Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0364-F/02
Steuerliche Behandlung von Invalidenrenten von der Liechtensteinischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und von einer liechtensteinischen betrieblichen Pensionskasse
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0364-F/02vom 11.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Invalidenrente von der Liechtensteinischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ist nicht mit einer Unfallrente aus der österreichischen gesetzlichen Unfallversorgung vergleichbar. Sie entspricht vielmehr einer inländischen, der Einkommensteuer unterliegenden Invaliditätspension oder Berufsunfähigkeitspension aus der österreichischen gesetzlichen Pensionsversicherung.
Eine Invalidenrente aus einer liechtensteinischen betrieblichen Pensionskasse ist nicht mit einer Unfallrente aus der österreichischen gesetzlichen Unfallversorgung vergleichbar.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat XYZ am
10. Februar 2005 über die Berufung der Bw., vertreten durch
Herburger & Allgäuer, gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch
betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für
die Jahre 1995 bis 2000 und Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 2000
nach in Feldkirch durchgeführter Berufungsverhandlung
entschieden: Die
Berufung betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer
für die Jahre 1995 bis 2000 wird als verspätet
zurückgewiesen.
Die Berufung
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 2000 wird als
unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. war Grenzgängerin nach Liechtenstein. Sie
erhielt in den Jahren 1995 bis 2000 von der Liechtensteinischen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und in den Jahren 1999 und 2000 von
der W-C Stiftung für die betriebliche Vorsorge jeweils eine monatliche
Invalidenrente. Mit Bescheid vom 5. Juni 2002 nahm das Finanzamt das
Verfahren betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 2000
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder auf und
versteuerte die Invalidenrenten als Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit.
In der gegen die Einkommensteuerbescheide vom
5. Juni 2002 erhobenen Berufung vom 26. Juli 2002 (das
Finanzamt hat die Berufungsfrist betreffend die Einkommensteuerbescheide 1995
bis 2000 bis 5. August 2002 verlängert) begehrte die steuerliche
Vertreterin der Bw., die Invalidenrenten gemäß
§ 3 Abs.1 Z 4 lit. c EStG 1988
steuerfrei zu belassen und brachte dazu Folgendes vor: Das
liechtensteinische Recht kenne die Unfallrente, wie sie das österreichische
Recht vorsehe, nicht. Nach liechtensteinischem Recht gelte als Invalidität
die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge
von Geburtsbrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende
oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. Die durch den
seinerzeitigen Verkehrsunfall bezogene Unfallrente werde nach
liechtensteinischem Recht also als Invalidenrente bezeichnet. Sie sei ein Bezug
aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung und sei daher als
steuerfrei zu behandeln. Die steuerliche Vertreterin der Bw. legte weiters ein
Schreiben der Liechtensteinischen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung an die Bw. mit folgendem Inhalt
vor: "Sie sind Bezügerin einer
Rente der liechtensteinischen Invalidenversicherung. Die Rente ist aufgrund
eines orthopädischen Gutachtens mit der Diagnose
Hüftgelenkstotalendoprothese links nach fremdverschuldetem Verkehrsunfall
und zweimaligem TEP-Wechsel
entstanden.
Nach
liechtensteinischem Recht gilt als Invalidität die durch einen
körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende
oder längere Zeit dauernde
Erwerbsunfähigkeit.
Die
Ausrichtung der Invalidenrente ist einzig und allein auf den damaligen
Verkehrsunfall zurückzuführen."
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 8. August 2002 als unbegründet
ab.
Mit Schreiben vom 29. August 2002 begehrte die
steuerliche Vertreterin der Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und erweiterte im Vorlageantrag und im
Ergänzungsschreiben vom 3. Oktober 2002 ihr Berufungsbegehren
dahingehend, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen hinsichtlich
Einkommensteuer für die 1995 bis 2000 nicht möglich sei, da keine
Anzeige-, Erklärungs-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt worden
sei.
Der
Senat hat erwogen:
Wiederaufnahme des
Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis
2000: Gemäß
§ 307 Abs. 1 BAO
ist mit dem die Wiederaufnahme verfügenden Bescheid unter gleichzeitiger
Aufhebung des früheren Bescheides die das wiederaufgenommene Verfahren
abschließende Sachentscheidung zu verbinden. Auch wenn die zitierte
Gesetzesbestimmung die Verbindung des Wiederaufnahmebescheides mit dem neuen
Sachbescheid anordnet, so ist doch jeder dieser beiden Bescheide für sich
einer Berufung zugänglich, wie auch jeder dieser Bescheide für sich
der Rechtskraft teilhaftig werden kann.
Unbestritten ist gegenständlich, dass die Bescheide,
mit denen das Finanzamt die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 2000 verfügt hat, und die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995 bis 2000 der Bw.
ordnungsgemäß zugestellt worden sind. Mit Schriftsatz vom
4. Juli 2002 stellte die steuerliche Vertreterin den Antrag, die
Rechtsmittelfrist für die Einkommensteuerbescheide 1995 bis 2000 bis
5. August 2002 zu verlängern. Das Finanzamt erledigte das
Ansuchen der steuerlichen Vertreterin insoweit, als es mit Bescheid vom
15. Juli 2002 die Rechtsmittelfrist für die
Einkommensteuerbescheide 1995 bis 2000 bis 5. August 2002
verlängerte. Erst im Schriftsatz vom 23. August 2002 bzw.
3. Oktober 2002 ist das Berufungsbegehren auf die die Wiederaufnahme
verfügenden Bescheide erweitert worden.
Bei diesem Sachverhalt sind aber die die Wiederaufnahme
verfügenden Bescheide des Finanzamtes vom 5. Juni 2002 einen
Monat nach Zustellung in Rechtskraft erwachsen und damit die Berufung gegen die
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre
1995 bis 2000 gemäß
§ 289 BAO in Verbindung mit
§ 273 Abs. 1 lit. b BAO als verspätet
zurückzuweisen. Der Antrag vom 4. Juli 2002 auf Verlängerung
der Rechtsmittelfrist bis 5. August 2002 und die stattgebende
bescheidmäßige Erledigung bezogen sich ausdrücklich nur auf die
Verlängerung der Rechtsmittelfrist bezüglich der
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995 bis 2000 nicht aber auch auf
die Verlängerung der Rechtsmittelfrist hinsichtlich der Bescheide, mit
denen das Finanzamt die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt hat. Für
die Annahme, dass sich das Fristverlängerungsansuchen auch auf die die
Wiederaufnahme verfügenden Bescheide gerichtet hätte, bleibt kein
Raum, dies vor allem deshalb, da im vorliegenden Fall die (rechtzeitige)
Berufung vom 26. Juli 2002 nach ihrem Inhalt eindeutig auf die
Bekämpfung der im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Sachbescheide
für die Jahre 1995 bis 2000 abzielt.
Einkommensteuer
für die Jahre 1995 bis 2000: Gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. d EStG 1988
stellen Bezüge aus einer ausländischen gesetzlichen Kranken- oder
Unfallversorgung, die einer inländischen Kranken- oder Unfallversorgung
entspricht, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar.
Gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988
stellen Pensionen aus einer ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung,
die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht,
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar.
Gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988
sind Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Derartige Bezüge sind
nur mit 25% zu erfassen, soweit eine ausländische gesetzliche Verpflichtung
zur Leistung von Pensionskassenbeiträgen nicht besteht.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988
(in der in den Streitjahren geltenden Fassung) sind Bezüge aus einer
ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung, die einer inländischen
gesetzlichen Unfallversorgung entspricht, steuerfrei.
Von einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung,
die einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung entspricht, kann nach
Ansicht des unabhängigen Finanzsenates nur dann ausgegangen werden, wenn
das ausländische Sozialversicherungsrecht dem Grunde nach dieselben
Leistungen unter denselben Voraussetzungen vorsieht, wie das inländische
Sozialversicherungsrecht.
Der unabhängige Finanzsenat teilt die Auffassung des
Finanzamtes, dass die Invalidenrenten keine Bezüge im Sinne des
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988
darstellen, aus nachstehenden Gründen:
1. Invalidenrente von der
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV-IV): Gemäß Artikel 53 Abs. 1 des Gesetzes vom
23. Dezember 1959 über die Invalidenversicherung (IVG),
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 1960/5, haben Personen Anspruch auf
Invalidenrente, welche die Versicherungsklausel nach Abs. 2 sowie die
Mindestbeitragsdauer nach Abs. 3 erfüllen und im Sinne des Abs. 4
in rentenbegründetem Ausmaß invalid sind. Gemäß
Artikel 29 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch
einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende
oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Die nach der in Liechtenstein für die Streitjahre
geltenden Regelung ausbezahlte Invalidenrente entspricht aber weder der in der
inländischen Unfallversicherung vorgesehenen Versehrtenrente (Unfallrente)
noch einer anderen in § 173 Z 1 ASVG angeführten
gesetzlichen Leistung der inländischen Unfallversicherung
(Unfallheilbehandlung, Familien- und Taggeld bei Anstaltspflege sowie besondere
Unterstützung, berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation,
Beistellung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und
anderen Hilfsmitteln, Übergangsrente und Übergangsbetrag,
Versehrtengeld, Witwen(Witwer)beihilfe, Integritätsabgeltung).
Gemäß
§ 203 Abs. 1 ASVG besteht Anspruch auf
Versehrtenrente (Unfallrente), wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten
durch die Folgen eines Arbeitsunfalles oder eine Berufskrankheit über drei
Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20%
vermindert ist. Gemäß
§ 205 Abs. 1 ASVG wird
die Versehrtenrente nach dem Grade der durch den Arbeitsunfall oder die
Berufskrankheit herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit
bemessen. Ist die Ursache der Invalidenrente ein Nichtbetriebsunfall (wie
gegenständlich), wäre in Österreich gar keine Leistung aus der
gesetzlichen Unfallversicherung vorgesehen. Die genannten Leistungen aus der
österreichischen gesetzlichen Unfallversorgung werden nur im Falle einer
durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten
körperlichen Schädigung des Versicherten gewährt
(vgl. § 173 ASVG).
Die liechtensteinische Invalidenrente entspricht vielmehr
einer inländischen, der Einkommensteuer unterliegenden
Invaliditätspension oder Berufsunfähigkeitspension aus der
Pensionsversicherung (§ 222 Abs. 1 Z 2 lit. a
und b ASVG). Die Pensionsversicherung trifft Vorsorge für die
Versicherungsfälle des Alters, der geminderten Arbeitsfähigkeit
(Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit) und des Todes
sowie für die Rehabilitation und für Maßnahmen der
Gesundheitsvorsorge § 221 ASVG). Berufsunfähigkeit bzw.
Invalidität liegt vor, wenn der Arbeiter oder Angestellte aus
gesundheitlichen Gründen seinen bisherhigen Beruf wegen herabgesunkener
Arbeitsfähigkeit nicht mehr ausüben kann. In beiden Fällen werden
Leistungen im Hinblick auf eine dauernde oder vorübergehende Minderung der
Erwerbsfähigkeit erbracht, wobei deren Ursache rechtsunerheblich
ist.
Daraus ergibt sich für den gegenständlichen Fall,
dass die Bestimmung des
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988
nicht zur Anwendung gelangen kann, denn die Bw. erhält keine Bezüge
aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung, die einer
inländischen gesetzlichen Unfallversorgung entspricht. Sie erhält
Bezüge aus der liechtensteinischen gesetzlichen Invalidenversicherung, die
vergleichbar mit Bezügen aus der österreichischen gesetzlichen
Pensionsversicherung sind und im Sinne der gesetzlichen Bestimmung des
§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988
als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu versteuern sind.
2. Invalidenrente von der
W-C Stiftung (betriebliche Pensionskasse): Für die
Lösung der Frage, ob die monatliche Invalidenrente von der W-C Stiftung
gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988
als steuerfrei behandelt werden kann oder nicht, ist ein genauerer Blick auf das
liechtensteinische Vorsorgekonzept insgesamt und auf die berufliche Vorsorge im
Besonderen erforderlich. Die liechtensteinische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge beruht auf drei Säulen, nämlich der staatlichen
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (siehe oben), der beruflichen
Vorsorge und der Selbstvorsorge. Die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge ist die zweite Säule des liechtensteinischen
Dreisäulenkonzeptes der Altersvorsorge. Die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge soll gemeinsam mit der staatlichen
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge die Fortsetzung des gewohnten
Lebensstandards der betagten, hinterbliebenen oder invaliden Arbeitnehmer in
angemessener Weise ermöglichen. Für Arbeitnehmer besteht in
Liechtenstein ein Obligatorium. Träger der beruflichen Vorsorge sind die
Vorsorgeeinrichtungen (Pensionskassen). Jeder Arbeitgeber, der obligatorisch zu
versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine Vorsorgeeinrichtung
errichten oder sich einer solchen anschließen. Vorsorgeeinrichtungen,
welche die obligatorische berufliche Vorsorge durchführen, müssen als
juristisch unabhängige Einrichtungen, in der Regel als Stiftungen oder als
Genossenschaften organisiert sein. Die berufliche Vorsorge erbringt Leistungen
im Alter, bei Invalidität und im Todesfall; die Leistung der
Vorsorgeeinrichtung besteht in der Regel in Form einer Rente
(vgl. Artikel 2, 3, 4, 8 und 13 des Gesetzes vom
20. Oktober 1987 über die betriebliche Personalvorsorge,
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 1988/12). Die zweite Säule der
liechtensteinischen Alters, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge entspricht
nicht der österreichischen Sozialversicherung; während Österreich
ein stark ausgebildetes staatliches Sozialversicherungssystem "besitzt" und
keine obligatorische berufliche Vorsorge vorsieht, ergänzen in
Liechtenstein die beruflichen Vorsorgeeinrichtungen die staatliche
Sozialversicherung in wesentlicher Weise.
Laut einer Internetinformation (http://www.w-leben.ch/) ist
die W-C Stiftung eine von der W Versicherung und der CS (ein
Finanzdienstleistungsunternehmen) errichtete Vorsorgestiftung, die für
kleine und mittlere Unternehmen die Abwicklung der beruflichen Vorsorge für
ihre Mitarbeiter gemäß den Vorschriften der obligatorischen
Personalvorsorge übernimmt. Die Rentenzahlungen werden nicht aus einer
ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung geleistet, sondern von einer
ausländischen betrieblichen Peronalvorsorgestiftung, die nicht mit einer
inländischen gesetzlichen Unfallversorgung vergleichbar ist. Die
monatlichen Rentenzahlungen stellen folglich keine steuerfreien Bezüge im
Sinne des § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c
EStG 1988 dar. Die monatlichen Rentenzahlungen, welche die Bw. in den
Jahren 1999 und 2000 von der W-C Stiftung erhalten hat, sind als Bezüge aus
einer ausländischen Pensionskasse zu werten, welche gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988
zur Gänze (die Bw. hat keine vorobligatorischen Pensionskassenbeiträge
geleistet) als steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit zu erfassen sind.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Antrag auf mündliche
Verhandlung: Nach der im Zeitpunkt der Antragstellung
(30. Jänner 2003) geltenden Rechtslage hat über die Berufung eine
mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Berufung
(§ 250 BAO), im Vorlageantrag
(§ 276 Abs. 2 BAO) oder in der Beitrittserklärung
(§ 258 Abs. 1 BAO) beantragt wird
(§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO idF AbgRmRefG,
BGBl. I Nr. 97/2002).
Gegenständlich hat die Bw. den Antrag auf
mündliche Verhandlung nicht in ihrem Berufungschriftsatz (26.
Juli 2002) und auch nicht im Vorlageantrag (29. August 2002) gestellt,
sondern in einem gesonderten Schriftsatz, der auch den Antrag auf Verhandlung
vor dem gesamten Berufungssenat enthält (vgl. Schreiben vom
30. Jänner 2003).
Einen Rechtsanspruch auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung hat die Bw. auch nicht durch
§ 323 Abs. 12 (zweiter Satz) BAO idF AbgRmRefG,
BGBl. I Nr. 97/2002, erworben. Gemäß
§ 323 Abs. 12 (zweiter Satz) leg. cit. können
Anträge auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung
abweichend von § 284 Abs. 1 Z 1 bis
31. Jänner 2003 bei den im § 249 genannten
Abgabenbehörden für Berufungen, über die nach der vor
1. Jänner 2003 geltenden Rechtslage nicht durch den
Berufungssenat zu entscheiden war, gestellt werden.
§ 323 Abs. 12 (zweiter Satz) leg. cit. schränkt die
Nachholung des Antrages auf mündliche Verhandlung auf die zum
1. Jänner 2003 offenen Berufungen ein, über die nach der vor
dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz geltenden Rechtslage kein Berufungssenat
der Finanzlandesdirektion zu entscheiden gehabt hätte ("monokratische
Entscheidungen"). Die Entscheidung über die gegenständliche Berufung
wäre nach der bis 31. Dezember 2002 geltenden Rechtslage
(§ 260 Abs. 2 BAO) aber dem Berufungssenat der
Finanzlandesdirektion oblegen. Eine rechtswirksame Nachholung des Antrages auf
mündliche Verhandlung innerhalb der in § 323 Abs. 12
(zweiter Satz) leg. cit. gesetzten Frist war deshalb nicht möglich.
Feldkirch,
11. Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 284 Abs. 1 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 12 zweiter Satz BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
InvalidenrenteAHVbetriebliche PensionskasseUnfallrenteVergleichbarkeitLiechtensteinische Alters-Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0364-F/02
- Stammnummer
- 14045
- Gültig
- 11.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF