Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100194/2022
Zeitpunkt der Betriebsaufgabe bei Einstellung der werbenden Tätigkeit ohne vorhandenes Betriebsvermögen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100194/2022vom 17.04.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Einkünfte aus einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit iSd § 32 Abs 1 Z 2 EStG setzen schon begrifflich und logisch voraus, dass vorher eine Betriebsaufgabe/-veräußerung stattgefunden haben muss (vgl. Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung).
11. Die ins Treffen geführte Forderung allein ist nicht als wesentliche Betriebsgrundlage des in Rede stehenden Betriebs "gewerblicher Grundstückshandel" anzusehen, denn zum Betrieb einer gewerblichen Grundstückshändlerin gehört, wie o.a. bereits dargelegt, das planmäßige Anschaffen und Veräußern von Grundstücken oder Liegenschaftsanteilen und hat die bf.KG aktenkundig am 28.12.2006 letztmalig eine Liegenschaft (EZXXX, per Kaufvertrag von der GmbH7) erworben und fand der letzte Verkauf einer Immobilie im Jahr 2011 statt.
Sind im Jahr 2013 unstrittig keine (anderen) wesentlichen übertragbaren oder entnehmbaren Wirtschaftsgüter vorhanden, kann das Bestehen allein der in Rede stehenden Forderung nicht die Annahme einer Betriebsaufgabe hindern. Wenn nämlich mit einer betrieblichen Tätigkeit kein oder kein nennenswertes Betriebsvermögen verbunden ist, stellt bereits die Beendigung der Tätigkeit eine Betriebsaufgabe dar (vgl. Verweis in der Beschwerdevorentscheidung auf VwGH 27.11.2014, 2011/15/0101 zu einem GmbH-Geschäftsführer).
12. Auch konnte das Finanzamt im Hinblick auf die Vereinbarungen mit der InvestGmbH über die Immobilienanzahlungen bzw. Lieferung von Grundstücken annehmen, dass eine Betriebsfortführungsabsicht jedenfalls bis 2013 vorlag, zumal die Bf in ihren Steuererklärungen auch Einkünfte aus Gewerbetrieb meldete und damit die Betriebsfortführungsabsicht gegenüber dem Finanzamt bekundete.
13. Die Zinseinkünfte, welche die bf. KG 2015 bis 2017 iHv von zwischen rund Euro 8.000,00 und 9.000,00 für die Hingabe der Anzahlungen aufgrund der Nachtragsvereinbarungen im Dezember 2013 erhielt, stehen nicht im Zusammenhang mit dem Betrieb eines gewerblichen Grundstückhandels, da die bf.KG in diesen Jahren weder Immobilien im Betriebsvermögen hatte, noch Immobilien erwarb oder veräußerte. Selbst nach Ablauf der letztendlich mit Dezember 2016 vereinbarten Lieferfrist betrieb die bf.KG weder die Rückforderung der hingegebenen Anzahlungen noch setzte andere Maßnahmen hinsichtlich dieser Forderungen. Aktenkundig blieb sie in diesem Zusammenhang untätig.
Der Prüfer konnte zurecht vom Wegfalls der Betriebsfortführungsabsicht und damit von einer Betriebsaufgabe zum 31.12.2013 ausgehen, dass diese Verlängerung nicht mehr ernst gemeint sein konnte und nur dazu diente, die steuerlichen Konsequenzen einer Betriebsaufgabe hinauszuzögern und dass sich die Tätigkeit der Bf sohin mit Ende 2013 von einer gewerblichen (betrieblichen) in eine vermögensverwaltende (außerbetriebliche) gewandelt hat.
14. Die einzigen Einnahmen, die der bf.KG ab 2014 zukamen, bestanden 2015 bis 2017 in Zinseinnahmen für die geleisteten Anzahlungen.
Die Zinseinkünfte, die die bf.KG seit 2015 im Zusammenhang mit den von ihr geleisteten Anzahlungen 2006, 2008, 2009 und 2011 von der InvestGmbH erhielt, (EA-Rechnungen 2014-2017), stehen in keinem Zusammenhang mit dem Betrieb eines gewerblichen Grundstückhandels, da die bf.KG auch in diesen Jahren weder Immobilienvermögen besaß noch Immobilien erwarb oder veräußerte
Diese Verwaltung von Forderungen und Verbindlichkeiten ist der Vermögensverwaltung zuzuordnen.
Den genannten (umsatzsteuerfreien) Zinseinnahmen standen Zinsausgaben in etwas geringerer Höhe gegenüber, da die FinanzierungGmbH die Anzahlungen der bf.KG finanziert hatte.
15. Ist per Ende 2013 von einer Aufgabe des gewerblichen Grundstückshandels auszugehen und werden ab 2014 nur mehr Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt, hat ab 2014 eine Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO zu unterbleiben.
Der Prüfer setzte den von der bf.KG erklärten Übergangsverlust an. Die betragsmäßige Höhe der vom Prüfer angesetzten Einkünfte bzw. der ermittelten Aufgabegewinne war nicht strittig. Beschwerdepunkt war allein der Zeitpunkt der Betriebsaufgabe.
3.) Veräußerungsgewinn - negative Kapitalkonten der Mitbeteiligten (Kommanditisten)
1. Gemäß § 24 Abs. 1 sind Veräußerungsgewinne Gewinne, die erzielt werden bei der Aufgabe eines Betriebes oder der Aufgabe einer Mitunternehmerschaft.
§ 24 Abs. 2 EStG 1988 lautet:
"Veräußerungsgewinn iSd Abs. 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungserlös nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen übersteigt. Dieser Gewinn ist für den Zeitpunkt der Veräußerung oder der Aufgabe nach § 4 Abs. 1 oder § 5 zu ermitteln. Im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist, ist als Veräußerungsgewinn jedenfalls der Betrag seines negativen Kapitalkontos zu erfassen, den er nicht auffüllen muss."
2. Damit ist zur in der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Frage der Mitbeteiligten zum fraglichen "geldwerten Vorteil" aus der Beendigung der Tätigkeit der Gesellschaft auszuführen, dass es auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass, wenn ein Mitunternehmer mit negativem Kapitalkonto aus einer Mitunternehmerschaft ausscheidet, gemäß § 24 Abs. 2 letzter Satz EStG 1988 als Veräußerungsgewinn jedenfalls der Betrag seines negativen Kapitalkontos zu erfassen ist, den er nicht auffüllen muss. Dies gilt auch für den Fall der Beendigung der Mitunternehmerschaft durch Betriebsaufgabe. Für den Eintritt der Rechtsfolge des § 24 Abs. 2 letzter Satz EStG 2988 kommt es nicht darauf an, ob das negative Kapitalkonto auf Verluste früherer Perioden oder auf Entnahmen oder beides zurückzuführen ist (VwGH 29.03.2017, Ra 2015/0034, unter Verweis auf VwGH 21.09.2016, 2013/13/0018 und VwGH 28.10.2009, 2006/15/0126).
3. Da die Mitunternehmerschaft per 31.12.2013 durch Betriebsaufgabe beendet wurde, sind die Mitunternehmer aus der Mitunternehmerschaft ausgeschieden. Die Höhe des negativen Kapitalkontos von BF2 wurde von der Außenprüfung mit 40.304,93 Euro ermittelt.
Der Mitbeteiligten kam der bekämpfte Feststellungsbescheid für 2013 vom 17.02.2021 (im Beschwerdeschriftsatz irrtümlich: 16.02.2021) am 10.03.2021 zu, ebenso der Betriebsprüfungsbericht, auf welchen in der Beschwerde vom 08.04.2021 verwiesen wird.
Es ist festzuhalten, dass sich das Beschwerdevorbringen ausschließlich gegen den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe richtet, weitere Vorbringen, etwa gegen die betragsmäßige Höhe der festgestellten Einkünfte, den Übergangsgewinn oder gegen den vom Prüfer ermittelten Aufgabegewinn wurden nicht vorgetragen.
4. Die Feststellung eines (der Höhe nach unwidersprochen gebliebenen) Aufgabegewinnes von Euro 40.304,93 infolge der per 31.12.2013 vorgenommenen Betriebsaufgabe erweist sich daher als nicht rechtswidrig.
4.) Umsatzsteuer
Zutreffend wird in der Beschwerde ausgeführt, dass die Unternehmereigenschaft erst dann endet, wenn die Tätigkeiten, die das wirtschaftliche Erscheinungsbild des Unternehmens ausgemacht haben, vollständig abgewickelt sind. Richtig ist auch, dass zur Unternehmenssphäre auch noch nachträgliche Einnahmen und Ausgaben, die sich auf die unternehmerische Sphäre beziehen sowie Änderungen der Bemessungsgrundlagen, die nach Einstellung der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit auftreten, gehören, und dass auch nach Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit daher ein Leistungsbezug noch das Unternehmen betreffen und zum Vorsteuerabzug berechtigen kann.
Streitgegenständlich wurden ab 2014 keine Tätigkeiten abgewickelt, die das Erscheinungsbild des Unternehmens ausgemacht haben, es wurden keine Einnahmen und Ausgaben getätigt, die sich auf die unternehmerische Sphäre beziehen, und es liegt kein nachträglicher, das Unternehmen betreffenden Leistungsbezug vor.
Ab 2014 wurden keine Tätigkeiten abgewickelt, die das Erscheinungsbild des Unternehmens ausgemacht haben, es wurden keine Einnahmen und Ausgaben getätigt, die sich auf die unternehmerische Sphäre beziehen, und es liegt kein nachträglicher das Unternehmen betreffender Leistungsbezug vor. Die zwischen 2014 und 2019 geltend gemachten Vorsteuern in Höhe von jährlich rund 400 bis 500 Euro betreffen nur laufende Aufwendungen, welche aber aufgrund der Betriebsaufgabe im Jahr 2013 nicht mehr der unternehmerischen Sphäre zuzurechnen sind, da sie nicht die unternehmerische Tätigkeit bis 2013 bzw. deren Abwicklung betreffen, sondern die Zeiträume danach, in denen weder eine werbende Tätigkeit ausgeübt wurde noch laufende oder nachträgliche Einnahmen erzielt wurden.
Die im Jahr 2017 erfolgte einmalige Rückzahlung von in den Jahren 2006, 2008 und 2009 geleisteten Anzahlungen für sich allein macht die laufenden und damit nicht zusammenhängenden Aufwendungen 2014 bis 2019 nicht zu unternehmerischen Leistungsbezügen, sondern ist ein Akt der seit 2014 bestehenden nichtunternehmerischen Vermögensverwaltung.
Da mit Betriebsaufgabe zum 31.12.2013 die unternehmerische Tätigkeit der Bf endete, war die Umsatzsteuer ab 2014 nicht mehr festzusetzen.
5.) Begrenzung Umsatzsteueridentifikationsnummer
Führt die bf. KG seit 2014 und unstrittig bis dato (laut Abfrage im elektronischen Steuerakt) im Inland jedenfalls keine Lieferungen oder sonstige Leistungen aus, für die das Recht zum Vorsteuerabzug besteht und liegen auch keine sonstigen in Art 28 Abs. 1 UStG 1944 angeführten Gründe für die Erteilung einer UID-Nummer vor, war der Bescheid über die Erteilung der UID-Nummer wegen Änderung der für die Erteilung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse gemäß § 28 Abs. 1 UStG 1944 zurückzunehmen.
IV. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Frage, zu welchem Zeitpunkt eine Betriebsaufgabe vorlag, war auf der Ebene der Beweiswürdigung zu beantworten.
Dass der negative Stand des Kapitalkontos, welches ein Mitbeteiligter bei Ausscheiden aus der Mitunternehmerschaft nicht auffüllen muss, gemäß § 24 Abs. 2 EStG 1988 als Veräußerungsgewinn zu erfassen ist, ergibt sich bereits aus dem Gesetzestext.
Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs. 4 B-VG war nicht zu lösen.
Klagenfurt am Wörthersee, am 17. April 2023
Normen und Schlagworte
- § 23 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 24 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100194/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.4100194.2022
- Stammnummer
- 140784
- Gültig
- 17.04.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF