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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400163/2020

Nachträgliche Bezeichnung eines Antrags auf Zählerüberprüfung als Beschwerde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400163/2020vom 08.05.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Nur auf Grund dieser Aussage im Schreiben der rechtlichen Vertretung behandelte die belangte Behörde das E-Mail der Bf vom 29. März 2019 als Beschwerde. Die belangte Behörde wies mit Beschwerdevorentscheidung vom 9. September 2020 die Beschwerde als unbegründet ab und stellte den gesamten Verbrauch des gegenständlichen Wasserzählers Nr. ***1*** dar und dass sich der Verbrauch desselben Zählers vor dem gegenständlichen Zeitraum 28. November 2017 und 4. Dezember 2018 sowie danach deutlich geringer zeigten: | Wasserzählernr. | Ablesedatum | Ablesestand | Durchschnittlicher Tagesverbrauch | ***2*** | 02.12.2015 | 2411 m3 | | | 31.01.2017 | 2815 m3 | 0,94 m3 | | 17.07.2017 | 3021 m3 | 1,23 m3 | ***1*** | 17.07.2017 | 1 m3 | | | 28.11.2017 | 614 m3 | 4,57 m3 | | 04.12.2018 | 4898 m3 | 11,54 m3 | | 29.03.2019 | 5066 m3 | 1,46 m3 | | 07.05.2019 | 5148 m3 | 2,10 m3 Der Wasserzähler Nr. ***1*** wurde am 7. Mai 2019 ausgebaut. Das Gutachten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, das am 20. Juli 2020 amtssigniert wurde, konnte keine Defekte feststellen. Am 17. September 2020 stellte die Bf Vorlageantrag und im Zuge dessen Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht. Der Verbrauch von ca 11,58 m3 Wasser pro Tag, den der Wasserzähler Nr. ***1*** im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 28. November 2017 bis 4. Dezember 2018 festgestellt hat, hat sich im Zeitraum danach vom 4. Dezember 2018 bis 7. Mai 2019 noch bevor ein Zählertausch und Einbau des nachfolgenden Zählers erfolgt ist, drastisch gesenkt auf rund 1,45 m3. Gegen die Messungen des Zählers Nr. ***1*** vor und nach dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum hat die Bf kein Rechtsmittel erhoben. Im Zuge der Ermittlungen des Bundesfinanzgerichtes nach Vorlage des Falles ergab sich, dass aus dem gesamten Akteninhalt des vorgelegten Falles kein Beschwerdevorbringen ersichtlich war. Das Bundesfinanzgericht richtete daher am 15. Februar 2023 einen Beschluss an die belangte Behörde, in dem es sie aufforderte, die gegenständliche Bescheidbeschwerde dem Bundesfinanzgericht binnen vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses vorzulegen, da diese weder im vorgelegten Akt noch im dazugehörigen Aktenverzeichnis aufzufinden war. Die belangte Behörde antwortete am 23. Februar 2023, einlangend mit 28. Februar 2023 beim Bundesfinanzgericht, indem sie bekannt gab, dass die Bf lediglich mit E-Mail vom 29. März 2019 (Aktenseite 61) einen Antrag auf Zählerüberprüfung eingebracht hätte. In dieser E-Mail wären Äußerungen zu dem festgestellten und verrechneten Verbrauch im Gebührenbescheid vom 15. März 2019 getroffen, der der E-Mail als Beilage angefügt gewesen wäre (Aktenseite 62). Primär wäre diese Eingabe seitens der Kanzleimitarbeiterinnen nicht als Bescheidbeschwerde angesehen und daher auch nicht als solche protokolliert worden. Auch für die technischen Mitarbeiterinnen der für die Überprüfung der Wasserzähler zuständigen Fachgruppe wäre eine Bescheidbeschwerde nicht erkennbar gewesen. Erst auf Grund der Eingabe des Rechtsvertreters vom 6. Juni 2019 und dem Hinweis auf das am 29. März 2019 erhobene "Rechtsmittel", wäre die Eingabe (E-Mail) der Bf vom 29. März 2019 als rechtzeitig eingebrachte Beschwerde gegen den Gebührenbescheid vom 15. März 2019 gewertet worden. Das Bundesfinanzgericht übermittelte diese Antwort der Bf zur Kenntnisnahme unter ausdrücklicher Einräumung der Möglichkeit zur einer allfälligen Stellungnahme/Ergänzung/Äußerung innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung des Beschlusses. Der Beschluss wurde der Bf am 30. März 2023 zugestellt und es erfolgte keine Stellungnahme oder sonstige Äußerung dazu. 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ist auf Grund des eindeutigen Urkundeninhalts in Form des vorgelegten Aktes der belangten Behörde sowie der im Zuge der Ermittlungen des Bundesfinanzgerichtes an beide Parteien übermittelten Beschlüsse und deren Beantwortungen durch beide Parteien als erwiesen anzusehen. Die Beantwortungen wurden der jeweils anderen Verfahrenspartei zur Kenntnisnahme vorgelegt. Beiden Parteien wurde ausdrücklich die Möglichkeit einer Stellungnahme oder sonstigen Äußerung im Zuge des Parteiengehörs eingeräumt. Beide Parteien nahmen nicht Stellung. Es wurde auch keine Fristerstreckung für eine Verlängerung der Frist zur Stellungnahme beantragt. Der Verfahrensgang von der Erlassung des Wasser- und Abwasserbescheides durch die belangte Behörde bis zur Vorlage beim Bundesfinanzgericht ist durch den vorgelegten Akt der belangten Behörde und insbesondere die Eingaben der Bf und ihrer rechtlichen Vertretung, den Antrag auf Überprüfung des Wasserzählers sowie die weitere Vorgehensweise der belangten Behörde und schließlich den Vorlageantrag und die Vorlage vor dem Bundesfinanzgericht im Detail nachvollziehbar und damit evident. Auch in das Gutachten des Amtes für Eich- und Vermessungswesen, das den Zähler als wegen seiner Konformitätskennzeichnung gültig geeicht ansah und auch sonst keine Mängel außerhalb der zulässigen Fehlergrenzen feststellen konnte, wurde Einsicht genommen, um es der Beweiswürdigung zu unterziehen. Dass die Eingabe der Bf per E-Mail, mit der sie die Überprüfung des gegenständlichen Wasserzählers beantragte, zunächst nicht und erst durch dessen Bezeichnung als "Rechtsmittel" durch den Parteienvertreter in einer Eingabe im Juni 2019 als Beschwerde behandelt wurde und auf Grund dessen eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde, war auf Grund der Aktenvorlage bzw. des Aktenverzeichnisses nicht ersichtlich und wurde dem Bundesfinanzgericht erst im Zuge seiner Ermittlungen nach Aufforderung der belangten Behörde, die Beschwerde nachzureichen, bekannt gegeben und in der Folge in seiner Gesamtheit der Beweiswürdigung unterzogen. Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung) 3.1.1. Rechtsgrundlagen § 245 BAO idgF (1) Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist. (2) Durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a) wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt. § 250 BAO idgF (1) Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten: a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet; b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird; c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden; d) eine Begründung. § 264 BAO idgF (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten. (2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt a) der Beschwerdeführer, ferner b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt. (3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge. … (5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht. … (7) Durch die Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung scheidet der Vorlageantrag aus dem Rechtsbestand aus. § 278 BAO (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären, so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. (3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. § 279 BAO (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. (2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. (3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. 3.1.2. Rechtliche Würdigung 3.1.2.1. E-Mail der Bf vom 29. März 2019 Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Die Bescheidbeschwerde ist nach § 249 Abs. 1 BAO bei der Behörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung etwaiger erforderlicher Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen. Am 15. März 2019 ist der gegenständliche Wasser- und Abwasserbescheid ergangen. Die Bf, die zu diesem Zeitpunkt noch keine rechtliche Vertretung hatte, richtete ein E-Mail am 29. März 2019 an die belangte Behörde. Die Bf äußerte sich in dem Mail lediglich dahingehend, dass der Wasserverbrauch nicht nachvollziehbar wäre, weil er einem Tagesdurchschnittsverbrauch von 11,5 m3 entspreche, im Haus maximal 10 Personen leben würden und kein Wasserrohrbruch aufgetreten wäre und nennt den Verbrauch im Jahr 2017 von 2,85 m3/ Tag. Die Bf ersuchte um Überprüfung des bei ihr eingesetzten Wassermessers im Bewusstsein, dass sie die Kosten tragen müsse, falls dieser in Ordnung sein sollte und bat um Terminvereinbarung. Im Anhang an das Mail wurde der Bescheid übermittelt. Auch im Betreff des E-Mails wurde lediglich "Antrag auf Zählerüberprüfung" und die Kontonummer genannt. Es wurde in dieser Eingabe weder eine Äußerung dahingehend gemacht, gegen den Bescheid mit Beschwerde vorgehen zu wollen oder nicht bereit zu sein, den Betrag zu entrichten oder dergleichen, es wurde auch nicht als Beschwerde bezeichnet. Es wurde ausschließlich ein Antrag auf Zählerüberprüfung gestellt. Grundsätzlich könnte ein solcher Antrag natürlich im Rahmen einer Beschwerde gestellt werden, doch sprechen die Textierung dagegen, da es nicht einmal eine Andeutung gab, weder im Text noch im Betreff, dass es sich bei der E-Mail um eine Beschwerde handeln könnte. Darüberhinaus normiert § 250 BAO den Inhalt und die Wirkung einer Bescheidbeschwerde und zählt folgende vier Inhaltsvoraussetzungen auf: Erstens muss die Beschwerde den Bescheid bezeichnen, gegen den sie sich richtet. Dies ist im gegenständlichen Mail-Text nicht der Fall. Als Anhang fügte die Bf den gegenständlichen Bescheid zwar an, das kann aber kaum als "Bezeichnung des Bescheides" gewertet werden, weil sie ja eine Zählerüberprüfung beantragte und aus dem Bescheid die für diese Überprüfung notwendigen Daten wie Zählernummer bzw. der Zeitraum, Adresse, Kundennummer etc. hervorging - alles Daten, ohne die die Behörde eine Überprüfung des Zählers nicht in die Wege leiten hätte können. Zweite Voraussetzung einer gültigen Beschwerde ist es, zu erklären, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird. Darunter ist eine Abgrenzung der Bereiche zu verstehen, über die in der meritorischen Erledigung der Beschwerde jedenfalls abzusprechen ist (Ritz/Koran, BAO7 zu § 250 Rz 8). Die Bf erklärte nicht, dass sie den Bescheid bekämpfen wolle, sondern lediglich, dass der gemessene Verbrauch nicht nachvollziehbar wäre und kein Wasserrohrbruch stattgefunden hätte. Eine Willenserklärung, dass der Bescheid angefochten oder gegen ihn vorgegangen werden sollte, ist aus dem Mail nicht ableitbar. Die dritte Voraussetzung ist der Antrag, welche Änderungen beantragt werden. Der einzige Antrag im gegenständlichen Mail ist der auf Überprüfung des Wasserzählers. Die vierte und letzte Voraussetzung einer Beschwerde ist eine Begründung. Diese soll die belangten Behörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, aus welchen Gründen die Bf die Bescheidbeschwerde für gerechtfertigt hält bzw. für Erfolg versprechend (VwGH 24.10.2005, 2002/13/005). Keine Begründung stellt zB dar, die nicht näher begründete Behauptung, die vorgeschriebene Abgabe sei zu hoch oder der Bescheid sei ungesetzlich (VwGH 28.04.1993, 91/13/0023; VwGH 08.11.1983, 82/14/0031). Die Ausführungen der Bf richten sich lediglich darauf, dass der Verbrauch nicht nachvollziehbar ist führt das auf das Nichtvorliegen eines Wasserrohbruches bzw. einen niedrigeren Verbrauch 2017 zurück und beantragte deshalb eine Überprüfung des Wasserzählers. Die gesetzlich geforderten Voraussetzungen des § 250 BAO liegen somit bei dem gegenständlichen E-Mail nicht vor. Der Text des E-Mails ist vielmehr inhaltlich klar darauf gerichtet, dass eine Überprüfung des Wasserzählers beantragt wurde und zeigt keine darüberhinausgehende Absicht. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens iSd § 85 BAO ist eine davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht maßgebend (so auch BFG vom 16.5.2018, RV/3100322/2018; Fischerlehner/Brennsteiner, BAO3 zu § 85 Tz 3). Dass die Bezeichnung als Beschwerde nicht erfolgte ist dabei nicht ausschlaggebend, sondern vielmehr erfolgt die Beurteilung von Anbringen auf den Inhalt und das erkennbare Ziel der Partei an (siehe auch Ritz/Koran, BAO7 zu § 85 Rz 1) - im gegenständlichen Fall die Überprüfung des Wasserzählers, die von der Bf beantragt wurde. Demzufolge stellt das E-Mail vom 29. März 2019 keine Bescheidbeschwerde dar. Dies hat die belangte Behörde auch in ihrer ersten Einschätzung richtig erkannt und teilte auf Vorhalt und Ersuchen des Bundesfinanzgerichtes mit, dass sie nicht von einem Beschwerdebegehren, sondern lediglich von einem Antrag auf Überprüfung des Wasserzählers ausgegangen wäre und diesen zur Kenntnis genommen hätte. 3.1.2.2. Eingabe der rechtlichen Vertretung der Bf vom 6. Juni 2019 Erst durch die Eingabe der rechtlichen Vertretung am 6. Juni 2019, die dieses mail nachträglich als "Rechtsmittel" bezeichnete, ging die belangte Behörde von einem Rechtsmittel aus und erließ in der Folge eine abweisende Beschwerdevorentscheidung. Die Eingabe des Rechtsanwaltes selbst ist lediglich als Erklärung zu werten, kann aber schon auf Grund des langen Zeitabstandes, der zwischen der Zustellung des Bescheides an die Bf im März 2019 und der Eingabe durch den Rechtsanwalt drei Monate später lag, ebenfalls nicht als rechtzeitige Bescheidbeschwerde beurteilt werden. Festzuhalten ist, dass eine Eingabe (wie zB ein Antrag oder ein ähnliches Anbringen), die keine Beschwerde darstellt bzw. der die Voraussetzungen für eine Bescheidbeschwerde gemäß § 250 BAO fehlen, nachträglich nicht dadurch zum "Rechtsmittel" bzw. zu einer Bescheidbeschwerde wird, weil ein Parteienvertreter sie nachträglich als solche bezeichnet und vielleicht damit zu "retten" versucht, dass sein Mandant durch dessen Eingabe, die vor dem Gesetz keine Beschwerde darstellt, die zulässige Rechtsmittelfrist versäumt hat. Denn grundsätzlich wäre das E-Mail, falls es sich dabei um eine Beschwerde gehandelt hätte und die Inhaltsvoraussetzungen des § 250 BAO aufgewiesen hätte, rechtzeitig eingebracht gewesen, weil gemäß § 245 BAO ein Monat ab Zustellung des Bescheides eine Beschwerde zu erheben ist, während die Eingabe des Parteienvertreters vom 6. Juni 2019 deutlich außerhalb der Rechtsmittelfrist viel zu spät erfolgt wäre, um als Bescheidbeschwerde zu reüssieren und als Bescheidbeschwerde zurückzuweisen gewesen wäre. 3.1.2.3. Vorlage ohne Bescheidbeschwerde Durch die Bezeichnung (des Parteienvertreters) des Mails als Rechtmittel im Juni 2019 ging die belangte Behörde irrigerweise nachträglich unter Außerachtlassung der Inhaltsvorausetzungen des § 250 BAO für eine Bescheidbeschwerde von einer solchen aus. Ein Mängelbehebungsauftrag gemäß § 85 Abs 2 BAO unter Fristsetzung der Behebung der Mängel wurde nicht erlassen. Die belangte Behörde erließ stattdessen am 9. September 2020 eine Beschwerdevorentscheidung. Gegen diese stellte die Bf einen Vorlageantrag und so kam die gegenständliche Rechtssache durch Vorlage vor das Bundesfinanzgericht. Eine Eingabe, die keine Beschwerde darstellt, nachträglich als solche zu bezeichnen kann aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass keine Beschwerde vorliegt. Da im gegenständlichen Fall also keine Bescheidbeschwerde eingebracht wurde, wurde im Ergebnis die Beschwerdevorentscheidung vom 9. September 2020 ohne Vorliegen einer Beschwerde erlassen. Die Beschwerdevorentscheidung ist somit wegen Unzuständigkeit der Behörde rechtswidrig (siehe auch BFG vom 16.5.2018, RV/3100322/2018; BFG vom 17.12.2015, RV/6101099/2015; BFG vom 6.12.2017, RV/7400051/2017; BFG vom 30.12.2017, RV/7103196/2015; VwGH vom 15.2.2006, 2003/13/0113; VwGH vom 22.9.2000, 98/15/0035). Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 BAO immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Eine Aufhebung im Sinne des § 279 Abs. 1 BAO darf nur erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt. Eine Aufhebung hat unter anderem zu erfolgen, wenn der angefochtene Bescheid von einer hiefür unzuständigen Behörde erlassen wurde (siehe Ritz/Koran, BAO7 zu § 279 Rz 5 und 6, erster Punkt). Dies ist u.a. dann der Fall, wenn ein antragsgebundener Verwaltungsakt ohne Antrag ergeht (VwGH 28.06.2001, 2001/16/0182). Da die Beschwerdevorentscheidung vom 9. September 2020 ohne Vorliegen einer Beschwerde ergangen ist und daher mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der erlassenden Behörde behaftet war, war sie ersatzlos aufzuheben. Der gegenständliche Bescheid über Wasser- und Abwassergebühren vom 15. März 2019 erwächst dadurch in Rechtskraft. 3.1.2.4. Vorlageantrag scheidet aus dem Rechtsbestand aus Durch Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung ist der dagegen gestellte Vorlageantrag inklusive die darin gestellten Anträge wie zB auf mündliche Verhandlung gemäß § 264 Abs. 7 BAO durch Ausscheiden aus dem Rechtsbestand gegenstandslos geworden. Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gem. Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen treffen im Beschwerdefall nicht zu. Die Entscheidung ist im Einklang mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wurde. Demzufolge ist die Revision nicht zulässig. Wien, am 8. Mai 2023

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7400163/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7400163.2020
Stammnummer
140781
Gültig
08.05.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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