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BFG RV/1100256/2021
Ist § 5 Sachbezugswerteverordnung verfassungswidrig?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/1100256/2021vom 04.05.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
"§ 5 (1) Die Zinsenersparnis bei unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist im Kalenderjahr mit dem gemäß Abs. 2 ermittelten Prozentsatz anzusetzen. Bei zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist die Differenz zwischen dem tatsächlichen Zinssatz und dem gemäß Abs. 2 ermittelten Prozentsatz anzusetzen. Der Prozentsatz ist vom Bundesminister für Finanzen spätestens zum 30. November jeden Jahres für das Folgejahr festzusetzen und im Rechts- und Fachinformationssystem des Finanzressorts (http://findok.bmf.gv.at/findok) zu veröffentlichen.
(2) Dieser Prozentsatz wird in dem diesem Kalenderjahr vorangehenden Berechnungsjahr wie folgt ermittelt:
1. Auf Grund der vom Europäischen Bankenverband veröffentlichten Monatsdurchschnittstabelle des Euribor für zwölf Monate ist für den Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des laufenden Jahres ein Durchschnittswert zu ermitteln, der um 0,75 Prozentpunkte erhöht wird.
2. Der sich nach Z 1 ergebende Prozentsatz ist auf halbe Prozentpunkte kaufmännisch zu runden.
(3) Die Höhe der Raten und die Rückzahlungsdauer haben keinen Einfluss auf das Ausmaß des Sachbezuges. Die Zinsenersparnis ist vom aushaftenden Kapital zu berechnen. Die Zinsenersparnis ist ein sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 10 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400. Übersteigen Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen insgesamt den gemäß § 3 Abs. 1 Z 20 Einkommensteuergesetz 1988 steuerfreien Betrag von 7 300 Euro, ist ein Sachbezug nur vom übersteigenden Betrag zu ermitteln."
Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass die Berechnung des Sachbezuges gemäß § 5 der Sachbezugswerteverordnung korrekt erfolgte. Strittig ist lediglich, ob § 5 der Sachbezugswerteverordnung verfassungswidrig ist.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts ist § 5 Sachbezugswerteverordnung aus folgenden Gründen nicht verfassungswidrig und sieht der Senat daher von einer Antragstellung gemäß Art 139 B-VG ab:
Der EURIBOR ist ein Interbankenzinssatz. Bankkunden erhalten keine Kredite die nur mit dem EURIBOR verzinst werden. Aus den vorgelegten Euro-Krediten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bis zu 1,25% Zinsen über den auf 1/8 Prozentpunkte gerundeten EURIBOR bezahlt hat, wobei vereinbart wurde, dass bei einem negativen EURIBOR der EURIBOR mit 0,00% angesetzt wird. Gemäß § 5 Abs 2 Sachbezugswerteverordnung wird lediglich 0,75% aufgeschlagen. Dabei wird auch ein negativer EURIBOR zu Gunsten des Kreditnehmers berücksichtigt. Dadurch ist der Beschwerdeführer jedenfalls begünstigt.
Die Rundung auf 0,5% kann sowohl ein Nachteil, als auch ein Vorteil sein.
Im Jahresdurchschnittswert sind auch starke Änderungen innerhalb des Jahres eingepreist. Da im Einkommensteuerrecht das Jahr für die Einkommensermittlung maßgeblich ist, ist die Anknüpfung an einen Jahreszinssatz sachgerecht. Zudem beträgt die Laufzeit der Kredite 20 bzw 25 Jahre. Die Anknüpfung an den 1-Jahres EURIBOR macht auf diese Laufzeit, wenn überhaupt, nur minimale Unterschiede aus.
Im Erkenntnis vom 07.03.2007, G54/06 führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass es der Gleichheitsgrundsatz dem Gesetzgeber nicht verwehrt, ein Bewertungsverfahren zu wählen, das verwaltungsökonomischen Anforderungen gerecht wird und mit Typisierungen und Schätzungen operiert, dass der Spielraum des Gesetzgebers dabei aber umso geringer ist, je erheblicher die mit der Bemessungsgrundlage verbunden Steuerfolgen sind.
Gemäß § 15 Abs. 2 EStG 1988 iVm § 5 der Sachbezugswerteverordnung werden bei der Ermittlung der Zinsersparnis bei zinsverbilligten oder unverzinslichen Arbeitgeberdarlehen pauschal 0,75% über dem Zwölfmonats-EURIBOR, als marktüblicher Zinsfuß unterstellt; die Zinsersparnis ist vom aushaftenden Darlehensbetrag zu bemessen (abzüglich etwaiger vom Arbeitgeber verrechneter Zinsen). Dass dies zu einem für den Beschwerdeführer möglicherweise nachteiligen Ergebnis führt, ist als Folge der Pauschalierung hinzunehmen, weil pauschalierende Regelungen, die der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber insbesondere im Interesse der Verwaltungsökonomie trifft, nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes selbst dann zulässig sind, wenn dabei Härtefälle entstehen können, sofern diese nicht in unverhältnismäßiger Weise ins Gewicht fallen (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 8. März 2002, G 308/01; vom 17. Juni 2000, G 26/00; vom 25. Februar 1999, G 212/98 und V 90/98; sowie vom 26. Februar 1988, B 552/87).
Es ist zwar richtig, dass Basiszinssatz für CHF-Kredite der LIBOR war, allerdings ist auf Grund der Tatsache, dass die Finanzmarktaufsicht bereits im Jahr 2008 von der Frankenkreditvergabe an Verbraucher abgeraten hat und der Tatsache, dass sehr viele CHF-Kredite in Eurokredite umgewandelt wurden - unter anderem auch auf Grund der Rechtsprechung des OGH wonach in vielen Fällen die Banken ihren vorvertraglichen Aufklärungspflichten nicht nachgekommen sind - nur noch relativ wenige CHF-Kredite weiterbestehen. Aus verwaltungsökonomischen Gründen - zumal es nicht nur CHF-Fremdwährungskredite gibt, sondern auch noch in zahlreichen anderen Währungen, die jeweils andere Basiszinssätze habe - kann daher eine Anknüpfung an den EURIBOR erfolgen, zumal bei der Berechnung des Basiszinssatzes ein deutlich niedrigerer Aufschlag erfolgt, als bankenüblich und die Anknüpfung an den LIBOR nur zu einem unwesentlichen anderen Ergebnis führen würde.
Für die Behauptung einer Verpflichtung eines Arbeitnehmers einer ***3***, nur bei dieser Kredite aufzunehmen liegen keine Anhaltspunkte vor. Dies wäre auch arbeitsrechtlich unzulässig. Um die Aufnahme von Krediten bei anderen Banken zu verhindern, was für die ***3*** sicherlich einen Imageschaden bedeuten würde, bieten Banken ihren Mitarbeitern günstigere Konditionen an, als anderen Kunden. Dies ist aber ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis der durch den Ansatz eines Sachbezuges kompensiert wird.
Die Argumentation mit Fixzinsen vermag dem Beschwerdeführer nicht zum Erfolg zu verhelfen, da in keinem der von ihm vorgelegten Kreditverträge ein Fixzinssatz vereinbart wurde.
Der Beschwerdeführer wohnt in Bregenz. In Bregenz gibt es eine Vielzahl von Banken. Selbst wenn der Beschwerdeführer in einem ländlichen Randgebiet wohnen würde, wäre für ihn daraus nichts zu gewinnen, da es heutzutage selbstverständlich ist, mittels Internet (beispielsweise der Bankenrechner der Arbeiterkammer) Kreditkonditionen zu vergleichen. Zudem können Kreditverträge auch bei Internetbank online abgeschlossen werden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass die Sachbezugswerteverordnung richtig angewendet wurde. Strittig ist lediglich ob die Sachbezugswerteverordnung verfassungswidrig ist. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Feldkirch, am 4. Mai 2023
Normen und Schlagworte
- § 5 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100256/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.1100256.2021
- Stammnummer
- 140570
- Gültig
- 04.05.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF