Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101540/2019
Sonderausgabenabzug bei prämienbegünstigter Zukunftsvorsorge; Privatanteil beim Notebook einer AHS-Lehrerin; außergewöhnliche Belastung (Aufwendungen für das Begräbnis des Vaters, Kostenbeitrag der Tochter iZm Pflegeheimaufenthalt des Vaters)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101540/2019vom 30.03.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Das Bundesfinanzgericht ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, ohne Rücksicht auf den Erstbescheid oder die Beschwerdevorentscheidung abzusprechen. Das Bundesfinanzgericht trifft neuerlich eine Entscheidung und zwar so, als ob es die Sache erstmals nach den für sie geltenden materiell-rechtlichen Bestimmungen unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze behandeln würde. Das Ergebnis kann von dem der vorangehenden Bescheide abweichen (siehe § 279 Abs 1 BAO). Das Bundesfinanzgericht ist zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung verpflichtet (§§ 114 f BAO in Verbindung mit § 269 Abs 1 BAO).
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit gegenständlichem Erkenntnis wird nicht über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung entschieden. Die Feststellungen auf Sachverhaltsebene betreffen keine Rechtsfragen und sind deshalb grundsätzlich keiner Revision zugänglich. Bei der Lösung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen zu den geltend gemachten Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen stützt sich die Entscheidung auf den klaren Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen und auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Beilage: 1 Berechnungsblatt für das Jahr 2013
Wien, am 30. März 2023
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 108g EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 2 TS 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101540/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101540.2019
- Stammnummer
- 140450
- Gültig
- 30.03.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF