Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1966-W/04
Doppelte Haushaltsführung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1966-W/04vom 15.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hat eine Person mehrere Wohnsitze, ist der Familienwohnsitz der Wohnsitz, zu dem die stärksten, persönlichen Beziehungen bestehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 10. August 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 28. Juli 2004
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (Bw.) erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit; ihr Dienstort ist Wien.
In der
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2003 hat die Bw. einen
südburgenländischen Ort als derzeitige Wohnanschrift angegeben und hat
beantragt, € 2.100,00 als Kosten für doppelte
Haushaltsführung und Familienheimfahrten als Werbungskosten aus
nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen.
Das Finanzamt
hat die Meldedaten der Bw. und ihrer Familie erhoben. Nach diesen Meldedaten hat
die Bw. einen Nebenwohnsitz in Wien. Dieser Nebenwohnsitz ist der Hauptwohnsitz
ihres Ehegatten, der seinen Nebenwohnsitz im Südburgenland hat. Der
Nebenwohnsitz der Bw. ist der Hauptwohnsitz der 1984 geborenen Tochter.
Mit
Einkommensteuerbescheid 2003 (18. Juli 2004) hat das Finanzamt den Antrag,
die Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten iHv.
€ 2.100,00 als Werbungskosten anzuerkennen, abgewiesen und hat dazu im
Begründungsteil ausgeführt: "Sowohl
Sie, als auch Ihr Ehegatte sind in Wien beschäftigt. Kosten für
Familienheimfahrten bzw. eine doppelte Haushaltsführung kommen daher als
erhöhte Werbungskosten nicht in Betracht."
Den
Einkommensteuerbescheid 2003 hat die Bw. angefochten (Berufung, 7. August
2004); ihr Berufungsvorbringen lautet:
Die Bw. habe
ihren ordentlichen Wohnsitz seit Geburt im Südburgenland. Das
Bundesministerium für Inneres habe mit Bescheid festgestellt, dass der
Mittelpunkt ihrer familiären und gesellschaftlichen Lebensinteressen im
Südburgenland liege, da dort ihre Eltern, Freunde und Bekannte leben. Mit
diesem Bescheid sei ein Einspruch der Gemeinde Wien im Zuge der
Volkszählung abgewiesen worden.
Auf Grund ihrer
Beschäftigung in Wien sei es wegen der Entfernung nicht zuzumuten,
täglich rd. 320 km zu pendeln. Die Bw. sei gezwungen, in Wien einen
gemieteten Wohnsitz zu unterhalten und könne ihr Eigenheim im
Südburgenland nur am Wochenende, im Urlaub und im Falle eines
Krankenstandes benützen.
Die Mietwohnung
in Wien habe ein Ausmaß von 50 m², die Miete betrage derzeit
€ 167,08. Aus der Höhe der Mietzahlung sei ersichtlich, dass es
sich um keine Luxuswohnung handle. Eine ortsübliche Miete betrage derzeit
zwischen € 300,00 und € 500,00.
Für ihren
Arbeitgeber sei die Bw. seit 23 Jahren tätig; eine gleichwertige
Beschäftigung in der Umgebung ihres ordentlichen Wohnsitzes würde sie
auf Grund ihres Alters nicht mehr erhalten. Deshalb sei sie zum Pendeln
gezwungen. Auch haben ihre Eltern ein entsprechendes Alter erreicht; die Bw.
werde ihnen zunehmend helfen müssen.
Das Finanzamt
habe die Kosten für die Errichtung eines Eigenheimes in der Heimatgemeinde
ohne weiteres ab dem Jahr 1983 als Sonderausgaben anerkannt; dies in Kenntnis
der Tatsache, dass die Bw. in Wien arbeitet. Die Errichtung des Eigenheimes sei
mit Wohnbauförderungsmitteln gefördert worden; dies in Kenntnis des
Umstandes, dass eine Beschäftigung in unmittelbarer Umgebung nicht
möglich sei.
Die Bw. sei
durch die Broschüre "Steuerbuch
2003" auf die Möglichkeit der
Absetzbarkeit der doppelten Haushaltsführung und Familienheimfahrten
hingewiesen worden.
Das Finanzamt
hat die Berufung mit Berufungsvorentscheidung (31. August 2004) abgewiesen
und hat im Begründungsteil der Berufungsvorentscheidung
ausgeführt:
Durch die
Errichtung eines Einfamilienhauses im Südburgenland im Jahr 1983, die nach
der Arbeitsaufnahme in Wien (1981) erfolgt sei, sei deutlich zu erkennen, dass
für die Wahl eines vom Dienstort unüblich weit entfernten Wohnsitzes
ausschließlich Gründe der privaten Lebensführung maßgebend
gewesen seien. Aufwendungen, die dadurch erwachsen, seien keine Werbungskosten,
sondern nichtabzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung.
Zitiert wird
das Erkenntnis des VwGH 81/13/0163 vom 23. November 1993.
Lt. Finanzamt
sei die Berufung auch im Falle abzuweisen, dass die Bw. in der Umgebung ihres
freiwillig gewählten Wohnsitzes im Südburgenland keine gleichwertige
Beschäftigung erhielte.
Am
15. September 2004 hat die Bw. ihren Vorlageantrag gestellt. Nach Ansicht
der Bw. habe das Finanzamt Beweise falsch gewürdigt und habe unzutreffende
Begründungen getroffen.
Bw.:
"In der Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes wird der Eindruck erweckt, dass ich meinen Wohnsitz im
Südburgenland freiwillig gewählt habe. Es ist dem Finanzamt seit
Jahrzehnten bekannt, dass ich in dieser Gemeinde geboren wurde, meine
Schulausbildung im Südburgenland absolviert habe und in der Folge einen
Arbeitsplatz in Wien gefunden habe. Die Arbeitsaufnahme in Wien erfolgte im Jahr
1981. Im Jahr 1983 habe ich mit meinem Gatten ein Haus gebaut, nachdem wir aus
einem gemieteten Haus im Südburgenland aus gesundheitlichen Gründen
(Feuchtigkeit) ausziehen mussten. In der Zeit von 1981 bis 1983 sowie danach war
ich genauso "Pendler" wie tausende Südburgenländer auch. Es ist daher
die Errichtung des Einfamilienhauses 1983 vollkommen irrelevant mit der
Beschäftigungssituation in Wien, noch dazu wo die Arbeitsaufnahme davor
stattfand. Damit ist auch das zitierte Erkenntnis des VwGH 81/13/0163 vom
23.11.1983 vollkommen unzutreffend. Treffender wäre da schon das Erkenntnis
des VwGH vom 17.2.1999, Zl. 95/14/0059 ..."
Nach
(wortwörtlichen) Zitaten aus dem 1. Absatz der
Entscheidungsgründe des von der Bw. im Vorlageantrag angesprochenen
VwGH-Erkenntnisses hat die Bw. ausgeführt:
Die
Wohnsitzverlegung sei unzumutbar, da die Bw. wegen ihres Alters keinen
gleichwertigen Arbeitsplatz im Südburgenland finden würde und deshalb
zum Pendeln nach Wien gezwungen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die Ausgaben für die Mietwohnung in
Wien (€ 2.100,00) Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit
oder nichtabzugsfähige Privatausgaben sind.
Im Berufungsfall ist von folgender Sachlage
auszugehen:
Die Bw. ist
verheiratet; ihre Tochter ist 1984 geboren.
Nach den vom
Zentralen Melderegister bekannt gegebenen Meldedaten hat die Bw. einen
Nebenwohnsitz in Wien. Der als Nebenwohnsitz der Bw. gemeldete Wohnsitz ist der
als Hauptwohnsitz ihres Ehegatten und ihrer - im Streitjahr volljährigen -
Tochter gemeldete Wohnsitz. Als Nebenwohnsitz hat der Ehegatte der Bw. den
Wohnsitz im Südburgenland gemeldet.
Der als
Nebenwohnsitz der Bw. gemeldete Wohnsitz (= Hauptwohnsitz ihres Ehegatten und
ihrer Tochter) ist eine ca. 50 m² große Mietwohnung; die Miete
beträgt € 167,08. Der als Nebenwohnsitz des Ehegatten der Bw.
gemeldete Wohnsitz ist ein, 1983 errichtetes, Eigenheim im
Südburgenland.
Der Dienstort der Bw. befindet sich seit ca. 23 Jahren
in Wien; im Südburgenland übt die Bw. keine Erwerbstätigkeit aus.
Der Dienstort des Ehegatten der Bw. befindet sich in Wien; im Südburgenland
übt der Ehegatte der Bw. keine Erwerbstätigkeit aus.
Die Bw. wohnt an Werktagen in der Mietwohnung in Wien; das
Eigenheim im Südburgenland bewohnt sie am Wochenende, im Urlaub und
während eines Krankenstandes.
Eltern, Freunde und Bekannte der Bw. wohnen im
Südburgenland.
Im Berufungsfall ist von folgender Rechtslage
auszugehen:
Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen (§ 16 Abs. 1
EStG 1988); nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben sind beispielsweise
die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt
seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge (§ 20
Abs. 1 Z 1 EStG 1988).
Nach dem Berufungsvorbringen sollten die Ausgaben für
die Mietwohnung in Wien Ausgaben einer beruflich bedingten doppelten
Haushaltsführung sein.
Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung
sind steuerlich dann zu berücksichtigen, wenn eine berufliche Veranlassung
für die doppelte Haushaltsführung besteht. Von einer beruflichen
Veranlassung ist dem Grunde nach auszugehen, wenn der Familienwohnsitz des
Steuerpflichtigen 1.) so weit von seinem Beschäftigungsort entfernt ist,
dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und 2.)
die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des
Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist.
Das Berufungsbegehren, die Ausgaben für die
Mietwohnung in Wien iHv € 2.100,00 als Ausgaben einer beruflich bedingten
doppelten Haushaltsführung anzuerkennen, ist abzuweisen:
Abzuweisen ist deshalb, weil sich nach der Sachlage im
Berufungsfall der Familienwohnsitz der Bw. und ihr Dienstort innerhalb des
Stadtgebietes von Wien befinden, sodass die tägliche Rückkehr zu
diesem Familienwohnsitz zumutbar ist.
Ein
"Familienwohnsitz" ist ein Wohnsitz im
Sinne des § 26 Abs. 1 BAO.
Hat eine Person mehrere Wohnsitze im Sinne des § 26
Abs. 1 BAO, ist der Familienwohnsitz der Wohnsitz im Sinne des § 26
Abs. 1 BAO, zu dem die stärksten, persönlichen, Beziehungen
bestehen. Die stärksten, persönlichen, Beziehungen einer Person
bestehen zu dem Ort, an dem eine Person regelmäßig und Tag für
Tag mit ihrer Familie lebt.
Für Wohnzwecke stehen der Bw. ein Eigenheim im
Südburgenland und eine Mietwohnung in Wien zur Verfügung.
Die Bw. geht davon aus, dass das Eigenheim im
Südburgenland ihr Familienwohnsitz ist; nach der Sach- und Rechtslage im
Berufungsfall befindet sich der Familienwohnsitz der Bw. nicht im
Südburgenland sondern in Wien.
Das Eigenheim im Südburgenland wäre der
Familienwohnsitz der Bw., wenn die stärksten, persönlichen,
Beziehungen der Bw. zum Eigenheim im Südburgenland bestehen würden;
die stärksten, persönlichen, Beziehungen der Bw. bestehen jedoch zu
Wien.
Persönliche Beziehungen hat die Bw. zu ihrem
Ehegatten, ihrer (volljährigen) Tochter, ihren Eltern, Freunden und
Bekannten.
Bei einem Ehepaar, die Eltern einer volljährigen
Tochter sind, bestehen die stärksten, persönlichen, Beziehungen zum
Ehegatten.
Die Bw. und ihr Ehegatte haben einen gemeinsamen Wohnsitz
in der Mietwohnung in Wien; die Bw. und ihr Ehegatte sind in Wien
berufstätig.
Die Bw. hat vorgebracht, dass sie das Eigenheim im
Südburgenland wegen der Entfernung zum Dienstort - sie beträgt lt. Bw.
~ 320 km - an Wochenenden, im Urlaub und während eines Krankenstandes
benützt.
Nach dieser Sachlage leben die Bw. und ihr Ehegatte an den
Werktagen in der Mietwohnung in Wien; d.h. die Bw. und ihr Ehegatte verbringen
mehr Zeit in der Mietwohnung in Wien als im Eigenheim im
Südburgenland.
Wien ist demzufolge der Ort, zu dem die Bw. die
stärksten, persönlichen Beziehungen hat; weshalb sich der
"Familienwohnsitz" der Bw. in der
Mietwohnung in Wien und nicht im Einfamilienhaus im Südburgenland
befindet.
Wien ist auch der einzige Ort, zu dem die Bw.
wirtschaftliche Beziehungen hat: Die Bw. ist in Wien berufstätig; im
Südburgenland geht sie keiner Erwerbstätigkeit nach.
Festzustellen ist, dass sich der Familienwohnsitz der Bw.
und ihr Beschäftigungsort innerhalb des Stadtgebietes von Wien
befindet.
Befinden sich der Bw. Familienwohnsitz und
Beschäftigungsort innerhalb des Stadtgebietes von Wien, ist die
tägliche Rückkehr an den Familienwohnsitz zumutbar.
In der Berufung hat die Bw. eingewendet, das
Bundesministerium für Inneres habe mit Bescheid festgestellt, dass der
Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bw. nicht in Wien sondern im
Südburgenland liege, weil Eltern, Bekannte und Freunde im
Südburgenland wohnen.
Den von der Bw. angesprochenen Bescheid hat das
Bundesministerium für Inneres erlassen, weil zwei Städte (Gemeinden)
die bei der letzten Volkszählung durch Befragung der Staatsbürger
erhobenen Daten dahin gehend interpretiert haben, dass die Bw. in ihrer Stadt
(Gemeinde) ihren Hauptwohnsitz habe.
Wo sich der Familienwohnsitz einer Person befindet, ist
eine Frage, die nicht von einer anderen Verwaltungsbehörde als Vorfrage
(rechtsfeststellend oder rechtsgestaltend) zu beantworten ist; es handelt sich
dabei um eine Vorfrage, die die Abgabenbehörden zu beantworten haben. Aus
diesem Grund ist der UFS an den im Bescheid des Bundesministerium für
Inneres vertretenen Rechtsstandpunkt - der Mittelpunkt der Lebensinteressen der
Bw. befindet sich im Südburgenland - nicht gebunden.
Auch Wohnbauförderung auszahlende Stellen sind nicht
berechtigt, für die Abgabenbehörden rechtsfeststellend oder
rechtsgestaltend - und damit bindend - festzustellen, ob ein Wohnsitz ein
Familienwohnsitz ist, oder nicht.
Die Rechtsfrage, ob die Errichtungskosten für das
Eigenheim im Südburgenland ab dem Jahr 1983 Sonderausgaben sind oder nicht,
ist keine Vorfrage die iZm der beruflich oder privat veranlassten doppelten
Haushaltsführung im Jahr 2003 zu beantworten ist. Eine Bindung an die
diesbezüglichen Sonderausgabenabzüge in den Einkommensteuerbescheiden
ab 1983 besteht nicht.
Im Berufungsverfahren hat die Bw. Unzumutbarkeit der
Wohnsitzverlegung nach Wien eingewendet und hat diese Unzumutbarkeit im
Wesentlichen mit der nicht freiwilligen Wahl des Familienwohnsitzes im
Südburgenland, dem fehlenden gleichwertigen Arbeitsplatz im
Südburgenland, Besuchen bei Eltern, Freunden und Bekannten und der
Betreuung der Eltern begründet.
Nicht
freiwillige Wahl des "Familienwohnsitzes" im Südburgenland:
Die nicht freiwillige Wahl des Familienwohnsitzes im
Südburgenland hat die Bw. mit Geburt und Schulausbildung im
Südburgenland, Pendeln nach Wien in den Jahren 1981 - 1983 und danach und
der Errichtung des Einfamilienhauses (1983) nach dem Auszug aus einem gemieteten
Haus im Südburgenland wegen Feuchtigkeitsschäden, begründet.
Die von der Bw. idZ in der Berufung und im Vorlageantrag
angesprochenen Unzumutbarkeitsgründe haben eine Gemeinsamkeit: Sie
betreffen Ereignisse, die vor mehr als 20 Jahren statt gefunden haben.
Die Unzumutbarkeit einer Wohnsitzverlegung ist nach der
Sachlage im Streitjahr zu beurteilen. Die damalige Sach- und Motivlage ist in
die Beurteilung der Unzumutbarkeit/Zumutbarkeit einer Wohnsitzverlegung im Jahr
2003 nicht mit ein zu beziehen.
Das Berufungsbegehren, € 2.100,00 wegen nicht
freiwilliger Wahl des Familienwohnsitzes im Südburgenland als
Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen, ist
abzuweisen.
Fehlender
gleichwertiger Arbeitsplatz im Südburgenland:
In dem von der Bw. idZ zitierten Erkenntnis vom 17.
Februar 1999, 95/14/0059, hat der VwGH judiziert, dass die abstrakte
Möglichkeit der Versetzung an einen anderen Dienstort den Arbeitnehmer im
Allgemeinen nicht daran hindert, den Familienwohnsitz nach einer gewissen Zeit
an den Dienstort zu verlegen. Seine Entscheidung hat der VwGH davon
abhängig gemacht, ob die vom do. Beschwerdeführer ins Treffen
geführte jederzeitige Versetzung an irgend eine Arbeitsstätte seines
Arbeitgebers abstrakt oder konkret droht: Droht eine jederzeitige Versetzung,
ist die Wohnsitzverlegung an den Dienstort nicht zumutbar; droht keine
jederzeitige Versetzung, ist die Wohnsitzverlegung an den Dienstort zumutbar. Im
Beschwerdefall drohte keine jederzeitige Versetzung; der VwGH hat die Beschwerde
damals abgewiesen.
Im gegenständlichen Berufungsfall ist von folgender
Sachlage auszugehen:
Die Bw. arbeitet seit ca. 23 Jahren für den selben
Arbeitgeber in Wien; aus dem Berufungsvorbringen ergeben sich keine
Anhaltspunkte dafür, dass ihr der Verlust dieses Arbeitsplatzes
droht:
Die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung wegen konkret
drohenden Verlustes des Wiener Arbeitsplatzes scheidet daher aus.
Die bloß abstrakte Möglichkeit, in der
strukturschwachen Region Südburgenland keinen gleichwertigen Arbeitsplatz
zu finden, macht eine Wohnsitzverlegung nicht unzumutbar.
Das Berufungsbegehren, € 2.100,00 wegen
(vermutlich) fehlendem gleichwertigen Arbeitsplatz im Südburgenland als
Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen, ist
abzuweisen.
Besuche
bei den Eltern, Aufrechterhaltung der Kontakte zu Freunden und
Bekannten:
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind Besuche
der Eltern und die Pflege und Aufrechterhaltung des Freundes- und
Bekanntenkreises private Gründe für die Beibehaltung eines
Familienwohnsitzes in unüblicher Entfernung zum Beschäftigungsort
(vgl. bspw. UFS Klagenfurt, 26.4.2004, RV/0475-K/02).
Nach der Sachlage im Berufungsfall wird das Eigenheim der
Bw. durch die Aufenthalte in diesem Eigenheim bzw. die Besuche bei den im
Südburgenland wohnenden Eltern, Freunden und Bekannten nicht zum
Familienwohnsitz, sodass sich idF die Frage der Unzumutbarkeit der Verlegung des
Familienwohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Beschäftigungsort
nicht stellt.
Das Berufungsbegehren, € 2.100,00 wegen Besuche
bei den Eltern und Aufrechterhaltung der Kontakte zu Freunden und Bekannten als
Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen, ist
abzuweisen.
Betreuung
der Eltern:
Die Betreuung der Eltern stellt einen die Unzumutbarkeit
einer Familienwohnsitzverlegung begründenden (privaten) Grund dar; wenn die
Eltern pflegebedürftig sind.
"Pflegebedürftigkeit" setzt einen konkreten
Pflegebedarf und eine tatsächliche Pflege durch Denjenigen/Diejenige,
der/die diesen Unzumutbarkeitsgrund vorbringt, voraus.
In der Berufung (Pkt. 4) schreibt die Bw.
wortwörtlich: "Weiters haben meine Eltern
ein entsprechendes Alter erreicht und werde ich ihnen zunehmend helfen
müssen"; d.h. mit der Betreuung der Eltern führt die Bw.
keinen, im Streitjahr bestehenden Unzumutbarkeitsgrund an, sondern einen
Unzumutbarkeitsgrund, dessen Eintreten sie für die Zukunft nicht
ausschließen kann.
Zukünftige Ereignisse, deren Eintreten ungewiss ist,
stellen keine Unzumutbarkeit einer Familienwohnsitzverlegung dar.
Das Berufungsbegehren, € 2.100,00 wegen nicht
auszuschließender Betreuung der Eltern in den kommenden Jahren als
Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen, ist
abzuweisen.
Diese
Berufungsentscheidung ergeht auch an das Finanzamt Bruck Eisenstadt
Oberwart.
Wien, am 15.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1966-W/04
- Stammnummer
- 14078
- Gültig
- 15.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF