Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0078-I/03
Haftung für die Abgabenschulden einer OEG nach rechtskräftiger Bestätigung eines Zwangsausgleiches (Auswahlermessen)
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0078-I/03vom 14.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch X., vom
16. Jänner 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Y. vom
2. Dezember 2002 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 81
BAO entschieden:
Der
angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung werden gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Der Berufungswerber war gemeinsam mit A.K. und dem am
22. März 2002 als Gesellschafter ausgeschiedenen R.F. persönlich
haftender Gesellschafter der S. OEG (im Folgenden kurz: OEG).
Am 20. Juni 2002 wurde über das Vermögen der
OEG des Konkursverfahren eröffnet. Der am 11. Oktober 2002 von der
Gemeinschuldnerin mit ihren Gläubigern abgeschlossene Zwangsausgleich wurde
vom zuständigen Konkursgericht am 13. November 2002 bestätigt. Am
17. Dezember 2002 wurde die Aufhebung des Konkurses verfügt. In der
Folge wurde die OEG mit Beschluss des Firmenbuchgerichtes vom 24. Februar
2004 gelöscht.
Mit dem Haftungsbescheid vom 2. Dezember 2002 zog das
Finanzamt den Berufungswerber gemäß den §§ 9 und
81 BAO zur Haftung für nachstehende Abgabenschuldigkeiten der OEG im
Gesamtbetrag von 3.882,61 € heran: Umsatzsteuer Jänner bis
Februar 2002: 844,42 €; Umsatzsteuer März bis Mai 2002:
2.720 €; Lohnsteuer März 2002: 169,62 €;
Dienstgeberbeitrag März 2002: 135,07 €; Dienstgeberzuschlag
März 2002: 13,50 €.
Als Begründung für die Haftungsinanspruchnahme
wurde ausgeführt, dass diese Abgabenschuldigkeiten bei der OEG unberichtigt
aushafteten. Der Berufungswerber sei "lt. HGB und auch lt. Gesellschaftsvertrag
selbständig vertretender Gesellschafter und Haftender gemäß
§ 9 iVm § 81 BAO". Die Verpflichtung zur
Abgabenentrichtung sei dem Berufungswerber bekannt gewesen. Nach der Aktenlage
müsse bis zum Beweis des Gegenteils davon ausgegangen werden, dass er diese
gesetzliche Verpflichtung schuldhaft verletzt habe.
In der fristgerechten Berufung gegen den Haftungsbescheid
wurde im Wesentlichen Folgendes eingewendet:
"...Eingangs ist
auszuführen, dass das Ermittlungsverfahren des Finanzamtes...insofern
mangelhaft geblieben ist, als der im Konkursverfahren über die...OEG am
11.10.02 zustande gekommene Zwangsausgleich nicht berücksichtigt wurde. In
einer Zwangsausgleichstagsatzung vorn 11.10.02 wurde mit klarer Stimmenmehrheit
ein Zwangsausgleich dergestalt abgeschlossen, dass die Konkursschuldnerin durch
Entrichtung einer 20% igen Quote der angemeldeten Forderungen von ihren
darüber hinausgehenden Verbindlichkeiten befreit wird.
Die sich aus
sämtlichen Konkurs- und Masseforderungen ergebende Quote bzw. Schuldigkeit
der...OEG im Betrag von...€ 46.877,49 wurde bereits am 8.11.02 von mir
für die Gemeinschuldnerin durch eine Überweisung an die
Masseverwalterin entrichtet, sodass die sich aus dem Zwangsausgleich ergebenden
Verbindlichkeiten gänzlich erfüllt wurden.
Aufgrund der
Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten aus dem Zwangsausgleich und vor
allem der Bestimmung des § 164 Abs. 2 Konkursordnung, wonach die
Rechtswirkungen des (Zwangs-) Ausgleiches, soweit im Ausgleich nichts anderes
bestimmt ist, auch einem jeden Gesellschafter zukommen, sind einerseits durch
den Abschluss und insbesondere die vollständige Erfüllung der
Zwangsausgleichsvoraussetzungen auch gegenüber mir als persönlich
haftendem Gesellschafter sämtliche über die Zwangsausgleichsquote
hinausgehenden Haftungen für Gesellschaftsforderungen
erloschen.
Neben dem klaren
Gesetzeswortlaut hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach
ausgesprochen, dass dann, wenn in einem Gesellschaftskonkurs einer OEG ein
Zwangsausgleich abgeschlossen wird, die Gesellschaftsgläubiger von den
Gesellschaftern nur den "Ausgleichsausfall" verlangen können. Unter
diesem "Ausgleichsausfall" ist der Betrag zu verstehen, den die
Gesellschaft nach den Ausgleichsbedingungen zu zahlen gehabt hätte, aber
nicht entrichtet hat (OGH 7.10.1981, 3 Ob 70/81; VwGH 99/08/0127; VwGH
96/08/0385).
Aufgrund der Festsetzung
einer Haftung, ohne auf den bereits abgeschlossenen Zwangsausgleich einzugehen,
hat das Finanzamt Kufstein auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung
vorgenommen und ist der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit
belastet.
Entgegen der
Begründung des angefochtenen Haftungsbescheides habe ich keinesfalls
schuldhaft mir zukommende gesetzliche Verpflichtungen zur Abgabenentrichtung
verletzt. Insbesondere kann davon auch keinesfalls mit einer Beweislastumkehr
ausgegangen werden.
Ergänzend ist noch
auszuführen, dass die nunmehr in Anspruch genommene Haftung nach
§ 9 BAO weniger weitreichend ist als jene im Sinne des § 12 BAO,
welche Bestimmung eine Spezialnorm zu § 9 BAO ist. Nur die Vertreter
einer Gesellschaft, die nicht Gesellschafter sind, haften nach § 9 BAO.
Sind die Geschäftsführer Komplementäre, so haften sie
ausschließlich nach § 12 BAO, als ohne für die Vertreter
vorgesehene Einschränkung der Ausfallshaftung (Stoll, Kommentar zur BAO,
§ 12, Seite 153).
Die Bestimmung des §
12 BAO derogiert als lex specialis dem § 9 BAO, sodass für diesen kein
Raum mehr bleibt.
Die Haftung nach dem
ausschließlich anwendbaren § 12 BAO richtet sich jedoch nach dem
allgemeinen Zivilrecht, wonach insbesondere nach der Bestimmung des § 164
Abs. 2 Konkursordnung die Rechtswirkungen des (Zwangs-) Ausgleiches auch den
Gesellschaftern zugute kommen und durch die Ausgleichserfüllung deren
über die Zwangsausgleichsquote hinausgehende Haftung
erlischt.
Ungeachtet der Tatsache,
dass mit Erfüllung und zwischenzeitig rechtskräftiger Bestätigung
des vor dem LG...abgeschlossenen Zwangsausgleiches aufgrund der Bestimmung des
§ 164 Abs. 2 KO natürlich auch sämtliche persönliche
Haftungen meinerseits im Sinne des § 9 bzw. § 12 BAO erledigt sind,
hat ja die Abgabenbehörde erster Instanz bereits am 9.10.02 einen auf die
wesentlich weitreichendere Haftungsbestimmung des § 12 BAO gestützten
Haftungsbescheid gegen mich erlassen, der sodann auf meine Berufung hin mit
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes...vom 2.12.02 wieder aufgehoben wurde.
Zur Begründung wurde auch ausgeführt, dass der Zwangsausgleich bereits
bestätigt und die Quote an die Masseverwalterin überwiesen
wurde.
Nachdem - wie die
Abgabenbehörde erster Instanz selbst ausführt - auch die im
gegenständlichen Fall ausschließlich anwendbare, als lex specialis
wesentlich weitreichendere Haftung im Sinne des § 12 BAO nicht mehr
besteht, kommt umso weniger eine Heranziehung zur Haftung meinerseits im Sinne
des § 9 BAO in Frage..."
Das Finanzamt gab dieser Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 24. Jänner 2003 mit der Begründung
keine Folge, dass die Ausgleichsquote in Höhe von 20 % von den
Haftungsschulden in Abzug gebracht worden sei. Im Unterschied zur Haftung nach
§ 12 BAO könne eine Haftungsinanspruchnahme gemäß den
§§ 9 und 81 BAO auch nach Erfüllung eines
Zwangsausgleiches erfolgen. Aus § 114 HGB ergebe sich, dass zur
Führung der Geschäfte einer OEG alle Gesellschafter verpflichtet
seien. Eine hievon abweichende Regelung im Sinne des Abs. 2 leg. cit. sei nach
dem Ausscheiden des R.F. nicht getroffen worden. Der Berufungswerber habe die
Abgabenzahlungspflicht verletzt und keinen Nachweis für eine
gleichmäßige Verteilung der vorhandenen Mittel auf alle
Gläubiger erbracht. Die Beurteilung der Haftungsvoraussetzungen richte sich
nicht nach der Konkursordnung. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes sei es zulässig, einen Vertreter auch nach der
Erfüllung eines (Zwangs)-Ausgleiches für den unberichtigten Teil der
Abgabenforderungen zur Haftung heranzuziehen.
Im Vorlageantrag vom 18. Februar 2003 wiederholte der
Berufungswerber seinen Standpunkt.
Über die Berufung
wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO
bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen
für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge
schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht
eingebracht werden können.
Nach
§ 81 Abs. 1 BAO sind die abgabenrechtlichen Pflichten einer
Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit
von den zur Führung der Geschäfte bestellten Personen und, wenn solche
nicht vorhanden sind, von den Gesellschaftern (Mitgliedern) zu
erfüllen.
Zufolge
§ 81 Abs. 4 BAO gilt die Bestimmung des § 80
Abs. 1 sinngemäß für die Personen, denen gemäß
§ 81 Abs. 1 oder Abs. 2 die Erfüllung abgabenrechtlicher
Pflichten von Personenvereinigungen (-gemeinschaften) ohne eigene
Rechtspersönlichkeit obliegt.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen
berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Aus dem Zusammenhalt der obigen Bestimmungen ergibt sich,
dass die Vertreterhaftung nach § 9 BAO bei Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen auch gegenüber dem abgabenrechtlichen Vertreter einer OEG
geltend gemacht werden kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes setzt die Geltendmachung dieser Haftung voraus,
dass
- eine
uneinbringliche Abgabenforderung gegen den Vertretenen besteht,
- der als
Haftungspflichtiger in Frage kommende zum Personenkreis der §§ 80 ff
BAO gehört,
- eine
schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten des Vertreters
vorliegt,
- die
Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich
ist.
1.) Die Haftung
nach § 9 BAO ist als Ausfallhaftung konzipiert, welche die objektive
Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des
Haftenden voraussetzt. Diese Tatbestandsvoraussetzung ist im Berufungsfall
gegeben, weil nach der rechtskräftigen Bestätigung eines Ausgleichs
(Zwangsausgleichs) davon auszugehen ist, dass der in der Ausgleichsquote nicht
gedeckte Teil der Abgabenforderungen uneinbringlich sein wird (vgl. VwGH 22. 9.
1999, 96/15/0049). Auch der Berufungswerber bestreitet nicht, dass die die
Ausgleichsquote übersteigenden Abgabenschulden bei der mittlerweile aus dem
Firmenbuch gelöschten Primärschuldnerin nicht mehr einbringlich
sind.
2.) Die hier
maßgebliche Bestimmung des § 81 Abs. 1 BAO normiert als
abgabenrechtliche Vertreter und damit zum Personenkreis der §§ 80 ff
BAO gehörig entweder die zur Führung der Geschäfte bestellten
Personen oder, falls solche nicht vorhanden sind, die Gesellschafter. Wie
bereits das Finanzamt zutreffend feststellte, gehört der Berufungswerber
zum Kreis der Vertreter im Sinne der vorgenannten Bestimmung, weil ihm als
Gesellschafter der OEG Organfunktion und damit die sich aus § 114
Abs. 1 HGB iVm § 4 Abs. 1 EGG ergebende Berechtigung und
Verpflichtung zur Geschäftsführung zukam. Nach dem Ausscheiden des
Gesellschafters R.F., dem ursprünglich laut Gesellschaftsvertrag vom
6. März 2001 die Geschäftsführung der OEG für die Dauer
seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft gemäß
§ 114
Abs. 2 HGB übertragen worden war, wurde nämlich kein anderer
Gesellschafter mehr zum Geschäftsführer bestellt. Die
Geschäftsführungsbefugnis kam somit den in der OEG verbliebenen
Gesellschaftern, und zwar dem Berufungswerber und A.K. zu.
Der Einwand,
nur Vertreter (Geschäftsführer), die nicht Gesellschafter seien,
hafteten nach § 9 BAO, ist unzutreffend, weil sich derartiges aus dem
Gesetz nicht ergibt. Vielmehr trifft die Haftung nach § 9 iVm
§ 81 Abs. 1 BAO die zur Führung der Geschäfte
bestellten Personen, deren Befugnis sich primär aus dem
Gesellschaftsvertrag und - bei einer OEG - subsidiär aus
§ 114 HGB iVm § 4 Abs. 1 EGG ergibt (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar2, § 81,
Tz. 1). Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 3. Oktober
1988, 88/15/0067 (ÖStZB 1989, Nr. 7, S. 109 f)
ausgeführt hat, sieht § 81 Abs. 1 BAO als abgabenrechtliche
Vertreter einer Personengesellschaft in erster Linie die Gesellschafter an.
Andere Personen als die Gesellschafter wären in den Kreis der potenziell
Haftungspflichtigen allenfalls dann einzubeziehen, wenn diese zur Führung
der Geschäfte bestellt sind, worunter allerdings zu verstehen ist, dass
diesen anderen Personen die Geschäftsführungsbefugnis zukommt, nicht
aber, dass sie bloß tatsächlich die Geschäfte der
Personenvereinigung führen. An der Eigenschaft des Berufungswerbers als
Vertreter im Sinne des § 81 Abs. 1 BAO kann daher kein Zweifel
bestehen (vgl. auch Stoll, BAO-Kommentar, 117, 153).
Aus der vom
Berufungswerber zitierten Belegstelle bei Stoll (S. 153) ergibt sich nichts
Gegenteiliges. Die diesbezüglichen Ausführungen sind nämlich
sinnvollerweise nur so zu verstehen, dass Vertreter der Gesellschaft
(Geschäftsführer), die nicht Gesellschafter sind, nicht nach
§ 12 BAO, wohl aber nach § 9 BAO zur Haftung herangezogen
werden können. Keineswegs ist hieraus abzuleiten, dass nur Vertreter, die
nicht Gesellschafter sind, der Haftung nach § 9 BAO
unterliegen.
3.) Eine
weitere Voraussetzung zur Erfüllung des Tatbestandes des § 9 BAO ist
eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den Vertreter, zu dessen Pflichten es
gehört, für die Abgabenentrichtung Sorge zu tragen. Dabei ist es im
Falle der Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten und der gegebenen
Vertreterstellung Aufgabe des Vertreters, im Rahmen der ihm obliegenden
qualifizierten Mitwirkungspflicht darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge
tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig
entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine
Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der
Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen,
dass die Pflichtverletzung ursächlich für die Uneinbringlichkeit war
(vgl. zB VwGH 17. 12. 2003, 99/13/0032). Nicht die Abgabenbehörde hat das
Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur
Haftung herangezogene Vertreter das Fehlen ausreichender Mittel. Reichen die
Mittel zur Begleichung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, so
hat der Vertreter nachzuweisen, dass die vorhandenen Mittel anteilig für
die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden, andernfalls haftet der
Geschäftsführer für die nicht entrichteten Abgaben der
Gesellschaft (vgl. zB VwGH 22. 9. 1999, 96/15/0049).
In Anbetracht
dieser Rechtslage ist die pauschale Behauptung, der Berufungswerber habe keine
abgabenrechtlichen Pflichten verletzt, nicht geeignet, die Annahme einer
schuldhaften Pflichtverletzung zu widerlegen. Werden schuldhaft nicht
entrichtete Abgaben in der Folge uneinbringlich, wovon im Berufungsfall
auszugehen war, werden der Rechtswidrigkeitszusammenhang und die Verursachung
des Abgabenausfalles durch die Pflichtverletzung vermutet. Der Berufungswerber
hat letztlich nichts vorgebracht, was diese Vermutung
entkräftet.
4.) Der
Berufungswerber vertritt unter Hinweis auf § 164 Abs. 2 KO die
Auffassung, dass aufgrund des rechtskräftig bestätigten
Zwangsausgleichs und der vollständigen Entrichtung der Ausgleichsquote alle
"über die Zwangsausgleichsquote hinausgehenden Haftungen für
Gesellschaftsforderungen erloschen" seien. Selbst das Finanzamt sei in der
Berufungsvorentscheidung vom 2. Dezember 2002 von der Unzulässigkeit
einer Heranziehung des Berufungswerbers zur Haftung gemäß
§ 12 BAO ausgegangen, sodass eine Haftungsinanspruchnahme nach
§ 9 BAO umso weniger in Betracht käme.
a) Dieses
Vorbringen ist nur insofern zutreffend, als der Gemeinschuldner gemäß
§ 156 Abs. 1 KO durch den rechtskräftig bestätigten
Ausgleich von der Verbindlichkeit befreit wird, seinen Gläubigern den
Ausfall, den sie erleiden, zu ersetzen. Die Ausnahmeregelung des § 164
Abs. 2 KO, der zufolge sich die Restschuldbefreiung des Zwangsausgleichs
abweichend von sonstigen Mitschuldnern der Gesellschaftsschuld (§ 151 KO)
auch auf die Gesellschafter einer Personengesellschaft erstreckt, bewirkt
lediglich, dass die - bei einer OEG sich aus § 128 HGB iVm
§ 4 Abs. 1 EGG ergebende und durch § 12 BAO in das
Abgabenrecht übernommene - Haftung des Gesellschafters einer
Handelsgesellschaft aufgehoben wird.
b) Die
Abgabenbehörde wird deshalb aber nicht daran gehindert, gegenüber den
Gesellschaftern einer Handelsgesellschaft, die zur Geschäftsführung
berechtigt und verpflichtet sind, die Vertreterhaftung nach § 9 BAO
geltend zu machen. Soweit der Berufungswerber seine gegenteilige Auffassung auf
die zu § 67 Abs. 10 ASVG ergangenen VwGH-Erkenntnisse vom
21. September 1999, 99/08/0127, und 4. Mai 1999, 96/08/0385,
stützt, sei darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesen
Beschwerdefällen ausgesprochen hat, dass den nach § 67
Abs. 10 ASVG Haftungspflichtigen die Bereinigungswirkung des
Zwangsausgleichs beim Primärschuldner im Sinne des § 156
Abs. 1 KO nicht zugute kommt, sondern die schadenersatzrechtliche
Delikthaftung für die nach § 164 Abs. 2 KO begünstigten
Gesellschafter von Personengesellschaften fortbesteht. Aus diesen Erkenntnissen
ist daher für den Standpunkt des Berufungswerbers nichts zu gewinnen.
c) Im
Übrigen vertritt der Verwaltungsgerichtshof seit dem Erkenntnis eines
verstärkten (Abgaben)-Senates vom 22. September 1999, 96/15/0049, in
Abkehrung von einer zum Teil gegenteiligen Vorjudikatur in ständiger
Rechtsprechung die Rechtsanschauung, dass eine rechtskräftige
Bestätigung eines (Zwangs)-Ausgleichs des Primärschuldners der
Geltendmachung der Haftung nach den §§ 80 ff BAO auch für
die die Ausgleichsquote übersteigenden Abgabenschulden nicht entgegensteht.
Auf die eingehenden Ausführungen des Gerichtshofes wird diesbezüglich
hingewiesen (vgl. dazu etwa auch die Erk. 25. 2. 2003, 97/14/0164;
14. 1. 2003, 97/14/0176; 24. 9. 2002, 2002/16/0127). Dass
diese Rechtsprechung nicht nur für den Zwangsausgleich einer GmbH, sondern
auch für den Zwangsausgleich einer Personengesellschaft und den
gemäß den §§ 9 und 81 BAO zur Haftung
herangezogenen Vertreter maßgeblich ist, wurde im Erkenntnis vom
28. Mai 2002, 99/14/0332, dargelegt.
5.) Die
Geltendmachung der Haftung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, das sich
innerhalb der vom Gesetz aufgezeigten Grenzen zu halten hat (§ 20 BAO).
Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei
die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff
"Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der
Einbringung der Abgaben" beizumessen.
Aus dem auf die
Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck
der Haftungsnorm folgt zwar, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel
ermessenskonform ist, wenn die betreffenden Abgaben beim Primärschuldner
uneinbringlich sind (vgl. VwGH 25. 6. 1990, 89/15/0067). Kommen aber
mehrere Vertreter des Primärschuldners als Haftungspflichtige in Betracht,
dann ist die Ermessensentscheidung, wer von ihnen in Anspruch genommen wird,
entsprechend zu begründen (vgl. VwGH 21. 5. 1992, 91/17/0044;
VwGH20. 9. 1996, 94/17/0122). Dies gilt auch für den Berufungsfall, weil
die Geschäftsführung - wie bereits erwähnt - nach dem
Ausscheiden des mit der Führung der Geschäfte betrauten R.F. mangels
Übertragung der Geschäftsführung auf eine andere Person dem
Berufungswerber und A.K. gemeinsam oblag. Die Begründungspflicht für
das Auswahlermessens gilt vorliegendenfalls umso mehr, weil der Berufungswerber
(zumindest hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlung für Jänner 2002)
für eine Abgabe in Anspruch genommen wurde, die schon vor der Erlangung
seiner Geschäftsführungsbefugnis fällig geworden ist (vgl. dazu
VwGH 6. 8. 1996, 92/17/0186).
Der
bekämpfte Haftungsbescheid enthält weder eine Begründung für
die Ermessensentscheidung noch die für die Entscheidung maßgeblichen
Sachverhaltsfeststellungen, obwohl es in erster Linie Aufgabe der
Abgabenbehörde erster Instanz ist, den für die Abwägung im Rahmen
der Ermessensentscheidung erforderlichen Sachverhalt zu ermitteln
(§ 115 Abs. 1 BAO). Zum einen normiert § 276
Abs. 6 erster Satz BAO, dass die Abgabenbehörde erster Instanz
eine Berufung erst nach Durchführung der etwa noch erforderlichen
Ermittlungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen hat. Zum anderen
geht der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 279 Abs. 2 BAO
erkennbar davon aus, dass eine Beweisaufnahme vor der Abgabenbehörde
zweiter Instanz nur mehr darin bestehen soll, notwendige Ergänzungen des
(bisherigen) Ermittlungsverfahrens vorzunehmen. Dabei darf auch nicht
außer Acht gelassen werden, dass das mit dem
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I 2002/97, novellierte
Berufungsverfahren dem UFS die Rolle eines unabhängigen Dritten zuweist,
der sich demnach auf die Funktion eines Kontroll- und Rechtsschutzorgans zu
konzentrieren hat (vgl. Beiser, SWK 2003, 102 ff). Da der Berufungswerber vor
der Erlassung des Haftungsbescheides keine Gelegenheit hatte, seinen
diesbezüglichen Standpunkt vorzutragen, erscheint es zweckmäßig,
diesen von der Abgabenbehörde erster Instanz vorweg prüfen zu
lassen.
Nach
§ 289 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz,
sofern sie keine das Verfahren abschließende Formalentscheidung zu treffen
hat, die Berufung auch durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und
allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der
Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen
(§ 115 Abs.1 BAO) unterlassen worden sind, bei deren Durchführung
ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine
Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Durch die Aufhebung des
angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es
sich vor Erlassung des Bescheides befunden hat. Die Abgabenbehörde erster
Instanz ist dadurch nicht gehindert, nach Durchführung der noch
erforderlichen Ermittlungshandlungen einen neuen Bescheid zu erlassen.
Da es die
obigen Ermittlungsmängel nicht ausgeschlossen erscheinen lassen, dass ein
im Spruch anders lautender Bescheid ergangen wäre oder eine
Bescheiderteilung unterblieben wäre, liegen die Voraussetzungen für
eine Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
vor.
6.) Aus
verfahrensökonomischen Gründen sei noch bemerkt, dass die von der
bescheidmäßigen Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen für
März bis Mai 2002 umfasste Umsatzsteuervorauszahlung für Mai 2002 erst
am 15. Juli 2002 fällig wurde. Zu diesem Zeitpunkt war aber dem
Berufungswerber die Handlungsfähigkeit aufgrund der Konkurseröffnung
am 20. Juni 2002 bereits genommen. Dies bedeutet, dass dem Berufungswerber
insoweit keine schuldhafte Verletzung der Abgabenzahlungspflicht vorgeworfen
werden kann.
7.) Was die in
der Berufung gestellten Anträge auf Zuständigkeit des gesamten
Berufungssenates (§ 282 Abs. 1 Z 1 BAO) und
Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 284 Abs. 1
Z 1 BAO) betrifft, so wurden diese mit Schreiben (Telefax) vom
11. Februar 2005 zurückgezogen.
Es war daher
wie im Spruch angeführt zu entscheiden.
Innsbruck, am 14. Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 81 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 81 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 156 Abs. 1 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 151 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 164 Abs. 2 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0078-I/03
- Stammnummer
- 14043
- Gültig
- 14.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF