Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0351-S/03
Keine Familienbeihilfe für ständig im Ausland (außerhalb der EU) lebende Kinder.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0351-S/03vom 17.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr., vertreten durch Mag. Peter
Zivic, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Weihburggasse 20, vom 4. Juli 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 2. Juni 2003
betreffend Familienbeihilfe ab 1. März 1998 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Antrag vom 10.3.2003 hat der Bw. für sein sich
ständig im Ausland aufhaltendes Kind P.B. ab März 1998 die
Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag beantragt.
Mit Bescheid vom 2.6.2003, VSNR. 5399271162, hat das
Finanzamt den Antrag abgewiesen. Die Berufung vom 3.7.2003 wurde ohne Erlassung
einer BVE an die Abgabenbehörde II. Instanz vorgelegt.
Der Bw. bringt vor, dass beim Europäischen Gerichtshof
für Menschenrechte ein Beschwerdeverfahren betreffend Anspruch auf
Familienbeihilfe für im Ausland wohnhafte Kinder anhängig
sei.
Dazu ist anzumerken:
Dem rechtlichen Vertreter des Bw., der ebenso auch
rechtlicher Vertreter des beim Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte anhängigen Verfahrens "Cirkovic./.Österreich" war,
wurde vom EGMR ein mit 29. September 2003 datiertes Schreiben zugestellt, in dem
u.a. Folgendes ausgeführt wird:
"Beschwerde-Nr. 37460/02,
Cirkovic./.Österreich
Der Gerichtshof hat am 12. September 2003 nach
Beratung beschlossen, Ihre Beschwerde gem. Art. 28 der Konvention für
unzulässig zu erklären, weil die in Art. 34 und 35 der Konvention
niedergelegten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Soweit die Beschwerdepunkte in seine
Zuständigkeit fallen, ist der Gerichtshof auf Grund aller zur
Verfügung stehenden Unterlagen zur Auffassung gelangt, dass die Beschwerde
keinen Anschein einer Verletzung der in der Konvention oder ihren
Zusatzprotokollen garantierten Rechte und Freiheiten erkennen
lässt.
Diese Entscheidung ist endgültig und
unterliegt keiner Berufung an den Gerichtshof oder eine andere
Stelle"
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für minderjährige Kinder (lit. a).
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967 legt fest, dass die Person
Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat, zu
deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind
nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind
überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine
andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Aus § 2 Abs. 8 FLAG 1967 geht hervor, dass Personen,
die sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz haben, nur dann
Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wenn sie den Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen im Bundesgebiet haben und sich die Kinder ständig im
Bundesgebiet aufhalten. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen
in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen
Beziehungen hat.
§ 5 Abs. 4 FLAG 1967 idF BGBl 201/1996, (Abs. 3 ab
1.1.2001, BGBl I 142/2000) lautet:
"Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für
Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten."
§ 50g Abs. 2 FLAG 1967 lautet:
"§ 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 201/1996 tritt an dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996
folgenden Tag in Kraft (Anmerkung: ab 1.5.1996). Soweit bestehende
Staatsverträge die Gewährung von Familienbeihilfe für Kinder
vorsehen, die sich ständig in einem anderen Staat aufhalten, ist § 5
Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 weiter anzuwenden,
bis völkerrechtlich anderes bestimmt ist."
Seit der durch das BGBl I Nr. 142/2000 geänderten
Fassung des FLAG 1967 hat § 5 Abs. 4 - bei gleich bleibendem Inhalt - die
Bezeichnung § 5 Abs. 3 erhalten. Somit besteht nach der geltenden
Rechtslage Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig
im Ausland aufhalten nur insoweit, als dies bestehende Staatsverträge
vorsehen.
Im Jahr 1996 wurden einige Abkommen im Bereich der Sozialen
Sicherheit von der Republik Österreich gekündigt, die die
Gewährung von Familienbeihilfe für Kinder vorsahen, die ihren
ständigen Aufenthalt im Ausland haben. Von dieser Kündigung betroffen
waren u.a. die mit 30. September 1996 gekündigten Abkommen über
Soziale Sicherheit mit den Staaten des ehemaligen Jugoslawien (darunter auch die
Republik Bosnien-Herzegowina; Kündigungsbestimmung BGBl. Nr.
347/1996).
Es besteht daher seit Oktober 1996 kein Abkommen mehr,
welches vorsehen würde, dass eine in Österreich lebende
grundsätzlich anspruchsberechtigte Person, einen Anspruch auf
Familienbeihilfe hätte, wenn die Kinder, für welche Familienbeihilfe
begehrt wird, sich ständig in der Republik Bosnien-Herzegowina
aufhalten.
Der Bw. selbst hat in seinem Antrag auf Familienbeihilfe
und Kinderabsetzbeträge bzw. in der Berufung angegeben, dass sich das Kind
für das ab März 1998 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge
beantragt wurden, ständig im Ausland aufhält.
Das Finanzamt ging in der Bescheidbegründung davon
aus, dass sich das Kind ständig in Bosnien-Herzegowina aufhält und der
Bw. ist dieser Feststellung in der Berufung nicht entgegen getreten. Es kann
somit als unstrittig angenommen werden, dass sich das betreffende Kind des Bw.
im maßgeblichen Zeitraum ständig in Bosnien-Herzegowina aufgehalten
hat.
Auf Grundlage der angeführten Bestimmungen des
innerstaatlichen Rechts besteht somit im gegenständlichen Fall kein
Anspruch auf Familienbeihilfe, was auch vom Bw. nicht bestritten wird. Da sich
das Kind ständig im Ausland aufhält, schließt § 5 Abs. 4
(bzw. Abs. 3) FLAG 1967 den Anspruch auf Familienbeihilfe aus. Ob weitere
Anspruchsvoraussetzungen wie z.B. das Vorliegen eines Dienstverhältnisses,
die überwiegende Tragung der Unterhaltskosten für das Kind, etc.
erfüllt sind, ist daher ohne Bedeutung und braucht somit nicht weiter
geprüft zu werden.
Der Verfassungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom
4.12.2001, B 2366/00, mit den im dortigen Verfahren relevierten
verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die soeben zitierte gesetzliche Bestimmung
auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass eine Verletzung
verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versagung der
Familienbeihilfe für sich ständig im Ausland aufhaltende Kinder nicht
gegeben ist.
In diesem Erkenntnis hat der Gerichtshof ausgeführt,
dass eine gesetzliche Regelung, welche den Anspruch auf eine der
Familienförderung dienende Transferleistung an eine Nahebeziehung des
anspruchsvermittelnden Kindes zum Inland binde und hierbei auf dessen Aufenthalt
abstelle, keine verfassungsrechtlichen Bedenken erwecke. Solches zu normieren,
stehe dem Gesetzgeber im Rahmen seiner rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit
zu.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass (auch)
österreichische Staatsbürger von der einschränkenden Bestimmung
des § 5 Abs. 4 (bzw. Abs. 3) FLAG 1967 erfasst sind. Auch ihnen
erwächst kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich
ständig im Ausland außerhalb des Gemeinschaftsgebietes,
beispielsweise in der Republik Bosnien Herzegowina, aufhalten. Es liegt damit
auch keine Diskriminierung nach der Staatsangehörigkeit vor (VwGH
18.9.2003, 2000/15/0204).
Da somit nach dem eindeutigen, auch im Lichte der
Bestimmungen der EMRK und des österreichischen Verfassungsrechtes
unbedenklichen Wortlaut des § 5 Abs. 4 (bzw. Abs. 3) FLAG 1967 kein
Anspruch auf Familienbeihilfe für sich ständig im Ausland
(außerhalb des Gemeinschaftsgebietes) aufhaltende Kinder besteht, war der
gegenständliche Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe
abzuweisen.
Salzburg, am
17. Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0351-S/03
- Stammnummer
- 14056
- Gültig
- 17.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF