Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7200074/2018
Antrag auf Erlass von Einfuhrabgaben gemäß Artikel 239 ZK (Einfuhr von Reis)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7200074/2018vom 27.02.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Erstattung der Eingangsabgaben gemäß Artikel 239 ZK durch das Zollamt aus den genannten Gründen kein Erfolg beschieden war.
Auch dem Antrag auf Erstattung der Abgabenerhöhung im Ausmaß von EUR 1.525,10 (tatsächlich entrichtet wurde eine Abgabenerhöhung von EUR 367,93) kann daher nicht entsprochen werden.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall - insbesondere im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung - nicht erfüllt.
Salzburg, am 27. Februar 2023
Normen und Schlagworte
- § 108 Abs. 1 Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, BGBl. Nr. 157/1966
- Art. 239 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 899 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 905 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7200074/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7200074.2018
- Stammnummer
- 140451
- Gültig
- 27.02.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF