau Unternehmer iSd § 2 UStG. Nach Ergehen des Umsatzsteuerjahresbescheides ist eine Wiederaufnahme der Festsetzungsbescheide nicht mehr möglich - Zurückweisung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103025/2016vom 14.04.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Damit eine Wiederaufnahme nach § 303 BAO dem Grunde nach überhaupt in Betracht gezogen werden kann, muss "ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren" vorliegen. Dem Gesetzeswortlaut entsprechend, setzt daher der Anwendungsbereich des § 303 BAO voraus, dass zum einen ein "Bescheid" vorliegt und zum anderen dieser Bescheid ein Verfahren "abgeschlossen" hat (Predota/Rzeszut in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO: Stoll Kommentar - Digital First2.06 (2023), § 303 Rz 9; Ritz/Koran, BAO7, § 303 Tz 11). Zurückzuweisen ist ein Wiederaufnahmeantrag bei Fehlen der Prozessvoraussetzungen, ua wegen des Fehlens eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 (2019), Rz 611, 890). Betreffend die beantragte Wiederaufnahme hinsichtlich Umsatzsteuerfestsetzung für die Zeiträume 1-6/2014 und 7-12/2014 ist mittlerweile für das Jahr 2014 mit Datum vom 17.10.2018 der (rechtskräftige) Umsatzsteuerjahresbescheid ergangen. Die Festsetzungsbescheide wurden durch Erlassung des Jahresbescheides außer Kraft gesetzt (Ritz/Koran, BAO7, § 260 Tz 17). Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren liegt daher insoweit nicht mehr vor. Der Wiederaufnahmeantrag ist daher, soweit er die Umsatzsteuerfestsetzung für die Zeiträume 1-6/2014 und 7-12/2014 betrifft, als nachträglich unzulässig geworden zurückzuweisen. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu lösenden Rechtsfragen beschränken sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hängt der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind kein Thema für eine ordentliche Revision. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen. Gemäß § 279 BAO ist somit der Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für die Zeiträume 1-6/2014 und 7-12/2014 als nachträglich unzulässig geworden zurückzuweisen, die Beschwerde betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2010 bis 2013 sowie betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für den Zeitraum 1-3/2015 ist als unbegründet abzuweisen. Wien, am 14. April 2023

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103025/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7103025.2016
Stammnummer
140827
Gültig
14.04.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF