Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0345-S/03
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe für ständig in Bosnien-Herzegowina lebende Kinder
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0345-S/03vom 15.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr., vertreten durch Mag. Peter
Zivic, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Weihburggasse 20, vom 4. Juli 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 2. Juni 2003
betreffend Familienbeihilfe ab 1. März 1998, VSNR 5401240761,
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Antrag vom 19.3.2003 (im Schreiben ist irrtümlich
2002 angeführt, Einbringungsdatum lt. Eingangsstempel ist jedoch 2003) hat
der Bw. für seine beiden sich ständig im Ausland aufhaltenden
Kinder Z.R. und Z.D. jeweils ab März 1998 die
Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag beantragt.
Mit Bescheid vom 2.6.2003 hat das Finanzamt den Antrag
abgewiesen.
Die Berufung vom 3.7.2003 wurde mit BVE vom 8.9.2003,
zugestellt am 10.9.2003, abgewiesen.
Dagegen hat der Bw. am 10.10.2003 Vorlageantrag
eingebracht.
Der Bw. bringt vor, dass beim Europäischen Gerichtshof
für Menschenrechte ein Beschwerdeverfahren betreffend Anspruch auf
Familienbeihilfe für im Ausland wohnhafte Kinder anhängig
sei.
Dazu ist anzumerken:
Dem rechtlichen Vertreter des Bw., der ebenso auch
rechtlicher Vertreter des beim Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte anhängigen Verfahrens "Cirkovic./.Österreich" war,
wurde vom EGMR ein mit 29. September 2003 datiertes Schreiben zugestellt, in dem
u.a. Folgendes ausgeführt wird:
"Beschwerde-Nr.
37460/02, Cirkovic./.Österreich
Der Gerichtshof
hat am 12. September 2003 nach Beratung beschlossen, Ihre Beschwerde gem. Art.
28 der Konvention für unzulässig zu erklären, weil die in Art. 34
und 35 der Konvention niedergelegten Voraussetzungen nicht erfüllt
sind.
Soweit die
Beschwerdepunkte in seine Zuständigkeit fallen, ist der Gerichtshof auf
Grund aller zur Verfügung stehenden Unterlagen zur Auffassung gelangt, dass
die Beschwerde keinen Anschein einer Verletzung der in der Konvention oder ihren
Zusatzprotokollen garantierten Rechte und Freiheiten erkennen
lässt.
Diese
Entscheidung ist endgültig und unterliegt keiner Berufung an den
Gerichtshof oder eine andere Stelle."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für minderjährige Kinder (lit. a).
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967 legt fest, dass die Person
Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat, zu
deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind
nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind
überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine
andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Aus § 2 Abs. 8 FLAG 1967 geht hervor, dass Personen,
die sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz haben, nur dann
Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wenn sie den Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen im Bundesgebiet haben und sich die Kinder ständig im
Bundesgebiet aufhalten. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen
in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen
Beziehungen hat.
§ 5 Abs. 4 FLAG 1967 idF BGBl 201/1996, (Abs. 3 ab
1.1.2001, BGBl I 142/2000) lautet:
"Kein Anspruch auf
Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhalten."
§ 50g Abs. 2 FLAG 1967 lautet:
"§ 5 Abs. 4
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt an dem der
Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 folgenden Tag in Kraft
(Anmerkung: ab 1.5.1996). Soweit bestehende Staatsverträge die
Gewährung von Familienbeihilfe für Kinder vorsehen, die sich
ständig in einem anderen Staat aufhalten, ist § 5 Abs. 4 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 weiter anzuwenden, bis
völkerrechtlich anderes bestimmt ist."
Seit der durch das BGBl I Nr. 142/2000 geänderten
Fassung des FLAG 1967 hat § 5 Abs. 4 - bei gleich bleibendem Inhalt - die
Bezeichnung § 5 Abs. 3 erhalten.
Somit besteht nach der geltenden Rechtslage Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten nur
insoweit, als dies bestehende Staatsverträge vorsehen.
Im Jahr 1996 wurden einige Abkommen im Bereich der Sozialen
Sicherheit von der Republik Österreich gekündigt, die die
Gewährung von Familienbeihilfe für Kinder vorsahen, die ihren
ständigen Aufenthalt im Ausland haben.
Von dieser Kündigung betroffen waren u.a. die mit 30.
September 1996 gekündigten Abkommen über Soziale Sicherheit mit den
Staaten des ehemaligen Jugoslawien (darunter auch die Republik
Bosnien-Herzegowina; Kündigungsbestimmung BGBl. Nr. 347/1996).
Es besteht daher für den beantragten Zeitraum kein
Abkommen mehr, welches vorsehen würde, dass eine in Österreich lebende
grundsätzlich anspruchsberechtigte Person, einen Anspruch auf
Familienbeihilfe hätte, wenn die Kinder, für welche Familienbeihilfe
begehrt wird, sich ständig in der Republik Bosnien-Herzegowina
aufhalten.
Der Bw. selbst hat in seinem Antrag auf Familienbeihilfe
und Kinderabsetzbeträge bzw. in der Berufung angegeben, dass sich die
beiden Kinder für die jeweils ab März 1998 Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge beantragt wurden, ständig im Ausland
aufhalten.
Das Finanzamt ging in der Bescheidbegründung davon
aus, dass sich die beiden Kinder ständig in Bosnien-Herzegowina aufhalten
und der Bw. ist dieser Feststellung in der Berufung nicht entgegen getreten. Es
kann somit als unstrittig angenommen werden, dass sich die betreffenden Kinder
des Bw. im maßgeblichen Zeitraum ständig in Bosnien-Herzegowina
aufgehalten haben.
Auf Grundlage der angeführten Bestimmungen des
innerstaatlichen Rechts besteht somit im gegenständlichen Fall kein
Anspruch auf Familienbeihilfe, was auch vom Bw. nicht bestritten
wird.
Da sich die Kinder ständig im Ausland aufhalten,
schließt § 5 Abs. 4 (bzw. Abs. 3) FLAG 1967 den Anspruch auf
Familienbeihilfe aus. Ob weitere Anspruchsvoraussetzungen wie z.B. das Vorliegen
eines Dienstverhältnisses, die überwiegende Tragung der
Unterhaltskosten für das Kind, etc. erfüllt sind, ist daher ohne
Bedeutung und braucht somit nicht weiter geprüft zu werden.
Der Verfassungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom
4.12.2001, B 2366/00, mit den im dortigen Verfahren relevierten
verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die soeben zitierte gesetzliche Bestimmung
auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass eine Verletzung
verfassungsgesetzlich gewährleisteter
Rechte durch Versagung der Familienbeihilfe für sich ständig im
Ausland aufhaltende Kinder nicht gegeben ist.
In diesem Erkenntnis hat der Gerichtshof ausgeführt,
dass eine gesetzliche Regelung, welche den Anspruch auf eine der
Familienförderung dienende Transferleistung an eine Nahebeziehung des
anspruchsvermittelnden Kindes zum Inland binde und hierbei auf dessen Aufenthalt
abstelle, keine verfassungsrechtlichen Bedenken erwecke. Solches zu normieren,
stehe dem Gesetzgeber im Rahmen seiner rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit
zu.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass (auch)
österreichische Staatsbürger von der einschränkenden Bestimmung
des § 5 Abs. 4 (bzw. Abs. 3) FLAG 1967 erfasst sind. Auch ihnen
erwächst kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich
ständig im Ausland außerhalb des Gemeinschaftsgebietes,
beispielsweise in der Republik Bosnien Herzegowina, aufhalten. Esliegt auch eine
Diskriminierung nach der Staatsangehörigkeit nicht vor (VwGH 18.9.2003,
2000/15/0204).
Da somit nach dem eindeutigen, auch im Lichte der
Bestimmungen der EMRK und des österreichischen Verfassungsrechtes
unbedenklichen Wortlaut des § 5 Abs. 4 (bzw. Abs. 3) FLAG 1967 kein
Anspruch auf Familienbeihilfe für sich ständig im Ausland
(außerhalb des Gemeinschaftsgebietes) aufhaltende Kinder besteht, war der
gegenständliche Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für die
beiden Kinder abzuweisen.
Salzburg, am
15. Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0345-S/03
- Stammnummer
- 14055
- Gültig
- 15.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF