Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1152-L/04
Erwerbsunfähigkeit ist trotz Dienstverhältnis vor dem 21. Lj. eingetreten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1152-L/04vom 14.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Von einem Anspruch auf (erhöhte) Familienbeihilfe nach § 2 Abs.1 lit. c FLAG 1967 kann ausgegangen werden, wenn nachgewiesen wird, dass das Kind bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres trotz aufrechten Dienstverhältnis auf Grund der Krankheit nicht durch Arbeitsleistungen in der Lage war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes X vom 1. Juni 2004 betreffend erhöhte Familienbeihilfe
entschieden:
Der eingeschränkten
Berufung wird Folge gegeben. Die Familienbeihilfe und erhöhte
Familienbeihilfe werden für die Zeit vom 1.5.2002 bis 31.12.2002
gewährt.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 1.6.2004 den Antrag auf
Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe für das Kind
Y,geb.Juni1981, für die Zeit ab 1.5.2002 abgewiesen. Hingewiesen wird auf
die §§ 2 Abs. 1 und 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichs gesetz
1967. Das Kind sei bis 19.4.2004 laufend in einem Dienstverhältnis (incl.
Kranken geldbezug und Ableistung des Präsenzdienstes) gestanden.
Eine mehrjährige berufliche Tätigkeit stehe der Annahme entgegen, dass
ein Kind voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Das ergebe sich auch aus den Gesetzesmaterialien,
wonach der Familienbeihilfenanspruch für Personen gedacht sei, die bereits
im Kindesalter erheblich behindert gewesen seien und niemals erwerbsfähig
geworden seien. Dagegen wurde eine Berufung eingebracht. Begründet
wird diese damit, dass es ja außer Zweifel stehe und den vorliegenden
Befunden auch eindeutig zu entnehmen sei, dass die psychische Erkrankung des
Sohnes noch vor dem 21. Lebensjahr eingetreten sei. Durch das Bundessozialamt
wäre ebenfalls festgestellt worden, dass der Sohn zum Kreis der
begünstigten Behinderten gehöre. Bei der letzten Untersuchung sei die
Entscheidung wieder bestätigt worden. Eine weitere Nachuntersuchung sei
nicht mehr vorgesehen. Es sei zwar grundsätzlich richtig, dass der Sohn des
Berufungswerbers seit Beginn der Lehrzeit (1.9.1997) bis einschließlich
4.12.2003 als Dienstnehmer gemeldet gewesen sei. Tatsache sei jedoch, dass mit
Beginn des Präsenzdienstes (4.9.2000) bis zur Zuerkennung der
Berufsunfähigkeitspension (1.2.2004) das Kind ausschließlich wegen
dieses Krankheitsbildes arbeitsunfähig gemeldet gewesen sei und dazwischen
immer nur kurzfristig den Dienst ausgeübt habe. Auf Grund der psychischen
Erkrankung und durch die Nebenwirkungen der verordneten Medikamente sei die
Arbeitsleistung in den letzten Jahren so stark vermindert gewesen, dass das
Dienstverhältnis ab dem Zeitraum nach dem Präsenzdienst bei anderen
Dienstgebern (z.B. Privatwirtschaft) mit Sicherheit nicht aufrecht zu erhalten
gewesen wäre. Nur die soziale Einstellung des Dienstgebers sowie die
Einstufung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz hätten dazu beigetragen,
dass das Dienstverhältnis nicht schon früher gelöst worden sei.
Es wäre dem Berufungswerber daher völlig unverständlich, wenn
diese Gründe (mehrjährige Anmeldung als Dienstnehmer) im konkreten
Fall für die Ablehnung ausschlaggebend sein sollten, zumal auch die
Ärzte (laut dem letzten Gutachten) davon ausgehen würden, dass sein
Sohn voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz
1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während
einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des
27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung
voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Gem. § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht, als erheblich behindert. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich
nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des
Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung,
anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren
neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung
ausschließen.
Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung
oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
Aus der Anamnese des vom Finanzamt angeforderten Gutachtens
des Bundessozialamtes vom 10.3.2004 geht im Wesentlichen Folgendes hervor: "Mit
19. Lj beim Bundesheer erstmalige psychotische Störung mit Hospitalisation.
Danach wurde er vom Militär befreit. 2001, 2002 und 2003 wiederholte
stationäre Aufenthalte wegen paranoider Schizophrenie. Voriges Jahr wurde
eine Arbeitseingliederung probiert, die jedoch scheiterte. Bei geringster
Belastung Angstzustände, Überforderungsgefühl, paranoide
Gedanken. Kaufmannlehre wurde abgebrochen." Die rückwirkende
Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung von 100 % wurde ab
1.4.2001 auf Grund der vorgelegten relevanten Befunde bescheinigt. Ebenso ergibt
sich aus dem Gutachten, dass der Sohn des Berufungswerbers voraussichtlich
dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Der Sohn des Berufungswerbers war vom 1.9.2000 bis
19.4.2004 (incl. Krankengeldbezüge) als Dienstnehmer gemeldet, wobei er in
der Zeit vom 4.9.2000 bis 12.4.2001 den Präsenzdienst absolvierte. Mit
Beschluss der Stellungskommission vom 21.1.2001 wurde der Sohn des
Berufungswerbers wegen wahnhaft psychotischer Störung für untauglich
erklärt. Aus den vorliegenden Unterlagen ergeben sich weiters folgende
Arbeitsunfähigkeiten wegen Krankheit: 13.4.2001 bis 6.5.2001, 10.9.2001 bis
13.9.2001, 18.3.2002 bis 15.5.2002, 28.8.2002 bis 12.10.2003, 5.12.2003 bis
19.4.2004. Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 4.11.2002 wurde festgestellt,
dass der Sohn des Berufungswerbers ab 7.5.2002 dem Kreis der begünstigten
Behinderten angehört. Rückwirkend ab 1.2.2004 wurde ihm die
Berufsunfähigkeitspension zuerkannt. Aus dem vom Berufungswerber
beigebrachten Schreiben des Dienstgebers seines Sohnes geht hervor, dass der
Sohn ab 16.5.2002 (Arbeitsunfähigkeit vom 18.3.2002 bis 15.5.2002 mit
Krankenhausaufenthalt vom 1.4.2002 bis 3.5.2002) nicht mehr in der Lage war, den
gestellten Anforderungen seines Dienstpostens in der Poststelle nachzukommen.
Anderweitige Integrationsmaßnahmen blieben ebenfalls erfolglos. Auf
Grund der Antragstellung des Dienstnehmers am 7.5.2002 auf Einstufung nach dem
Behinderteneinstellungsgesetz durch das Bundessozialamt war eine Auflösung
des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber nicht mehr
möglich. Der Sohn des Berufungswerbers fühlte sich auch selbst
aus gesundheitlichen Gründen außerstande, den Dienst weiterhin
auszuüben und suchte daher um die Berufsunfähigkeitspension
an.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht
eine mehrjährige berufliche Tätigkeit der Annahme entgegen, das Kind
sei infolge seiner Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande
gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl. VwGH-Erkenntnisse v.
21.2.2001, Zl. 96/14/0159; v. 25.2.1997, Zl. 96/14/0088, und die dort
angeführte Vorjudikatur). Von einer beruflichen Tätigkeit kann
indes nicht gesprochen werden, wenn der "beruflich Tätige" keine (Arbeits)
Leistungen erbringt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
21.11.1990, 90/13/0129 zwar ausgesprochen, es komme nicht darauf an, dass der
Erwerb unter den auf dem Arbeitsmarkt üblichen Bedingungen verschafft
werden könne, er hat aber darauf abgestellt, ob sich die betreffende Person
durch Arbeitsleistungen den Unterhalt verschaffen kann.
Im gegebenem Fall muss aber unter Berücksichtigung des
Krankheitsverlaufes (Abbruch des Präsenzdienstes, nachgewiesene
Krankenstände) sowie des Schreibens des Dienstgebers davon ausgegangen
werden, dass der Sohn des Berufungswerbers bereits vor Vollendung des 21.
Lebensjahres nicht mehr auf Grund von Arbeitsleistungen in der Lage war, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Mit Schreiben vom 10.2.2005 hat der Berufungswerber seine
Berufung auf den Zeitraum 1.5.2002 bis 31.12.2002
eingeschränkt.
Somit kann vom Vorliegen der Voraussetzungen für die
Gewährung der Familienbeihilfe und erhöhten Familienbeihilfe für
diesen Zeitraum - auch unter Berücksichtigung der Einkünfte des
Sohnes - ausgegangen werden.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 14.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1152-L/04
- Stammnummer
- 14048
- Gültig
- 14.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF