Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100579/2016
keine Bauherrneigenschaft bei Erwerb eines Grundstückanteiles und einer Doppelhaushälfte aus einer Hand
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100579/2016vom 13.04.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BFG 25.10.2017, RV/7103217/2016
BFG 03.12.2018, RV/7102225/2015
BFG 06.03.2019, RV/7100895/2016
BFG 19.08.2019, RV/7102018/2016
BFG 09.09.2019, RV/7102020/2016
BFG 23.11.2020, RV/7103810/2017
BFG 03.12.2020, RV/7101203/2016 (betrifft das gegenständliche Projekt)
BFG 12.08.2021, RV/7103807/2017
BFG 04.02.2022, RV/7104872/2018
BFG 06.07.2022, RV/7103598/2019
Nach dem derzeitigen Ermittlungsstand war im gegenständlichen Fall der für das Haus vereinbarte Preis iHv € 273.000,00 von den Käufern zusätzlich zum Kaufpreis laut Kaufvertrag iHv € 175.875,00, ergibt in Summe € 448.875,00 gegenüber der Verkäuferin aufzuwenden, um die Liegenschaftsanteile samt dem Haus zu erwerben und wurde daher vom FA im angefochtenen Bescheid zu Recht der anteilige Betrag iHv € 224.437,50 als Gegenleistung angesetzt.
Gemäß § 201 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl 1961/194 idgF, kann dann, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder dies gestatten, nach Maßgabe des Abs. 2 ua. von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Nach § 201 Abs. 2 Z 3 BAO kann die Festsetzung erfolgen, wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden.
Nach § 303 BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren ua. von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn nach lit b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Erst durch das Vorhalteverfahren gelangte das FA Kenntnis darüber, dass den Erwerbern die Liegenschaftsanteile samt Gebäude angeboten wurden und die Erwerber im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages bereits den Planungs- und Hausbauauftrag an die Verkäuferin unterzeichnet hatte und erwies sich in Kenntnis dieser Umstände die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer als unrichtig.
Dem Finanzamt ist beizupflichten, dass die Sicherung des öffentlichen Interesses an der Gleichmäßigkeit der Besteuerung hier für die Ergreifung einer Maßnahme nach § 201 BAO spricht.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall waren keine Rechtsfragen strittig, sondern erfolgte die rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhaltes entsprechend der oben zitierten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am 13. April 2023
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100579/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100579.2016
- Stammnummer
- 140790
- Gültig
- 13.04.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF