Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102758/2022
Rückwirkende Beantragung eines Behindertenpasses für Zwecke des § 35 EStG bei verfassungskonformer und historischer Auslegung zulässig
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102758/2022vom 14.04.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Jedoch hat sie mit diesem Schriftsatz vorgetragen, dass der amtliche Vordruck L1ab die für sie irreführende Wortfolge "Außergewöhnliche Belastung ab Behinderungsgrad von 25% oder bei Pflegegeldbezug" aufweist. Der Pflegegeldbezug ist unbestritten gegeben. Oben wurde bereits ausgeführt, dass diese Wortfolge auf die LStRL 2002 zurückgeht und dass Richtlinien als interne Weisungen keine für Gerichte verbindliche Rechtsquellen darstellen.
Der vom "Bundesministerium für Finanzen - 12/2020 (Aufl. 2020) aufgelegte Vordruck L 1ab-2020" ist ein amtlicher Vordruck und besitzt in Hinblick auf § 133 Abs 2 BAO Außenwirkung. Leg.cit bestimmt, dass Abgabenerklärungen unter Verwendung amtlicher Vordrucke abzugeben sind, sofern amtliche Vordrucke für Abgabenerklärungen aufgelegt sind. Die Bf war also gesetzlich verpflichtet, den amtlichen Vordruck L 1ab-2020 für die Geltendmachung ihrer außergewöhnlichen Belastung zu verwenden.
Vertrauensschutz nach dem Grundsatz von Treu und Glauben kann - unter weiteren Voraussetzungen - nur einer Disposition des Steuerpflichtigen zukommen, die durch ein das Vertrauen rechtfertigendes Verhalten der Behörde ausgelöst worden ist (zB VwGH 10.06.1991, 90/15/0115 mHa VwGH 30.11.1981, 3166, 3225 bis 3227/79 und auf VwGH 14.12.1982, 82/14/0036). Für den Vertrauensschutz ist essentiell, dass die zuständige Abgabenbehörde eine rechtswidrige Auskunft erteilt hat und die Bf im Vertrauen auf diese Auskunft bestimmte Handlungen (hier Antrag auf Behindertenausweis) bewusst nicht gesetzt hat. Das Finanzamt Österreich als belangte Behörde hat jedoch kein Verhalten gesetzt, durch das die Bf gerechtfertigt wäre. Für die irreführende und im Widerspruch zum geltenden Recht stehende Gestaltung des amtlichen Vordrucks L 1ab-2020 ist das Bundesministerium für Finanzen verantwortlich.
Bemerkt wird, dass nach § 1 Abs 4 Z 3 Behindertenpass-VO auf Antrag eine festgestellte Mobilitätseinschränkung im Behindertenpass einzutragen ist, sodass eine solche bei einem GdB von unter 50% nicht denkbar erscheint (vgl KZ 435 des amtlichen Vordrucks L1ab).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein GdB nach § 35 Abs 2 EStG 1988 rückwirkend vom BSA festzustellen ist, war mangels Mitwirkung der Bf nicht zu beantworten. Anders als die Zuweisung zum Gesundheitsamt/Amtsarzt (§ 106 Abs 2 EStG 1972) ist das Behindertenpassverfahren ein antragsgebundenes Verfahren (§ 35 Abs 2 EStG 1988). Das BFG erwartete, dass das BSA zunächst eine rückwirkende Feststellung zum 1.1.2020 des GdB nicht vornimmt. Diesfalls hätte das BFG im Antragsverfahren der Bf mit Beschluss das BSA unter Hinweis auf seine verfassungsrechtlich gebotene Verpflichtung ersucht, eine rückwirkende Feststellung zum 1.1.2020 des GdB vorzunehmen, hätte den Beschluss wie hier unter Punkt 4.1. begründet und, da das Bundessozialamt nicht Partei ist, gegen den verfahrensleitenden Beschluss den Rechtszug zu den Gerichtshöfen den öffentlichen Rechts zugelassen.
Da mangels Mitwirkung der Bf das BFG nicht weiter einschreiten konnte, war die Revision nicht zuzulassen.
Wien, am 14. April 2023
Normen und Schlagworte
- § 35 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 1 bis 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 1 Abs. 4 Z 3 Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013
- § 133 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 35 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 106 Abs. 2 EStG 1972, Einkommensteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 440/1972
- § 106 EStG 1972, Einkommensteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 440/1972
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- §§ 40 ff BBG, Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990
- § 41 Abs. 1 BBG, Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102758/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102758.2022
- Stammnummer
- 140468
- Gültig
- 14.04.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF